Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Feb. 2004 - 15 UF 217/03

published on 04/02/2004 00:00
Oberlandesgericht Stuttgart Urteil, 04. Feb. 2004 - 15 UF 217/03
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Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Besigheim vom 09.07.2003 – 2 F 565/03

abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Anschlussberufung der Klägerin wird

zurückgewiesen.

3. Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

5. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert der Berufung:

600,00 EUR

Streitwert der Anschlussberufung:  

650,00 EUR

insgesamt:

1.250,00 EUR

Gründe

 
Die Klägerin begehrt vom Beklagten Zahlung von Kindesunterhalt.
Der Beklagte und die Mutter der Klägerin sind geschiedene Eheleute. Aus ihrer Ehe sind die am 30.04.1999 geborene Klägerin sowie ihr am 01.02.2001 geborener Bruder M hervorgegangen; bei der Scheidung wurde ihren Eltern die elterliche Sorge für sie gemeinsam belassen. Beide Kinder leben im Haushalt ihrer Mutter.
Der Beklagte hat seine Verpflichtung zur Zahlung monatlichen Unterhalts in Höhe von 135 % des Regelbetrags, derzeit 269,00 EUR, anerkannt. Die Klägerin begehrt nunmehr zusätzlich hierzu den durch ihren Kindergartenbesuch anfallenden monatlichen Beitrag von 50,00 EUR.
Das Familiengericht hat den Beklagten verurteilt, als Mehrbedarf ab Juni 2003 über den durch Jugendamtsurkunde titulierten Unterhalt hinaus monatlich weitere 25,00 EUR und rückständigen Unterhalt für die Monate Mai 2002 bis April 2003 in Höhe von insgesamt 300,00 EUR zu zahlen. Die weitergehende Klage wurde abgewiesen.
Gegen das ihm am 17.07.2003 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 18.08.2003 Berufung eingelegt und diese nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist am 17.10.2003 begründet. Mit seiner Berufung erstrebt er insgesamt die Abweisung der Klage.
Die Klägerin hat ihrerseits mit dem am 07.11.2003 eingegangenen Schriftsatz Anschlussberufung eingelegt, mit der sie ihr ursprüngliches Klagebegehren weiterverfolgt.
Der Beklagte rügt die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin durch ihre Mutter, da sich diese wegen einer möglichen Heranziehung zur anteiligen Leistung von Barunterhalt in einem Interessenkonflikt befinde.
Weiter macht er geltend, bei dem Kindergartenbeitrag handle es sich nicht um einen Mehrbedarf, da dieser nicht über den normalen Lebensbedarf eines Kindes im Alter der Klägerin hinausgehe. Der Besuch des Kindergartens stelle im Alter der Klägerin die Regel dar. Da 135 % des Regelbetrags tituliert seien und der Klägerin darüber hinaus das volle Kindergeld zur Verfügung stehe, sei von diesem Betrag der volle monatliche Kindergartenbeitrag zu erbringen. Die Übernahme auch nur des hälftigen Kindergartenbeitrags belaste ihn über Gebühr. Von seinem durchschnittlichen monatlichen Nettoeinkommen von 1.445,39 EUR verblieben ihm nach Abzug des Unterhalts für die Klägerin und deren Bruder M jeweils von 269,00 EUR monatlich lediglich ein Betrag von 907,00 EUR. Hierdurch werde nicht einmal sein angemessener Bedarf gedeckt.
Der Beklagte beantragt,
10 
das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Besigheim vom 09.07.2003 (Az.: 2 F 565/03) abzuändern und die Klage abzuweisen.
11 
Die Klägerin stellt den Antrag,
12 
die Berufung zurückzuweisen.
13 
Die Klägerin macht geltend, bei den für den Besuch eines Kindergartens entstehenden Kosten handle es sich um einen zusätzlichen Bedarf. Die den Naturalunterhalt leistende Mutter sei jedoch nicht verpflichtet, die Hälfte dieses Mehrbedarfs zu decken, vielmehr sei dieser allein von dem barunterhaltspflichtigen Vater zu erbringen. Die Beurteilung, ob der Kindergartenbeitrag einen Zusatzbedarf darstelle, könne auch nicht von der Höhe der Kosten im konkreten Fall und von ihrer Relation zur Höhe des Unterhalts abhängig gemacht werden.
14 
Im Wege der Anschlussberufung beantragt die Klägerin,
15 
das Urteil des Amtsgerichts – Familiengericht – Besigheim vom 09.07.2003 – 2 F 565/03 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin zu Händen ihrer Mutter ab 01.06.2003 über die in der Urkunde des Landratsamtes – Kreisjugendamt – L vom 03.09.2002 (Urk.-Reg-Nr. 144/02) titulierten Unterhaltsbeträge hinaus monatlich weitere 50,00 EUR als Mehrbedarf, zahlbar monatlich im Voraus zum Ersten eines jeden Monats, und
16 
für die Monate Mai 2000 bis April 2003 einen Unterhaltsrückstand von 600,00 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz aus dem Rückstandsbetrag seit dem 14.05.2003 zu bezahlen.
17 
Der Beklagte stellt den Antrag,
18 
die Anschlussberufung zurückzuweisen.
19 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
20 
Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet. Die fristgemäß eingelegte Anschlussberufung der Klägerin bleibt hingegen ohne Erfolg.
1.
21 
Die vom Beklagten vorgebrachten Einwände gegen die ordnungsgemäße Vertretung der Klägerin durch ihre Mutter greifen nicht durch. Gemäß § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB kann bei gemeinsamer elterlicher Sorge derjenige Elternteil, in dessen Obhut das Kind sich befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Mögliche auftretende Interessenkollisionen wegen einer in Betracht zu ziehenden anteiligen Haftung des betreuenden Elternteils für den Mehrbedarf eines Kindes hat der Gesetzgeber mit dieser Vertretungsregelung bewusst in Kauf genommen. Es bedarf danach nicht der Bestellung einer ergänzenden Pflegers, da § 1629 Abs. 2 S. 2 BGB gegenüber den Bestimmungen der §§ 1629 Abs. 2 S. 1, 1795 Abs. 1 Nr. 3 BGB lex specialis ist.
2.
22 
Der Klägerin steht gem. §§ 1601, 1610, 1612 a BGB neben dem monatlich zu zahlenden Regelunterhalt kein Anspruch auf Zahlung weiteren Unterhalts in Höhe der durch den Kindergartenbesuch entstehenden Kosten zu.
a)
23 
Zwar scheidet dieser Anspruch nicht schon deshalb aus, weil die Kosten für die zeitweise Unterbringung des Kindes im Kindergarten keinen zusätzlichen Unterhaltsbedarf des Kindes darstellten, für die der Barunterhaltspflichtige aufzukommen habe, vielmehr diese Kosten nur im Rahmen des Ehegattenunterhalts auf Seiten der ansonsten Betreuungsunterhalt leistenden Mutter als Kosten zeitweiliger Fremdbetreuung anzusetzen seien (so OLG Nürnberg FuR 1997, 304; OLG München FuR 1993, 53; OLG Frankfurt/M. FamRZ 1980, 183/184).
b)
24 
Indessen handelt es sich bei den Kindergartenbeiträgen nicht um einen Mehrbedarf.
25 
Mehrbedarf ist der nach § 1610 Abs. 2 BGB zu deckende Teil des Lebensbedarfs, der regelmäßig, jedenfalls über einen längeren Zeitraum, anfällt und das Übliche derart übersteigt, dass er mit Regelsätzen nicht erfasst werden kann, aber kalkulierbar ist und deshalb bei der Bemessung des laufenden Unterhalts berücksichtigt werden kann (vgl. Wendl/Staudigl/Scholz, Das Unterhaltsrecht in der familiengerichtlichen Praxis, 5. Aufl. 2000, § 2 Rz. 133). Dies trifft etwa auf den krankheitsbedingten Mehrbedarf eines dauernd pflegebedürftigen behinderten oder chronisch kranken Kindes zu (Scholz a.a.O. Rz. 134).
26 
Unabhängig von der durch den Kindergartenbesuch eintretenden Entlastung und Freistellung des betreuenden Elternteils und einer etwaigen Ermöglichung einer Berufstätigkeit in dieser Zeit wird im Hinblick auf den sich aus § 24 SGB VII ergebenden Rechtsanspruch der Besuch des Kindergartens schon aus pädagogischen Gründen als Ergänzung der Erziehung in der Kleinfamilie als notwendig angesehen (vgl. Göppinger/Wax/Strohal, Unterhaltsrecht, 8. Aufl., Rz. 322 m.w.N.).
27 
Bei den durch den Besuch des Kindergartens anfallenden Kosten handelt es sich um Kosten, die üblicherweise bei allen Kindern ab dem 3. Lebensjahr anfallen und deshalb von den nach § 1612 a BGB i.V.m. der Regelbetragsverordnung erfassten Regelbeträgen wie auch von den Sätzen der Düsseldorfer Tabelle mitumfasst sind. Durch die Pauschalierung wird nämlich dem Umstand Rechnung getragen, dass in einem Jahr höhere, im nächsten Jahr geringere Ausgaben für bestimmte Bedarfsposten z. B. für Kleidung, Schuhe und anderes anfallen (Scholz, Die Düsseldorfer Tabelle, FamRZ 1992,132). Innerhalb der ersten Altersstufe (von Null bis zur Vollendung des 5. Lebensjahres) wird durch die Festlegung eines einheitlichen, pauschalierten Regelbetrags berücksichtigt, dass das Kind in den ersten Lebensjahren einen erhöhten Aufwand für Kleidung, Nahrung und Pflegeartikel (insbesondere Windeln) benötigt, während sich sein Bedarf mit zunehmendem Alter verlagert, insbesondere mit dem Eintritt ins Kindergartenalter durch die Kosten für den Kindergartenbeitrag. Dies gilt gleichermaßen für die zweite Altersstufe ab dem 6. Lebensjahr. Auch hier wird der Bedarf, unabhängig davon, ob das Kind bereits ab dem 6. Lebensjahr die Schule besucht und hierdurch erhöhte Ausgaben entstehen, einheitlich in einem Regelbetrag festgesetzt.
c)
28 
Demgegenüber lässt sich die – ohne nähere Begründung vertretene – Auffassung, dass der Kindergartenbeitrag als Mehrbedarf grundsätzlich zum angemessenen Unterhalt des Kindes gehöre (vgl. Schwab/Borth, Handbuch des Scheidungsrechts, 4. Aufl., V Rz. 160; Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 8. Aufl., Rz. 302) nicht aus der Entstehungsgeschichte des § 1612 a und der Regelbetragsverordnung wie auch den Anmerkungen zur Düsseldorfer Tabelle ableiten. Durch die Bedarfssätze der Regelbetragsverordnung wie auch der Düsseldorfer Tabelle wird der üblicherweise anfallende Bedarfssatz (vgl. Hampel, Bemessung des Unterhalts 1994, Rz. 49) abgedeckt.
29 
Die Düsseldorfer Tabelle, die in der ersten Einkommensgruppe der ersten bis dritten Altersstufe die Regelbeträge der Regelbetragsverordnung übernimmt, baute bis 1998 auf dem Regelunterhalt für nichteheliche Kinder auf, der durch die Regelunterhaltsverordnung (zuletzt geändert durch Verordnung vom 25.09.1995) festgesetzt wurde. Gemäß §§ 1610 Abs. 3, 1615 f Abs. 3 BGB a. F. war dieser zugleich der Mindestbedarf ehelicher Kinder. Die gesetzliche Regelung wie die Regelbetragsverordnung verzichten nunmehr ausdrücklich auf die Festsetzung eines Mindestbedarfs.
30 
Grundlage der Festsetzung des Regelunterhalts nach der aufgrund des § 1615 f BGB a. F. vom 01.07.1970 erlassenen Regelunterhaltsverordnung waren die Durchschnittswerte der Mindestunterhaltssätze, die die Landgerichte nichtehelichen Kindern vor Inkrafttreten des Nichtehelichengesetzes nach BGB a. F. zuerkannten. Aus Zeitmangel war von der Aufstellung eines neuen Warenkorbs als Grundlage für die Unterhaltsbemessung abgesehen worden (vgl. Vermerk des Bundesministers der Justiz vom 21.11.1969 – G. Z.: 3473/3-11642/69 – zitiert nach Huvalè, ZfJ 1972, 278, 280). Vor Inkrafttreten der Regelunterhaltsverordnung gem. § 1708 BGB a. F. galt für den dem nichtehelichen Kind zu gewährenden Unterhalt der Grundsatz, dass der Unterhalt der Lebensstellung der Mutter entsprechen und den gesamten Lebensbedarf einschließlich Erziehung und Berufsausbildung decken müssen (vgl. Odersky, Kommentar zum NEG, 4. Aufl. 1978, S. 238). Daraus ist zu schließen, dass auch die Beträge für den Kindergarten in dem zur Ermittlung des Bedarfs erstellten "Warenkorb" mitenthalten waren, da der Besuch des Kindergartens der Erziehung des Kindes zuzurechnen war und auch jetzt noch ist.
31 
Durch die späteren Änderungen der Regelunterhaltsverordnung hin zur Regelbetragsverordnung hat sich an diesem Grundsatz nichts geändert.
d)
32 
Aus dem Umstand, dass die Kindergartenbeiträge nicht von den Regelsätzen nach der RegelsatzVO zu § 22 BSHG gedeckt sind, sondern gemäß § 21 Abs. 1a BSHG unter die einmaligen Leistungen, die neben den laufenden Leistungen zum Lebensunterhalt gewährt werden, fallen (vgl. Fichtner/Wenzel, Bundessozialhilfegesetz, 2. Aufl. 2003, § 21 Rz 16 "Kindergartenkosten"), ergibt sich nichts anderes. Der Eckregelsatz nach der RegelsatzVO gemäß § 22 BSHG unterschreitet nämlich die nach der Regelbetrag-VO gemäß § 1612 a BGB geltenden Bedarfssätze deutlich. So beträgt der Eckregelsatz für Baden-Württemberg für ein Kind bis zur Vollendung des 7. Lebensjahres beim Zusammenleben mit einer Person, die allein für die Pflege und Erziehung des Kindes sorgt, nach der ab 01.07.2002 geltenden Fassung der RegelsatzVO 162 EUR, während der Bedarf nach der Regelbetrag-VO Stand 01.01.2002 sich auf 188 EUR (0 bis 5 Jahre) bzw. auf 228 EUR (6 bis 11 Jahre) beläuft.
e)
33 
Dahingestellt bleiben kann, ob sich aus dem Umstand, dass die Bedarfssätze nach der Regelbetrag-VO sowie in den unteren Einkommensgruppen der Düsseldorfer Tabelle nicht das Existenzminimum des Kindes decken, etwas anderes ergeben kann.
34 
Jedenfalls erbringt der Beklagte vorliegend unstreitig laufenden Unterhalt in Höhe von 135 % des Regelbetrags, so dass hier das Existenzminimum der Klägerin gedeckt ist (wenn auch § 1612 b Abs. 5 BGB keinen Mindestbedarf des barunterhaltsberechtigten Minderjährigen Kindes normiert, vgl. hierzu BGH FamRZ 2002, 536; BGH FamRZ 2003, 445 ff.). Soweit die Höhe des Tabellenunterhaltsbetrags im Bereich des Existenzminimums liegt, sind sämtliche, auch die für die Erziehung und Betreuung eines Kindes im Kindergarten aufzubringenden Kosten von diesem zu bestreiten. Gegebenenfalls ist hierfür auch das für die Klägerin gewährte Kindergeld, das den Eltern zur Erleichterung ihrer Unterhaltslast gewährt wird (BGH FamRZ 1997, 806, 807), heranzuziehen.
f)
35 
In welchem Umfang der Beklagte zur Beteiligung an den Kindergartenkosten der Klägerin im Rahmen des Ehegattenunterhalts durch die Berücksichtigung als Betreuungsbonus heranzuziehen wäre, kann dahingestellt bleiben, da es vorliegend nur um die Leistung von Kindesunterhalt geht.
3.
36 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10, 711 ZPO.
37 
Die Revision wird gem. § 543 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen, weil es sich bei der Frage, ob die Kindergartenkosten einen Mehrbedarf des Kindes darstellen, um eine eine Vielzahl von Fällen betreffende Frage handelt.
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Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind alle

Annotations

(1) Die elterliche Sorge umfasst die Vertretung des Kindes. Die Eltern vertreten das Kind gemeinschaftlich; ist eine Willenserklärung gegenüber dem Kind abzugeben, so genügt die Abgabe gegenüber einem Elternteil. Ein Elternteil vertritt das Kind allein, soweit er die elterliche Sorge allein ausübt oder ihm die Entscheidung nach § 1628 übertragen ist. Bei Gefahr im Verzug ist jeder Elternteil dazu berechtigt, alle Rechtshandlungen vorzunehmen, die zum Wohl des Kindes notwendig sind; der andere Elternteil ist unverzüglich zu unterrichten.

(2) Der Vater und die Mutter können das Kind insoweit nicht vertreten, als nach § 1824 ein Betreuer von der Vertretung des Betreuten ausgeschlossen ist. Steht die elterliche Sorge für ein Kind den Eltern gemeinsam zu, so kann der Elternteil, in dessen Obhut sich das Kind befindet, Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil geltend machen. Das Familiengericht kann dem Vater und der Mutter nach § 1789 Absatz 2 Satz 3 und 4 die Vertretung entziehen; dies gilt nicht für die Feststellung der Vaterschaft.

(2a) Der Vater und die Mutter können das Kind in einem gerichtlichen Verfahren nach § 1598a Abs. 2 nicht vertreten.

(3) Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet oder besteht zwischen ihnen eine Lebenspartnerschaft, so kann ein Elternteil Unterhaltsansprüche des Kindes gegen den anderen Elternteil nur im eigenen Namen geltend machen, solange

1.
die Eltern getrennt leben oder
2.
eine Ehesache oder eine Lebenspartnerschaftssache im Sinne von § 269 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit zwischen ihnen anhängig ist.
Eine von einem Elternteil erwirkte gerichtliche Entscheidung und ein zwischen den Eltern geschlossener gerichtlicher Vergleich wirken auch für und gegen das Kind.

(1) Das Maß des zu gewährenden Unterhalts bestimmt sich nach der Lebensstellung des Bedürftigen (angemessener Unterhalt).

(2) Der Unterhalt umfasst den gesamten Lebensbedarf einschließlich der Kosten einer angemessenen Vorbildung zu einem Beruf, bei einer der Erziehung bedürftigen Person auch die Kosten der Erziehung.

(1) Unfallversicherungsträger können überbetriebliche arbeitsmedizinische und sicherheitstechnische Dienste einrichten; das Nähere bestimmt die Satzung. Die von den Diensten gespeicherten Daten dürfen nur mit Einwilligung des Betroffenen an die Unfallversicherungsträger übermittelt werden; § 203 bleibt unberührt. Die Dienste sind organisatorisch, räumlich und personell von den übrigen Organisationseinheiten der Unfallversicherungsträger zu trennen. Zugang zu den Daten dürfen nur Beschäftigte der Dienste haben.

(2) In der Satzung nach Absatz 1 kann auch bestimmt werden, daß die Unternehmer verpflichtet sind, sich einem überbetrieblichen arbeitsmedizinischen und sicherheitstechnischen Dienst anzuschließen, wenn sie innerhalb einer vom Unfallversicherungsträger gesetzten angemessenen Frist keine oder nicht in ausreichendem Umfang Betriebsärzte und Fachkräfte für Arbeitssicherheit bestellen. Unternehmer sind von der Anschlußpflicht zu befreien, wenn sie nachweisen, daß sie ihre Pflicht nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit erfüllt haben.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.