Finanzgericht München Urteil, 05. Juli 2018 - 14 K 2634/16

published on 05/07/2018 00:00
Finanzgericht München Urteil, 05. Juli 2018 - 14 K 2634/16
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Tenor

1. Der Bescheid vom 23. Juni 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 09. August 2016 werden dahingehend abgeändert, dass die Stromsteuer für das Jahr 2013 auf 82.840,93 € festgesetzt wird.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Das Urteil ist im Kostenpunkt für die Klägerin vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf durch Sicherheitsleistung in Höhe der zu erstattenden Kosten der Klägerin die Vollstreckung abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Gründe

I.

Die Klägerin ist eine Gemeinde. Ihre Stadtwerke versorgen als Eigenbetrieb kommunale Abnahmestellen unter anderem mit Strom und Wärme.

In der Stadtratssitzung vom 16. April 2007 beriet der Stadtrat erstmals über die zukünftige Energieversorgung für den Bäder- und Schulbereich, und insofern über die Inbetriebnahme verschiedener Anlagearten, u.a. Biogasanlagen. Weiter befasste er sich in den Sitzungen vom 18. Mai 2009 und 12. Oktober 2009 mit dem Thema Heizungsanlagen und den zur Verfügung stehenden Alternativen; er kam überein, das Schulgebäude an eine Biogasanlage (Blockheizkraftwerk - BHKW -) anzuschließen. Im Folgenden wurde erwogen, die Nahwärmeversorgung durch einen privaten Dritten vornehmen zu lassen, während die Klägerin selbst das hierfür erforderliche Nahwärmenetz erstellen und finanzieren sollte. Aufgrund bereits laufender Gespräche mit Interessenten beschloss der Stadtrat in einer weiteren Sitzung am 16. November 2009 die Erarbeitung eines konkreten Anforderungskatalogs für die möglichen Betreiber, die konkrete Standortsuche und die Klärung des möglichen Planungsablaufs. In der Sitzung vom 15. März 2010 entschied er sich für die Einleitung eines Verfahrens zur Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes. Auf die daraufhin folgende Ausschreibung meldete sich die … GmbH & Co. KG (im folgenden KG) als Interessentin.

Die Klägerin schloss am 15. März 2011 mit der KG einen Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan. Nach § 3 des Vertrages betrifft das Vorhaben die Errichtung und den Betrieb einer Biogasanlage. Gemäß § 4 Abs. 1 des Vertrages verpflichtet sich die KG zur Durchführung des Vorhabens nach den Regelungen dieses Vertrages und den zukünftigen Festsetzungen des Bebauungsplanes; gem. § 4 Abs. 2 musste die KG spätestens 9 Monate nach erteilter bau- oder immissionsrechtlicher Genehmigung mit dem Vorhaben beginnen und dieses innerhalb von 24 Monaten fertigstellen.

Zudem vereinbarten die Klägerin und die KG am 27. Juli 2011 einen Wärmeliefervertrag, nach dessen § 1 Abs. 1 die KG der Klägerin Wärme aus dem Betrieb der Biogasanlage zur Verfügung stellt; nach § 1 Abs. 2 verpflichtet sich die KG, die in ihrem Eigentum stehenden technischen Anlagen über die Vertragslaufzeit dauernd betriebsfähig zu halten. Gemäß § 3 Abs. 1 des Vertrages liefert die KG die Wärme das gesamte Jahr über entsprechend dem Bedarf der Klägerin, wobei nach § 3 Abs. 2 eine Abnahmeverpflichtung von Wärme für die Klägerin nicht besteht, die KG hingegen eine Liefergarantie von mindestens 2,5 GWh je Jahr abgibt. Gemäß § 11 läuft der Vertrag bis 31. Dezember 2021; danach ist ein weiterer Vertrag zu verhandeln.

Ferner schloss die GmbH mit der KG einen Vertrag über den Anschluss der Biogasanlage an das Stromnetz und die Einspeisung von Strom (im Folgenden Einspeisevertrag) ab. Gemäß 3.4 des Vertrages stellt die KG der Klägerin den in ihrer Anlage erzeugten Strom zur Verfügung. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 20 Jahren und kann mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.

Die KG erstellte die Anlage, die eine elektrische Nennleistung von 0,6 MW hat, auf einem von der Klägerin erworbenen Grundstück. Sämtliche in der Biogasanlage erzeugten Wärme- und Strommengen lieferte die KG an die Klägerin. Den Strom speiste die KG in das der Klägerin gehörende Netz ein. Letztere veräußerte den Strom an Letztverbraucher, welche diesen in einem Radius von 4 km um die Biogasanlage entnahmen.

In ihrer Stromsteueranmeldung für das Jahr 2013 erklärte die Klägerin den in der Biogasanlage erzeugten Strom als gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b des Stromsteuergesetzes (StromStG) steuerfrei und berechnete eine Steuer in Höhe von insgesamt 82.840,93 EUR.

Der Beklagte (das Hauptzollamt - HZA -) war hingegen der Auffassung, dass die Steuerbefreiung nicht zu gewähren sei und setzte mit Bescheid vom 23. Juni 2014 Stromsteuer für das Jahr 2013 in Höhe von 175.489,02 EUR fest.

Der hiergegen eingelegte Einspruch blieb erfolglos (Einspruchsentscheidung vom 9. August 2016). Die Kooperation mit der KG sei durch Angebot und Nachfrage entstanden. Sie habe sich freiwillig den vertraglichen Regelungen unterworfen und einem exklusiven Verkauf des Stroms und der erzeugten Wärme an die Klägerin zugestimmt. Rechtlich sei diese völlig ungebunden. Sie könne den Vertrag nach der Laufzeit zum 31. Dezember 2021 kündigen und die Wärme an einen neuen Kunden liefern; sie sei nicht fest an die Klägerin gebunden. Die Pflicht zur Abnahme der gesamten Wärme sei kein Kriterium, da die KG zugestimmt habe und dies einer freien Vertragsgestaltung nicht widerspreche. Die Initiative, eine Biogasanlage zu errichten, sei von der Klägerin ausgegangen. Jedoch reiche dies allein nicht aus. Die Laufzeit der Verträge sei kurz, die KG rechtlich völlig selbstständig und ein Eigentumsübergang nicht vereinbart.

Am 8. September 2016 erhob die Klägerin Klage. Aufgrund des hier betriebenen sog. Contracting zwischen der KG und der Klägerin sei davon auszugehen, dass die Klägerin die Biogasanlage betreiben lasse. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG solle nach der Vorgabe des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) auch die Contracting-Fälle mit Dritten als weiteren Contraktoren umfassen. Die Klägerin habe entscheidende Einflussmöglichkeiten auf sämtliche betriebliche oder sonstige Entscheidungen und der Betrieb der Anlage erfolge in ihrem Interesse. Ferner habe sie den Anlagenbetreiber zum Betrieb der Anlage unmittelbar veranlasst.

Die Klägerin beantragt,

den Bescheid vom 23. Juni 2014 und die Einspruchsentscheidung vom 09. August 2016 da-hingehend abzuändern, dass die Stromsteuer für das Jahr 2013 in Höhe von 82.840,93 € festgesetzt wird.

Das HZA beantragt,

die Klage abzuweisen.

Die KG trage das alleinige wirtschaftliche Risiko der Errichtung und des Betreibens der Biogasanlage. Es bestehe keine Verpflichtung der KG zur ausschließlichen Lieferung des Stroms an die Klägerin. Für ein Betreibenlassen sei auch eine Verpflichtung zur Abnahme der Wärme durch die Person, die betreiben lasse, erforderlich. Darüber hinaus sei aus der bestehenden vertraglichen Gestaltung nicht ersichtlich, dass die Klägerin die KG zum Betreiben der Biogasanlage veranlasst habe.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die eingereichten Schriftsätze, die vorgelegte Behördenakte sowie die Niederschrift zur mündlichen Verhandlung am 5. Juli 2018 Bezug genommen.

II.

Die Klage ist begründet. Der Bescheid des HZA vom 23. Juni 2014 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Ihr steht die begehrte Steuerbefreiung zu.

Gem. § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG ist Strom von der Steuer befreit, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen.

1. Die Klägerin lässt die Biogasanlage betreiben.

a) Die Begriffe „Betreiben“ und „Betreibenlassen“ sind in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG dem Wortlaut nach weder definiert noch umschrieben. Maßgebend für die Auslegung einer Gesetzesvorschrift ist der in dieser zum Ausdruck gekommene objektivierte Wille des Gesetzgebers, so wie er sich aus dem Wortlaut der Gesetzesvorschrift und dem Sinnzusammenhang ergibt, in den diese hineingestellt ist (Urteile des Bundesfinanzhofs - BFH - vom 20. April 2004 VII R 57/03, BFH/NV 2005, 578, Rz 16; vom 20. April 2004 VII R 54/03, BFH/NV 2004, 1607, Rz 14; vom 20. April 2004 VII R 44/03, BFH/NV 2004, 1357, Rz 12; vom 23. Juni 2009 VII R 42/08, BFH/NV 2009, 1720, Rz 9).

aa) Mit § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG sollten die Fälle des sog. Contracting geregelt werden. Der Begriff „Contracting“ leitet sich vom englischen Begriff contract (Vertrag) ab und bezeichnet das Vergabewesen, d.h. die Vergabe von Aufträgen, z. B. Bauaufträgen. Im Bereich der Energieversorgung handelt es sich im Wesentlichen um Fälle, in denen der Betreiber der Anlage (z. B. ein Investor und/oder ein Energieversorgungsunternehmen) den Strom nicht selbst verbraucht, sondern ihn aufgrund vertraglicher Beziehungen mit dem Letztverbraucher diesem zur Verfügung stellt. Der Vertragspartner erspart sich durch diese Konstruktion den Bau von Energieversorgungsanlagen und damit hohe Anfangsinvestitionen und ein entsprechendes Investitionsrisiko (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 578, Rz 19, 21; in BFH/NV 2004, 1607, Rz 15, 17; in BFH/NV 2004, 1357, Rz 13, 15). Der sog. Contractor ist dabei das ausführende Unternehmen, der sog. Contractingnehmer sein Vertragspartner und Auftraggeber (Urteil des Finanzgerichts - FG - Thüringen vom 11. November 2014 2 K 205/13, Deutsches Steuerrecht Entscheidungsdienst - DStRE - 2016, 374, Rn 80, 81). Grundsätzlich verpflichten sich der Contractor, die zu versorgenden Objekte mit Strom zu beliefern, und der Contractingnehmer, den Strom vom Contractor zu beziehen (Wundrack in Bongartz/Jatzke/Schröer-Schallenberg, Energiesteuergesetz/StromStG, Stand: 30. September 2017, § 9 StromStG Rn 26; Urteil des FG Hamburg vom 26. Januar 2010 4 K 53/09, Contracting und Recht - CuR - 2010, 131, Rn 32).

bb) Dieser Gesetzeszweck legt es daher nahe, die Begriffe „Betreiben“ und „Betreibenlassen“ in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG auf das Contracting zu beziehen, zumal sich ein anderer Zusammenhang weder aus der Gesetzesbegründung noch aus der Systematik ergibt. Dann ist der Contractor als der Betreiber und der Contractingnehmer als derjenige anzusehen, der die Anlage betreiben lässt. Auf eine Art Contracting-Verhältnis für das Betreibenlassen stellt anscheinend auch das FG Hamburg in seinem Urteil in CuR 2010, 131, Rn 42 ff. ab.

Aus Abs. 21 des Schreibens des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 18. Oktober 2004 III A 1 - V 4250 - 9/04, VSF-N 78, 2004 Nr. 484 lässt sich hingegen nichts zum Begriff des Betreibenlassens entnehmen. Danach ist die Steuerfreiheit auch dann gegeben, wenn mit der Anlage erzeugter Strom durch mehrere Letztverbraucher entnommen wird. Als Beispiel wird hier genannt, dass der Vermieter einen Dritten beauftragt, in seinem Bürohochhaus eine Anlage mit einer Nennleistung bis zu 2 MW zu betreiben. Der Strom wird durch den Dritten an den Vermieter und durch diesen an die Mieter geleistet. Dieses Beispiel verdeutlicht nicht die Steuerbefreiung des Vermieters nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 StromStG, sondern die Befreiung des Dritten, also des Betreibers, weil der Vermieter gar keiner Befreiung bedarf. Seine Leistungen an die Mieter sind bereits nicht steuerbar. Voraussetzung für das Entstehen der Steuer nach § 5 Abs. 1 Satz 1 StromStG ist u.a. eine Leistung durch einen Versorger. Der Vermieter gilt aber beim Leisten an die Mieter nach § 1 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung zur Durchführung des Stromsteuergesetzes - StromStV -) nicht als Versorger, sondern als Letztverbraucher.

cc) Der Senat folgt nicht der Auffassung, dass das Betreibenlassen über das Kriterium der Verfügungsgewalt definiert werden kann, weil es den Verhältnissen bei den Contracting-Fällen nicht gerecht wird (so aber: Urteile des FG Thüringen vom 31. Juli 2008 II 844/06, CuR 2009, 74, Rn 24; vom 26. April 2012 2 K 888/09 in DStRE 2013, 692, Rz 26; Möhlenkamp in Möhlenkamp/Milewski, § 9 StromStG, Rn 19). Für das Abstellen auf die Verfügungsgewalt gibt es auch keinen Hinweis im Gesetz oder in der Gesetzesbegründung. Vielmehr deutet die begünstigte Strommenge von maximal 2 MW, die zur Versorgung von bis zu 3.000 Haushalten ausreicht, darauf hin, dass eine großzügige Regelung des Contracting beabsichtigt war (BFH-Urteile in BFH/NV 2005, 578, Rz 22; BFH-Urteil in BFH/NV 2004, 1607, Rz 18; in BFH/NV 2004, 1357, Rz 16).

Darüber hinaus spricht auch die Befreiung des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StromStG gegen das Erfordernis der Verfügungsgewalt beim Betreibenlassen. In dieser Vorschrift ist die Entnahme von Strom aus Kleinanlagen durch den Eigenerzeuger, also denjenigen, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt (§ 2 Nr. 2 StromStG), befreit. Im Gegensatz zu § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG ist dort nur der Betreiber der Anlage erwähnt und nicht auch derjenige, welcher die Anlage betreiben lässt. Dies legt nahe, dass die unterschiedliche Formulierung der sehr ähnlichen Befreiungen daran liegt, dass nur der Betreiber Strom erzeugen und damit Eigenerzeuger sein kann. Die Erzeugung von Strom ist an die Verfügungsgewalt über die Anlage gebunden. Somit deutet der Zusammenhang mit der Befreiung des § 9 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a StromStG darauf hin, dass bei einem Betreiben die Verfügungsgewalt über die Anlage - anders als beim Betreibenlassen - erforderlich ist. Würde man sowohl für das Betreiben als auch für das Betreibenlassen eine Verfügungsgewalt fordern, hätte das Betreibenlassen keine eigenständige Bedeutung, obwohl es in § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG neben dem Betreiben aufgeführt ist.

dd) Daher ist im Rahmen einer Gesamtbetrachtung zu beurteilen, ob bei einer am typischen Fall des Contracting orientierten Auslegung ein Betreiben oder Betreibenlassen vorliegt.

(1) Unter Betreiber im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG ist der typische Contractor zu verstehen, der den Strom in der Anlage erzeugt und an den Contractingnehmer leistet.

(2) Das Betreibenlassen beschreibt den typischen Contractingnehmer, der den Contractor mit dem Betreiben der Anlage beauftragt hat. Häufig wird die Initiative für das Contracting vom Contractingnehmer ausgehen (z. B. durch eine Ausschreibung) und der Contractor von ihm zur Errichtung der Anlage veranlasst (vgl. FG Thüringen in DStRE 2016, 374, Rz 92); erforderlich ist dies aber nicht. In der Regel wird der Contractor dazu verpflichtet sein, den Strom an den Contractingnehmer zu leisten, und Letzterer den Strom abnehmen müssen. Typischerweise ist das Contracting langfristig angelegt, wobei die Möglichkeit zur Kündigung einzelner Verträge nicht zwingend gegen ein Betreibenlassen spricht; entscheidend ist das Vorliegen des Contracting-Verhältnisses im jeweiligen Jahr; wirtschaftliches Eigentum im Sinne von § 39 der Abgabenordnung muss nicht vorliegen. Das Betreibenlassen setzt nicht voraus, dass das wirtschaftliche Risiko der Anlage getragen werden muss; vielmehr dient das Contracting auch dazu, Risiko vom Contractingnehmer auf den Contractor zu verlagern.

Abzugrenzen ist das Betreibenlassen von dem bloßen Ankauf oder dem bloßen Einspeisen des Stroms ohne Bezug zur Anlage, wofür die Steuerbefreiung nicht gilt (vgl. FG Thüringen in DStRE 2013, 692, Rn 26). Auch ein lediglich langfristiger Ankauf- oder Einspeisevertrag reichen grundsätzlich nicht aus, weil der erforderliche Anlagenbezug fehlt.

Der Rolle des Contractingnehmers als Auftraggeber wohnt eine gewisse Überordnung gegenüber dem Contractor in diesem Verhältnis inne; dieses für das Betreiben-„Lassen“ schon nach dem Wortlaut des Begriffs wichtige Element fehlt, wenn der Betreiber den die Steuerbefreiung begehrenden Steuerpflichtigen beherrscht (vgl. FG Thüringen in CuR 2009, 74, Rn 24). Andererseits ist die Beherrschung des Contractors durch den Contractingnehmer als solche nicht ausreichend, jedoch bei der Gesamtbetrachtung zu berücksichtigen.

Die technische Führung der Anlage ist kein Betreibenlassen (vgl. Urteil des FG Thüringen in CuR 2009, 74, Rn 24). Vielmehr beauftragt in diesem Fall der Betreiber, welcher die Verfügungsgewalt behält und weiterhin Erzeuger des Stroms bleibt, einen Dritten, der stromsteuerrechtlich nicht in Erscheinung tritt, mit der Erbringung einer technischen Dienstleistung.

Das Contracting muss sich bei Blockheizkraftwerken, die Strom und Wärme erzeugen, nicht zwingend auch auf die Wärme beziehen, weil es um die Befreiung des Stroms geht; dies schließt aber nicht aus, die Vertragsgestaltung hinsichtlich der Wärme bei der Gesamtwürdigung zu berücksichtigen.

b) Nach diesen Grundsätzen lässt die Klägerin im Streitfall die KG das BHKW betreiben; sie ist die typische Contractingnehmerin:

Die Errichtung der Anlage geschah auf ihre Initiative, weil sie das Betreiben der Anlage mit einem detaillierten Anforderungskatalog ausschrieb.

Im Durchführungsvertrag zum vorhabenbezogenen Bebauungsplan verpflichtete sich die KG der Klägerin gegenüber zur Errichtung und zum Betrieb der Anlage. Das für das Contracting typische Auftragsverhältnis liegt daher vor.

Die Vertragsverhältnisse sind langfristig angelegt: Der Wärmelieferungsvertrag vom 27. Juli 2011 hat eine feste Laufzeit ohne Kündigungsmöglichkeit von über 10 Jahren (bis 31. Dezember 2021, § 11 des Vertrages). Der Einspeisevertrag vom 30. Oktober 2012 hat nach 7.1 eine Laufzeit von 20 Jahren. Das Recht gem. 7.2 des Einspeisevertrages für beide Parteien, den Vertrag mit einer Frist von 6 Monaten zu kündigen, steht der Langfristigkeit schon deswegen nicht entgegen, weil der Wärmelieferungsvertrag über 10 Jahre nicht ordentlich kündbar ist und die Verträge im Zusammenhang zu würdigen sind.

Das HZA weist zwar zu Recht darauf hin, dass für die KG keine Verpflichtung zur Einspeisung des elektrischen Stroms in das Netz der Klägerin besteht. Da sie allerdings im Jahr 2013 nur mit dem Stromnetz der Klägerin verbunden war und ein Eigenverbrauch nicht in Betracht kam, bestand tatsächlich keine andere Möglichkeit für die KG, als den Strom in das Netz der Klägerin einzuspeisen. Eine Abnahmeverpflichtung des Stroms ist zwar im Einspeisevertrag nicht geregelt. Diese ergibt sich aber aus § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gesetzes für den Vorrang Erneuerbarer Energien in der Fassung des Jahres 2013 (EEG), wonach Netzbetreiber grundsätzlich u. a. dazu verpflichtet sind, den gesamten angebotenen Strom aus Erneuerbaren Energien - hierzu gehören auch Biogase (vgl. § 3 Nr. 3 EEG) -, unverzüglich vorrangig abzunehmen. Nach § 3 Abs. 2 des Wärmeliefervertrages vom 27. Juli 2011 garantiert die KG eine Wärmemenge von mindestens 2,5 GWh je Jahr, die Klägerin ist aber nicht zur Abnahme der Wärme verpflichtet. Letzteres steht jedoch der Annahme eines Contracting-Verhältnisses nicht entgegen, weil im Übrigen dessen typische Merkmale vorliegen. Darüber hinaus hat die KG tatsächlich sowohl den gesamten produzierten Strom als auch die gesamte produzierte Wärme im Jahr 2013 an die Klägerin geliefert.

2. Die übrigen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG sind gegeben. Die Anlage hat eine Nennleistung von 0,6 MW und liegt damit unter dem vorgegebenen Maximalwert von 2 MW. Außerdem lieferte die Klägerin den in der Biosgasanlage erzeugten Strom an Letztverbraucher. Die Verbraucher entnahmen den Strom in einem Radius von 4 km um die Anlage und damit im räumlichen Zusammenhang mit der Anlage. Der BFH hat in seinem Urteil in BFH/NV 2004, 1357, Rz 23 einen Radius von 4,5 km nicht beanstandet.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 135 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hinsichtlich der Kosten und über den Vollstreckungsschutz beruht auf § 151 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 1 und Abs. 3 FGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 der Zivilprozessordnung.

4. Die Revision wird nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO zugelassen.

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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

Annotations

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

(1) Die Steuer entsteht dadurch, daß vom im Steuergebiet ansässigen Versorger geleisteter Strom durch Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen wird, oder dadurch, daß der Versorger dem Versorgungsnetz Strom zum Selbstverbrauch entnimmt. Bei Eigenerzeugern entsteht die Steuer vorbehaltlich Satz 1 mit der Entnahme von Strom zum Selbstverbrauch im Steuergebiet.

(1a) Die Steuer entsteht nicht, wenn Strom nach diesem Gesetz von der Steuer befreit ist.

(2) Steuerschuldner ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 der Versorger und im Falle des Absatzes 1 Satz 2 der Eigenerzeuger.

(3) Strom gilt mit der Leistung an einen Versorger, der nicht Inhaber einer nach § 4 Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis als Versorger ist, als durch einen Letztverbraucher im Steuergebiet aus dem Versorgungsnetz entnommen, wenn die Leistung des Stroms in der Annahme erfolgt, dass eine Steuer nach Absatz 1 Satz 1 entstanden sei. Eine Steuerentstehung durch die tatsächliche Entnahme des Stroms aus dem Versorgungsnetz bleibt dadurch unberührt. Dem Versorger ohne Erlaubnis wird die durch den an ihn leistenden Versorger entrichtete Steuer auf Antrag vergütet, soweit er nachweist, dass die durch die tatsächliche Entnahme des Stroms entstandene Steuer entrichtet worden ist, für den Strom keine Steuer entstanden ist oder der Strom steuerfrei entnommen worden ist.

(4) Stationäre Batteriespeicher, die dazu dienen, Strom vorübergehend zu speichern und anschließend in ein Versorgungsnetz für Strom einzuspeisen, gelten als Teile dieses Versorgungsnetzes.

Soweit in dieser Verordnung oder in der Hauptzollamtszuständigkeitsverordnung nichts anderes bestimmt ist, ist für den Anwendungsbereich dieser Verordnung das Hauptzollamt örtlich zuständig, von dessen Bezirk aus die in den einzelnen Vorschriften jeweils bezeichnete Person ihr Unternehmen betreibt oder, falls sie kein Unternehmen betreibt, in dessen Bezirk sie ihren Wohnsitz hat. Für Unternehmen, die von einem Ort außerhalb des Steuergebiets betrieben werden, oder für Personen ohne Wohnsitz im Steuergebiet ist das Hauptzollamt örtlich zuständig, in dessen Bezirk sie erstmalig steuerlich in Erscheinung treten.

(1) Von der Steuer ist befreit:

1.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern erzeugt und vom Betreiber der Anlage am Ort der Erzeugung zum Selbstverbrauch entnommen wird;
2.
Strom, der zur Stromerzeugung entnommen wird;
3.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt aus erneuerbaren Energieträgern oder in hocheffizienten KWK-Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt wird und der
a)
vom Betreiber der Anlage als Eigenerzeuger im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage zum Selbstverbrauch entnommen wird oder
b)
von demjenigen, der die Anlage betreibt oder betreiben lässt, an Letztverbraucher geleistet wird, die den Strom im räumlichen Zusammenhang zu der Anlage entnehmen;
4.
Strom, der in Anlagen erzeugt wird, soweit diese der vorübergehenden Stromversorgung im Falle des Ausfalls oder der Störung der sonst üblichen Stromversorgung dienen (Notstromanlagen);
5.
Strom, der auf Wasserfahrzeugen oder in Luftfahrzeugen erzeugt und eben dort verbraucht wird, sowie Strom, der in Schienenfahrzeugen im Schienenbahnverkehr erzeugt und zu begünstigten Zwecken nach Absatz 2 entnommen wird;
6.
Strom, der in Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von bis zu zwei Megawatt erzeugt und am Ort der Erzeugung verwendet wird, sofern die Anlagen weder mittel- noch unmittelbar an das Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom angeschlossen sind und zur Stromerzeugung nachweislich versteuerte Energieerzeugnisse eingesetzt werden;
7.
Strom, für den bei der Entnahme die Voraussetzungen vorliegen nach
a)
Artikel XI des Abkommens vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrags über die Rechtsstellung ihrer Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1190) in der jeweils geltenden Fassung und den Artikeln 65 bis 67 des Zusatzabkommens vom 3. August 1959 zu dem Abkommen vom 19. Juni 1951 zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Rechtsstellung ihrer Truppen hinsichtlich der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten ausländischen Truppen (BGBl. 1961 II S. 1183, 1218) in der jeweils geltenden Fassung,
b)
Artikel 15 des Abkommens vom 13. März 1967 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Obersten Hauptquartier der Alliierten Mächte, Europa, über die besonderen Bedingungen für die Einrichtung und den Betrieb internationaler militärischer Hauptquartiere in der Bundesrepublik Deutschland (BGBl. 1969 II S. 1997, 2009) in der jeweils geltenden Fassung und
c)
den Artikeln III bis V des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika vom 15. Oktober 1954 über die von der Bundesrepublik Deutschland zu gewährenden Abgabenvergünstigungen für die von den Vereinigten Staaten im Interesse der gemeinsamen Verteidigung geleisteten Ausgaben (BGBl. 1955 II S. 821, 823) in der jeweils geltenden Fassung;
8.
Strom, der von in internationalen Übereinkommen vorgesehenen internationalen Einrichtungen entnommen wird.

(1a) Strom ist nicht nach Absatz 1 Nummer 1 von der Steuer befreit, wenn er in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom eingespeist wird. Ein Einspeisen liegt auch dann vor, wenn Strom lediglich kaufmännisch-bilanziell weitergegeben und infolge dessen als eingespeist behandelt wird.

(2) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 11,42 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Verkehr mit Oberleitungsomnibussen oder für den Fahrbetrieb im Schienenbahnverkehr, mit Ausnahme der betriebsinternen Werkverkehre und Bergbahnen, entnommen wird und nicht gemäß Absatz 1 von der Steuer befreit ist.

(2a) (weggefallen)

(3) Strom unterliegt einem ermäßigten Steuersatz von 0,50 Euro für eine Megawattstunde, wenn er im Fall einer landseitigen Stromversorgung von Wasserfahrzeugen für die Schifffahrt, mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schifffahrt, verbraucht wird. Satz 1 gilt nicht für die landseitige Stromversorgung von Wasserfahrzeugen während ihres Aufenthaltes in einer Werft.

(4) Der Erlaubnis bedarf, wer

1.
nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 von der Steuer befreiten Strom entnehmen will,
2.
nach Absatz 2 oder Absatz 3 begünstigten Strom entnehmen will oder
3.
von der Steuer befreiten Strom nach Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b an Letztverbraucher leisten will.
Die Erlaubnis wird auf Antrag unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen. Sie ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzung nach Satz 2 nicht mehr erfüllt ist.

(5) (weggefallen)

(6) Der Erlaubnisinhaber darf den steuerbegünstigt bezogenen Strom nur zu dem in der Erlaubnis genannten Zweck entnehmen. Die Steuer entsteht für Strom, der zu anderen als in der Erlaubnis genannten Zwecken entnommen wird, nach dem Steuersatz des § 3. Besteht die Steuerbegünstigung in einer Steuerermäßigung, gilt Satz 2 nur für den ermäßigten Teil der Steuer. Steuerschuldner ist der Erlaubnisinhaber.

(7) (weggefallen)

(8) Wird Strom steuerbegünstigt an einen Nichtberechtigten geleistet, entsteht die Steuer auch in der Person des Nichtberechtigten. Mehrere Steuerschuldner sind Gesamtschuldner.

(9) Die Steuerbefreiungen nach Absatz 1 Nummer 1 und 3 und die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 und 3 werden gewährt nach Maßgabe und bis zum Auslaufen der hierfür erforderlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung; ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1; L 283 vom 27.9.2014, S. 65), die durch die Verordnung (EU) 2017/1084 (ABl. L 156 vom 20.6.2017, S. 1) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung. Das Auslaufen der Freistellungsanzeigen ist vom Bundesministerium der Finanzen im Bundesgesetzblatt gesondert bekannt zu geben.

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind

1.
Versorger: Derjenige, der Strom leistet;
2.
Eigenerzeuger: derjenige, der Strom zum Selbstverbrauch erzeugt;
2a.
Klassifikation der Wirtschaftszweige: die vom Statistischen Bundesamt in 65189 Wiesbaden, Gustav-Stresemann-Ring 11, herausgegebene Klassifikation der Wirtschaftszweige, Ausgabe 2003 (WZ 2003), auch zu beziehen über www.destatis.de;
3.
Unternehmen des Produzierenden Gewerbes: Unternehmen, die dem Abschnitt C (Bergbau und Gewinnung von Steine und Erden), D (Verarbeitendes Gewerbe), E (Energie- und Wasserversorgung) oder F (Baugewerbe) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die den vorgenannten Abschnitten der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
4.
Unternehmen im Sinne der Nummer 3: Kleinste rechtlich selbständige Einheit sowie kommunale Eigenbetriebe, die auf Grundlage der Eigenbetriebsgesetze oder Eigenbetriebsverordnungen der Länder geführt werden;
5.
Unternehmen der Land- und Forstwirtschaft: Unternehmen, die dem Abschnitt A (Land- und Forstwirtschaft) oder der Klasse 05.02 (Teichwirtschaft und Fischzucht) der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen sind, sowie die anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen im Sinne des § 219 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, wenn sie überwiegend eine wirtschaftliche Tätigkeit ausüben, die dem Abschnitt A oder der Klasse 05.02 der Klassifikation der Wirtschaftszweige zuzuordnen ist;
6.
Unternehmen im Sinne der Nummer 5: Wirtschaftliche, finanzielle und rechtliche Einheit, die unter einheitlicher und selbständiger Führung steht;
7.
Strom aus erneuerbaren Energieträgern: Strom, der ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Erdwärme, Deponiegas, Klärgas oder aus Biomasse erzeugt wird, ausgenommen Strom aus Wasserkraftwerken mit einer installierten Generatorleistung über zehn Megawatt;
8.
Elektromobilität: das Nutzen elektrisch betriebener Fahrzeuge, ausgenommen schienen- oder leitungsgebundener Fahrzeuge;
9.
stationärer Batteriespeicher: ein wiederaufladbarer Speicher für Strom auf elektrochemischer Basis, der während des Betriebs ausschließlich an seinem geografischen Standort verbleibt, dauerhaft mit dem Versorgungsnetz verbunden und nicht Teil eines Fahrzeuges ist. Der geografische Standort ist ein durch geografische Koordinaten bestimmter Punkt;
10.
hocheffiziente KWK-Anlagen: ortsfeste Anlagen zur gekoppelten Erzeugung von Kraft und Wärme, die die Voraussetzungen nach § 53a Absatz 6 Satz 4 und 5 des Energiesteuergesetzes erfüllen;
11.
Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom: ein Netz, das der Verteilung von Strom an Dritte dient und von seiner Dimensionierung nicht von vornherein nur auf die Versorgung bestimmter, schon bei der Netzerrichtung feststehender oder bestimmbarer Personen ausgelegt ist, sondern grundsätzlich jedermann für die Versorgung offensteht.

(1) Wirtschaftsgüter sind dem Eigentümer zuzurechnen.

(2) Abweichend von Absatz 1 gelten die folgenden Vorschriften:

1.
Übt ein anderer als der Eigentümer die tatsächliche Herrschaft über ein Wirtschaftsgut in der Weise aus, dass er den Eigentümer im Regelfall für die gewöhnliche Nutzungsdauer von der Einwirkung auf das Wirtschaftsgut wirtschaftlich ausschließen kann, so ist ihm das Wirtschaftsgut zuzurechnen. Bei Treuhandverhältnissen sind die Wirtschaftsgüter dem Treugeber, beim Sicherungseigentum dem Sicherungsgeber und beim Eigenbesitz dem Eigenbesitzer zuzurechnen.
2.
Wirtschaftsgüter, die mehreren zur gesamten Hand zustehen, werden den Beteiligten anteilig zugerechnet, soweit eine getrennte Zurechnung für die Besteuerung erforderlich ist.

(1) Der unterliegende Beteiligte trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, soweit er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Besteht der kostenpflichtige Teil aus mehreren Personen, so haften diese nach Kopfteilen. Bei erheblicher Verschiedenheit ihrer Beteiligung kann nach Ermessen des Gerichts die Beteiligung zum Maßstab genommen werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Gegen das Urteil des Finanzgerichts (§ 36 Nr. 1) steht den Beteiligten die Revision an den Bundesfinanzhof zu, wenn das Finanzgericht oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof sie zugelassen hat.

(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs erfordert oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Der Bundesfinanzhof ist an die Zulassung gebunden.