Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 46 Früherkennung und Frühförderung

(1) Die medizinischen Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder nach § 42 Absatz 2 Nummer 2 umfassen auch

1.
die medizinischen Leistungen der fachübergreifend arbeitenden Dienste und Einrichtungen sowie
2.
nichtärztliche sozialpädiatrische, psychologische, heilpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten, auch in fachübergreifend arbeitenden Diensten und Einrichtungen, wenn sie unter ärztlicher Verantwortung erbracht werden und erforderlich sind, um eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu erkennen und einen individuellen Behandlungsplan aufzustellen.

(2) Leistungen zur Früherkennung und Frühförderung für Kinder mit Behinderungen und von Behinderung bedrohte Kinder umfassen weiterhin nichtärztliche therapeutische, psychologische, heilpädagogische, sonderpädagogische, psychosoziale Leistungen und die Beratung der Erziehungsberechtigten durch interdisziplinäre Frühförderstellen oder nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum. Die Leistungen sind erforderlich, wenn sie eine drohende oder bereits eingetretene Behinderung zum frühestmöglichen Zeitpunkt erkennen helfen oder die eingetretene Behinderung durch gezielte Förder- und Behandlungsmaßnahmen ausgleichen oder mildern.

(3) Leistungen nach Absatz 1 werden in Verbindung mit heilpädagogischen Leistungen nach § 79 als Komplexleistung erbracht. Die Komplexleistung umfasst auch Leistungen zur Sicherung der Interdisziplinarität. Maßnahmen zur Komplexleistung können gleichzeitig oder nacheinander sowie in unterschiedlicher und gegebenenfalls wechselnder Intensität ab Geburt bis zur Einschulung eines Kindes mit Behinderungen oder drohender Behinderung erfolgen.

(4) In den Landesrahmenvereinbarungen zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern und den Verbänden der Leistungserbringer wird Folgendes geregelt:

1.
die Anforderungen an interdisziplinäre Frühförderstellen, nach Landesrecht zugelassene Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum und sozialpädiatrische Zentren zu Mindeststandards, Berufsgruppen, Personalausstattung, sachlicher und räumlicher Ausstattung,
2.
die Dokumentation und Qualitätssicherung,
3.
der Ort der Leistungserbringung sowie
4.
die Vereinbarung und Abrechnung der Entgelte für die als Komplexleistung nach Absatz 3 erbrachten Leistungen unter Berücksichtigung der Zuwendungen Dritter, insbesondere der Länder, für Leistungen nach der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung.

(5) Die Rehabilitationsträger schließen Vereinbarungen über die pauschalierte Aufteilung der nach Absatz 4 Nummer 4 vereinbarten Entgelte für Komplexleistungen auf der Grundlage der Leistungszuständigkeit nach Spezialisierung und Leistungsprofil des Dienstes oder der Einrichtung, insbesondere den vertretenen Fachdisziplinen und dem Diagnosespektrum der leistungsberechtigten Kinder. Regionale Gegebenheiten werden berücksichtigt. Der Anteil der Entgelte, der auf die für die Leistungen nach § 6 der Verordnung zur Früherkennung und Frühförderung jeweils zuständigen Träger entfällt, darf für Leistungen in interdisziplinären Frühförderstellen oder in nach Landesrecht zugelassenen Einrichtungen mit vergleichbarem interdisziplinärem Förder-, Behandlungs- und Beratungsspektrum 65 Prozent und in sozialpädiatrischen Zentren 20 Prozent nicht überschreiten. Landesrecht kann andere als pauschale Abrechnungen vorsehen.

(6) Kommen Landesrahmenvereinbarungen nach Absatz 4 bis zum 31. Juli 2019 nicht zustande, sollen die Landesregierungen Regelungen durch Rechtsverordnung entsprechend Absatz 4 Nummer 1 bis 3 treffen.

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zitiert oder wird zitiert von 8 §§.

wird zitiert von 3 §§ in anderen Gesetzen.

Frühförderungsverordnung - FrühV | § 5 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation


(1) Die im Rahmen von Leistungen zur medizinischen Rehabilitation nach § 46 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Früherkennung und Frühförderung zu erbringenden medizinischen Leistungen umfassen insbesondere 1. ärztliche Behandlung einschließlich

Frühförderungsverordnung - FrühV | § 1 Anwendungsbereich


Die Abgrenzung der durch interdisziplinäre Frühförderstellen und sozialpädiatrische Zentren ausgeführten Leistungen nach § 46 Abs. 1 und 2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zur Früherkennung und Frühförderung noch nicht eingeschulter behinderter un

Frühförderungsverordnung - FrühV | § 9 Teilung der Kosten der Komplexleistung


Die Übernahme oder Teilung der Kosten zwischen den beteiligten Rehabilitationsträgern für die nach den §§ 5, 6 und 6a zu erbringenden Leistungen werden nach § 46 Absatz 5 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch geregelt.
wird zitiert von 2 anderen §§ im .

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 79 Heilpädagogische Leistungen


(1) Heilpädagogische Leistungen werden an noch nicht eingeschulte Kinder erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch1.eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt wi

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 48 Verordnungsermächtigungen


Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres zu regeln1.zur Abgrenzung der in § 46 genannten Leistungen und der w
zitiert 3 andere §§ aus dem .

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 6 Rehabilitationsträger


(1) Träger der Leistungen zur Teilhabe (Rehabilitationsträger) können sein: 1. die gesetzlichen Krankenkassen für Leistungen nach § 5 Nummer 1 und 3,2. die Bundesagentur für Arbeit für Leistungen nach § 5 Nummer 2 und 3,3. die Träger der gesetzlichen

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 42 Leistungen zur medizinischen Rehabilitation


(1) Zur medizinischen Rehabilitation von Menschen mit Behinderungen und von Behinderung bedrohter Menschen werden die erforderlichen Leistungen erbracht, um1.Behinderungen einschließlich chronischer Krankheiten abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern,

Neuntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB 9 2018 | § 79 Heilpädagogische Leistungen


(1) Heilpädagogische Leistungen werden an noch nicht eingeschulte Kinder erbracht, wenn nach fachlicher Erkenntnis zu erwarten ist, dass hierdurch1.eine drohende Behinderung abgewendet oder der fortschreitende Verlauf einer Behinderung verlangsamt wi

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13 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren .

Bundesverfassungsgericht Beschluss, 27. Apr. 2022 - 1 BvR 2649/21

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Das Gericht fällt auf die irreführende Etikettierung der Gen-Spritze als "Impfung" herein und fällt eine historisch naive und peinliche Fehlentscheidung.

Sozialgericht Karlsruhe Urteil, 20. März 2018 - S 4 KR 3300/16

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor 1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheides vom 10.11.2015 und der Bescheide vom 24.06.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 15.09.2016 verurteilt, dem Kläger ab dem 10.10.2015 Krankengeld unter Zugrundelegung eines Regel

Bundessozialgericht Urteil, 06. Sept. 2017 - B 13 R 20/14 R

bei uns veröffentlicht am 06.09.2017

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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 07. Dez. 2016 - L 5 R 290/16

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Sozialgericht Magdeburg Urteil, 15. Juni 2016 - S 6 R 741/15

bei uns veröffentlicht am 15.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Die Beklagte hat keine notwendigen außergerichtlichen Kosten dem Grunde nach zu erstatten. Tatbestand 1 Der Kläger begehrt von der Beklagten die Gewährung eines höheren Übergangsgeldes. 2 Der ... gebore

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Tenor Auf die Revision der Beklagten werden die Urteile des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 22. September 2011 und des Sozialgerichts Potsdam vom 30. November 2007 aufgehoben, soweit di

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bei uns veröffentlicht am 31.10.2012

Tenor Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Dezember 2011 geändert.

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Urteil, 10. Okt. 2012 - L 3 R 309/11

bei uns veröffentlicht am 10.10.2012

Tenor Die Berufung wird als unzulässig verworfen. Für das Berufungsverfahren haben die Beteiligten einander Kosten nicht zu erstatten. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand 1 Die Klägerin hat mit ihrer Berufung zunächst die V

Bundessozialgericht Urteil, 23. Feb. 2011 - B 11 AL 15/10 R

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Bundessozialgericht Urteil, 07. Sept. 2010 - B 5 R 104/08 R

bei uns veröffentlicht am 07.09.2010

Tenor Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 29. Juli 2008 aufgehoben. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Sozialgerichts Augsburg vom 22.

Landessozialgericht für das Saarland Urteil, 30. März 2009 - L 2 U 67/07

bei uns veröffentlicht am 30.03.2009

Tenor Auf die Berufung des Klägers werden der Gerichtsbescheid des Sozialgerichts für das Saarland vom 22.06.2007 aufgehoben und der Bescheid vom 24.08.2006 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 30.10.2006 abgeändert.

Referenzen

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