Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 26. Okt. 2017 - 2 Ws (Reh) 36/17

26.10.2017

Gericht

Oberlandesgericht Naumburg

Tenor

Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluss des Landgerichts Halle vom 25. Juli 2017 wird als unbegründet verworfen.

Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

I.

1

Die Kammer für Rehabilitierungssachen hat dem Antrag der  Betroffenen  auf Wiederaufnahme des Verfahrens des Landgerichts Magdeburg, Az.: Reh 2370/95, stattgegeben und sie für ihre Unterbringung im Jugendwerkhof Burg in der Zeit von Mai 1975 bis Februar 1977 rehabilitiert.

2

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Halle, die die Generalstaatsanwaltschaft vertritt. Wegen der Begründung der Beschwerde wird auf die Ausführungen der Staatsanwaltschaft (Bl. 70 ff. d. A.) und der Generalstaatsanwaltschaft (Bl. 82 ff. d. A.) Bezug genommen.

II.

3

Das zulässige Rechtsmittel ist unbegründet.

4

Der  Senat  entscheidet  in  ständiger  Rechtsprechung  (bsp.  Beschl.  v.  21.  März  2016  – 2 Ws(Reh) 8/16; Beschl. v. 3. Dezember 2015 – 2 Ws (Reh) 45/15), dass die Einweisung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheime der Jugendhilfe in der Regel unverhältnismäßig ist, wenn der Eingewiesene nicht zuvor durch massive Straffälligkeit aufgefallen ist oder sich gemeingefährlich verhalten hat.

5

Dies zugrunde gelegt erweist sich die Einweisung der Betroffenen als unverhältnismäßig.

6

Die hiergegen seitens der Staatsanwaltschaft und Generalstaatsanwaltschaft vorgebrachten Bedenken dringen nicht durch.

7

Mit der grundsätzlichen Kritik an seiner Rechtsprechung hat sich der Senat im Beschluss vom 29. September 2017 (2 Ws (Reh) 17/17) auseinandergesetzt. Die dortigen Ausführungen gelten hier sinngemäß.

8

Ergänzend merkt der Senat an: Die Beschwerdebegründung der Staatsanwaltschaft lässt offen, warum eine Regelvermutung, die Einweisung in den Jugendwerkhof Torgau sei rechtsstaatswidrig, für diesen Werkhof gelten möge, für andere Jugendwerkhöfe aber nicht gelten könne.

9

Der Senat ist aufgrund neuerer wissenschaftlicher Erkenntnisse zur Überzeugung gelangt, dass auch außerhalb des Jugendwerkhofes Torgau die Erziehung in Spezialheimen der Jugendhilfe maßgeblich darauf ausgerichtet war, die Persönlichkeit der Betroffenen zu brechen, um aus ihnen Persönlichkeiten nach den ideologischen Vorstellungen des SED-Regimes zu formen. Zu diesem Zwecke wurden schwere Menschenrechtsverletzungen planmäßig eingesetzt. Aus diesem Grund nimmt der Senat regelmäßig eine Rechtsstaatswidrigkeit bei einer Erziehung in einem Spezialheim an.

10

Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft verbleibt es auch hier bei einer Einzelfallprüfung. So sind für die Frage der Unverhältnismäßigkeit der Einweisungsentscheidung sowohl die konkreten Bedingungen im Heim in den Blick zu nehmen (Aufgabe der frühen anderslautenden Rechtsprechung des Senates, wonach nur die Einweisungsentscheidung selbst Gegenstand der Überprüfung ist; bei der Beurteilung der konkreten Bedingungen im Heim haben jedoch Exzesshandlungen einzelner Erzieher außer Betracht zu bleiben), als auch das Verhalten des Betroffenen vor der Einweisung. Die Beurteilung der Umstände des Einzelfalls kann dabei dazu führen, von der vom Senat vorgegebenen Regel abzuweichen.

11

Entgegen der Auffassung der Staatsanwaltschaft bedarf es keiner neuen gesetzlichen Regelung zur Begründung einer solchen Regelvermutung. Auch eine Vorlage an den Bundesgerichtshof gemäß § 13 Abs. 4 StrRehaG (was im Übrigen auch die vorhergehende Entscheidung zur Erziehung im Jugendwerkhof Torgau zeigt, KG Berlin, Beschl. v. 15.12.2004 – 5 Ws 169/04 REHA), kommt nicht in Betracht.

12

Die Frage, ob die Bedingungen der Erziehung in den Spezialheimen maßgeblich darauf ausgerichtet waren, die Persönlichkeit der Betroffenen zu brechen, um aus ihnen Persönlichkeiten nach den ideologischen Vorstellungen des SED-Regimes zu formen und zu diesem Zwecke schwere Menschenrechtsverletzungen planmäßig eingesetzt wurden, ist eine tatsächliche und keine Rechtsfrage. Soweit andere Oberlandesgerichte daher aufgrund einer anderen Beurteilung von Tatsachen keine Unverhältnismäßigkeit der Einweisung von Betroffenen in Spezialheime angenommen haben, kommt eine Vorlage an den Bundesgerichtshof nicht in Betracht.

13

Soweit die Staatsanwaltschaft es bedenklich findet, dass die menschenverachtende Behandlung untergebrachter Jugendlicher in der DDR der Rehabilitierung zugänglich ist, während Menschen, die eine solche Behandlung in Heimen der Bundesrepublik Deutschland erdulden mussten, keine Rehabilitierung beantragen können, kann der Senat diese Bedenken nachvollziehen. Tatsächlich haben neue wissenschaftliche Untersuchungen zur Einweisungspraxis und den Zuständen in Kinderheimen der nunmehrigen alten Bundesländern ergeben, dass dort, wie auch in den Spezialheimen der DDR, teilweise ähnliche menschenunwürdige Zustände mit einhergehenden massiven Traumafolgestörungen der Untergebrachten geherrscht haben. Dies kann jedoch nicht dazu führen, den Betroffenen in den neuen Ländern, für die die Möglichkeit der Rehabilitierung besteht, diese trotz Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen zu versagen.

III.

14

Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 14 Abs. 1, Abs. 2 StrRehaG.


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Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 14 Kosten des Verfahrens und notwendige Auslagen


(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben. (2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragsteller

Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz - StrRehaG | § 13 Beschwerde


(1) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden. (2) Der Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde, soweit 1. einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligt

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Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 29. Sept. 2017 - 2 Ws (Reh) 17/17

bei uns veröffentlicht am 29.09.2017

Tenor 1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 10. April 2017 aufgehoben. 2. Die Einweisungen und Unterbringungen des Betroffenen in das Spezialkinderheim "R. " in P. durch Beschluss der Stadt H. – Ju

Oberlandesgericht Naumburg Beschluss, 03. Dez. 2015 - 2 Ws (Reh) 45/15

bei uns veröffentlicht am 03.12.2015

Tenor 1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 17. September 2015 aufgehoben. 2. Die Einweisung und Unterbringung der Betroffenen im Jugendwerkhof in B. wird für rechtsstaatswidrig erklärt und

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Tenor

1. Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Magdeburg vom 17. September 2015 aufgehoben.

2. Die Einweisung und Unterbringung der Betroffenen im Jugendwerkhof in B. wird für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.

3. Die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung dauerte vom 20. Januar 1965 bis 31. Dezember 1966.

4. Sich aus der Entscheidung ergebende Ansprüche können bei dem

Landesverwaltungsamt
Referat Vorsorgerecht
Soziales Entschädigungsrecht
Hauptfürsorgestelle
Maxim Gorki Straße 7
06114 Halle (Saale)

geltend gemacht werden.

5. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die notwendigen Auslagen der Betroffenen trägt für beide Instanzen die Landeskasse.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Magdeburg hat den Antrag der Betroffenen, sie wegen der Einweisung in den Jugendwerkhof B. in der Zeit vom 20. Januar 1965 bis 31. Dezember 1966 zu rehabilitieren, als unbegründet zurückgewiesen.

2

Hiergegen richtet sich ihre rechtzeitige Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, diese als unbegründet zu verwerfen.

II.

3

Die Beschwerde ist zulässig und begründet.

4

Behördliche Entscheidungen der ehemaligen DDR über eine Heimunterbringung unterliegen der strafrechtlichen Rehabilitierung, wenn sie der politischen Verfolgung bzw. sonst sachfremden Zwecken gedient haben oder die angeordneten Rechtsfolgen in einem groben Missverhältnis zu dem zugrunde liegenden Anlass stehen (§§ 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 StrRehaG). Dabei bedarf der Gesichtspunkt des freiheitsentziehenden Charakters einer solchen Maßnahme nach der obergerichtlichen Rechtsprechung keiner gesonderten Überprüfung, denn hierfür besteht gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG eine gesetzliche Vermutung (ständige Rechtsprechung des Senates; vgl. auch Thüringer Oberlandesgericht, Beschl. v. 17. Januar 2012 - 1 Ws Reha 50/11, zit. nach juris).

5

Dies zugrunde gelegt erweist sich die Entscheidung, die Betroffene in einen Jugendwerkhof einzuweisen, als unverhältnismäßig und mit dieser Entscheidung wurden sachfremde Zwecke verfolgt.

6

Die Verfügung des Rates des Kreises S. vom 20. Januar 1965 gibt als Begründung der Einweisung der Betroffenen an, dass die Betroffene im letzten Schuljahr 18 Tage der Schule mit mehr oder weniger stichhaltigen Entschuldigungen ferngeblieben sei und sie 40 Tage die Schule „gebummelt“ habe. Ihre Freizeit fülle sie mit Männer-bekanntschaften aus. Die berufstätigen Eltern seien nicht mehr in der Lage, die Erziehung auszuüben.

7

Nach § 1 Abs. 2 der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965 (welche am 20. Januar 1965 zwar noch nicht in Kraft war, aber die bisherige Einweisungspraxis fortschrieb) wurden in die Spezialheime „schwererziehbare und straffällige Jugendliche sowie schwererziehbare Kinder, deren Umerziehung in ihrer bisherigen Erziehungsumgebung optimal erzieherischer Einwirkung der Gesellschaft nicht erfolgreich verlief“ eingewiesen (vgl auch Dreier/Laudien, Einführung Heimerziehung in der DDR, S. 88 ff.).

8

Diese Voraussetzungen erfüllte das Verhalten der Antragstellerin nicht. Sie war weder straffällig noch durch besondere Erziehungsschwierigkeiten aufgefallen. Die „Schul-bummelei“ und die Männerbekanntschaften dürften „normale“ Schwierigkeiten eines sich in der Pubertät befindlichen Mädchens gewesen sein. Eine aufgrund der familiären Situation (möglicherweise) angezeigten Erziehung in einem Normalheim wurde noch nicht einmal versucht.

9

Im Übrigen merkt der Senat an, dass der mit den Spezialheimen verfolgte Zweck der Umerziehung und der in diesen Heimen stets mit schweren Menschenrechtsverletzungen erzwungene Umbau der Persönlichkeit in aller Regel nur dann zu rechtfertigen war, wenn der Eingewiesene zuvor erhebliche Straftaten begangen, oder sich gemeingefährlich verhalten hatte. Anderenfalls dürfte eine Einweisung in ein Spezialheim in aller Regel unverhältnismäßig sein (vgl. noch weitergehender Wasmuth, Endlich Licht am Ende des langen Tunnels problematischer Entscheidungen der strafrechtlichen Rehabilitierungsgericht, ZÖV 2015, S. 126 [132], der eine zwingende Rehabilitierung sämtlicher Einweisungen in Spezialheime fordert). Beide Voraussetzungen sind bei der Antragstellerin nicht gegeben, sodass die angeordnete Rechtsfolge - hier die Einweisung in einen Jugendwerkhof - in einem groben Missverhältnis zu der zugrunde liegenden Tat stand.

10

Des Weiteren ist der Senat aufgrund der Angaben der Betroffenen davon überzeugt, dass mit der Einweisung auch sachfremde Zwecke verfolgt wurden. Die Antragstellerin hat glaubhaft geschildert, dass ihre Großmutter zur Aufnahme bereit gewesen sei, dies aber von den Behörden nicht erwogen worden sei, da diese als politisch unzuverlässig galt, was sich letztlich in deren Übersiedlung in die BR Deutschland im Jahr 1965 zeige. Da die Verhaltensauffälligkeiten der Betroffenen nicht so gravierend waren, dass eine Einweisung in ein Spezialheim gerechtfertigt gewesen wäre, wäre deshalb eine Unterbringung außerhalb des (möglicherweise) problematischen Elternhauses bei aufnahmebereiten Verwandten, gegebenenfalls in Kombination mit ambulanten pädagogischen Maßnahmen, als Alternative zur Unterbringung in einem Heim in Betracht gekommen. Dass eine solche von den Behörden nicht in Betracht gezogen wurde, weil diese Verwandte (Großmutter) als politisch unzuverlässig galt, stellt einen sachfremden Zweck der Einweisung selbst dar.

III.

11

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG, die Auslagenentscheidung aus § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StrRehaG i. V. m. § 473 StPO.


Tenor

1. Auf die Beschwerde des Betroffenen wird der Beschluss des Landgerichts Halle vom 10. April 2017 aufgehoben.

2. Die Einweisungen und Unterbringungen des Betroffenen in das Spezialkinderheim "R. " in P. durch Beschluss der Stadt H. – Jugendhilfeausschuss - vom 12. Oktober 1983 und in den Jugendwerkhof A. durch Beschluss der Stadt H. – Jugendhilfeausschuss – vom 8. Januar 1986 werden für rechtsstaatswidrig erklärt und aufgehoben.

3. Die zu Unrecht erlittene Freiheitsentziehung dauerte im Spezialkinderheim "R. " in P. vom 24. Januar 1983 bis 6. Juli 1985 und im Jugendwerkhof A. vom 28. Januar 1986 bis 25. August 1987.

4. Sich aus der Entscheidung ergebende Ansprüche können bei dem

Landesverwaltungsamt

Referat Vorsorgerecht

Soziales Entschädigungsrecht

Hauptfürsorgestelle

Maxim-Gorki-Straße 7

06114 Halle (Saale)

geltend gemacht werden.

5. Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei. Die notwendigen Auslagen des Betroffenen trägt für beide Instanzen die Landeskasse.

Gründe

I.

1

Das Landgericht Halle hat den Antrag des Betroffenen, ihn wegen der Einweisungen in das Spezialkinderheim "R. " in P. in der Zeit vom 24. Januar 1983 bis 6. Juli 1985 sowie in den Jugendwerkhof in A. in der Zeit vom 28. Januar 1986 bis 25. August 1987 zu rehabilitieren, als unbegründet zurückgewiesen.

2

Das Landgericht hat den Antrag auf Rehabilitierung abgelehnt, weil nicht festgestellt werden könne, dass die Unterbringungen des Betroffenen in das Spezialkinderheim, "R. " in P. als auch in den Jugendwerkhof A. mit den wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar waren, sie hätten weder der politischen Verfolgung gedient noch seien sie aus sachfremden Gründen erfolgt. Der Betroffene sei wegen mangelhafter Leistungen in der Schule und unentschuldigter Fehlzeiten in der Schule und bei der Berufsausbildung eingewiesen worden.

3

Das Landgericht stützt seine Entscheidung u.a. auf einen Beschluss des Kammergerichts Berlin vom 30. September 2011. Demnach seien bei der Beurteilung der Rechtsstaatlichkeit bzw. -widrigkeit der Einweisung die zum damaligen Zeitpunkt herrschenden Verhältnisse maßgeblich. Heutige Maßstäbe, nach denen die in den Jugendwerkhöfen und in den Spezialkinderheimen praktizierten Erziehungsmethoden zu einem Großteil nicht mehr akzeptabel seien, weil sie die Menschenwürde verletzten, dürften nicht zugrunde gelegt werden. Die damaligen Zustände hätten nicht nur den in der DDR vorherrschenden pädagogischen Vorstellungen entsprochen, sondern auch denen in der Bundesrepublik Deutschland der 1950er und 1960er Jahre. Die Auslegung des § 2 Abs. 1 StrRehaG durch den Senat in seiner Entscheidung vom 3. Dezember 2015 (2 Ws (Reh) 45/15, juris), wonach die Einweisung in ein Spezialkinderheim oder in einen Jugendwerkhof in der Regel unverhältnismäßig sei, wenn der Betroffene sich nicht gemeingefährlich verhalten oder erhebliche Straftaten begangen habe, sei weder mit dem Gesetzeswortlaut in Einklang zu bringen, noch entspreche dies dem Willen des Gesetzgebers.

4

Auch aus der konkreten Unterbringungssituation des Betroffenen lasse sich hier kein grobes Missverhältnis zwischen dem Anlass der Unterbringung und den angeordneten Rechtsfolgen herleiten. Gegenstand der Überprüfung im strafrechtlichen Rehabilitationsverfahren sei bei Betroffenen, die in Heimen für Kinder und Jugendliche untergebracht waren, nur die Einweisungsentscheidung als solche, nicht aber deren Folgen.

5

Hiergegen richtet sich die rechtzeitige Beschwerde. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, diese als unbegründet zu verwerfen.

II.

6

Die zulässige Beschwerde ist begründet.

7

Der Betroffene ist für die Einweisungen und Unterbringungen in dem Spezialkinderheim "R. " in P. sowie im Jugendwerkhof in A. zu rehabilitieren, da die Einweisungen aus sonst sachfremden Zwecken erfolgten und in einem groben Missverhältnis zu dem zugrundeliegenden Anlass standen.

8

Nach der gesetzlichen Regelung von § 2 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StrRehaG kann die Anordnung der Unterbringung in Heimen für Kinder und Jugendliche der ehemaligen DDR eine rehabilitierungsfähige Maßnahme darstellen, wenn diese der politischen Verfolgung oder sonst sachfremden Zwecken gedient hat. Eine Rehabilitierung hat auch zu erfolgen, wenn die Einweisungsentscheidung aus sonstigen Gründen mit wesentlichen Grundsätzen einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung unvereinbar ist, insbesondere weil die angeordnete Unterbringung in grobem Missverhältnis zu ihrem Anlass stand.

9

1. Die Einweisungen in das Spezialkinderheim "R. " in P. sowie in den Jugendwerkhof in A. dienten sonst sachfremden Zwecken.

10

a) Der in § 2 Abs. 1 Satz 2 StrRehaG verwendete Begriff der sachfremden Zwecke ist lediglich eine Konkretisierung des Begriffs der Rechtsstaatswidrigkeit in § 1 Abs. 1 StrRehaG (Bruns/Schröder/Tappert, StrRehaG, § 2 Rdn. 17). Sachfremd ist der Zweck, der deutlich von den Zwecken abweicht, die von einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung zur Rechtfertigung einer Unterbringung anerkannt sind (Pfister in Pfister/Mütze, Rehabilitierungsrecht, § 2 StrRehaG Rdn. 30; KG ZOV 2017, 29).

11

In einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung erfolgt die Unterbringung in einem Kinderheim zum Schutz und zur Sicherstellung der Entwicklungsmöglichkeiten des Kindes oder des Jugendlichen, weil diese infolge entweder ungünstiger Familienverhältnisse oder nach dem Versterben der Eltern und mangels zur Aufnahme bereiter Verwandter auf die Hilfe der staatlichen Gemeinschaft angewiesen sind. Auch nach dem Recht der DDR sollte die Anordnung der Heimerziehung allein erzieherischen Zwecken und dem Kindeswohl dienen (Wapler in: Beauftragter der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer, Expertisen Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR, S. 97). Ein sachfremder Zweck ist im Umkehrschluss dann anzunehmen, wenn mit der Einweisung Menschenrechte verletzt und das Kindeswohl gefährdet wurden.

12

Bei der Bestimmung des Maßstabes, ob ein sachfremder Zweck vorliegt, sind nicht allein die rechtlichen Gründe, d.h. die gesetzlichen Vorschriften, die der Einweisung zugrunde liegen maßgeblich, sondern auch der damit verfolgte Zweck. Dabei sind auch die tatsächlichen Zustände zu berücksichtigen (Wasmuth in ZOV 2017, 1). Dies steht auch im Einklang mit den Regelungen des StrRehaG. So knüpft § 2 Abs. 2 StrRehaG, wonach Leben unter haftähnlichen Bedingungen oder Zwangsarbeit unter haftähnlichen Bedingungen der Freiheitsentziehung gleichgestellt werden, an einen reinen faktischen Zustand an und nicht an die Beweggründe für die behördliche Entscheidung (Mützel in ZOV 2017, 64, 66).

13

Auch der Gesetzgeber intendierte die Rehabilitierung bestimmter Formen rechtsstaatswidriger Freiheitsbeschränkungen (Gesetzesbegr. BT-Drs. 12/4994, S. 53).

14

b) Nach den vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnissen waren die in den Spezialheimen und Jugendwerkhöfen herrschenden Zustände und Verfahren generell nicht geeignet, dem Kindeswohl zu dienen, sondern maßgeblich darauf ausgerichtet, die Persönlichkeit der Betroffenen zu brechen, um aus ihnen Persönlichkeiten nach den ideologischen Vorstellungen des SED-Regimes zu formen. Zu diesem Zwecke wurden schwere Menschenrechtsverletzungen planmäßig eingesetzt.

15

aa.) Laut dem vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend, dem Bundesministerium des Innern sowie den zuständigen Landesministerien der neuen Bundesländer und Berlins in Auftrag gegebenen Bericht "Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR" vom 26. März 2012 war der Alltag in den Spezialheimen von Freiheitsbeschränkung, Menschenrechtsverletzungen, Fremdbestimmung, entwürdigenden Strafen, Verweigerung von Bildungs- und Entwicklungschancen sowie erzwungener Arbeit geprägt. Lebenschancen von Kindern und Jugendlichen wurden zum Teil massiv beeinträchtigt und die Entwicklung ihrer Potenziale verhindert (vgl. Präambel zum Bericht vom 26. März 2012).

16

Zwar war gemäß § 21 Abs. 4 der Heimordnung der DDR vom 1. Dezember 1969 die körperliche Züchtigung verboten. Demgegenüber beschreiben Laudien und Sachse in ihrer Expertise, dass Übergriffe wie Tritte, Schläge, Kürzung der Essensrationen, Isolation und andere Maßnahmen, von Zeitzeugen als "normal" bewertet wurden (Laudien und Sachse in Beauftragter der Bundesregierung für die Neuen Bundesländer, Expertisen "Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR", S. 254). Zu diesen körperlichen Übergriffen kamen sog. wehrsportliche Aufgaben wie Gewaltmärsche über 45 km. Durch die Heimerzieher wurden gewalttätige Übergriffen unter den Heimbewohnern toleriert und gefördert. Erzieher bestraften oft nicht den Einzelnen, sondern die ganze Gruppe stellvertretend. Dies führte zu Bestrafungsaktionen der Gruppe gegen den Verursacher. Die gegenseitigen Misshandlungen der Insassen nutzten die Erzieher zur Einschüchterung, um damit weiteren vermeintlichen Verfehlungen entgegenzuwirken (Sachse in "Der letzte Schliff" S. 108).

17

In den Jugendwerkhöfen stand neben diesen körperlichen Übergriffen schwere körperliche Arbeit auf der Tagesordnung. Sachse und Laudien kommen zu dem Ergebnis, dass die Insassen wegen mangelnder finanzieller Ausstattung der Jugendwerkhöfe in Anlernberufen/Hilfsarbeiter in der Produktion zu schweren körperlichen Arbeiten eingesetzt wurden, um den Bedarf der Industrie an Arbeitskräften zu decken. Einen Teil ihrer geringen Vergütung mussten sie als Unkostenbeitrag an das Heim abgeben (Laudien und Sachse a.a.O. S. 192 f.). Die Ausbildung der Jugendlichen trat damit zugunsten der Refinanzierung der Jugendwerkhöfe in den Hintergrund. Viele Jugendwerkhöfe, die meist in ländlichen Gegenden angesiedelt waren, mussten sich selbst zu versorgen (Sachse in "Der letzte Schliff" S. 97). Die Arbeit war die Grundlage für die Umerziehung der Jugendlichen. Das schulische Angebot wurde in den Jugendwerkhöfen vernachlässigt. Die Insassen erhielten ein absolutes Mindestmaß an Ausbildung (Sachse a.a.O. S. 99), wodurch die Zukunftschancen erheblich eingeschränkt wurden.

18

Christian Sachse, der die Verhältnisse in den Spezialheimen am eingehendsten untersucht hat (so Wasmuth in ZOV 2017, 1, 4), beschreibt die Erziehungsmethoden mit den folgenden Stichworten: Isolation, Disziplinierung, Kollektivierung, Arbeitserziehung und Deprivation, d.h. die Qualität der Bildung und Ausbildung war abhängig von der Loyalität gegenüber dem System (Sachse, Erziehungsmethoden in den Spezialheimen der DDR, Zusammenfassung vom 21. April 2012, abrufbar unter www.christian-sachse.de/20120421-Methoden.pdf). Die Spezialheime waren als Ort der Umerziehung schwererziehbarer Kinder und Jugendlicher konzipiert. Sie sollten notfalls mit Zwang dazu gebracht werden, die Überordnung von kollektiven und gesellschaftlichen Interessen anzuerkennen, welche jeweils von der SED Führung definiert wurden (Sachse a.a.O. S. 88 f). Ziel war nicht deren Entwicklung, sondern der vollständige Umbau der Persönlichkeit der eingewiesenen Kinder und Jugendlichen im Sinne der politischen Ideologie der DDR mit einschneidenden negativen Folgen, die bewusst und gezielt in Kauf genommen wurden. Dazu zählten die psychische und physische Überforderung, die zu langfristigen Persönlichkeitsschäden führten, die Ausbildung tiefsitzender Aversionen gegenüber normalen Arbeitsanforderungen und die deutliche Reduktion von Zukunftschancen.

19

bb.) Diese Zustände in den Heimen waren den DDR-Behörden und den Einweisungsgremien auch bekannt. Schließlich wurden die Spezialheime und Jugendwerkhöfe regelmäßig kontrolliert. Bis 1963 fanden diese Kontrollen durch die zentrale Kommission für staatliche Kontrollen, später dann durch Arbeiter- und Bauerninspektionen statt. In den Archiven finden sich etliche dieser Prüfberichte, in denen über gravierende Missstände berichtet wird. Es ist daher davon auszugehen, dass nicht nur den Verantwortlichen der Regierung und Parteiführung bekannt war, dass es in der Heimerziehung zu massiven Rechtsverstößen kam (Kittel/Wapler, Zeitschrift "Trauma und Gewalt" 2013 S. 144, 148), sondern auch den einweisenden Behörden der Jugendämter. Sie haben die Einweisungsentscheidung bewusst mit der Intention der Umerziehung bzw. mit dem Ziel, die Persönlichkeit zu brechen, damit sie sich in das sozialistische Gesellschaftsbild einfügen, getroffen. Primäres Ziel war demnach nicht, den Schutz und/oder die Entwicklungsmöglichkeiten der Kinder und Jugendlichen sicherzustellen und bei ihrer Entwicklung zu einer eigenen Persönlichkeit in der Gesellschaft zu unterstützen, sondern sie nach den ideologischen Vorstellungen des Staates umzugestalten.

20

Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die DDR mit den Spezialheimen und den Jugendwerkhöfen ein System errichtet hat, das der Zerstörung der Persönlichkeit der Betroffenen und nicht dem Kindeswohl gedient hat (vgl. Wasmuth, Anmerkung zu der Entscheidung des Landgerichts Halle vom 9. März 2017 in ZOV 2017, 38 - 39). Die Intention des Staates war die Schaffung von funktionierenden, sich unterordnenden Werktätigen nach den ideologischen Vorstellungen des Regimes. Die entsprechenden Unterbringungsanordnungen dienten damit sonst sachfremden Gründen, selbst wenn auch Gesichtspunkte der Fürsorge und des Kindeswohls mitursächlich für die Einweisungen waren.

21

c) Das Landgericht Halle stützt seine Entscheidung auch auf Erwägungen im Beschluss des Kammergerichts vom 30. September 2011 (ZOV 2012, 82), welches der Ansicht war, dass sich eine rechtsstaatswidrige Zielsetzung der Anordnung über die Spezialheime der Jugendhilfe vom 22. April 1965, die für die Spezialheime ergangen war und Aufgaben und System dieser Heime beschrieben hat, nicht entnehmen lasse. Für die Beurteilung des sachfremden Zweckes kann aber nicht allein die gesetzgeberische Zielsetzung zugrunde gelegt werden, zumal in der DDR des Öfteren die tatsächlichen Gegebenheiten von den staatlichen Zielvorgaben abwichen. Für die rehabilitierungsrechtliche Bewertung ist auf die Rechtswirklichkeit abzustellen, konkret auf die Motive, die den Einweisungsentscheidungen zugrunde lagen, nicht auf die lediglich vorgeschobenen Gründe des Wohles der Betroffenen.

22

Ferner übersieht das Landgericht, dass das Kammergericht im Jahre 2011 die oben dargestellten Studien nicht berücksichtigen konnte. Es hat die Rehabilitierung des Betroffenen für die Unterbringung im Sonderheim B. und im Spezialkinderheim U. mit der Begründung abgelehnt, dass es keine Hinweise darauf gebe, "dass die Unterbringung von Kindern und Jugendlichen in Spezialheimen mit Ausnahme des Jugendwerkhofs Torgau und des "Objektes Rüdersdorf" regelmäßig nicht (aus damaliger Sicht) dem Kindeswohl (bzw. der Erziehung), sondern allein der systematischen Zerstörung der Individualität der Untergebrachten gedient hätte" (KG Beschluss vom 30. September 2011). Genau dies haben jedoch die von dem Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend u.a. in Auftrag gegebenen Studien erwiesen. Sie belegen, dass die Jugendbehörden Kinder und Jugendliche, die dem sozialistischen Persönlichkeitsbild und den politisch-ideologischen sowie gesellschaftlichen Wunschvorstellungen nicht entsprachen, unter Missachtung ihrer Individualität und ihrer Würde reglementierten und drangsalierten und sie auf diese Weise zu Objekten staatlicher Interessendurchsetzung erniedrigten, weshalb Einweisungen in solche Heime von der Generalklausel des § 1 Abs. 1 Halbsatz 1 StrRehaG erfasst werden (so auch KG Berlin a.a.O m.w.N.).

23

d) Das Landgericht begründet seine Entscheidung auch damit, dass die Einweisung im Licht der zum Zeitpunkt der Einweisungsentscheidung herrschenden Verhältnisse betrachtet werden müsse und auch in den Kinderheimen der Bundesrepublik Deutschland teilweise nach heutigen Maßstäben rechtsstaatswidrige Zustände herrschten.

24

Bewertungsmaßstab des StrRehaG sind nicht die tatsächlichen Verhältnisse der Bundesrepublik zur damaligen Zeit, sondern nach § 1 Abs. 1 StrRehaG die wesentlichen Grundsätze einer freiheitlichen rechtsstaatlichen Ordnung. Rechtsstaatswidrige Zustände in der Bundesrepublik können nicht rechtsstaatswidrige Zustände in der DDR rechtfertigen (so auch Wapler, in Beauftragter der Bundesregierung in den neuen Bundesländern, "Aufarbeitung der Heimerziehung in der DDR", S. 100). Das deutsche Recht sieht eine Gleichheit im Unrecht nicht vor (BVerfG in NJW 2004, 2297). Mangelnde gesetzliche Regelungen für rechtsstaatswidrig erlittenes Unrecht von in Kinderheimen der Bundesrepublik Deutschland Untergebrachten können nicht als Begründung für die Ablehnung der Rehabilitierung nach der StrRehaG dienen.

25

2. Darüber hinaus standen die Einweisungen in das Spezialkinderheim und in den Jugendwerkhof in einem groben Missverhältnis zu dem zugrundeliegenden Anlass gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 StrRehaG.

26

Das Landgericht rechtfertigt die Einweisung in das Spezialheim damit, dass massive Erziehungsprobleme maßgeblich waren. Der Betroffene litt an einer Lese-Rechtschreibschwäche und war offenbar dadurch in der Regelschule überfordert, weshalb es zu nicht unerheblichen unentschuldigten Fehlzeiten kam. Anderweitige besondere Vorkommnisse, wie Gewalttätigkeiten oder sonstige Verhaltensweisen, welche auf schädliche Neigungen hindeuten, lassen sich den vorliegenden Unterlagen der damaligen Jugendbehörden nicht entnehmen. Vielmehr heißt es in einem Bericht der Schule vom 11. April 1983, dass der Betroffene keine Disziplinauffälligkeiten gezeigt habe. Entgegen den Ausführungen des Landgerichts hat zuerst die Schule um Erziehungshilfe gebeten. Die Mutter hat zunächst versucht, eine Heimunterbringung ihres Sohnes abzuwenden. Der Jugendhilfeausschuss sah die Erziehung des Betroffenen als gefährdet an und ordnete wegen "Schulbummelei und ungewollten Erziehungsfehlern" der Mutter, welche ihren Sohn zu sehr verwöhnt habe, die Heimerziehung an. Nach einer kurzzeitigen Unterbringung im Durchgangsheim G. wurde der Betroffene in das Spezialkinderheim "R. " in P. eingewiesen. Andere Maßnahmen, wie die Unterbringung in einem Normalkinderheim oder die Beschulung in einer Sonderschule, wurden zuvor nicht versucht. Durch die Einweisung in das Spezialkinderheim aufgrund der Überforderung des Betroffenen in der Schule und der daraus resultierten "Schulbummelei" hat sich die Degradierung des Betroffenen zum Objekt staatlicher Interessen deutlich manifestiert.

27

Ausweislich der Unterlagen der Jugendhilfebehörde der Stadt H. war Anlass für die Einweisung in den Jugendwerkhof, dass der Betroffene für wenige Tage unentschuldigt von der Ausbildung fernblieb. Auch hier wurden zuvor keine weniger einschneidende Maßnahmen versucht.

III.

28

Die Kostenentscheidung folgt aus § 14 Abs. 1 StrRehaG, die Auslagenentscheidung aus § 14 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 StrRehaG i. V. m. § 473 StPO.


(1) Gegen den Beschluss kann innerhalb eines Monats nach seiner Zustellung Beschwerde eingelegt werden.

(2) Der Beschluss unterliegt nicht der Beschwerde, soweit

1.
einem Rehabilitierungsantrag stattgegeben worden ist und kein Verfahrensbeteiligter dem Antrag widersprochen hat,
2.
das Gericht einstimmig und auf Antrag der Staatsanwaltschaft, der zu begründen ist,
a)
entschieden hat, dass die Rechtsfolgen der angegriffenen Entscheidung nicht in grobem Missverhältnis zu der zu Grunde liegenden Tat stehen, oder
b)
einen Antrag nach § 1 Abs. 6 als unzulässig verworfen hat.
Satz 1 Nr. 2 gilt nicht, soweit die erfolgreiche Anfechtung zur Verkürzung einer noch zu vollstreckenden Freiheitsstrafe führen würde.

(3) Über die Beschwerde entscheidet das Bezirksgericht oder das Oberlandesgericht, in dessen Bezirk die Landesregierung ihren Sitz hat, in Berlin das Kammergericht. Das Beschwerdegericht entscheidet durch besondere Beschwerdesenate für Rehabilitierungssachen. § 9 gilt entsprechend.

(4) Will der Beschwerdesenat bei der Entscheidung einer Rechtsfrage von einer Entscheidung eines anderen Bezirksgerichts oder eines Oberlandesgerichts oder des Bundesgerichtshofes abweichen, hat er die Sache dem Bundesgerichtshof in entsprechender Anwendung von § 121 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes vorzulegen.

(1) Kosten des Verfahrens werden nicht erhoben.

(2) Wird dem Antrag ganz oder teilweise stattgegeben, fallen die notwendigen Auslagen des Antragstellers der Staatskasse zur Last. Im Übrigen kann das Gericht die notwendigen Auslagen des Antragstellers ganz oder teilweise der Staatskasse auferlegen, wenn es unbillig wäre, den Antragsteller damit zu belasten.

(3) Die Entscheidung nach Absatz 2 Satz 2 ist unanfechtbar.

(4) Für die notwendigen Auslagen des Antragstellers im Beschwerdeverfahren gilt § 473 Abs. 1 bis 4 der Strafprozessordnung entsprechend.