Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 31 Sicherung bei Grundstückskauf
Soldatenversorgungsgesetz - SVG | § 31 Sicherung bei Grundstückskauf
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Gesetz über die Versorgung für die früheren Soldaten der Bundeswehr und ihre Hinterbliebenen Inhaltsverzeichnis
Die bestimmungsgemäße Verwendung des Kapitals ist durch die Form der Auszahlung und in der Regel durch Maßnahmen zur Verhinderung alsbaldiger Weiterveräußerung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts zu sichern. Hierzu kann vor allem angeordnet werden, dass die Weiterveräußerung und Belastung des Grundstücks oder des an einem Grundstück bestehenden Rechts innerhalb einer Frist bis zu fünf Jahren nur mit Genehmigung des Bundesministeriums der Verteidigung zulässig ist. Diese Anordnung wird mit der Eintragung in das Grundbuch wirksam. Eingetragen wird auf Ersuchen des Bundesministeriums der Verteidigung.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Versorgungsbezüge werden neben Renten nur bis zum Erreichen der in Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenze gezahlt. Als Renten gelten 1. Renten aus den gesetzlichen Rentenversicherungen,2. Renten aus einer zusätzlichen Alters- oder Hinterbliebenenvers
(1) Das Bundesministerium der Verteidigung entscheidet über die Bewilligung von Versorgungsbezügen auf Grund von Kannvorschriften sowie über die Berücksichtigung von Zeiten als ruhegehaltfähige Dienstzeit, setzt die Versorgungsbezüge fest und bestimm
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 23/05/2017 00:00
Tenor
1. Die Verfahren 2 BvL 10/11 und 2 BvL 28/14 werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden.
2. Die Vorlage des Bayeri
published on 16/03/2016 00:00
Tenor
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. April 2015 wird zurückgewiesen.
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