Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 221 Besondere Vorschriften für die landwirtschaftliche Unfallversicherung

(1) (weggefallen)

(2) § 80a ist nur auf Versicherungsfälle anwendbar, die nach dem 31. Dezember 2007 eingetreten sind.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(5) (weggefallen)

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zitiert oder wird zitiert von 2 §§.

wird zitiert von 1 anderen §§ im .

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 221b Übergangszeit und Beitragsangleichung in der landwirtschaftlichen Unfallversicherung


(1) Der Beitrag, den die Unternehmer auf die Umlagen für die Jahre 2013 bis 2017 (Übergangszeit) zu zahlen haben, ergibt sich, wenn der nach den §§ 182 und 183 berechnete Beitrag mit dem Angleichungssatz multipliziert wird. (2) Der Angleichungssa
zitiert 1 andere §§ aus dem .

Siebtes Buch Sozialgesetzbuch - Gesetzliche Unfallversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) - SGB 7 | § 80a Voraussetzungen für den Rentenanspruch, Wartezeit


(1) Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b haben abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenig

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Bundessozialgericht Urteil, 20. März 2018 - B 2 U 6/17 R

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juli 2016 wird zurückgewiesen.

Bundessozialgericht Urteil, 20. März 2018 - B 2 U 11/17 R

bei uns veröffentlicht am 20.03.2018

Tenor Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Landessozialgerichts vom 22. November 2016 wird zurückgewiesen.

Landessozialgericht Baden-Württemberg Urteil, 25. Juli 2016 - L 1 U 5200/15

bei uns veröffentlicht am 25.07.2016

Tenor Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Freiburg vom 30.11.2015 wird zurückgewiesen.Außergerichtliche Kosten sind auch im Berufungsverfahren nicht zu erstatten. Tatbestand   1 Der Kläger begehrt wegen de

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(1) Versicherte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 5 Buchstabe a und b haben abweichend von § 56 Abs. 1 Satz 1 Anspruch auf eine Rente, wenn ihre Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall hinaus um wenigstens 30 vom...