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§ 279aAmtlich · § 5 UrhG

Beitragspflichtige Einnahmen mitarbeitender Ehegatten im Beitrittsgebiet

Zeitreise: 24.07.2026‹ § 279§ 279c ›

Beitragspflichtige Einnahmen bei im Beitrittsgebiet mitarbeitenden Ehegatten sind die Einnahmen aus der Tätigkeit.

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