Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 31 Sicherung bei Grundstückskauf

Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu kann vor allem angeordnet werden, dass die Weiterveräußerung und Belastung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts innerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Eingetragen wird auf Ersuchen des Bundesministeriums der Verteidigung.

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Referenzen - Gesetze | § 13 BBodSchG

§ 13 BBodSchG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 13 BBodSchG wird zitiert von 2 anderen §§ im Bundes-Bodenschutzgesetz.

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 55a Zusammentreffen von Versorgungsbezügen und Renten


(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenvers

Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 46 Festsetzung und Zahlung der Versorgungsbezüge, Versorgungsauskunft


(1) Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften sowie über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimm

Referenzen - Urteile | § 13 BBodSchG

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2 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 13 BBodSchG.

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 23. Mai 2017 - 2 BvL 10/11, 2 BvL 28/14

bei uns veröffentlicht am 23.05.2017

Tenor 1. Die Verfahren 2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. 2. Die Vorlage des Bayeri

Bundessozialgericht Urteil, 16. März 2016 - B 9 V 4/15 R

bei uns veröffentlicht am 16.03.2016

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen.