Zulassung zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung
(1) Zum mündlichen Teil der Laufbahnprüfung werden Beamtinnen und Beamte zugelassen, wenn 1. mindestens drei ihrer Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung mit jeweils einer Notenpunktzahl von mindestens 5 bewertet worden sind, 2. im schriftlichen Teil der Laufbahnprüfung eine Durchschnittsnotenpunktzahl von mindestens 5 erreicht worden ist und 3. die Zulassungsnotenpunktzahl mindestens 170 beträgt.
(2) Die Zulassungsnotenpunktzahl ist die Summe aus 1. dem 7-Fachen der Studiennote für das Grundstudium, 2. dem 8-Fachen der Studiennote für das Hauptstudium, 3. dem 5-Fachen der Notenpunktzahl für die Leistungen in den berufspraktischen Studienzeiten sowie 4. dem 14-Fachen der Durchschnittsnotenpunktzahl der Prüfungsarbeiten des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung.
(3) Die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses setzt die Zulassungsnotenpunktzahl fest. Ihr oder ihm müssen vorliegen: 1. die Beurteilung in den berufspraktischen Studienzeiten, 2. die Beurteilung der Leistungen im Grundstudium, 3. die Beurteilung der Leistungen im Hauptstudium, sowie 4. das Beurteilungsblatt für die Laufbahnprüfung.
(4) Wer zum mündlichen Teil nicht zugelassen ist, hat die Laufbahnprüfung nicht bestanden. Die Vorsitzende oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses hat der Beamtin oder dem Beamten das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung schriftlich oder elektronisch nach dem Muster der Anlage 17 bekannt zu geben.
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