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Amtlich · § 5 UrhG

§ 13 ÜblG 1

Zeitreise: 20.12.1991

Die Bundesregierung wird ermächtigt, mit Zustimmung des Bundesrates 1. die in § 7 genannten Personengruppen, 2. die in den §§ 8 bis 12 aufgeführten Fürsorgekosten näher zu bestimmen.

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Ende des Gesetzes