Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 12 Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung

Der Anspruch auf Entschädigung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Tages, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist, ein Jahr verstrichen ist, ohne daß ein Antrag nach § 10 Abs. 1 gestellt worden ist.

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Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 10 Anmeldung des Anspruchs, Frist


(1) Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt

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Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2006 - III ZB 22/06

bei uns veröffentlicht am 30.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 22/06 vom 30. November 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja StrEG § 13; ZPO § 167 Eine Partei, die sich für bedürftig halten darf, wahrt die Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 Str

Bundesgerichtshof Beschluss, 30. Nov. 2006 - III ZB 23/06

bei uns veröffentlicht am 30.11.2006

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 23/06 vom 30. November 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StrEG § 13; ZPO § 167 Stellt die Partei wegen einer beabsichtigten Klage auf Entschädigung für ein

Bundessozialgericht Urteil, 07. Sept. 2017 - B 10 ÜG 1/17 R

bei uns veröffentlicht am 07.09.2017

Tenor Auf die Revision des beklagten Freistaats wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2015 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Bundesgerichtshof Urteil, 17. März 2016 - III ZR 200/15

bei uns veröffentlicht am 17.03.2016

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 200/15 Verkündet am: 17. März 2016 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StrEG § 13 Abs. 1 Sa

Landessozialgericht NRW Urteil, 17. Feb. 2016 - L 11 SF 398/15 EK SB

bei uns veröffentlicht am 17.02.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. Die Revision wird nicht zugelassen. 1Tatbestand: 2Der Kläger begehrt Entschädigung wegen Staatshaftung nach § 198 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG). Er macht eine unangem

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(1) Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat. Der...