Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV | § 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis

(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang und stellt in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 des Gesetzes als Nachweis der Bezugsberechtigung einen Erlaubnisschein aus. Sofern der Strom selbst erzeugt oder als Versorger bezogen wird, wird in den Fällen nach § 9 Absatz 1 Nummer 2 kein Erlaubnisschein ausgestellt. Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 Absatz 2 der Abgabenordnung verbunden werden.

(1a) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 2a entsprechend.

(2) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 3 Absatz 3 bis 7 sinngemäß.

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§ 9 StromStV zitiert oder wird zitiert von 9 §§.

§ 9 StromStV wird zitiert von 7 anderen §§ im Stromsteuer-Durchführungsverordnung.

Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV | § 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis


(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang und stellt in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2,

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Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV | § 12 Strom zur Stromerzeugung


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§ 9 StromStV zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Abgabenordnung - AO 1977 | § 120 Nebenbestimmungen zum Verwaltungsakt


(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfül
§ 9 StromStV zitiert 1 andere §§ aus dem Stromsteuer-Durchführungsverordnung.

Stromsteuer-Durchführungsverordnung - StromStV | § 9 Erteilung, Überprüfung und Erlöschen der Erlaubnis


(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis nach § 9 Absatz 4 des Gesetzes schriftlich oder elektronisch (förmliche Einzelerlaubnis) in dem vom Antragsteller beantragten zulässigen Umfang und stellt in den Fällen des § 9 Absatz 1 Nummer 2,

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3 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 9 StromStV.

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Finanzgericht Baden-Württemberg Urteil, 27. März 2007 - 11 K 428/04

bei uns veröffentlicht am 27.03.2007

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen.II. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand  1 Streitig ist die rückwirkende Erteilung einer Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Mineralöl nach

Referenzen

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(1) Ein Verwaltungsakt, auf den ein Anspruch besteht, darf mit einer Nebenbestimmung nur versehen werden, wenn sie durch Rechtsvorschrift zugelassen ist oder wenn sie sicherstellen soll, dass die gesetzlichen Voraussetzungen des Verwaltungsakts erfüllt werden...
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