Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG | § 34 Strafvorschriften

(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 4 Absatz 1, auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 4 Absatz 2, eine Zigarette herstellt oder in den Verkehr bringt,
2.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 oder 2 eine Zigarette, Tabak zum Selbstdrehen oder ein erhitztes Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt,
3.
entgegen § 5 Absatz 1 Nummer 2 Filter, Papier oder eine Kapsel in den Verkehr bringt,
4.
entgegen
a)
§ 5 Absatz 1 Nummer 3 oder 4 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 oder 4,
b)
§ 8 Absatz 1 Nummer 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 8 Absatz 2 Nummer 2 oder
c)
§ 11
ein Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt,
5.
einer Rechtsverordnung nach § 9 oder § 26 Absatz 1 Nummer 4 oder einer vollziehbaren Anordnung aufgrund einer solchen Rechtsverordnung zuwiderhandelt, soweit die Rechtsverordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist,
6.
ohne Zulassung nach § 12 Absatz 1 ein neuartiges Tabakerzeugnis in den Verkehr bringt,
7.
entgegen
a)
§ 13 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 13 Absatz 2,
b)
§ 13 Absatz 1 Nummer 2 oder 3 oder
c)
§ 14 Absatz 1 Satz 1, Absatz 2 oder 3 Satz 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 14 Absatz 3 Satz 2
eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt,
8.
entgegen
a)
§ 18 Absatz 1 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 25 Absatz 2 Satz 1,
b)
§ 18 Absatz 1 Nummer 2 oder
c)
§ 23 Absatz 2 Nummer 1 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe a oder d
ein Erzeugnis in den Verkehr bringt,
9.
entgegen § 18 Absatz 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 4 oder 5 Satz 1, ein Tabakerzeugnis, eine elektronische Zigarette, einen Nachfüllbehälter oder ein pflanzliches Raucherzeugnis in den Verkehr bringt,
10.
entgegen § 18 Absatz 3, auch in Verbindung mit § 18 Absatz 4, ein Tabakerzeugnis, eine elektronische Zigarette oder einen Nachfüllbehälter in den Verkehr bringt,
11.
entgegen § 18 Absatz 5 Satz 2 ein pflanzliches Raucherzeugnis in den Verkehr bringt,
12.
entgegen § 22 Absatz 1 Nummer 1 ein Altersüberprüfungssystem nicht oder nicht richtig verwendet,
13.
ohne Registrierung nach § 22 Absatz 1 Nummer 2 Fernabsatz betreibt oder
14.
entgegen § 24 oder § 26 Absatz 2 in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 26 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 oder 5 einen Bedarfsgegenstand in den Verkehr bringt.

(2) Ebenso wird bestraft, wer einer unmittelbar geltenden Vorschrift in Rechtsakten der Europäischen Union zuwiderhandelt, die inhaltlich

1.
einem in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 Buchstabe a oder Nummer 7 genannten Gebot oder Verbot entspricht, oder
2.
einer Regelung entspricht, zu der die in Absatz 1 Nummer 5 genannten Vorschriften ermächtigen,
soweit eine Rechtsverordnung nach § 37 Nummer 1 für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.

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Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG | § 5 Inhaltsstoffe


(1) Es ist verboten, in den Verkehr zu bringen:1.Zigaretten, Tabak zum Selbstdrehen und erhitzte Tabakerzeugnisse, diea)ein charakteristisches Aroma haben oderb)Aromastoffe in ihren Bestandteilen enthalten oder sonstige technische Merkmale aufweisen,

Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG | § 18 Verbote zum Schutz vor Täuschung


(1) Es ist verboten, 1. nicht zum Konsum geeignete Erzeugnisse oder Erzeugnisse, die entgegen den Vorschriften des § 25 hergestellt oder behandelt worden sind, in den Verkehr zu bringen,2. Erzeugnisse ohne ausreichende Kenntlichmachung in den Verkehr

Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG | § 23 Ermächtigungen


(1) Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates,1.soweit dies zum Schutz der Verbraucherinnen u

Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG | § 12 Neuartige Tabakerzeugnisse


(1) Neuartige Tabakerzeugnisse dürfen nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie zugelassen sind. (2) Zuständig für die Zulassung ist das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Wirtschaf

Tabakerzeugnisgesetz - TabakerzG | § 11 Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch


Es ist verboten, Tabakerzeugnisse zum oralen Gebrauch in den Verkehr zu bringen.

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Bundesgerichtshof Beschluss, 25. Mai 2016 - 5 StR 107/14

bei uns veröffentlicht am 25.05.2016

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 5 StR 107/14 vom 25. Mai 2016 in der Strafsache gegen wegen vorsätzlichen Inverkehrbringens bedenklicher Arzneimittel u.a. ECLI:DE:BGH:2016:250516B5STR107.14.0 Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai

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