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§ 3Amtlich · § 5 UrhG

Planfeststellungsbeschluß

Zeitreise: 31.08.2015

(1) Der Planfeststellungsbeschluß stellt Art und Umfang der Versuchsanlage fest und entscheidet über die Einwendungen, über die bei der Erörterung vor der Anhörungsbehörde keine Einigung erzielt worden ist. Soweit eine abschließende Entscheidung noch nicht möglich ist, ist diese im Planfeststellungsbeschluß vorzubehalten. Er ist schriftlich abzufassen und schriftlich zu begründen.

(2) Ist der Planfeststellungsbeschluß unanfechtbar geworden, so sind Ansprüche auf Unterlassung des Vorhabens, auf Beseitigung oder Änderung der Anlage oder auf Unterlassung ihrer Benutzung ausgeschlossen.

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