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§ 10Amtlich · § 5 UrhG

Berufsförderung und Dienstzeitversorgung bei Verkürzung der Dienstzeit

Zeitreise: 20.08.2021

Die aus den §§ 7, 16 und 19 des Soldatenversorgungsgesetzes sich ergebenden Ansprüche der Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit, deren Anträgen auf Verkürzung der Dienstzeit nach § 40 Absatz 7 des Soldatengesetzes bis zum 31. Dezember 2017 stattgegeben wird, bestimmen sich nach der in der Verpflichtungserklärung angegebenen Verpflichtungszeit, wenn das Dienstverhältnis vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen hat.

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