Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 24 Überbetrieblicher arbeitsmedizinischer und sicherheitstechnischer Dienst

(1) Unfallversicherungsträger können überbetriebliche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste einrichten; das Nähere bestimmt die Satzung. Die von den Diensten gespeicherten Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen an die Unfallversicherungsträger übermittelt werden; § 203 bleibt unberührt. Die Dienste sind organisatorisch, räumlich und personell von den übrigen Organisationseinheiten der Unfallversicherungsträger zu trennen. Zugang zu den Daten dürfen nur Beschäftigte der Dienste haben.

(2) In der Satzung nach Absatz 1 kann auch bestimmt werden, daß die Unternehmer verpflichtet sind, sich einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst anzuschließen, wenn sie innerhalb einer vom Unfallversicherungsträger gesetzten angemessenen Frist keine oder nicht in ausreichendem Umfang Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Unternehmer sind von der Anschlußpflicht zu befreien, wenn sie nachweisen, daß sie ihre Pflicht nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllt haben.

ra.de-OnlineKommentar zu § 82 EStG

OnlineKommentar schreiben

0 OnlineKommentare

Referenzen - Gesetze | § 82 EStG

§ 82 EStG zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 82 EStG wird zitiert von 5 anderen §§ im Einkommensteuergesetz.

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 168 Beitragsbescheid


(1) Der Unfallversicherungsträger teilt den Beitragspflichtigen den von ihnen zu zahlenden Beitrag schriftlich mit. Einer Anhörung nach § 24 des Zehnten Buches bedarf es nur in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1. (2) Der Beitragsbescheid ist mit Wi

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 15 Unfallverhütungsvorschriften


(1) Die Unfallversicherungsträger können unter Mitwirkung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung e. V. als autonomes Recht Unfallverhütungsvorschriften über Maßnahmen zur Verhütung von Arbeitsunfällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Ge

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 183 Umlageverfahren


(1) Auf die landwirtschaftliche Berufsgenossenschaft finden anstelle der Vorschriften über das Umlageverfahren aus dem Vierten Unterabschnitt des Ersten Abschnitts die folgenden Absätze Anwendung. (2) Die Einzelheiten der Beitragsberechnung besti

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 58 Erhöhung der Rente bei Arbeitslosigkeit


Solange Versicherte infolge des Versicherungsfalls ohne Anspruch auf Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen sind und die Rente zusammen mit dem Arbeitslosengeld oder dem Bürgergeld nach § 19 Absatz 1 Satz 1 des Zweiten Buches nicht den sich aus § 66 Ab

Referenzen - Urteile | § 82 EStG

Urteil einreichen

4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 82 EStG.

Bundesgerichtshof Urteil, 12. Mai 2005 - III ZR 126/04

bei uns veröffentlicht am 12.05.2005

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 126/04 Verkündet am: 12. Mai 2005 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SGB IV § 36 Abs.

Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 11. Nov. 2015 - L 2 U 308/13

bei uns veröffentlicht am 11.11.2015

Tenor I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Landshut vom 19.04.2013 wird zurückgewiesen. II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten. III. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatb

Amtsgericht Miesbach Endbeschluss, 21. Dez. 2017 - 1 F 255/16 (B)

bei uns veröffentlicht am 21.12.2017

Tenor 1. Der Antrag wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Antragstellerin. Gründe Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegner zu 1 un

Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Feb. 2004 - 15 UF 217/03

bei uns veröffentlicht am 04.02.2004

Tenor 1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Besigheim vom 09.07.2003 – 2 F 565/03 – abgeändert. Die Klage wird abgewiesen