Landgericht Kaiserslautern Beschluss, 19. Feb. 2016 - 4 KLs 6114 Js 9315/15
Gericht
1. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 20.11.2015 wird, soweit sie dem Angeschuldigten ein unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln gem. § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG zur Last legt, zur Hauptverhandlung zugelassen. Insoweit wird das Hauptverfahren vor dem Amtsgericht Kaiserslautern - Strafrichter - eröffnet.
2. Im Übrigen wird die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt.
Gründe
I.
- 1
Die Anklage legt dem Angeschuldigten unter anderen zur Last, sich einer gemeingefährlichen Vergiftung nach § 314 StGB strafbar gemacht zu haben, indem er am 24.6.2015 in dem von ihm betriebenen Ladengeschäft 20 verschiedene so genannte "Räuchermischungen", welche synthetisch hergestellte Cannabinoidrezeptoragonisten enthalten, zum Verkauf bereit hielt. Wegen der Einzelheiten des Tatvorwurfs wird auf die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Kaiserslautern vom 20.11.2015 (Bl. 111 ff. d.A.) Bezug genommen.
II.
1.
- 2
Ein hinreichender Tatverdacht gem. § 203 StPO besteht insofern aus materiellrechtlichen Gründen nicht. Soweit das Hauptverfahren nicht eröffnet wurde, liegt eine Strafbarkeit nicht vor.
- 3
Insbesondere die Voraussetzungen von § 314 Abs. 1 Nr. 2 StGB sind nicht gegeben.
- 4
Zwar handelt es sich bei den hier in Rede stehenden Räuchermischungen um Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf bestimmt sind.
- 5
Es handelt sich daneben auch um gesundheitsschädliche Stoffe im Sinne der Norm. Solche sind feste, flüssige oder gasförmige Substanzen, die bei bestimmungsgemäßer Verwendung geeignet sind, nicht ganz unerhebliche Schädigung der Gesundheit herbeizuführen (vgl. nur Fischer, § 314 Rn. 3). Der Sachverständige Dr. Z. (vgl. Bl. 27 d.A.) hat hierzu ausgeführt, bei der Aufnahme in den Körper seien cannabisähnliche Rauschzustände zu erwarten. Darüber hinaus weist er auf die Möglichkeit heftiger Rauschverläufe und starker Nebenwirkungen wie Übelkeit und Erbrechen, starker Herz-Kreislauf Belastung (Herzrasen, Blutdruck, Atemnot), Zittern und Krämpfe und komatöse Zustände hin. Die Symptome solcher Rauschverläufe reichen von Ohnmacht, Lähmungserscheinungen und Wahnvorstellung bis hin zum Versagen der Vitalfunktionen. Betroffene müssen künstlich beatmet oder sogar reanimiert werden. In Deutschland und im übrigen Europa sind auch Todesfälle aufgetreten, bei denen der Konsum einer der synthetischen Cannainoide nachgewiesen werden konnte (vgl. Referentenentwurf des Bundesministeriums für Gesundheit vom 15.10.2015 [Referentenentwurf] zum Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe, S. 13).
- 6
Es besteht auch auf tatsächlicher Ebene hinreichender Tatverdacht dahingehend, dass der Angeschuldigte die Räuchermischungen in seinem Ladengeschäft feilgehalten hat.
- 7
Der Wortlaut des § 314 Abs. 1 S. 2 StGB erlaubt damit eine Subsumtion des dem Angeschuldigten vorgeworfenen Handelns unter die Vorschrift. Jedoch verlangt der Wortlaut der Vorschrift nach überwiegender Auffassung in der Literatur eine einschränkende Auslegung: Solche Stoffe oder Gegenstände, die entweder ausschließlich aus Gift oder gesundheitsschädlichen Stoffen bestehen, oder ihrer Natur nach giftige oder gesundheitsschädliche Stoffe enthalten, unterfallen danach nicht dem Tatbestand (vgl. Fischer, 62. Aufl., § 314 Rn. 9; Schönke/Schröder/Heine/Bosch, 29. Aufl., § 314 Rn. 18; BeckOK StGB/Bange, § 314 Rn. 16; SK-Wolters, 8. Aufl., § 314 Rn. 18). Der Tatbestand erfährt insoweit eine teleologische Reduktion.
- 8
Der Sinn und Zweck der Vorschrift ist nämlich vor dem Hintergrund der Urangst zu sehen, Opfer eines zufälligen Giftanschlags zu werden (SK-Wolters, § 314 Rn. 2a). Die Vorschrift erfüllt damit als Reflex auch den Zweck, das Vertrauen des Einzelnen in die Sicherheit des Konsums zu stärken (vgl. Seher, NJW 2004, 113, 117). Ihre dogmatische Legitimation findet die beschriebene Einschränkung unter dem Gesichtspunkt des erlaubten Risikos und der eigenverantwortlichen Selbstgefährdung (BeckOK StGB/Bange, § 314 Rn. 16).
- 9
Letztlich soll die Regelung das Vertrauen in die Integrität des auf dem Markt erhältlichen Produktes und seiner Bestandteile sichern. Aus dieser Betrachtung ergibt sich, dass von der Vorschrift solche Gegenstände oder Stoffe nicht umfasst sein können, die aus sich heraus giftig oder gesundheitsschädlich sind. Eine an dem Wortlaut der Vorschrift festhaltende Auslegung der Vorschrift hätte ansonsten eine uferlose Weite zur Folge, nach der etwa auch sämtliche alkoholische Getränke oder Tabakerzeugnisse erfasst wären.
- 10
Um Stoffe, die aus ihrer Bestimmung heraus bereits gesundheitsschädlich sind, handelt es sich aber gerade bei den hier vorliegenden Räuchermischungen. Sie sind nicht ein von vornherein in gesundheitlicher Hinsicht ungefährliches Produkt, welches danach vergiftet, oder mit gesundheitsschädlichen Stoffen vermischt oder vergiftet wurde, sondern ein Gegenstand, dessen Gesundheitsschädlichkeit seiner Produktion und der bestimmungsgemäßen Produktion geradezu innewohnt. So sind Kräutermischungen von Beginn der Produktion an beispielsweise synthetische Cannainoide zugesetzt (vgl. Patzak/Volkmer, NStZ 2011, 498). Eine nachträgliche Vermischung oder Zusetzung findet nicht statt.
- 11
Diese Auslegung steht schließlich auch in Einklang mit den Vorstellungen des Gesetzgebers. Der Problematik, dass immer neue chemische Varianten bekannter Betäubungsmittel und psychoaktiver Stoffe auf dem Markt erhältlich sind, die noch nicht in die Anlagen des BtMG aufgenommen worden sind, hat sich der Gesetzgeber mit dem Entwurf eines Gesetzes zur Bekämpfung der Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe angenommen. Für die genannten Stoffe - zu denen auch die hier in Rede stehenden Räuchermischungen gehören - sieht der Gesetzgeber mit Blick auf die vorliegenden Regelungen eine "Regelungs- und Strafbarkeitslücke", der mit "dringendem Handlungsbedarf" zu begegnen sei (Referentenentwurf, aaO, S. 1). Die bisherigen Regeln des Strafrechts erfassen danach nach Auffassung des Gesetzgebers gerade nicht die Verbreitung neuer psychoaktiver Stoffe.
- 12
Eine Strafbarkeit ergibt sich auch nicht aus anderen Strafnormen, insbesondere auch nicht aus Vorschriften des Arzneimittelrechts (vgl. BGH, Urteil vom 04. September 2014 - 3 StR 437/12; EuGH, Urteil vom 10.7.2014 - C-358/13; C-181/14 = NStZ 2014, 461 ff.).
2.
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(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder - 2.
Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
Das Gericht beschließt die Eröffnung des Hauptverfahrens, wenn nach den Ergebnissen des vorbereitenden Verfahrens der Angeschuldigte einer Straftat hinreichend verdächtig erscheint.
(1) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren wird bestraft, wer
- 1.
Wasser in gefaßten Quellen, in Brunnen, Leitungen oder Trinkwasserspeichern oder - 2.
Gegenstände, die zum öffentlichen Verkauf oder Verbrauch bestimmt sind,
(2) § 308 Abs. 2 bis 4 gilt entsprechend.
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
- 1.
Betäubungsmittel unerlaubt anbaut, herstellt, mit ihnen Handel treibt, sie, ohne Handel zu treiben, einführt, ausführt, veräußert, abgibt, sonst in den Verkehr bringt, erwirbt oder sich in sonstiger Weise verschafft, - 2.
eine ausgenommene Zubereitung (§ 2 Abs. 1 Nr. 3) ohne Erlaubnis nach § 3 Abs. 1 Nr. 2 herstellt, - 3.
Betäubungsmittel besitzt, ohne zugleich im Besitz einer schriftlichen Erlaubnis für den Erwerb zu sein, - 4.
(weggefallen) - 5.
entgegen § 11 Abs. 1 Satz 2 Betäubungsmittel durchführt, - 6.
entgegen § 13 Abs. 1 Betäubungsmittel - a)
verschreibt, - b)
verabreicht oder zum unmittelbaren Verbrauch überläßt,
- 6a.
entgegen § 13 Absatz 1a Satz 1 und 2 ein dort genanntes Betäubungsmittel überlässt, - 6b.
entgegen § 13 Absatz 1b Satz 1 Betäubungsmittel verabreicht, - 7.
entgegen § 13 Absatz 2 - a)
Betäubungsmittel in einer Apotheke oder tierärztlichen Hausapotheke, - b)
Diamorphin als pharmazeutischer Unternehmer
- 8.
entgegen § 14 Abs. 5 für Betäubungsmittel wirbt, - 9.
unrichtige oder unvollständige Angaben macht, um für sich oder einen anderen oder für ein Tier die Verschreibung eines Betäubungsmittels zu erlangen, - 10.
einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Erwerb oder zur unbefugten Abgabe von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, eine solche Gelegenheit öffentlich oder eigennützig mitteilt oder einen anderen zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verleitet, - 11.
ohne Erlaubnis nach § 10a einem anderen eine Gelegenheit zum unbefugten Verbrauch von Betäubungsmitteln verschafft oder gewährt, oder wer eine außerhalb einer Einrichtung nach § 10a bestehende Gelegenheit zu einem solchen Verbrauch eigennützig oder öffentlich mitteilt, - 12.
öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 des Strafgesetzbuches) dazu auffordert, Betäubungsmittel zu verbrauchen, die nicht zulässigerweise verschrieben worden sind, - 13.
Geldmittel oder andere Vermögensgegenstände einem anderen für eine rechtswidrige Tat nach Nummern 1, 5, 6, 7, 10, 11 oder 12 bereitstellt, - 14.
einer Rechtsverordnung nach § 11 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 oder § 13 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2a oder 5 zuwiderhandelt, soweit sie für einen bestimmten Tatbestand auf diese Strafvorschrift verweist.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 2, 5 oder 6 Buchstabe b ist der Versuch strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1, 5, 6, 10, 11 oder 13 gewerbsmäßig handelt, - 2.
durch eine der in Absatz 1 Satz 1 Nr. 1, 6 oder 7 bezeichneten Handlungen die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet.
(4) Handelt der Täter in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1, 2, 5, 6 Buchstabe b, Nummer 6b, 10 oder 11 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe.
(5) Das Gericht kann von einer Bestrafung nach den Absätzen 1, 2 und 4 absehen, wenn der Täter die Betäubungsmittel lediglich zum Eigenverbrauch in geringer Menge anbaut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt, sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt.
(6) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 sind, soweit sie das Handeltreiben, Abgeben oder Veräußern betreffen, auch anzuwenden, wenn sich die Handlung auf Stoffe oder Zubereitungen bezieht, die nicht Betäubungsmittel sind, aber als solche ausgegeben werden.