Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Sept. 2005 - 3 U 160/05

published on 14/09/2005 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 14. Sept. 2005 - 3 U 160/05
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Tenor

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin des Landgerichts Heilbronn vom 24.06.2005 (Az.: 1 O 92/05 Ve) durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO

zurückzuweisen.

2. Der Kläger erhält Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 30.09.2005. Eine Entscheidung des Senats wird nicht vor dem 04.10.2005 ergehen.

Gründe

 
Die in zulässiger Weise eingelegte Berufung dürfte unbegründet sein. Das angefochtene Urteil lässt keine Rechtsverletzung zum Nachteil des Klägers erkennen.
1. Das Landgericht hat mit zutreffenden Ausführungen dargestellt, dass ein Schadensersatzanspruch des Klägers gegen die Beklagte unter keinem rechtlich denkbaren Gesichtspunkt besteht. Dem schließt sich der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen im Wesentlichen an.
Lediglich ergänzend ist Folgendes auszuführen:
Entgegen der in der Berufungsbegründung vertretenen Auffassung ergibt sich eine Haftung der Beklagten nicht aus § 826 BGB wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung des Klägers. Abgesehen davon, dass der Kläger selbst ein vorsätzliches Verhalten der Beklagten nicht behauptet, sondern von grober Fahrlässigkeit ausgeht, die für die Erfüllung des Tatbestandes des § 826 BGB nicht genügt (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 64. Aufl., § 826 Rnr. 12), gehört zum Vorsatz i. S. dieser Norm die Absicht des Schädigers, einen Schadenseintritt zu wollen, d. h., diesen jedenfalls billigend in Kauf zu nehmen (Palandt/Sprau, § 826 Rnr. 10). Hierfür sind keinerlei Umstände ersichtlich, geschweige denn nachgewiesen.
Auch eine Haftung der Beklagten nach §§ 823 Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 154, 163 StGB ist nicht gegeben. Zwar kommt eine Haftung des öffentlich bestellten und allgemein vereidigten gerichtlichen Sachverständigen bereits bei fahrlässiger Falschbegutachtung nach diesen Vorschriften grundsätzlich in Betracht (vgl. BGH NZM 2003, 411; Kilian, VersR 2003, 683, 684; Brückner/Neumann, MDR 2003, 906, 907). Allerdings liegt eine Vereidigung des Sachverständigen erst dann vor, wenn diese durch Gerichtsbeschluss angeordnet wird. Die Berufung des Sachverständigen auf seinen allgemein geleisteten Eid in einem schriftlichen oder mündlichen Gutachten – die hier ausweislich des streitgegenständlichen Verkehrswertgutachtens schon gar nicht erfolge – reicht hierfür nicht aus, da nach der Regelung in den §§ 402, 391 ZPO über die Vereidigung immer durch das Gericht durch Beschluss zu entscheiden ist (vgl. Peters, NJW 1990, 1832 ff.; Kilian, a. a. O.; Zöller/Greger; ZPO 25. Aufl., § 410 Rnr. 3).
Eine Haftung nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 153 StGB scheitert daran, dass die Strafbarkeit einer falschen uneidlichen Aussage bei fahrlässiger Begehung nicht besteht.
Schließlich scheidet eine Haftung der Beklagten nach § 839 a BGB wegen grob fahrlässiger Erstattung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens bereits deshalb aus, weil diese Vorschrift zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens am 11.05.2000 noch nicht in Kraft war (vgl. Palandt/Sprau, § 839 a Rnr. 1).
2. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern keine andere Entscheidung des Senats (§ 522 Abs. 2 S. 1 ZPO).
Der Senat regt an, die Berufung aus Kostengründen zurückzunehmen.
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(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. (2) Di

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwer

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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur Abnahme von Eiden zuständigen Stelle falsch schwört, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.

(2) In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.

Ein Zeuge ist, vorbehaltlich der sich aus § 393 ergebenden Ausnahmen, zu beeidigen, wenn das Gericht dies mit Rücksicht auf die Bedeutung der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahrheitsgemäßen Aussage für geboten erachtet und die Parteien auf die Beeidigung nicht verzichten.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

Wer vor Gericht oder vor einer anderen zur eidlichen Vernehmung von Zeugen oder Sachverständigen zuständigen Stelle als Zeuge oder Sachverständiger uneidlich falsch aussagt, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.