Verordnungsermächtigung
(1) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrats Vorschriften zu erlassen über 1. Einzelheiten zu den Bewerbungs- und Auswahlverfahren und zu den Maßnahmen der Eignungs- und Leistungsüberprüfung nach § 2, 2. Einzelheiten zu den Auswahlkriterien nach § 3, 3. Einzelheiten zur Durchführung des Datenabgleichs nach § 4 Absatz 2, 4. die Zahlweise, 5. Einzelheiten zum Bewilligungszeitraum, zur Förderungsdauer und zur Förderungshöchstdauer nach § 6, 6. Einzelheiten zu den Mitwirkungspflichten nach § 10, 7. Einzelheiten zur Aufbringung der Mittel, 8. Einzelheiten zu den Aufgaben und zur Zusammensetzung eines Beirats nach § 12, 9. die Bereitstellung von zentraler Information und Beratung, 10. Einzelheiten zu den Erhebungsmerkmalen und zum Meldeverfahren für die Statistik nach § 13.
(2) Das Bundesministerium für Bildung und Forschung wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen ohne Zustimmung des Bundesrates die Einzelheiten zur Erreichung der Höchstgrenze nach § 11 Absatz 4 in einer Rechtsverordnung festzulegen.
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