Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 35 Allgemeine Verwaltungsvorschriften

(1) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erläßt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat, soweit in den Absätzen 2 bis 4 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im nichtöffentlichen Bereich erläßt das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(3) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung erläßt das Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

(4) Die allgemeinen Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes bei den Nachrichtendiensten des Bundes erläßt die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat.

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Referenzen - Gesetze | § 35 SÜG

§ 35 SÜG zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

§ 35 SÜG wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Artikel 10-Gesetz - G10 2001 | § 2 Pflichten der Anbieter von Post- und Telekommunikationsdiensten; Verordnungsermächtigung


(1) Wer geschäftsmäßig Postdienste erbringt oder an der Erbringung solcher Dienste mitwirkt, hat der berechtigten Stelle auf Anordnung Auskunft über die näheren Umstände des Postverkehrs zu erteilen und Sendungen, die ihm zum Einsammeln, Weiterleiten
§ 35 SÜG wird zitiert von 1 anderen §§ im Sicherheitsüberprüfungsgesetz.

Sicherheitsüberprüfungsgesetz - SÜG | § 4 Allgemeine Grundsätze zum Schutz von Verschlusssachen, Mitwirkung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik


(1) Verschlusssachen sind im öffentlichen Interesse, insbesondere zum Schutz des Wohles des Bundes oder eines Landes, geheimhaltungsbedürftige Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig von ihrer Darstellungsform. Verschlusssachen können au

Referenzen - Urteile | § 35 SÜG

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7 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 35 SÜG.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 26. Okt. 2017 - 1 WB 20/17

bei uns veröffentlicht am 26.10.2017

Tatbestand 1 Der Antragsteller begehrt die Erteilung eines vorläufigen oder eines endgültigen positiven Ergebnisses seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung.

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 03. Dez. 2015 - 1 WB 42/15

bei uns veröffentlicht am 03.12.2015

Tenor Die dem Antragsteller in dem durch seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung vom 2. Juli 2015 eingeleiteten Verfahren erwachsenen notwendigen Aufwendungen werden zur Hälfte dem Bund auferle

Verwaltungsgericht Köln Urteil, 25. Juni 2015 - 13 K 3809/13

bei uns veröffentlicht am 25.06.2015

Tenor Soweit die Klägerin die Klage zurückgenommen hat bzw. die Beteiligten die Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 30. Jan. 2014 - 1 WB 32/13

bei uns veröffentlicht am 30.01.2014

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3)

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 20. Nov. 2012 - 1 WB 21/12 und 1 WB 22/12, 1 WB 21/12, 1 WB 22/12

bei uns veröffentlicht am 20.11.2012

Tatbestand 1 Der Antragsteller wendet sich im Verfahren BVerwG 1 WB 21.12 gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung (Ü

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Juli 2011 - 1 WB 12/11

bei uns veröffentlicht am 21.07.2011

Tatbestand Der Antragsteller wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen (Ü 3) durch den Geheimschutzbeauftr

Bundesverwaltungsgericht Beschluss, 21. Okt. 2010 - 1 WB 16/10

bei uns veröffentlicht am 21.10.2010

Tatbestand Der Antragsteller, ein Oberstleutnant, wendet sich gegen die Feststellung eines Sicherheitsrisikos in seiner erweiterten Sicherheitsüberprüfung mit Sicherheitsermittlungen durch den Gehe