Amtsgericht Miesbach Endbeschluss, 21. Dez. 2017 - 1 F 255/16 (B)

published on 21/12/2017 00:00
Amtsgericht Miesbach Endbeschluss, 21. Dez. 2017 - 1 F 255/16 (B)
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Tenor

1. Der Antrag wird abgewiesen.

2. Die Kosten des Verfahrens einschließlich der Kosten der Nebenintervention trägt die Antragstellerin.

Gründe

Die Antragstellerin macht gegen die Antragsgegner zu 1 und 2 anteiligen Betreuungsunterhalt gemäß § 1615 l Abs. 2 BGB als Erben nach dem verstorbenen Vater der Antragsgegner K. T.-D. geltend.

Die Antragstellerin ist Mutter des am ... 2015 geborenen P. K.. Vater dieses Kindes ist der in der Nacht vom x. auf den ... 2015 verstorbene K. T.-D., der die Vaterschaft anerkannt hat.

Die Antragstellerin und der Verstorbene haben neben dem Sohn P eine gemeinsame Tochter, S. K., geboren am ... 1999. Auch bezüglich der Tochter hatte der Verstorbene die Vaterschaft anerkannt.

Zum Zeitpunkt seines Todes lebte der Kindsvater von seiner Ehefrau getrennt, das Scheidungsverfahren war insoweit anhängig.

Bei den Antragsgegnern handelt es sich um die beiden volljährigen Kinder des verstorbenen K. T.-D. aus der Ehe des Verstorbenen mit seiner (zuletzt getrenntlebenden) Ehefrau.

Erben des Verstorbenen sind entsprechend des Erbscheins, ausgestellt durch das Amtsgericht in Miesbach am ... 2015, die 4 Kinder des Verstorbenen, und zwar die beiden Kinder der Antragstellerin sowie die Antragsgegner zu 1 und 2. Die Antragsgegner befinden sich zusammen mit den Kindern der Antragstellerin in einer ungeteilten Erbengemeinschaft.

Mit Rechtswahrungsanzeige vom 28.5.2015 machte die Antragstellerin, vertreten durch Rechtsanwalt H., gegenüber den Antragsgegnern Ansprüche auf Betreuungsunterhalt ab Mai 2015 geltend. Mit Schreiben des Antragstellervertreters vom 23.10.2015 wurden die Ansprüche der Antragstellerin auf Betreuungsunterhalt beziffert.

Die Antragstellerin behauptet, in den 12 Monaten vor der Geburt des Sohnes P., also in der Zeit von Februar 2014 - Januar 2015, ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 3588,22 € erhalten zu haben. Dies ermittle sich aus dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014, welcher Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von brutto 50.960 € ausweise, abzüglich Fahrtkosten und Arbeitsmittel in Höhe von 1758 €, welche sich ebenfalls aus dem Einkommenssteuerbescheid ergeben. Die Antragstellerin behauptet, sie hätte ohne die Geburt von einer Gehaltserhöhung in Höhe von brutto 2,1% ab dem 1.3.2015 profitiert, was zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens in Höhe von 58,93 € pro Monat geführt hätte. Ab März 2016 hätte die Antragstellerin darüber hinaus von einer weiteren Gehaltserhöhung von brutto 2,3% profitiert, was zu einer Erhöhung des Nettoeinkommens in Höhe von 124,55 € pro Monat geführt hätte. Damit belaufe sich das relevante entgangene Einkommen für jeden Monat ab Mai 2015 bis Februar 2016 auf 3647,15 €, ab März 2016 bis Dezember 2016 auf 3712,77 €, ab Januar 2017 wegen einer weiteren 2%-igen Gehaltserhöhung auf 3769,64 €.

Seit dem Februar 2015 wurde in der Beurteilung der Antragstellerin die Eignungsverwendung als Konrektor vermerkt. Die Schulleitung habe eine entsprechende Bewerbung empfohlen, sobald die Antragstellerin die Berufstätigkeit wieder aufnimmt, da Konrektoren händeringend gesucht würden. Voraussetzung für die Stelle sei eine Mindestteilzeit von 82%. Hieraus resultierten weitere Einkommenseinbußen durch die Geburt des Kindes in Höhe von 670 € brutto monatlich (statt Besoldungsstufe A 12 wäre Besoldungsstufe A 13 + Z anwendbar).

Die Antragstellerin habe bis zum 25. 4. 2016 ein monatliches Elterngeld in Höhe von 1800 € bezogen, welches in Höhe von 1500 € gemäß § 11 BEEG anzurechnen sei, so dass sich ein monatlicher Bedarf für den Zeitraum Mai 2015 bis Februar 2016 in Höhe von 2147,15 € und für den Zeitraum März bis April 2016 in Höhe von 2212,77 € ergibt. Für den Zeitraum danach belaufe sich der Bedarf wegen Wegfalls des Elterngeldes auf 3712,77 € monatlich bzw. seit 1.1.2017 auf 3769,64 €.

Die Antragstellerin behauptet, dass eine Anrechnung der durch sie seit 1.8.2016 wieder erzielten Arbeitseinkünfte aus Billigkeitsgesichtspunkten nicht in Betracht käme. Sie arbeite nicht freiwillig, sondern aus der Not heraus, nachdem die Antragsgegner eine Zahlung von Betreuungsunterhalt über nunmehr 2 Jahre verweigert hätten. Ab dem 1. 8. 2016 arbeite die Antragstellerin an 2 Tagen mit Fahrzeit an einem Tag von 7.45 Uhr - 11.30 Uhr und an dem zweiten Tag von 10.30 Uhr - 16.30 Uhr und erziele 1170 € Erwerbseinkommen (inklusive 30 € Zuschlag für die Krankenversicherung). Ab dem 1. 8. 2017 arbeite die Antragstellerin halbtags, Dienstag von 7.45 Uhr - 17 Uhr (einschließlich Fahrzeit), mittwochs von 8.30 Uhr - 14 Uhr und einmal pro Woche werden viele Stunden zur Vorbereitung benötigt. Sie erhalte hierfür 2049 € Erwerbseinkommen (inklusive 30 € für die Krankenversicherung). Im monatlichen Erwerbseinkommen ab 1. 8. 2017 sei der Kinderzuschlag für beide Kinder in Höhe von 225,18 € brutto enthalten. In monatliche Erwerbseinkommen ab 1. 8. 2017 sei der Kinderzuschlag für beide Kinder in Höhe von 225,18 € brutto enthalten. Dieser Kinderanteil wurde bis zur Wiederaufnahme einer Tätigkeit den Kindern der Antragstellerin mit der Waisenrente vom verstorbenen Vater bezahlt, allerdings in Höhe von 384,06 € für beide Kinder. Die Minderung wegen der Wiederaufnahme der Erwerbstätigkeit beträgt damit monatlich 158,88 €. Zur Konkretisierung des Sachverhalts bezüglich der von ihr erzielten Einkünfte legte die Antragstellerin eine Bezügemitteilung vom 15.9.2016 für den Abrechnungsmonat 10.16 vor, welche basierend auf der Besoldungsgruppe A 12, Besoldungsstufe 08 ein monatliches Nettoeinkommen von 1100,70 € ausweist. Weiter legte die Antragstellerin eine Bezügemitteilung vom 14.9.2017 für den Abrechnungsmonat 10.2017 ebenso zur Besoldungsgruppe A 12, Besoldungsstufe 08, vor, aus der sich ein Nettoeinkommen in Höhe von 2049 € ergibt. Weiters legt die Antragstellerin zur Erläuterung ihrer Aufwendungen zur Krankenversicherung einen Versicherungsschein vom 18.1.2017 und vom 15.11.2016 vor, die einen MonatsGesamtbetrag von 172,55 € ausweisen.

Die Antragstellerin habe Aufwendungen für Fahrtkosten in Höhe von 236,25 € monatlich, berechnet aus einer einfachen Fahrtstrecke von 31,5 km, 90 Arbeitstagen pro Jahr sowie 0,50 € pro Kilometer. Des Weiteren habe die Antragstellerin Aufwendungen für ein Arbeitszimmer in Höhe von 75,97 € monatlich berechnet aus einem Aufwand von 911,69 € jährlich. An Kinderbetreuungskosten habe sie in der Zeit vom 1. 8. 2016 - 18.2.2017 364,50 € monatlich gehabt bei 6,75 Stunden pro Woche, 4 Wochen pro Monat und 13,50 € pro Stunde. Ab dem 1.3.2017 - 31.7.2017 habe sie einen monatlichen Aufwand von 334,50 € bei 11,75 Stunden pro Woche, 4 Wochen pro Monat und 13,50 € pro Stunde. Ab dem 1. 8. 2017 habe die Antragstellerin einen monatlichen Betreuungsaufwand in Höhe von 1080 € monatlich, dies bei 20 Stunden wöchentlich, 4 Wochen monatlich und 13,50 € stündlich. Zur Konkretisierung des Aufwandes für Kinderbetreuung legt die Antragstellerin Rechnungen einer E. K., Sprachgestaltung-Sprachtherapie, xx 24 in xx, vor für den Zeitraum Januar 2017 - Oktober 2017. Der Rechnungstext lautet exemplarisch für Januar und Februar 2017: „Für die Betreuung von P. K., geboren xx.2015, erlaube ich mir, für die Monate Januar und Februar 2017 729 € zu berechnen. Bankverbindung:…“ Eine Unterschrift enthält keine der Rechnungen.

Die von der Antragstellerin erzielten Einkünfte aus Vermietung eines Einfamilienhauses in xx, Landkreis R., mit 80 m² und einem geschätzten Wert von 230.000.- € seien für die Berechnung des Betreuungsunterhalts ebenfalls irrelevant. Das Unterhaltsmaß bestimme sich nach der Rechtsprechung des BGH nach dem vom Unterhaltsberechtigten hypothetisch ohne die Geburt und Kinderbetreuung erzielten Einkünfte. Die von der Antragstellerin bezogenen Mieteinkünfte erziele diese aber nicht statt des weggefallenen Erwerbseinkommens als Lehrerin, sondern neben dem Berufseinkommen. Allenfalls höchst vorsorglich werde vorgetragen, dass die Antragstellerin im Zeitraum vom 10.1.2015 bis 2.11.2016 Aufwendungen zur Renovierung der Mietwohnung in Höhe von 3931,13 und Euro getätigt habe, was mittels einer Auflistung konkretisiert werde. Die finanziellen Mittel habe die Antragstellerin darlehensweise bekommen und müsse sie zurückzahlen. Die Einnahmen aus Vermietung betrügen 735 €, Zins und Tilgung beliefen sich auf 600 € monatlich. Diese Einnahmen habe die Antragstellerin bereits vor der Geburt des Kindes erzielt.

Im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeantrags gibt die Antragstellerin an, Eigentümerin einer selbstbewohnten Doppelhaushälfte in G. zu sein mit 130 m², Baujahr 2004 und einem geschätzten Wert von 400.000.- €.

Desweiteren ist aufgrund der Auskünfte im Verfahrenskostenhilfeantragsverfahren amtsbekannt, dass die Antragstellerin mit Bescheid des Finanzamts vom 25.01.2016 eine Steuererstattung für das Jahr 2014 in Höhe von 5.881.- € erhalten hat.

Die Antragstellerin macht 50% der gegenüber der Erbengemeinschaft behaupteten Zahlungsansprüche aus Betreuungsunterhalt geltend, wobei dadurch quasi der interne Gesamtschuldnerausgleich in Bezug auf die beiden Kinder der Antragstellerin vorweg genommen werden soll.

Der Betreuungsunterhalt bemesse sich allein nach dem Bedarf der Antragstellerin, da sämtliche Beschränkungen durch den Tod des Verstorbenen weggefallen sind. Die Erben seien allein durch die erbrechtlichen Vorschriften über die Haftungsbeschränkung auf den Nachlass ausreichend geschützt, wobei sich die Erhebung der Dürftigkeitseinrede erst im Zwangsvollstreckungsverfahren auswirke.

Die Antragstellerin ist insbesondere der Ansicht, dass es für die Bemessung des Betreuungsunterhalts nicht auf die Leistungsfähigkeit der Erben ankommt.

Die Antragstellerin beantragte daher,

dass die Antragsgegner als Gesamtschuldner verpflichtet werden, einen Betrag von 12.948,42 € an rückständigem (Teil-) Unterhalt an die Antragsgegnerin zu bezahlen sowie ab dem 1.5.2016 jeweils monatlich im Voraus einen (Teil-) Betreuungsunterhalt in Höhe von 1856,38 € sowie ab dem 1. Januar 2017 jeweils monatlich im Voraus einen (Teil-) Betreuungsunterhalt in Höhe von 1884,82 € sowie weiters Verzugszinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit auf die monatlichen Unterhaltsrückstände .

Die Antragsgegner beantragen,

den Antrag abzuweisen,

Hilfsweise, den Antragsgegnern als mit Erben zu je 1/4 des am x.4./ x.4.2015 verstorbenen K. T.-D. die Beschränkung ihrer Haftung auf ihren Anteil am Nachlass vorzubehalten.

Die Antragsgegner bemängeln, dass die Höhe des Unterhaltsanspruchs zu keinem Zeitpunkt nachvollziehbar schlüssig dargelegt worden sei, ebensowenig wie die Leistungsfähigkeit der Erben. Der behauptete Bedarf der Antragstellerin wird bestritten, auch die vorgetragenen Gehaltserhöhungen seien nicht unter Beweis gestellt. Auch sei zur Bedürftigkeit der Antragstellerin nicht ausreichend vorgetragen, insbesondere verfüge die Antragstellerin über Einkünfte aus Mieteinnahmen aus einer nicht von ihr selbst bewohnten Immobilie, zu welcher nur unzureichend vorgetragen sei. Sowohl die vorgetragene Miete in Höhe von 750 € pro Monat als auch die behaupteten Darlehensaufwendungen betreffend diese Immobilie in Höhe von 600 € pro Monat würden umfassend bestritten, insbesondere wird der Vortrag, dass aus der Vermietung des Hauses nur ein Überschuss von 135 € verbleibe, bestritten. Die Antragstellerin könne ihren persönlichen Bedarf selbst decken, so dass bereits aus diesem Grunde kein Unterhaltsanspruch bestehe. Insbesondere fehle auch jeglicher Vortrag zum Wohnvorteil der von der Antragstellerin selbst genutzten Immobilie im Rahmen der Darlegung der Bedürftigkeit der Antragstellerin. Ebenso sei nicht schlüssig vorgetragen und unter Beweis gestellt, ob bzw. in welchem Umfang die Antragstellerin Einkünfte aufgrund ihrer Tätigkeit als Lehrerin hat bzw. in welchem Umfang die Antragstellerin aktuell erwerbstätig sei. Diese Einkünfte habe sich die Antragstellerin vollumfänglich anrechnen zu lassen. Jegliches Einkommen der Antragstellerin während der dreijährigen Karenzzeit sei gemäß § 1615 l BGB anzurechnen. Die Bedürftigkeit der Antragstellerin werde daher bestritten. Es fehle an einer schlüssigen Unterhaltsberechnung, für welche die Antragstellerin darlegungs- und beweisbelastet sei; es sei keine konkrete Darlegung der Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Antragstellerin erfolgt.

Die Klageerhöhung werde mit Nichtwissen bestritten, auch die Verzugszinsen würden bestritten. Die Ausführungen zur Eignungsverwendung der Antragstellerin als Konrektorin würden mit Nichtwissen bestritten.

Die behaupteten Aufwendungen der Antragstellerin für Kinderbetreuung würden bestritten. Insbesondere fehle die Darlegung, aus welchem Grunde die Antragstellerin eine kostenintensive private Betreuung benötige und nicht den Hort in G. in Anspruch nehme. Die vorgelegten Rechnungen betreffend der Betreuungskosten ersetzten nicht substantiierten Vortrag, insbesondere seien sie zum Beweis ungeeignet, da kein konkreter Stundensatz und auch keine konkrete Stundenanzahl vorgetragen bzw. aus den Rechnungen ersichtlich sei. Auch geltend gemachte Fahrtkosten werden bestritten.

Die Antragsgegner behaupten, sie seien nicht leistungsfähig. Für die Bestimmung des Unterhaltsanspruchs nach § 1615 l BGB nach dem Tod des Kindsvaters komme es auf die Leistungsfähigkeit der Erben an. Die Antragsgegnerin zu 2 habe zunächst ein Studium absolviert und zusätzlich gearbeitet, um ihren eigenen Bedarf sicherzustellen. Zum 1.9.2017 habe die Antragsgegnerin zu 2 aus finanziellen Gründen ihr Studium abgebrochen und mache aktuell eine Ausbildung zur Kauffrau im Gesundheitswesen im Krankenhaus A.. Die Antragsgegnerin zu 2 erhalte im 1. Lehrjahr ein Gehalt in Höhe von 918,26 € brutto der, das durch Vorlage des Berufsausbildungsvertrages belegt wird. Soweit die Antragsgegnerin zu 2 zusätzlich in der Gastronomie arbeitete, beliefen sich ihre Einnahmen auf durchschnittlich 275 €. Sie erhalte eine Halbwaisenrente in Höhe von 261 €. Nach Berücksichtigung der Fahrtkosten zwischen G. und A. habe die Antragsgegnerinnen zu 2 Einkünfte, mit denen sie nicht einmal ihren angemessenen Selbstbedarf decken könne. Der Antragsteller zu 1 habe lediglich einen Arbeitsplatz als Teilzeittätigkeit befinden können und verdiene gerade so viel, dass er seinen eigenen Bedarf decken können, nachdem der Antragsgegner zu 1 noch keine Möglichkeit gehabt habe, eine abgeschlossene Berufsausbildung zu absolvieren, da ein reines Ausbildungsgehalt so niedrig wäre, dass es nicht seinen Bedarf decken könne. Der Antragsgegner zu 1 erhalte ein monatliches Gehalt in Höhe von zuletzt 1281, 07 € netto ausweislich der Gehaltsabrechnungen von Mai bis Juli 2017. Im Übrigen habe er Fahrtkosten zur Arbeitsstätte in Höhe von 81,60 € und eine monatlich zu zahlende Miete in Höhe von 370 €. Die Antragsgegner hätten auch keinen Unterhaltsanspruch gegenüber ihrer Mutter, da diese selbst als Witwenrente ausweislich der Bezügemitteilungen der General Zolldirektion D. für September 2017 lediglich monatlich 1252,27 € erhält. Die Mutter der Antragsgegner übe aus gesundheitlichen Gründen keine Berufstätigkeit aus.

Die Nebenintervenientin beantragt,

Den Antrag abzuweisen und die Kosten der Nebenintervention der Antragstellerin aufzuerlegen.

Die Nebenintervenientin behauptet, dass es anspruchsbeschränkend auf die Leistungsfähigkeit der Erben ankomme. Dies ergebe sich bereits aus der Gesetzessystematik. Die Antragsgegner seien offensichtlich nicht leistungsfähig.

Bezüglich des übrigen Sachvortrags der Beteiligten wird auf den Akteninhalt und die gewechselten Schriftsätze sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen Bezug genommen.

Der geltend gemachte Anspruch ist zulässig, aber nicht begründet.

Als Mutter des nichtehelich geborenen Kindes P.des Verstorbenen K. T.-D. steht der Antragstellerin dem Grunde nach ein Anspruch auf Unterhalt gemäß §§ 1615 l Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 4 BGB, 1922, 1967 BGB gegen die Erben des Kindsvaters zu.

Die Antragsgegner sind Erben nach dem verstorbenen K. T.-D. in Miterbengemeinschaft mit dem Kind P. und dem weiteren Kind der Antragstellerin S.. Zulässigerweise machte die Antragstellerin den Anspruch nur gegen zwei der Gesamtschuldner aus der Miterbengemeinschaft geltend, nämlich gegen die Antragsgegner zu 1 und 2, § 421 BGB. Es obliegt der freien Auswahl der Anspruchsinhaberin, welche der Gesamtschuldner sie in Anspruch nimmt bzw., ob sie den gesamten oder nur einen Teilanspruch (hier je die Hälfte des behaupteten Anspruchs) geltend macht.

Es wird Unterhalt durch die Antragstellerin als dem das Kind P. betreuenden Elternteil während der dreijährigen RegelBetreuungszeit geltend gemacht.

Es ist jedoch weder der Unterhaltsbedarf noch die Bedürftigkeit der Antragstellerin ausreichend substantiiert dargelegt bzw. unter Beweis gestellt. Im Übrigen fehlt es an der Leistungsfähigkeit der Antragsgegner, auf die es auch ankommt, wenn sich, wie hier, der Anspruch gegen die Erben richtet.

Im Unterhaltsrecht hat grundsätzlich der Unterhaltsberechtigte neben den übrigen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs auch seinen Unterhaltsbedarf und seine Bedürftigkeit darzulegen und zu beweisen, während der Unterhaltspflichtige eine eventuelle Leistungsunfähigkeit, auf die er sich beruft, beweisen muss (BGH, Urteil vom 16.12.2009, DNotZ 2010,784 RN 16).

Das Maß des nach § 1615 l Abs. 2 BGB zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Anspruchsberechtigten, §§ 1615 l Abs. 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB. War der betreuende Elternteil bis zur Geburt des Kindes erwerbstätig, bemisst sich seine Lebensstellung nach seinem bis dahin nachhaltig erzielten Einkommen. Der BGH stellt hier auf eine strikte Stichtagsbetrachtung ab (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 4.7.2013, NJW 2014, 559, 562 m.w.N.). Die Lebensstellung des Unterhaltsberechtigten im Sinne der §§ 1615 l Abs. 2 S. 2, Absatz 3 S. 1, 1610 Abs. 1 BGB ergibt sich nach der ständigen Rechtsprechung des BGH nicht allein aus den tatsächlichen Umständen, sondern setzt stets eine nachhaltige gesicherte Rechtsposition voraus, z.B. ein nachhaltig gesichertes Einkommen (BGH aaO RN 21). Diese nachhaltige gesicherte Rechtsposition hätte die Antragstellerin konkret darzulegen. Aus dem vorgelegten Einkommenssteuerbescheid für das Jahr 2014 - der Sohn P ist am x.2.2015 geboren - ergeben sich Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 50.960 € brutto, nach Abzug der Werbungskosten in Höhe von 48.149 €. Weiters ergeben sich aus dem Einkommensteuerbescheid negative Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie geringfügige Kapitalerträge. Es ergibt sich aus dem Einkommensteuerbescheid nicht, auf welcher Art von nichtselbständiger Arbeit der Arbeitslohn beruht, insbesondere nicht, ob er auf einer nachhaltige gesicherten Rechtsposition beruht. Die Antragstellerin trägt hierzu auch lediglich vor, dass sie in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Sohnes P. ein durchschnittliches Nettoeinkommen in Höhe von 3588,22 € erzielt habe. Aufgrund welcher Rechtspositionen sie diese Einkünfte erzielt hat, trägt sie nicht vor. Im Rahmen des weiteren Vortrags ist zwar bekannt geworden, dass die Antragstellerin Lehrerin ist, es wird jedoch niemals vorgetragen, ob die Antragstellerin verbeamtete Lehrerin war oder ggf. in den letzten 12 Monaten vor der Geburt des Kindes lediglich aufgrund eines befristeten ZeitArbeitsvertrages als Lehrerin Einkünfte erzielt hat oder aufgrund eines anderen oder mehrerer anderer Zeit- oder GelegenheitsArbeitsverhältnisse, aus denen sich kein Anspruch auf Fortführung und damit auch keine gesicherte Rechtsposition bzgl. des bezogenen Gehalts ergibt. Bezügemitteilungen, aus denen sich die arbeitsrechtliche Rechtsposition der Antragstellerin als Beamtin in Besoldungsgruppe A 12 ergibt, legte die Antragstellerin erst für die Zeit deutlich nach der Geburt des Kindes vor, ohne einen Bezug für die Zeit vor Geburt des Kindes herzustellen. Es ist allgemein bekannt, dass im Zuge der Flüchtlingskrise im Jahr 2016 eine Vielzahl von neuen Stellen im Schuldienst geschaffen wurde und auch bislang nur über Zeitarbeitsverhältnisse angestellte Lehrer ins Beamtenverhältnis übernommen wurden. Es kann daher ohne konkreten Vortrag der Antragstellerseite nicht selbstredend davon ausgegangen werden, dass die Antragstellerin, nur weil sie ca. 1 1/2 Jahre nach der Geburt als verbeamtete Lehrerin Einkünfte bezog, dies auch vor der Geburt bereits der Fall war. Das Gericht ist mangels entsprechenden geschlossenen Vortrags der Antragstellerseite nicht gehalten hier Ermittlungen anzustellen oder aus dem übrigen Akteninhalt entsprechende Rückschlüsse zu ziehen. Bei der Festlegung des Bedarfes des betreuenden Elternteils kommt es grundsätzlich ausnahmslos und unveränderlich auf dessen bei Geburt des Kindes erreichte Lebensstellung an. Der Bedarf kann daher nicht nach der aktuellen Situation des Unterhaltsberechtigten - auf dem Grund der für den aktuellen Zeitraum vorgelegten Bezügemitteilungen - bestimmt werden (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 4.7.2013, Leitsatz 2, NJW 2014, 559).

Der Vortrag der Antragstellerin zu den Gehaltserhöhungen nach Geburt des Kindes wurde seitens der Antragsgegnerseite bestritten und in keiner Weise durch die Antragstellerin nachgewiesen oder belegt. Auch soweit sich diese Gehaltserhöhungen aus den Besoldungstabellen für Beamte entnehmen lassen, wäre dies nur von Bedeutung, wenn dargelegt und nachgewiesen wäre, dass die Antragstellerin tatsächlich aufgrund ihrer rechtlich gesicherten Position als verbeamtete Lehrerin Anspruch auf Teilhabe an diesen Gehaltserhöhungen hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall.

Der Vortrag zur Eignung der Antragstellerin auf eine Konrektorenstellung kann völlig unberücksichtigt bleiben, nachdem für den Bedarf das strenge Stichtagsprinzip, nämlich die Lebensstellung zum Zeitpunkt der Geburt relevant ist. Die Erlangung einer Konrektorenstellung beruht auf einem rein hypothetischen Verlauf, der nicht relevant ist, da es bei der Festlegung des Bedarfs des betreuenden Elternteils grundsätzlich ausnahmslos und unveränderlich auf dessen beide Geburt des Kindes erreichte Lebensstellung ankommt (OLG Saarbrücken aaO). Ein Ausgleich von über den Dreijahreszeitraum hinaus fortwirkender Nachteile, vergleichbar einem ehebedingten Nachteil, ist von 1615 l BGB nicht umfasst .

Grundsätzlich sind berufsbedingte Aufwendungen in Abzug zu bringen, jedoch fehlt es auch hier an konkretem Vortrag. Nicht ausreichend ist es allein auf den vom Finanzamt anerkannten Betrag im Einkommenssteuerbescheid abzustellen, nachdem auch diese Angaben seitens der Antragsgegnerseite bestritten wurden.

Inwieweit die Antragstellerin vor der Geburt des Sohnes P. weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt hat bzw. in den Genuss eines Wohnvorteils aus einer selbstgenutzten, in ihrem Eigentum stehenden Immobilie kam, ist nicht vorgetragen und unter Beweis gestellt. Soweit seitens der Antragstellerin im Verlauf des Verfahrens behauptet wird, sie habe bereits vor der Geburt des Kindes Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung gehabt, ist dies von der Antragsgegnerseite bestritten und ergibt sich auch nicht aus dem vorgelegten Einkommensteuerbescheid, der insoweit lediglich einen nicht näher konkretisierten Verlust aufweist, ebensowenig wie aus den Angaben im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe, bei denen die Antragstellerin noch am 30.04.2016 angibt, keine Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu haben. Eine gesicherte Rechtsposition, auf Grund derer die Antragstellerin zum Zeitpunkt der Geburt Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung bezogen hätte, ist daher nicht ersichtlich.

Mangels eines konkret feststellbaren höheren Lebensbedarfs der Antragstellerin basierend auf einer gesicherten Rechtsposition ist von einem Mindestbedarf der Antragstellerin in Höhe des Existenzminimums auszugehen, der unterhaltsrechtlich mit dem notwendigen Selbstbehalts eines nicht Erwerbstätigen pauschaliert werden darf (BGH aaO LS 1, RN 38), derzeit 880 €. Der höhere Selbstbehalt für einen erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen ist in nicht anzuwenden, da der Erhöhungsbetrag nicht den erhöhten Aufwendungen eines Erwerbstätigen Rechnung trägt, sondern lediglich einen Erwerbsanreiz darstellt. Nach den Ausführungen des BGH geht der pauschalierte notwendige Selbstbehalt eines nicht Erwerbstätigen bereits über das Existenzminimum hinaus, so dass dieser unterhaltsrechtlich als Mindestbedarf zu berücksichtigen ist.

Soweit nach der ständigen Rechtsprechung des BGH (BGH, Urteil vom 5.12.2004, NJW 2005, 818) der sich aus der Lebensstellung der Mutter ergebende Unterhaltsbedarf durch den Halbteilungsgrundsatz zu begrenzen ist, kommt es hierauf vorliegend nicht an angesichts der Tatsache, dass der Lebensbedarf der Antragstellerin mit dem Existenzminimum angesetzt wird, obwohl vorliegend unstreitig ist, dass die Antragsgegner selbst lediglich Einkünfte in Höhe des Selbstbehalts haben. Ungeklärt bleiben kann daher die -bisher ersichtlich weder im Schrifttum noch in der Rechtsprechung behandelteFrage, ob die Begrenzung des Unterhaltsbedarfs durch den Halbteilungsgrundsatz auch bei einem an den Rechtsnachfolger bzw. Erben gerichteten Anspruch zum Tragen kommt.

Die Antragstellerin ist in Höhe des festgestellten (Mindest-)Bedarfs nicht bedürftig.

Auch der Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB besteht nur bei tatsächlich vorliegender Bedürftigkeit, scheidet also immer im Umfang bedarfsdeckender Einkünfte aus (Münchner Kommentar zum BGB, 7. Auflage 2017, Born, RdNr. 43 zu § 1615 l BGB). Der Anspruch entfällt daher z.B. bei Lohnfortzahlung, eigenen Vermögenserträgen oder verwertbarem Vermögen (Palandt, 76. Auflage 2017, RdNr. 20 zu § 1615 l BGB).

Für die Zeit ab der Geburt des Kindes bis 25.4.2016 bezog die Antragstellerin nach ihrem eigenen Vortrag Elterngeld, das ihr in Höhe von 1500 € bedarfsdeckend anzurechnen ist, § 11 BEEG. Nachdem diese Einkünfte den festgestellten Mindestbedarf übersteigen, besteht ein Unterhaltsanspruch der Antragstellerin für diesen Zeitraum nicht. Auf weitere Einkünfte, z.B. aus Vermietung und Verpachtung oder anderweitige Bedarfsdeckung, z.B. durch Nutzung des Wohnvorteils in einer eigenen Immobilie, kommt es daher für diesen Zeitraum nicht an.

Nach dem Vortrag der Antragstellerin bezieht diese ab dem 1. 8. 2016 wieder Einkünfte aus einer Teilzeitbeschäftigung. Es ist daher davon auszugehen, dass die Antragstellerin in der Zeit vom 26.4.2016 bis 31.7.2016 keine Einkünfte aus Erwerbstätigkeit erzielt hat. Die Antragstellerin hat jedoch nach eigenen Angaben Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung eines Einfamilienhauses in B./ Landkreis R., welche sie mit monatlich 735 € beziffert. Soweit die Antragstellerin vorträgt, Aufwendungen für Zins und Tilgung aus einem Darlehen in Höhe von monatlich 600 € zu haben, ist dies seitens der Antragsgegnerseite bestritten und seitens der Antragstellerseite nicht unter Beweis gestellt worden. Im Übrigen fehlt es bereits am substantiierten Sachvortrag dahingehend, welcher Anteil der monatlichen Tilgungsraten in Höhe von 600 € unterhaltsrechtlich zu berücksichtigende Zinsen und welcher Anteil unterhaltsrechtlich nicht zu berücksichtigende Tilgung darstellt. Auch der Vortrag zu aufgewendeten Renovierungskosten ist nicht substantiiert erfolgt; die vorgelegte, von der Antragstellerin selbst erstellte Auflistung zu getätigten Einkäufen ohne Rechnungen, ohne Vortrag, welche Reparatur-/ Renovierungsarbeiten konkret durchgeführt wurden, ersetzt keinen substantiierten Sachvortrag. Es sind daher Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von 735 € bedarfsdeckend zu berücksichtigen. Im Rahmen der Bedürftigkeit ist auch ein Wohnvorteil durch Nutzung einer eigenen Immobilie zu berücksichtigen. Spätestens ab 30.4.2016, dem Datum, an dem die Antragstellerin im Rahmen des gestellten Verfahrenskostenhilfeantrags die Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse abgegeben hat, ist die Antragstellerin Eigentümerin einer selbst bewohnten Doppelhaushälfte, Baujahr 2004, in G. mit einer Wohnfläche von 130 m². Nach dem unstreitig gebliebenen Vortrag der Antragsgegnerseite beträgt der Mietpreis in T. durchschnittlich 15,50 €/m². Dieses Mietniveau ist auch amtsbekannt. Gemäß §§ 113 FamFG, 287 ZPO schätzt das Gericht den Wohnwert der von der Antragstellerin bewohnten Doppelhaushälfte auf 1820 €, wobei es von einem QuadratmeterMietpreis (nach Vornahme eines Sicherheitsabschlag) von 14 € pro Quadratmeter ausgeht.

Im Zeitraum vom 26.4.2016 bis 31.7.2016 hatte die Antragstellerin bedarfsdeckend einzusetzendes Vermögen (Doppelhaushälfte) sowie bedarfsdeckende Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in Höhe von insgesamt 2555 €. Des Weiteren hat die Antragstellerin laut Bescheid des Finanzamts Miesbach vom 25.1.2016 eine Steuererstattung für das Steuerjahr 2014 in Höhe von 5881,37 € erhalten. Auch diesen anfangs des Jahres 2016 geflossenen Geldbetrag hat die Antragstellerin sich auf ihren Bedarf anrechnen zu lassen. Eine Bedürftigkeit in Höhe des festgestellten Bedarfs besteht daher auch für diesen Zeitraum nicht, da die Antragstellerin Einkünfte in einer den festgestellten Bedarf deutlich übersteigenden Höhe hat.

Für den Zeitraum ab 1. 8. 2016 bis 31.7.2017 gibt die Antragstellerin unter Vorlage einer entsprechenden Verdienstbescheinigung an, Erwerbseinkünfte aus unselbständiger Arbeit in Höhe von 1100 € netto zu beziehen. Diese Erwerbseinkünfte sind unstrittig und durch Vorlage einer Bezügemitteilung vom 15.9.2016 für den Abrechnungsmonat Oktober 2016 nachgewiesen als Beamtengehalt der Besoldungsstufe A 12. Hierbei handelt es sich zweifelsohne um überobligatorische Einkünfte. Nach Auffassung des BGH ist ein während der ersten 3 Lebensjahre des Kindes erzieltes Einkommen stets überobligatorisch, weil der betreuende Elternteil die bestehende Erwerbstätigkeit jederzeit wieder aufgeben und sich von der Erziehung und Betreuung des Kindes widmen kann (Wendl/ Dose, das Unterhaltsrecht in der Familien richterlichen Praxis, 9. Auflage 2015, § 7 Randnummer 133). Wenn die Ausübung der Erwerbstätigkeit von dem Unterhaltsberechtigten neben der Kinderbetreuung nicht erwartet werden kann, bedeutet dies aber nicht, dass die Einkünfte vollständig anrechnungsfrei bleiben. Entscheidet sich der betreuende Elternteil allerdings dafür, das Kind auf andere Weise betreuen zu lassen und erzielt eigene Einkünfte, ist das überobligatorisch erzielte Einkommen nach den Umständen des Einzelfalls anteilig zu berücksichtigen (BGH, Urteil vom 16.12.2009, RdNr. 47). Insoweit ist als Billigkeitsmaßstab des § 1577 Abs. 2 BGB entsprechend anwendbar, nach aktueller Vorgabe des BGH jedoch nicht pauschal, sondern unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Einzelfalls (BGH NJW 2005, 818 LS 2 und FamRZ 2005, 442 LS 2); die Anrechnung ist vielmehr von den besonderen Umständen des Einzelfalles abhängig (Fortführung von Senat, NJW 2001, 973 = FamRZ 2001, 350). Hiernach kommt es darauf an, wie die Betreuung während der Zeit der Erwerbstätigkeit konkret geregelt ist, welche Hilfen dem betreuenden Elternteil dabei zur Verfügung stehen und ob dem betreuenden Elternteil dafür gegebenenfalls zusätzliche Betreuungskosten entstehen.

Die Antragstellerin hat vorgetragen, an 2 Tagen in der Woche einmal ca. vier Stunden, einmal ca. sechs Stunden für die Erwerbstätigkeit einschließlich Fahrtzeit aufzuwenden. In welcher Form sie konkret während dieser Zeit die Betreuung des Kindes sicherstellt, trägt die Antragstellerin nicht konkret vor. Sie macht jedoch Betreuungskosten für die Zeit vom 1. 8. 16 - 28.2.2017 von 6,75 Stunden pro Woche, 13,50 € die Stunde, damit 364,50 € monatlich an. Ab dem 1.3.2017 - 31.7.2017 gibt die Antragstellerin den Betreuungsbedarf mit 11,75 Stunden pro Woche und mit einem Aufwand von Betreuungskosten von 634,50 € an. Diese Betreuungskosten wurden seitens der Antragsgegnerseite bestritten. Für den Zeitraum ab Januar 2017 werden zum Nachweis Rechnungen einer E. K., Sprachgestaltung, Sprachtherapie, x Straße 34 in B. vorgelegt, welche weder eine Stundenanzahl noch einen Stundensatz noch eine Unterschrift enthalten und daher zum Beweis nicht geeignet sind. Für den Zeitraum August 2016 - Dezember 2016 liegen keine Nachweise vor. Inwieweit diese Fremdbetreuung des Kindes sich als zumutbar oder weniger zumutbar darstellt, kann seitens des Gerichts nicht beurteilt werden, nachdem es hierzu an weiteren Angaben fehlt. Zu berücksichtigen ist hierbei, dass die Betreuungsperson denselben Nachnamen wie die Antragstellerin und ihre Kinder trägt, so dass möglicherweise die Betreuung durch eine verwandte Person erfolgt, was für eine höhere Zumutbarkeit sprechen würde, seitens der Antragstellerin aber nicht vorgetragen wurde. Die vorgetragenen erheblichen Betreuungskosten, die ab 1.3.17 mehr als die Hälfte des Erwerbseinkommens betragen, müssen mangels Nachweises und konkreten Vortrags zur Zumutbarkeit und Angemessenheit der Fremdbetreuung unberücksichtigt bleiben. Nur ergänzend wird darauf hingewiesen, dass, wie amtsbekannt ist, G. über eine Kinderkrippe verfügt und der Antragstellerin ab dem Zeitpunkt, ab dem das Kind das erste Lebensjahr erreicht hat, nämlich ab dem x.2.2016 ein gesetzlicher Anspruch auf einen Krippenplatz zusteht, § 24 SGB VII. Es ist ebenfalls amtsbekannt, dass die Gebühren für die Krippe sogar bei einer Betreuungszeit von mehr als neun Stunden pro Tag lediglich 330 € zuzüglich Essensgeld betragen, mithin ca. 390 € pro Monat. Seitens der Antragstellerin wird nicht vorgetragen, aus welchem Grund ihr die Inanspruchnahme der deutlich günstigeren Kinderkrippe während ihrer Erwerbstätigkeit nicht zumutbar sein sollte. Die extrem hohen vorgetragenen, aber nicht bewiesenen Kinderbetreuungskosten ab dem 1.3.2017 können daher unter keinem Gesichtspunkt die Zumutbarkeit der Erwerbstätigkeit seitens der Antragstellerin verringern. Auch können diese keinesfalls in vollem Umfang vom Erwerbseinkommen abgezogen werden, soweit dies bedarfsdeckend angerechnet wird. Ein Abzug wäre, auch wenn wir die Antragstellerin nachgewiesen hätte, dass Zahlungen für die Kinderbetreuung von ihr tatsächlich erbracht werden, allenfalls in Höhe der fiktiven Krippenkosten angemessen. Vorliegend ist jedoch nicht einmal nachgewiesen, dass sich das Erwerbseinkommen der Antragstellerin überhaupt durch die Bezahlung von Betreuungskosten vermindert. Es entspricht durchaus der Lebenserfahrung, dass Verwandte oder die Oma die Betreuung kostenlos übernehmen. Diese Tatsache darf im Regelfall zwar nicht zu Gunsten des Unterhaltspflichtigen berücksichtigt werden, da eine kostenlose Kinderbetreuung von der Betreuungsperson ausschließlich zur Unterstützung des betreuenden Elternteils erbracht wird, nicht aber zur finanziellen Entlastung des Unterhaltspflichtigen. Vorliegend ist jedoch im Rahmen der umfassenden Billigkeitsabwägung zu berücksichtigen, dass die eigenen Einkünfte der Antragsgegner sich gerade einmal im Bereich ihres eigenen angemessenen Selbstbedarfs bewegen. Dies wurde seitens der Antragsgegnerseite detailliert vorgetragen und unter Beweis gestellten und nicht substantiiert bestritten. Bei der Zumutbarkeit einer Erwerbstätigkeit für die Antragstellerin ist daher auch zu berücksichtigen, dass eine irgendwie geartete Leistung durch die Antragsgegnerseite auf die Unterhaltsansprüche der Antragstellerin eine Minderung des eigenen angemessenen Selbstbehalts für die Antragsgegner bedeuten würde. Im Rahmen der Gesamtabwägung ist weiter zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin nicht „freiwillig“ wieder eine Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, sondern sich nachvollziehbar nach ihrem Vortrag dazu gedrängt sah, da sie den geltend gemachten Unterhalt von den Erben, den Antragsgegnern zu 1 und 2, nicht erhalten hat.

In dieser Konstellation hält es das Gericht für angemessen, zwar nur einen Anteil von 2/3 der überobligatorischen Einkünfte als bedarfsdeckend zu berücksichtigen, hiervon jedoch keine Abzüge für nicht unter Beweis gestellte Kinderbetreuungskosten vorzunehmen angesichts einer vorgetragenen Arbeitszeit einschließlich Fahrtzeit von nur 10 Stunden. Ebenso sind keine Abzüge für nicht weiter dargelegte Aufwendungen für ein Arbeitszimmer zu machen. Allein die Berücksichtigung durch das Finanzamt im Rahmen der Steuer begründet nicht die unterhaltsrechtliche Berücksichtigungsfähigkeit. Hier fehlt es wiederum an konkretem Vortrag. Auch Abzüge für Fahrtkosten können nicht erfolgen, da nicht einmal vorgetragen ist, an welcher Schule die Antragstellerin eingesetzt ist, um so die erforderlichen Fahrtkilometer schlüssig darzulegen. In Abzug zu bringen sind jedoch unstreitige und durch einen entsprechenden Versicherungsschein nachgewiesene Krankenversicherungskosten in Höhe von 172,55 € monatlich.

Allerdings kommt es hierauf im Einzelnen nicht an, da der Antragstellerin weiterhin bedarfsdeckend die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung sowie die Bedarfsdeckung durch das Wohnen im Eigenheim mit einem Betrag von 2555 € anzurechnen sind, welche allein schon deutlich über dem Existenzminimum liegen. Durch eine Anrechnung des Erwerbseinkommens, wie oben dargelegt, erhöht sich dieser Betrag auf 3162,45 €.

Für den Zeitraum ab 1. 8. 2017 gibt die Antragstellerin an, Einkünfte aus Erwerbstätigkeit in Höhe von 2049 € monatlich zu haben. Unter Bezugnahme auf das oben Ausgeführte hält das Gericht wiederum eine quotenmäßige Berücksichtigung der Einkünfte mit einer Quote von 2/3 für angemessen. Angesichts der auf 20 Stunden pro Woche gesteigerten Arbeitszeit mit entsprechend gestiegener Zeitdauer der Erforderlichkeit der Fremdbetreuung für das Kind Paul, die jetzt deutlich über einen „OmaTag“ hinausgeht, hält nunmehr das Gericht eine Berücksichtigung von Betreuungskosten in Höhe von fiktiven Krippenkosten, das sind ca. 400 € pro Monat, für angemessen. Ein Abzug für Kosten des Arbeitszimmers und für Fahrtkosten kann mangels konkreten Vortrags auch hier nicht erfolgen. Damit wäre ein Erwerbseinkommen in Höhe von jedenfalls 793,45 € bedarfsdeckend anzurechnen. Doch auch hierauf kommt es im Einzelfall nicht an, da der festgestellte Mindestbedarf, wie oben bereits dargelegt ist, unabhängig davon durch Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung und den Wohnvorteil gedeckt ist.

Ein Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB ist daher mangels Bedürftigkeit der Antragstellerin nicht begründet.

Nur ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass der geltend gemachte Anspruch auch an der mangelnden Leistungsfähigkeit der Antragsgegner scheitern würde. Soweit seitens der Antragstellerseite vertreten wurde, dass die Antragsgegner als Erben des nichtehelichen Vaters ohne jegliche Beschränkung auf die Leistungsfähigkeit (§ 1603 BGB) oder den fiktiven Erbteil ( § 1586 b Abs. 1 S. 3 BGB) haften würden, hält das Gericht diese Rechtsauffassung nicht für vertretbar.

Nach Ansicht des Gerichts kommt es sehr wohl im Rahmen des § 1615 l BGB auf die Leistungsfähigkeit der Erben des Unterhaltspflichtigen an.

§ 1615 l BGB verweist grundsätzlich auf die Vorschriften des Verwandtenunterhalts, §§ 1601 ff BGB. Er normiert jedoch abweichend von § 1615 BGB, dass der Anspruch mit dem Tode des Vaters nicht erlischt, § 1615 l Abs. 3 S. 4 BGB. Eine Regelung zur Möglichkeit der Haftungsbeschränkung ist nicht ausdrücklich normiert, die Anwendung des § 1603 BGB auf den Erben aber auch nicht ausdrücklich ausgeschlossen. Eine gefestigte Rechtsprechung zu diesem Problemkreis gibt es ebenso wenig wie eine einhellige Meinung im Schrifttum.

Um eine Gesetzessystematik zuerkennen, sind zunächst verwandte Gesetzesvorschriften zu betrachten und sodann die Möglichkeit bzw. Notwendigkeit einer Analogie ins Auge zu fassen.

Weitere Normierungen für den Fall des Versterbens des Unterhaltspflichtigen finden sich im Familienrecht in §§ 1361, 1360 a Abs. 3, 1615 BGB betreffend den Trennungsunterhalt für getrennt lebende Ehegatten. Hier ist ausdrücklich geregelt, dass Ansprüche auf Trennungsunterhalt mit dem Tode des Verpflichteten erlöschen.

Für geschiedene Ehegatten regelt § 1586 b Abs. 1 S. 3 BGB, dass zum einen die Unterhaltsverpflichtung (nachehelicher Unterhalt) auf die Erben übergeht, zum anderen sich die Erben nicht auf fehlende Leistungsfähigkeit berufen können (Ausschluss des § 1581 BGB), die Haftung der Erben jedoch auf den fiktiven Pflichtteil beschränkt ist.

Der Meinungsstand in Rechtsprechung und Literatur zur Regelung der Erbenhaftung für den Unterhaltsanspruch gemäß § 1615 l BGB stellt sich dar wie folgt:

„Bömelburg in Wendel/Dose führen in § 7 RN 216 aus, dass der Gesetzgeber 2008 zwar bewusst keine Angleichung der Ansprüche gem. §§ 1615a ff BGB an die Regelungen zum nachehelichen Unterhalt vorgenommen habe. Dies schließe jedoch nicht grundsätzlich die analoge Anwendung einzelner für den nachehelichen Unterhalt geltender Grundsätze auch auf Ansprüche nach § 1615 l BGB aus. Erwägenswert wäre insbesondere die analoge Anwendung des § 1586b Abs. 1 S. 3 BGB.“

Als weitere Möglichkeit der Begrenzung der Erbenhaftung bietet sich laut Bömelburg an, einen auf den Erben als Schuldner übergegangenen Unterhaltsanspruch von der Leistungsfähigkeit des Erben abhängig zu machen. Horndasch, NJW 2015, 2168, schließt sich dieser Ansicht an, ebenso wie PalandtBrudermüller, 76. Aufl. 2017 RN 24aE zu § 1615l BGB.

Soweit der BGH in seiner Entscheidung vom 17.11.2004, NJW 2005, 503, § 1586 Abs. 1 BGB analog auch auf Unterhaltsansprüche gem. § 1615 l BGB anwendet, zeigt dies, dass im Rahmen des § 1615 l BGB Analogien zum nachehelichen Unterhalt nicht grundsätzlich ausgeschlossen sind nach Meinung des BGH, allerdings konnte der BGH im Jahr 2004 in dem zu entscheidenden Sachverhalt (Heirat der nichtehelichen Mutter mit einem Mann, der nicht der Vater des Kindes ist) eine unbewusste Regelungslücke feststellen. Der fehlende Hinweis auf § 1586 BGB im § 1615 l BGB schließe dessen analoge Anwendung wegen der gleichen Interessenlage jedenfalls nicht aus, auch wenn grundsätzlich auf die Regelungen des Verwandtenunterhalts und nicht auf die des nachehelichen Unterhalts verwiesen werde. Jedoch hat der Gesetzgeber trotz entsprechender Anregungen bei der Reform des Unterhaltsrechts zum 1.1.2008 keine systematische Angleichung der Ansprüche nach §§ 1615a ff. BGB mit den nachehelichen Unterhaltsansprüchen vorgenommen, sodass die Feststellung einer unbewussten Regelungslücke -auch im Hinblick auf weitere Regelungen zum nachehelichen Unterhalt, eben z.B. § 1685 b Abs. 1 S. 3 BGBnunmehr problematischer ist.

Im Aufsatz von ZacherRöder/ GrimmHanke FPR 2011, 264, wird, wie auch vom Antragstellervertreter, vertreten, dass nicht auf die Leistungsfähigkeit der Erben abgestellt werden könne, da die beim Erblasser entstandene Verpflichtung mit dessen Tod, so wie sie bestand, aber ohne Begrenzung auf die Leistungsfähigkeit des Erblassers, auf die Erben übergegangen sei und die Größe des Nachlasses über die Leistungsfähigkeit entscheide.

Der Argumentation der Antragstellerseite kann nicht gefolgt werden. Dieser widerspricht bereits aus gesetzessystematischer Sicht die Regelung des § 1586 b BGB. In § 1586 b Satz 1 BGB ist der Übergang der Verpflichtung auf den Erben ausdrücklich geregelt. Diese Regelung entspricht im Ergebnis dem § 1615 l Abs. 3 S. 4 BGB. § 1586b Abs. 1 S. 2 BGB regelt ausdrücklich, dass § 1581 BGB, der die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten betrifft, nicht anspruchsbeschränkend anwendbar ist, mit der Folge, das mangelnde oder beschränkte Leistungsfähigkeit der Erben nicht anspruchsbeschränkend geltend gemacht werden kann im Rahmen des in S. 1 normierten Übergangs der Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlassverbindlichkeit. Diese Regelung wäre überflüssig, wenn auch der Gesetzgeber die Meinung des Antragstellervertreters und von ZacherRöder/ GrimmHanke teilen würde. Wie oben dargelegt, hat sich der Gesetzgeber in allen anderen Fällen des Versterbens des Unterhaltspflichtigen die Mühe gemacht, konkret zu kodifizieren. In allen Fällen besteht irgendeine Beschränkung (oder Ausschluss) der Erbenhaftung für Unterhaltsforderungen, die gegen den Erblasser entstanden sind. Eine unbeschränkte Erbenhaftung gemäß § 1615 l BGB wäre offensichtlich systemwidrig und kann so vom Gesetzgeber nicht gewollt sein.

Dass § 1615 l BGB eine solche Regelung wie in § 1586 b BGB nicht enthält, spricht nach Ansicht des Gerichts ganz klar dafür, dass für den Erben der Unterhaltsverpflichtung aus § 1615 l BGB die Beschränkung seiner Haftung über § 1603 BGB, auf seine Leistungsfähigkeit, uneingeschränkt gelten soll. Dies entspricht auch der überwiegenden Meinung in der Literatur, nämlich der übereinstimmenden Meinung von Bömelburg in Wendl/ Dose, Brudermüller in Palandt und Horndasch. Die von ZacherRöder/ GrimmHanke vertretene Meinung steht als isolierte Behauptung ohne jegliche Begründung.

Eine analoge Anwendung des § 1586 b Abs. 1 S. 3 BGB ist damit entbehrlich und wäre nach der hier vertretenen Ansicht auch unzulässig. Eine Beschränkung auf den fiktiven Erbteil ist nur dann erforderlich, wenn die Begrenzung des Unterhaltsanspruchs durch die Leistungsfähigkeit des Verpflichteten ausgeschlossen ist, so wie dies eben in § 1586 b BGB geschehen ist. Das Gericht sieht daher keine Gesetzeslücke und damit auch keine Möglichkeit für eine Analogie. Vielmehr geht das Gericht davon aus, dass die hier zu klärende Problematik aus der Verweisung auf die Regelungen des Verwandtenunterhalts befriedigend zu lösen ist. Wenn der Gesetzgeber in zwei parallel normierten Vorschriften zum Unterhalt, zweimal regelt, dass der Unterhaltsanspruch mit dem Tode des Verpflichteten nicht erlischt, jedoch nur einmal regelt (weil offensichtlich Regelungsbedarf gesehen wird), dass die Leistungsfähigkeit des Erben außer Betracht zu bleiben hat, ist davon auszugehen, dass das Unterlassen einer entsprechenden Regelung in der zeitlich später entstandenen Vorschrift des § 1615 l BGB mit Bedacht geschehen ist, dies um so mehr, als bei der letzten Novellierung eine Anpassung an die Regelungen des nachehelichen Unterhalts ausdrücklich in Betracht gezogen worden waren.

So wird denn auch im Schrifttum im Ergebnis jedenfalls insoweit übereinstimmend eine unbeschränkte Erbenhaftung -ohne Beschränkung auf die Leistungsfähigkeit oder die Beschränkung auf den fiktiven Erbteil - für die Ansprüche gemäß § 1615 l BGB als äußerst unbefriedigend empfunden.

Nach Ansicht des Gerichts ist daher die Leistungsfähigkeit der Erben eine weitere Anspruchsvoraussetzung.

Der Antragsteller hat zur Leistungsfähigkeit der Antragsgegner keine Ausführungen gemacht. Die Antragsgegner haben detailiert ihre mangelnde Leistungsfähigkeit behauptet und belegt.

Der Antragsteller zur 1 ist aufgrund eines zunächst bis 4.10.2017 befristet gewesenen und sodann durch Vereinbarung vom 29. 8. 2017 bis 4.10. 2018 verlängerten Arbeitsvertrages bei der Firma S. angestellt mit einem monatlichen Festgehalt von zunächst 1083 € brutto und 1033,36 € netto, ab Juli 2017 von 1840 € brutto und 1281,07 € netto. Insoweit legt der Antragsgegner zur 1 Bezügemitteilungen für Mai 2017, Juni 2017 und Juli 2017 vor sowie Kontoauszüge für den Zeitraum, Juni bis September 2017. Dieser Vortrag wurde seitens der Antragstellerseite nur pauschal dahingehend bestritten, dass der Antragstellerin bekannt wäre, der Antragsgegner zu 1 habe eine Ausbildung absolviert. Es erfolgt jedoch kein Sachvortrag, welches Entgelt der Antragsgegner zu 1 durch eine Erwerbstätigkeit in einem erlernten Beruf erzielen könnte. Die geltend gemachten Fahrtkosten in Höhe von 81,60 € des Antragsgegners zu 1 zur Arbeitsstätte sind nicht bestritten, wobei durch Vorlage des Arbeitsvertrages schlüssig vorgetragen und belegt ist, dass der Antragsgegner zu 1 als Fahrt zur Arbeitsstätte die Distanz zwischen seinem Wohnort in G. und der Arbeitsstätte in W. zurückzulegen hat. Die dem Antragsgegner zu 1 verbleibenden Beträge unterschreiten den eigenen angemessenen Selbstbehalt mit zwischenzeitlich 1300 €.

Die Antragsgegnerin zu 2 belegt durch Vorlage einer Kündigungsbestätigung der FOMHochschule vom 2.3.2017, dass sie bis 31. 8. 2017 dort als Studentin im Studiengang Betriebswirtschaft und Wirtschaftspsychologie immatrikuliert war. Der weitere Sachvortrag, dass die Antragsgegnerin zu 2 in dieser Zeit lediglich 275 € Einkünften aus einem Nebenjob in der Gastronomie und 410 € Kindergeld sowie Halbwaisenrente hatte, ist unbestritten geblieben. Monatliche Mietzahlungen in Höhe von 350 € sind durch Vorlage der Kontoauszüge belegt. Durch Vorlage eines entsprechenden Berufsausbildungsvertrages belegt die Antragsgegnerin zu 2, dass sie mit Beginn zum 1.9.2017 eine Ausbildung im Krankenhaus A. begonnen hat, aufgrund derer sie ein monatliches Bruttogehalt im 1. Ausbildungsjahr in Höhe von 918,26 € erhält, im 2. Ausbildungsjahr sodann 968,20 € brutto. Zuzüglich Kindergeld und Halbwaisenrente in Höhe von 410 € verbleiben der Antragsgegnerin zu 2 ca. 1140.- € netto. Auch dieser Betrag unterschreitet den eigenen angemessenen Selbstbehalt für einen Erwerbstätigen.

Soweit die Antragstellerseite auf eine Verwertung des Miterbenanteils aus der Erbschaft nach dem verstorbenen K. T.-D. abstellt, ist darauf hinzuweisen, dass nur eine beschränkte Verpflichtung der Antragsgegner besteht, den Vermögensstamm einzusetzen. Der Unterhaltspflichtige ist, wenn er den Unterhalt aus seinem Einkommen nicht bestreiten kann, lediglich wie ein nicht gesteigert unterhaltspflichtiger Verwandter nach 1603 Abs. 1 BGB zum Einsatz des Vermögensstamms verpflichtet. Dies bedeutet, dass eine Obliegenheit, den Vermögensstamm zu verwerten, nicht besteht, wenn die Verwertung des Vermögens mit einem wirtschaftlich nicht vertretbaren Nachteil verbunden wäre, weil z.B. der eigene lebenslange Unterhalt gefährdet wäre (Wendl/ Dose aaO). Der BGH führt hierzu in seiner Entscheidung vom 2.11.1988, NJW 1989, 524 aus, dass die Obliegenheit des Unterhaltspflichtigen zum Einsatz des Stammes seines Vermögens dort seine Grenze findet, wo der Eigenbedarf tangiert wird. Dabei schließt die Sicherung des Eigenbedarfs auch die Gewährleistung des künftigen eigenen Unterhalts ein. Müsse ein Unterhaltspflichtiger seinen eigenen Unterhalt ganz oder teilweise aus seinen Vermögensstamm bestreiten, so kann ihm auch nach § 1603 Abs. 2 S. 1 BGB nicht schlechthin zugemutet werden, den Mindestbedarf des Unterhaltsbedürftigen zu decken. Vielmehr müsse die Sicherung des Eigenbedarfs auch die Gewährleistung des eigenen künftigen Unterhalts einschließen. Leistungsfähig sei nur, wer auf Dauer selbst gesichert ist. Angesichts der geringen Einkünfte der Antragsgegner zu 1 und 2, ist nicht auszuschließen, dass die Antragsgegner zu 1 und 2 zur Sicherung ihres eigenen Lebensbedarfs gezwungen sein werden, selbst auf das Erbe zurückzugreifen. Insoweit ist insbesondere zu berücksichtigen, dass der Antragsgegner zu 1 noch nicht über eine Berufsausbildung verfügt, die Absolvierung einer Ausbildung jedoch zur Sicherung seines eigenen Lebensbedarfs in der Zukunft einerseits erforderlich sein wird, andererseits mit einem Verlust an Einkünften im Vergleich zum jetzigen status quo einhergeht.

Im Hinblick auf den den Antragsgegnern zu 1 und 2 zustehenden Miterbenanteil ist zu berücksichtigen, dass eine wirtschaftliche Verwertung des Miterbenanteils bereits aufgrund der konkreten Erbkonstellation äußerst problematisch ist. Der wesentliche werthaltige Nachlassgegenstand für die Erbengemeinschaft nach K. T.-D. ist nach unstreitigem Vortrag aller Beteiligten ein 1/8- Anteil an einem Einfamilienhaus in G.. Der Erblasser K. T.-D. wurde laut Erbschein von seinen 4 leiblichen Kindern zu gleichen Anteilen beerbte, so dass jedem Kind, auch den Antragsgegnern zu 1 und 2, je ein Anteil von 1/32 an diesem Haus zusteht. Der Wert des Hauses ist zwischen den Beteiligten strittig, konkreter Sachvortrag fehlt insoweit. Eine Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft ist derzeit nicht absehbar. Soweit die Antragstellerin der Ansicht wäre, dass Leistungsfähigkeit der Antragsgegner sich aus dem Erbe ergäbe, wäre insoweit konkret vorzutragen gewesen.

Der geltend gemachte Anspruch war daher abzuweisen.

Kosten und Nebenentscheidungen

Die Kostenentscheidung beruht auf § 243 Satz 1 und 2 Nr. 1 FamFG. Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Vorliegend ist hierbei insbesondere das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung zu berücksichtigen.

Die Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention ergibt sich aus §§ 113 FamFG, 101 ZPO.

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(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Ziv

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren. (2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren min

Annotations

Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, werden die Unterhaltspflichten insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro übersteigt. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Absatz 3, der §§ 1579, 1603 Absatz 2 und des § 1611 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

Schulden mehrere eine Leistung in der Weise, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger aber die Leistung nur einmal zu fordern berechtigt ist (Gesamtschuldner), so kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zu einem Teil fordern. Bis zur Bewirkung der ganzen Leistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet.

Unterhaltsverpflichtungen werden durch die Zahlung des Elterngeldes und vergleichbarer Leistungen der Länder nur insoweit berührt, als die Zahlung 300 Euro monatlich übersteigt. Soweit die berechtigte Person Elterngeld Plus bezieht, werden die Unterhaltspflichten insoweit berührt, als die Zahlung 150 Euro übersteigt. Die in den Sätzen 1 und 2 genannten Beträge vervielfachen sich bei Mehrlingsgeburten mit der Zahl der geborenen Kinder. Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in den Fällen des § 1361 Absatz 3, der §§ 1579, 1603 Absatz 2 und des § 1611 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Der geschiedene Ehegatte kann den Unterhalt nach den §§ 1570 bis 1573, 1575 und 1576 nicht verlangen, solange und soweit er sich aus seinen Einkünften und seinem Vermögen selbst unterhalten kann.

(2) Einkünfte sind nicht anzurechnen, soweit der Verpflichtete nicht den vollen Unterhalt (§§ 1578 und 1578b) leistet. Einkünfte, die den vollen Unterhalt übersteigen, sind insoweit anzurechnen, als dies unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit entspricht.

(3) Den Stamm des Vermögens braucht der Berechtigte nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(4) War zum Zeitpunkt der Ehescheidung zu erwarten, dass der Unterhalt des Berechtigten aus seinem Vermögen nachhaltig gesichert sein würde, fällt das Vermögen aber später weg, so besteht kein Anspruch auf Unterhalt. Dies gilt nicht, wenn im Zeitpunkt des Vermögenswegfalls von dem Ehegatten wegen der Pflege oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.

(1) Unfallversicherungsträger können überbetriebliche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste einrichten; das Nähere bestimmt die Satzung. Die von den Diensten gespeicherten Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen an die Unfallversicherungsträger übermittelt werden; § 203 bleibt unberührt. Die Dienste sind organisatorisch, räumlich und personell von den übrigen Organisationseinheiten der Unfallversicherungsträger zu trennen. Zugang zu den Daten dürfen nur Beschäftigte der Dienste haben.

(2) In der Satzung nach Absatz 1 kann auch bestimmt werden, daß die Unternehmer verpflichtet sind, sich einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst anzuschließen, wenn sie innerhalb einer vom Unfallversicherungsträger gesetzten angemessenen Frist keine oder nicht in ausreichendem Umfang Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Unternehmer sind von der Anschlußpflicht zu befreien, wenn sie nachweisen, daß sie ihre Pflicht nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllt haben.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit dem Tode des Berechtigten oder des Verpflichteten, soweit er nicht auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit oder auf solche im Voraus zu bewirkende Leistungen gerichtet ist, die zur Zeit des Todes des Berechtigten oder des Verpflichteten fällig sind.

(2) Im Falle des Todes des Berechtigten hat der Verpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von dem Erben zu erlangen ist.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

(2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.

(1) Der Vater hat der Mutter für die Dauer von sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Geburt des Kindes Unterhalt zu gewähren. Dies gilt auch hinsichtlich der Kosten, die infolge der Schwangerschaft oder der Entbindung außerhalb dieses Zeitraums entstehen.

(2) Soweit die Mutter einer Erwerbstätigkeit nicht nachgeht, weil sie infolge der Schwangerschaft oder einer durch die Schwangerschaft oder die Entbindung verursachten Krankheit dazu außerstande ist, ist der Vater verpflichtet, ihr über die in Absatz 1 Satz 1 bezeichnete Zeit hinaus Unterhalt zu gewähren. Das Gleiche gilt, soweit von der Mutter wegen der Pflege oder Erziehung des Kindes eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann. Die Unterhaltspflicht beginnt frühestens vier Monate vor der Geburt und besteht für mindestens drei Jahre nach der Geburt. Sie verlängert sich, solange und soweit dies der Billigkeit entspricht. Dabei sind insbesondere die Belange des Kindes und die bestehenden Möglichkeiten der Kinderbetreuung zu berücksichtigen.

(3) Die Vorschriften über die Unterhaltspflicht zwischen Verwandten sind entsprechend anzuwenden. Die Verpflichtung des Vaters geht der Verpflichtung der Verwandten der Mutter vor. § 1613 Abs. 2 gilt entsprechend. Der Anspruch erlischt nicht mit dem Tode des Vaters.

(4) Wenn der Vater das Kind betreut, steht ihm der Anspruch nach Absatz 2 Satz 2 gegen die Mutter zu. In diesem Falle gilt Absatz 3 entsprechend.

(1) Der Unterhaltsanspruch erlischt mit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder dem Tode des Berechtigten.

(2) Ansprüche auf Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung für die Vergangenheit bleiben bestehen. Das Gleiche gilt für den Anspruch auf den zur Zeit der Wiederheirat, der Begründung einer Lebenspartnerschaft oder des Todes fälligen Monatsbetrag.

(1) Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf den Erben als Nachlassverbindlichkeit über. Die Beschränkungen nach § 1581 fallen weg. Der Erbe haftet jedoch nicht über einen Betrag hinaus, der dem Pflichtteil entspricht, welcher dem Berechtigten zustände, wenn die Ehe nicht geschieden worden wäre.

(2) Für die Berechnung des Pflichtteils bleiben Besonderheiten auf Grund des Güterstands, in dem die geschiedenen Ehegatten gelebt haben, außer Betracht.

Ist der Verpflichtete nach seinen Erwerbs- und Vermögensverhältnissen unter Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande, ohne Gefährdung des eigenen angemessenen Unterhalts dem Berechtigten Unterhalt zu gewähren, so braucht er nur insoweit Unterhalt zu leisten, als es mit Rücksicht auf die Bedürfnisse und die Erwerbs- und Vermögensverhältnisse der geschiedenen Ehegatten der Billigkeit entspricht. Den Stamm des Vermögens braucht er nicht zu verwerten, soweit die Verwertung unwirtschaftlich oder unter Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse unbillig wäre.

(1) Unterhaltspflichtig ist nicht, wer bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, ohne Gefährdung seines angemessenen Unterhalts den Unterhalt zu gewähren.

(2) Befinden sich Eltern in dieser Lage, so sind sie ihren minderjährigen Kindern gegenüber verpflichtet, alle verfügbaren Mittel zu ihrem und der Kinder Unterhalt gleichmäßig zu verwenden. Den minderjährigen Kindern stehen volljährige unverheiratete Kinder bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gleich, solange sie im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils leben und sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden. Diese Verpflichtung tritt nicht ein, wenn ein anderer unterhaltspflichtiger Verwandter vorhanden ist; sie tritt auch nicht ein gegenüber einem Kind, dessen Unterhalt aus dem Stamme seines Vermögens bestritten werden kann.

Abweichend von den Vorschriften der Zivilprozessordnung über die Kostenverteilung entscheidet das Gericht in Unterhaltssachen nach billigem Ermessen über die Verteilung der Kosten des Verfahrens auf die Beteiligten. Es hat hierbei insbesondere zu berücksichtigen:

1.
das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der Unterhaltsverpflichtung,
2.
den Umstand, dass ein Beteiligter vor Beginn des Verfahrens einer Aufforderung des Gegners zur Erteilung der Auskunft und Vorlage von Belegen über das Einkommen nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, es sei denn, dass eine Verpflichtung hierzu nicht bestand,
3.
den Umstand, dass ein Beteiligter einer Aufforderung des Gerichts nach § 235 Abs. 1 innerhalb der gesetzten Frist nicht oder nicht vollständig nachgekommen ist, sowie
4.
ein sofortiges Anerkenntnis nach § 93 der Zivilprozessordnung.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.