Dienstbereiche der Truppendienstgerichte
(1) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Nord umfasst 1. die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz a) in Berlin, b) in Brandenburg, c) in Bremen, d) in Hamburg, e) in Mecklenburg-Vorpommern, f) in Niedersachsen, g) in Nordrhein-Westfalen mit Ausnahme des Regierungsbezirks Köln, h) in Sachsen-Anhalt und i) in Schleswig-Holstein; 2. die Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
(2) Der Dienstbereich des Truppendienstgerichts Süd umfasst 1. die Truppenteile und Dienststellen mit Standort oder Sitz a) in Baden-Württemberg, b) in Bayern, c) in Hessen, d) im Regierungsbezirk Köln, e) in Rheinland-Pfalz, f) im Saarland, g) in Sachsen, h) in Thüringen und i) im Ausland; 2. die Truppenteile und Dienststellen, die sich vorübergehend im Ausland befinden, mit Ausnahme der Schiffe und Boote im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung.
Fachbewertung & LKG-Relevanz
Aggregierte Juristen-Evidenz (LKG)Für vorschrift liegen noch keine Einzelstimmen zur mehrdimensionalen Fachbewertung vor.
Als Anwältin oder Anwalt mitbewerten & eigene LKG-Reputation (ρ) stärken
Verifizierte Mitglieder ordnen Vorschriften und Entscheidungen fachlich ein und erhöhen ihre Sichtbarkeit im Rechtsgebiet.