Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen - StrEG | § 12 Ausschluß der Geltendmachung der Entschädigung
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Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen Inhaltsverzeichnis
Der Anspruch auf Entschädigung kann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn seit dem Ablauf des Tages, an dem die Entschädigungspflicht rechtskräftig festgestellt ist, ein Jahr verstrichen ist, ohne daß ein Antrag nach § 10 Abs. 1 gestellt worden ist.
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(1) Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt
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published on 30/11/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 22/06 vom 30. November 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja StrEG § 13; ZPO § 167 Eine Partei, die sich für bedürftig halten darf, wahrt die Frist des § 13 Abs. 1 Satz 2 Str
published on 30/11/2006 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS III ZB 23/06 vom 30. November 2006 in dem Rechtsbeschwerdeverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StrEG § 13; ZPO § 167 Stellt die Partei wegen einer beabsichtigten Klage auf Entschädigung für ein
published on 07/09/2017 00:00
Tenor
Auf die Revision des beklagten Freistaats wird das Urteil des Thüringer Landessozialgerichts vom 9. Dezember 2015 abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
published on 17/03/2016 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 200/15 Verkündet am: 17. März 2016 Kiefer Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja StrEG § 13 Abs. 1 Sa
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(1) Ist die Entschädigungspflicht der Staatskasse rechtskräftig festgestellt, so ist der Anspruch auf Entschädigung innerhalb von sechs Monaten bei der Staatsanwaltschaft geltend zu machen, welche die Ermittlungen im ersten Rechtszug zuletzt geführt hat. Der...