Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 34 Beförderung der Militärmusikoffizieranwärterinnen und Militärmusikoffizieranwärter
Soldatenlaufbahnverordnung - SLV 2021 | § 34 Beförderung der Militärmusikoffizieranwärterinnen und Militärmusikoffizieranwärter
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Verordnung über die Laufbahnen der Soldatinnen und Soldaten Inhaltsverzeichnis
(1) Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist nur zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten zulässig:
- 1.
zum Gefreiten nach drei Monaten, - 2.
zum Obergefreiten nach sechs Monaten, - 3.
zum Fahnenjunker nach zwölf Monaten, - 4.
zum Fähnrich nach 21 Monaten, - 5.
zum Oberfähnrich nach 30 Monaten und - 6.
zum Leutnant nach 36 Monaten.
(2) § 24 Absatz 2 gilt entsprechend.
(3) Zum Hauptmann darf nur befördert werden, wer das Kapellmeisterexamen bestanden hat.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Wenn die Voraussetzungen des § 33 Absatz 1 erfüllt sind, können in die Laufbahn der Offizierinnen und Offiziere des Militärmusikdienstes aufsteigen 1. Mannschaften aller Laufbahnen, die mindestens den Dienstgrad „Gefreiter“ erreicht haben,2. Unte
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstz
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 28/03/2018 00:00
Tatbestand
1
Der Rechtsstreit betrifft die Frage, ob ein Antrag auf Zulassung zur Laufbahn der Offiziere des militärfachlichen Dienstes mit der Begründung abgelehnt werd
published on 13/12/2012 00:00
Tatbestand
1
Die 1973 geborene Klägerin begehrt die Berufung in das Dienstverhältnis einer Berufssoldatin. Sie stand vom 1. Oktober 1992 bis zum 30. September 2012 als Z
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(1) Die Laufbahnausbildung zur Offizierin oder zum Offizier dauert mindestens drei Jahre, in den Fällen des § 23 Absatz 4 mindestens zwölf Monate. Die Beförderung der Anwärterinnen und Anwärter ist zu folgenden Dienstgraden und nach folgenden Dienstzeiten...