Strafprozeßordnung - StPO | § 363 Unzulässigkeit

(1) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine andere Strafbemessung auf Grund desselben Strafgesetzes herbeizuführen, ist nicht zulässig.

(2) Eine Wiederaufnahme des Verfahrens zu dem Zweck, eine Milderung der Strafe wegen verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 des Strafgesetzbuches) herbeizuführen, ist gleichfalls ausgeschlossen.

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Strafprozeßordnung - StPO | § 21 Befugnisse bei Gefahr im Verzug


Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 18. Mai 2015 - 1 Ws 214/15 WA.

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten I... gegen den Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Regensburg vom 24. März 2014 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Gründe I. Der Besc

Oberlandesgericht Nürnberg Beschluss, 18. Mai 2015 - 1 Ws 214/15 WA

bei uns veröffentlicht am 18.05.2015

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten I... gegen den Beschluss der 3. Strafkammer des Landgerichts Regensburg vom 24. März 2014 wird auf seine Kosten als unbegründet verworfen. Gründe I. Der Beschwerdeführer I...

Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken Beschluss, 15. März 2017 - 1 Ws 363/16

bei uns veröffentlicht am 15.03.2017

Tenor Die sofortige Beschwerde des Verurteilten gegen den Beschluss der 3. Kleinen Strafkammer des Landgerichts Landau in der Pfalz vom 5. Dezember 2016 wird kostenfällig als unbegründet verworfen. Gründe I. 1 Der Verurteilte wendet sich m

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 09. Juli 2003 - 4 Ws 95/03

bei uns veröffentlicht am 09.07.2003

Tenor Die sofortige Beschwerde der Verurteilten gegen den Beschluss des Landgerichts Heilbronn vom 10. Februar 2003 wird als unbegründet verworfen. Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten ihres Rechtsmittels. Gründe   I. 1

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Ein unzuständiges Gericht hat sich den innerhalb seines Bezirks vorzunehmenden Untersuchungshandlungen zu unterziehen, bei denen Gefahr im Verzug ist.