StrlSchVAmtlich · § 5 UrhG
Strahlenschutzverordnung
Rechtsstand: 23.10.2024Fundstelle: BGBl I 2018, 2034, 2036 (2021 I 5261)Ausgefertigt: 29.11.2018
Gliederung
201 Vorschriften- Teil 1Begriffsbestimmungen
- Teil 2Strahlenschutz bei geplanten Expositionssituationen
- Kapitel 1Rechtfertigung von Tätigkeitsarten
- Kapitel 2Vorabkontrolle bei radioaktiven Stoffen oder ionisierender Strahlung
- Abschnitt 1Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen
- § 5 Genehmigungsfreier Umgang
- § 6 Genehmigungsfreier Besitz von Kernbrennstoffen
- § 7 Genehmigungs- und anzeigefreier Betrieb von Anlagen zur Erzeugung ionisierender Strahlung
- § 8 Genehmigungsfreier Betrieb von Störstrahlern
- § 9 Anzeigefreie Prüfung, Erprobung, Wartung und Instandsetzung von Röntgeneinrichtungen oder Störstrahlern
- § 10 Befreiung von der Pflicht zur Deckungsvorsorge
- § 11 Freigrenzen
- Abschnitt 2Grenzüberschreitende Verbringung radioaktiver Stoffe
- Abschnitt 3Bauartzulassung
- § 16 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Vorrichtung, die sonstige radioaktive Stoffe enthält
- § 17 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Störstrahlern
- § 18 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Röntgenstrahlern
- § 19 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Basisschutzgeräten
- § 20 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Hochschutzgeräten
- § 21 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Vollschutzgeräten
- § 22 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung von Schulröntgeneinrichtungen
- § 23 Technische Anforderungen an die Bauartzulassung einer Anlage zur Erzeugung ionisierender Strahlung als Vollschutzanlage
- § 24 Pflichten des Inhabers einer Bauartzulassung
- § 25 Pflichten des Inhabers einer bauartzugelassenen Vorrichtung
- § 26 Bekanntmachung
- Abschnitt 4Rückstände
- § 27 Bestimmung der Überwachungsbedürftigkeit von Rückständen
- § 28 Ermittlung der von Rückständen verursachten Expositionen
- § 29 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung oder Beseitigung nach dem Kreislaufwirtschaftsgesetz
- § 30 Entlassung überwachungsbedürftiger Rückstände aus der Überwachung zur Verwertung als Bauprodukt
- Abschnitt 1Ausnahmen von der Genehmigungs- und Anzeigebedürftigkeit einer Tätigkeit; Ausnahmen von Genehmigungsvoraussetzungen
- Kapitel 3Freigabe
- § 31 Freigabe radioaktiver Stoffe; Dosiskriterium
- § 32 Antrag auf Freigabe
- § 33 Erteilung der Freigabe
- § 34 Vermischungsverbot
- § 35 Uneingeschränkte Freigabe
- § 36 Spezifische Freigabe
- § 37 Freigabe im Einzelfall
- § 38 Freigabe von Amts wegen
- § 39 Einvernehmen bei der spezifischen Freigabe zur Beseitigung
- § 40 Abfallrechtlicher Verwertungs- und Beseitigungsweg
- § 41 Festlegung des Verfahrens
- § 42 Pflichten des Inhabers einer Freigabe
- Kapitel 4Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes
- Kapitel 5Fachkunde und Kenntnisse
- § 47 Erforderliche Fachkunde im Strahlenschutz
- § 48 Aktualisierung der Fachkunde
- § 49 Erforderliche Kenntnisse im Strahlenschutz bei der Anwendung am Menschen und am Tier in der Tierheilkunde
- § 50 Widerruf der Anerkennung der erforderlichen Fachkunde oder der erforderlichen Kenntnisse
- § 51 Anerkennung von Kursen
- Kapitel 6Anforderungen im Zusammenhang mit der Ausübung von Tätigkeiten
- Abschnitt 1Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche
- § 52 Einrichten von Strahlenschutzbereichen
- § 53 Abgrenzung, Kennzeichnung und Sicherung von Strahlenschutzbereichen
- § 54 Vorbereitung der Brandbekämpfung
- § 55 Zutritt zu Strahlenschutzbereichen
- § 56 Messtechnische Überwachung in Strahlenschutzbereichen
- § 57 Kontamination und Dekontamination
- § 58 Verlassen von und Herausbringen aus Strahlenschutzbereichen
- § 59 Einrichten von Strahlenschutzbereichen bei Tätigkeiten mit natürlich vorkommenden radioaktiven Stoffen
- § 60 Röntgenräume
- § 61 Bestrahlungsräume
- § 62 Räume für den Betrieb von Störstrahlern
- § 63 Unterweisung
- § 64 Pflicht zur Ermittlung der Körperdosis; zu überwachende Personen
- § 65 Vorgehen bei der Ermittlung der Körperdosis
- § 66 Messung der Personendosis
- § 67 Ermittlung der Körperdosis des fliegenden Personals
- § 68 Beschäftigung mit Strahlenpass
- § 69 Schutz von schwangeren und stillenden Personen
- § 70 Schutz beim Umgang mit offenen radioaktiven Stoffen; Beschäftigungsverbote
- Abschnitt 2Besondere Vorschriften zum Schutz beruflich exponierter Personen
- Abschnitt 3Ärztliche Überwachung beruflich exponierter Personen
- Abschnitt 4Besondere Regelungen zum Strahlenschutz in Schulen und bei Lehr- und Ausbildungsverhältnissen
- Abschnitt 5Sicherheit von Strahlenquellen
- Unterabschnitt 1Hochradioaktive Strahlenquellen
- Unterabschnitt 2Sicherheit und Sicherung von Strahlenquellen
- § 85 Buchführung und Mitteilung
- § 86 Buchführung und Mitteilung bei der Freigabe
- § 87 Sicherung und Lagerung radioaktiver Stoffe
- § 88 Wartung und Prüfung
- § 89 Dichtheitsprüfung
- § 90 Strahlungsmessgeräte
- § 91 Kennzeichnungspflicht
- § 92 Besondere Kennzeichnungspflichten
- § 93 Entfernen von Kennzeichnungen
- § 94 Abgabe radioaktiver Stoffe
- § 95 Rücknahme hochradioaktiver Strahlenquellen
- § 96 Überlassen von Störstrahlern
- § 97 Aufbewahrung und Bereithalten von Unterlagen
- § 98 Einweisung in Tätigkeiten mit Strahlungsquellen
- Abschnitt 6Schutz der Bevölkerung und der Umwelt
- § 99 Begrenzung der Ableitung radioaktiver Stoffe
- § 100 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden Exposition
- § 101 Ermittlung der von Einzelpersonen der Bevölkerung erhaltenen Exposition
- § 102 Zulässige Ableitungen radioaktiver Stoffe
- § 103 Emissions- und Immissionsüberwachung
- § 104 Begrenzung der Exposition durch Störfälle
- Abschnitt 7Vorkommnisse
- § 105 Vorbereitende Maßnahmen zur Vermeidung, zum Erkennen und zur Eindämmung der Auswirkungen eines Vorkommnisses bei der Anwendung am Menschen
- § 106 Vorbereitende Maßnahmen für Notfälle oder Störfälle
- § 107 Maßnahmen bei einem Notfall oder Störfall
- § 108 Meldung eines bedeutsamen Vorkommnisses
- § 109 Untersuchung, Aufzeichnung und Aufbewahrung
- § 110 Aufgaben der zuständigen Aufsichtsbehörden
- § 111 Aufgaben der zentralen Stelle
- § 112 Meldung und Erfassung von Vorkommnissen nach anderen Rechtsvorschriften
- § 113 Ausnahme
- Abschnitt 8Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Menschen
- Unterabschnitt 1Technische Anforderungen
- Unterabschnitt 2Anforderungen im Zusammenhang mit der Anwendung am Menschen
- § 119 Rechtfertigende Indikation
- § 120 Schutz von besonderen Personengruppen
- § 121 Maßnahmen bei der Anwendung
- § 122 Beschränkung der Exposition
- § 123 Anforderungen im Zusammenhang mit dem Betrieb einer Röntgeneinrichtung zur Teleradiologie
- § 124 Informationspflichten
- § 125 Diagnostische Referenzwerte; Bevölkerungsdosis
- § 126 Risikoanalyse vor Strahlenbehandlungen
- § 127 Aufbewahrung, Weitergabe und Übermittlung von Aufzeichnungen, Röntgenbildern, digitalen Bilddaten und sonstigen Untersuchungsdaten
- § 128 Bestimmung von ärztlichen und zahnärztlichen Stellen zur Qualitätssicherung
- § 129 Mitteilung der Aufnahme und Beendigung einer Tätigkeit an eine ärztliche oder zahnärztliche Stelle
- § 130 Maßnahmen zur Qualitätssicherung durch ärztliche und zahnärztliche Stellen
- § 131 Medizinphysik-Experte
- § 132 Aufgaben des Medizinphysik-Experten
- Abschnitt 9Besondere Anforderungen bei der Anwendung radioaktiver Stoffe oder ionisierender Strahlung zum Zweck der medizinischen Forschung
- § 133 Grundsatz der Einwilligung nach Aufklärung und Befragung
- § 134 Einwilligungen der in das Forschungsvorhaben eingeschlossenen Person
- § 135 Aufklärung und Befragung
- § 136 Anwendung an nicht Einwilligungsfähigen und an Minderjährigen
- § 137 Weitere Anwendungsverbote und Anwendungsbeschränkungen
- § 138 Besondere Schutzpflichten
- § 139 Qualitätssicherung
- § 140 Aufbewahrungspflichten; weitere Regelungen zu Aufzeichnungen
- § 141 Mitteilungspflichten
- § 142 Abschlussbericht
- § 143 Behördliche Schutzanordnung
- Abschnitt 10Anwendung ionisierender Strahlung oder radioaktiver Stoffe am Tier in der Tierheilkunde
- Abschnitt 11Berechtigte Personen
- Abschnitt 1Physikalische Strahlenschutzkontrolle; Strahlenschutzbereiche
- Kapitel 7Informationspflichten des Herstellers
- Kapitel 8Aufsichtsprogramm
- Teil 3Strahlenschutz bei Notfallexpositionssituationen
- Teil 4Strahlenschutz bei bestehenden Expositionssituationen
- Kapitel 1Schutz vor Radon
- Kapitel 2Schutz vor Radioaktivität in Bauprodukten
- Kapitel 3Radioaktive Altlasten
- § 160 Ermittlung der Exposition der Bevölkerung
- § 161 Prüfwerte bei radioaktiven Altlasten und bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus
- § 162 Emissions- und Immissionsüberwachung bei der Stilllegung und Sanierung der Betriebsanlagen und Betriebsstätten des Uranerzbergbaus
- § 163 Grundsätze für die Optimierung von Sanierungsmaßnahmen
- § 164 Inhalt von Sanierungsplänen
- § 165 Schutz der Arbeitskräfte bei radioaktiven Altlasten
- Kapitel 4Sonstige bestehende Expositionssituationen
- Teil 5Expositionssituationsübergreifende Vorschriften
- Teil 6Schlussbestimmungen
- Kapitel 1Ordnungswidrigkeiten
- Kapitel 2Übergangsvorschriften
- § 185 Bauartzulassung (§§ 16 bis 26)
- § 186 Rückstände (§ 29)
- § 187 Freigabe (§§ 31 bis 42)
- § 188 Betriebliche Organisation des Strahlenschutzes (§§ 44 und 45)
- § 189 Erforderliche Fachkunde und Kenntnisse im Strahlenschutz (§§ 47, 49 und 51)
- § 190 Übergangsvorschriften im Zusammenhang mit Strahlenschutzbereichen (§§ 52 bis 62)
- § 191 Dosisrichtwerte bei Tätigkeiten (§ 72)
- § 192 Register über hochradioaktive Strahlenquellen (§ 84)
- § 193 Ermittlung der für Einzelpersonen der Bevölkerung zu erwartenden und erhaltenen Exposition (§§ 99, 100, 101, Anlage 11)
- § 194 Begrenzung der Exposition durch Störfälle (§ 104)
- § 195 Ausrüstung bei der Anwendung am Menschen (§ 114)
- § 196 Ärztliche und zahnärztliche Stellen (§ 128)
- § 197 Dosis- und Messgrößen (§ 171, Anlage 18)
- § 198 Strahlenpass (§ 174)
- § 199 Ermächtigte Ärzte (§ 175)
- § 200 Behördlich bestimmte Sachverständige (§ 181)