Strafprozeßordnung - StPO | § 363 Unzulässigkeit

Strafprozeßordnung - StPO | § 363 Unzulässigkeit
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Strafprozeßordnung Inhaltsverzeichnis

(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zulässig.

(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 des Strafgesetzbuches) herbeizuführen, ist gleichfalls ausgeschlossen.

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Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.
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published on 18/05/2015 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten I... gegen den Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Regensburg vom 24. März 2014 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Gründe I. Der Besc
published on 18/05/2015 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten I... gegen den Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Regensburg vom 24. März 2014 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Gründe I. Der Beschwerdeführer I...
published on 15/03/2017 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 3. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 5. Dezember 2016 wird kostenfällig als unbegründet verworfen. Gründe I. 1 Der Verurteilte wendet sich m
published on 09/07/2003 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 10. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Gründe   I. 1
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Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.