Bundesgerichtshof Beschluss, 23. Nov. 2005 - XII ZB 260/03

bei uns veröffentlicht am23.11.2005
vorgehend
Amtsgericht Frankfurt (Oder), 3 F 559/98, 22.07.2002
Brandenburgisches Oberlandesgericht, 10 UF 129/03, 10.10.2003

Gericht

Bundesgerichtshof


Der Bundesgerichtshof (BGH) ist das höchste Gericht der ordentlichen Gerichtsbarkeit in Deutschland.  Der BGH besteht aus 16 Senaten, die jeweils von einem Vorsitzenden und mehreren anderen Richtern geleitet werden. Die Zusammensetzung der Senate

Richter

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 260/03
vom
23. November 2005
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
VAÜG § 1 Abs. 2 Nr. 2; BGB § 1587 b Abs. 5

a) Die bei der Sächsischen Ärzteversorgung erworbenen Versorgungsanrechte
sind angleichungsdynamisch im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG.

b) Zur Berechnung des Höchstbetrages (§ 1587 b Abs. 5 BGB), wenn dem
ausgleichsberechtigten Ehegatten, der seinerseits nur angleichungsdynamische
Rentenanrechte erworben hat, im Versorgungsausgleich sowohl angleichungs
- als auch regeldynamische Rentenanrechte gutgebracht werden sollen.
BGH, Beschluss vom 23. November 2005 - XII ZB 260/03 - OLG Brandenburg
AG Frankfurt/Oder
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. November 2005 durch
die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Fuchs und Dose

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 10. Oktober 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 500 €.

Gründe:


I.

1
Die 1969 geborene Antragstellerin (im Folgenden: Ehefrau) und der 1964 geborene Antragsgegner (im Folgenden: Ehemann) haben am 4. Juni 1993 die Ehe geschlossen. Der Scheidungsantrag wurde dem Ehemann am 25. Februar 1999 zugestellt. Das am 3. April 2001 verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - ist zum Scheidungsausspruch rechtskräftig.
2
Während der Ehezeit (1. Juni 1993 bis 31. Januar 1999, § 1587 Abs. 2 BGB) haben beide Parteien Rentenanwartschaften erworben. Die als Arzthelfe- rin beschäftigte Ehefrau erwarb angleichungsdynamische Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (früher: Bundesversicherungsanstalt für Angestellte) in monatlicher Höhe von 68,74 € (= 134,45 DM), bezogen auf den 31. Januar 1999. Der als Arzt tätige Ehemann erwarb Versorgungsanwartschaften bei der Sächsischen Ärzteversorgung (im Folgenden: SÄV) in monatlicher Höhe von 503,68 € (= 985,11 DM), ebenfalls bezogen auf den 31. Januar 1991. Daneben begründete der Ehemann weitere Versorgungsanwartschaften bei der Zusatzversorgungskasse des Kommunalen Versorgungsverbandes Sachsen (im Folgenden: ZVK) mit einem Nominalbetrag von monatlich 64,83 € (=126,80 DM).
3
Das Amtsgericht hat - nach Zurückverweisung - den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass es zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der SÄV auf dem Versicherungskonto der Ehefrau angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in monatlicher Höhe von 217,47 €, bezogen auf den 31. Januar 1999, begründet hat. Auf die dagegen gerichtete Beschwerde der SÄV hat das Oberlandesgericht im Wege des analogen Quasi-Splittings zu Lasten der Versorgung des Ehemannes bei der SÄV auf dem Versicherungskonto der Ehefrau angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in monatlicher Höhe von 195,97 €, bezogen auf den 31. Januar 1999, begründet und wegen der weitergehenden Anwartschaften des Ehemannes bei der SÄV und wegen seiner Anwartschaften bei der ZVK den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich vorbehalten.
4
Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der SÄV, mit der sie die Berechnung des Höchstbetrages unter Heranziehung des aktuellen Rentenwertes (West) beanstandet.

II.

5
Das zulässige Rechtsmittel führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.
6
1. Das Oberlandesgericht ist davon ausgegangen, dass der Ehemann sowohl die werthöheren angleichungsdynamischen Anrechte (bei der SÄV) als auch die höheren - weil einzigen - nichtangleichungsdynamischen Anrechte (bei der ZVK) erworben habe. Aus diesem Grunde sei gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 1 b VAÜG der Versorgungsausgleich vor der Einkommensangleichung durchzuführen.
7
Diese von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffene Beurteilung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Allerdings ist es in Rechtsprechung und Literatur umstritten, welcher Dynamik diejenigen Versorgungsanrechte unterliegen , die bei der SÄV oder anderen ärztlichen Versorgungswerken im Beitrittsgebiet erworben worden sind (für Angleichungsdynamik: OLG Dresden FamRZ 1998, 630; OLG Dresden FamRZ 1997, 615 [Zahnärzteversorgung Sachsen]; OLG Thüringen FamRZ 2002, 397 [Ärzteversorgung Thüringen]; Johannsen/ Henrich/Hahne, Eherecht, 4. Aufl., § 1 VAÜG Rdn. 4; MünchKomm/Sander, BGB, 4. Aufl., § 1 VAÜG Rdn. 8; Götsche FamRZ 2002, 1235, 1236; Gutdeutsch FamRZ 2004, 1114; für Regeldynamik: OLG Naumburg FamRZ 2004, 641 f.; OLG Naumburg NJ 2000, 262 f. [Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt]; Friederici NJ 2003, 511, 512; vgl. auch AnwKomm/Rehbein, BGB, § 1 VAÜG Rdn. 6). Nach Auffassung des Senats sind die von dem Ehemann bei der SÄV erworbenen Versorgungsanrechte als angleichungsdynamische sonstige Anrechte im Sinne von § 1 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG zu qualifizieren.
8
a) Die SÄV ist eine berufsständische Versorgungseinrichtung in der Rechtsform einer Anstalt des öffentlichen Rechts (§ 1 Abs. 1 der Satzung).
Pflichtmitglieder des Versorgungswerkes sind alle Ärzte und Tierärzte, die Pflichtmitglieder der Sächsischen Landesärztekammer oder Landestierärztekammer geworden sind, soweit sie das 65. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und nicht berufsunfähig sind (§ 9 der Satzung i.V. mit § 6 des Gesetzes über Berufsausübung, Berufsvertretungen und Berufsgerichtsbarkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte und Apotheker im Freistaat Sachsen - Sächsisches Heilberufekammergesetz vom 24. Mai 1994, GVBl. 1994, S. 935). Angestellte Ärzte können sich gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI zugunsten der SÄV von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreien lassen. Als Beiträge sind bei selbständigen Ärzten im Regelfall jährlich 9 % des reinen Berufseinkommens aus ärztlicher Tätigkeit zu zahlen (§ 15 der Satzung). Angestellte Ärzte, die von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, zahlen den Beitrag, der ohne die Befreiung von der gesetzlichen Rentenversicherung zu entrichten wäre; rentenversicherungspflichtig beschäftigte Ärzte zahlen neben ihren Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung einen Mindestbeitrag (§ 16 der Satzung). Durch die Beitragszahlung erwerben die Mitglieder jährliche "Punktwerte", die das Verhältnis ihrer individuellen Beitragsleistung zum Durchschnittsbeitrag des betreffenden Kalenderjahres wiedergeben.
9
Die SÄV gewährt ihren Mitgliedern als Pflichtleistungen insbesondere Altersruhegelder und Ruhegelder bei Berufsunfähigkeit (§ 27 der Satzung). Die Bemessung des Ruhegeldes erfolgt als Prozentsatz einer variablen Rentenbemessungsgrundlage , wobei der individuelle Prozentsatz der Summe der durch Beitragszahlung erworbenen Punktwerte entspricht (§ 28 Abs. 2 der Satzung). Die jährliche Rentenbemessungsgrundlage wird in einem versicherungsmathematischen Gutachten als Ergebnis der versicherungstechnischen Bilanz ermittelt (§ 28 Abs. 3 der Satzung).
10
b) Für die Charakterisierung eines Versorgungsanrechts als angleichungsdynamisches Anrecht erfüllt die gesetzliche Rentenversicherung eine Leitbildfunktion. Angleichungsdynamische Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung zeichnen sich dadurch aus, dass sie im Beitrittsgebiet bis zur Einkommensangleichung erworben worden sind und einer höheren Dynamik unterliegen als ein im früheren Bundesgebiet erworbenes Vergleichsanrecht. § 1 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG überträgt diesen Gedanken auf sonstige, im Beitrittsgebiet bis zur Einkommensangleichung erworbene Versorgungsanrechte, wobei nach der gesetzlichen Regelung als Maßstab für die Beurteilung der Dynamik nicht die in ähnlich strukturierten Versorgungssystemen im früheren Bundesgebiet erworbenen Anrechte heranzuziehen sind, sondern die Vergleichbarkeit sich allein an den angleichungsdynamischen Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG) orientiert. Aus diesem Grunde kann es nicht gegen die Beurteilung eines Versorgungsanrechtes als angleichungsdynamisch sprechen, wenn das Versorgungsniveau zwar in einer den angleichungsdynamischen Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbaren Weise angepasst wird, aber im Übrigen keine höhere Dynamik aufweist als ähnliche Versorgungssysteme in den alten Bundesländern (zutreffend OLG Thüringen OLGR 2005, 538, 540; Gutdeutsch FamRZ 2004, 1114).
11
aa) Nach der Gesetzesbegründung betrifft § 1 Abs. 2 Nr. 2 VAÜG solche im Beitrittsgebiet erworbenen Anwartschaften und Aussichten auf eine Versorgung , deren Wert - wie der Wert der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung - in einem unmittelbaren Bezug zu den wirtschaftlichen Rahmenbedingungen steht und deren Veränderungen in die Veränderungen der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen in den neuen Bundesländern eingebunden sind. Für die Vergleichbarkeit mit den Entwicklungen der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung ist es entscheidend, dass die Anrechte ähnlich der dynamischen Rentenversicherung ohne weiteren Vermögenseinsatz des Inhabers an der Angleichung der Lebensverhältnisse in den beiden früheren deutschen Staaten teilhaben (BT-Drucks. 12/405, S. 177). Allerdings darf der anzulegende Maßstab nicht zu eng sein. Der Gesetzgeber hat bei Erlass des VAÜG in Betracht gezogen, dass im Beitrittsgebiet die Entwicklung vielfältiger Versorgungstypen mit unterschiedlichen Sicherungszielen und Finanzierungssystemen bevorstand. Vor diesem Hintergrund ist es nicht erforderlich, dass die zu erwartende Versorgungsentwicklung des betroffenen Anrechtes mit dem am Einkommensfortschritt orientierten Anpassungsmechanismus der gesetzlichen Rentenversicherung vollständig übereinstimmt. In den Eigentümlichkeiten des Versorgungssystems begründete Abweichungen vom Leitbild der gesetzlichen Rentenversicherung stehen der Annahme der Angleichungsdynamik nicht entgegen (vgl. BT-Drucks. aaO; RGRK/Wick, BGB, 12. Aufl., § 1 VAÜG, Rdn. 5 Soergel/Minz, BGB, 13. Aufl., § 1 VAÜG, Rdn. 6). Es ist demzufolge auch nicht schädlich, wenn der allein auf der Einkommensangleichung beruhende Einfluss auf das Versorgungsniveau zeitweise durch andere, für den spezifischen Anpassungsmechanismus des betroffenen Versorgungssystems maßgebliche Faktoren - z.B. Entwicklung auf dem Kapitalmarkt, Entwicklung des Mitgliederbestandes , allgemeine wirtschaftliche Lage der aktiven Mitglieder des Versorgungssystems - ganz oder teilweise kompensiert wird. Derartige Effekte sind auch der gesetzlichen Rentenversicherung nicht mehr fremd, wie insbesondere durch die Ergänzung der Rentenanpassungsformel um den Nachhaltigkeitsfaktor (§ 68 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 SGB VI in der Fassung des Gesetzes zur Sicherung der nachhaltigen Finanzgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung - RV-Nachhaltigkeitsgesetz vom 21. Juli 2004, BGBl. I, S. 1791) verdeutlicht wird. Durch den Nachhaltigkeitsfaktor ist das Rentenniveau in der gesetzlichen Rentenversicherung teilweise von der Einkommensentwicklung der aktiven Beitragszahler abgekoppelt und an gesamtgesellschaftliche Veränderun- gen, insbesondere an die demographische Entwicklung und den Beschäftigungsstand , angebunden worden.
12
bb) Sowohl im Anwartschafts- als auch im Leistungsstadium bestimmt sich der Wertzuwachs der Versorgungsanrechte bei der SÄV nach einer überindividuellen Entwicklung der finanziellen Grundlagen des Versorgungswerkes. Dies ergibt sich daraus, dass die Leistungsfähigkeit aller im offenen Deckungsplanverfahren finanzierten Versorgungswerke nicht nur auf Erträgen aus den Vermögenswerten beruht, die mit den jeweiligen individuellen Beiträgen der Mitglieder aus der Vergangenheit gebildet wurden, sondern dass die Leistungen auch mit den laufenden Beiträgen der noch nicht versorgungsberechtigten Mitglieder finanziert werden. Dieses Finanzierungsverfahren ermöglicht die Anpassung in der Weise, dass Anwartschaften und Versorgungsleistungen jeweils in dem gleichen Umfang gemäß den vorhandenen Mitteln erhöht werden; dieses System entspricht insoweit dem System der gesetzlichen Rentenversicherung (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 - XII ZB 97/90 - FamRZ 1991, 1420, 1421 und vom 20. September 1995 - XII ZB 86/94 - FamRZ 1996, 97,

98).

13
cc) Ob der Wert der bei der SÄV erworbenen Anrechte in gleicher Weise oder wenigstens in nahezu gleicher Weise steigt wie die kraft Gesetzes angleichungsdynamischen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung, lässt sich in der Regel aus der Rückschau auf einen längerfristigen vergangenen Zeitraum bis in die jüngste Zeit vor der Entscheidung ableiten. Die Dynamisierung der gezahlten Renten in der SÄV betrug im Zeitraum Januar 1992 bis Dezember 2000 im jährlichen Durchschnitt rund 8,22 % (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2004 aaO). Im gleichen Zeitraum erhöhte sich der Wert der angleichungsdynamischen Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung im Jahresdurch- schnitt um rund 8,33 %. Seit Januar 2001 unterlagen die Anrechte der SÄV und der gesetzlichen Rentenversicherung (Ost) folgenden weiteren Anpassungen: SÄV: ges. RV (Ost): 2001: 0,0 % (Ärzteblatt Sachsen 2000, 408) 2,11 % 2002: 1,0 % (Ärzteblatt Sachsen 2001, 327) 2,89 % 2003: 0,0 % (Ärzteblatt Sachsen 2002, 323) 1,19 % 2004: 0,0 % (Ärzteblatt Sachsen 2003, 329) 0,00 % 2005: 4,0 % (Ärzteblatt Sachsen 2004, 423) 0,00 %
14
Daraus errechnet sich im Zeitraum von 1992 bis 2005 für die Anrechte der SÄV eine durchschnittliche jährliche Anpassung von rund 5,64 % und für die angleichungsdynamischen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung eine durchschnittliche jährliche Anpassung von rund 5,80 %. Die bei der SÄV erworbenen Anrechte halten daher erkennbar mit den angleichungsdynamischen Anrechten der gesetzlichen Rentenversicherung Schritt.
15
Lässt der Wertzuwachs der Versorgungsanrechte der SÄV in den Jahren nach 1992 die Beurteilung einer nahezu gleichen Steigerung wie bei den Leistungserhöhungen der angleichungsdynamischen Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung zu, so kann hierin in der Regel ein ausreichendes Indiz für eine vergleichbare zukünftige Entwicklung gesehen werden, insbesondere soweit es um die Prognose geht, ob die Höhe der Versorgung in der Zukunft weiterhin durch den Wertzuwachs beeinflusst wird, der auf der Einkommensangleichung zwischen alten Bundesländern und Beitrittsgebiet beruht. Diese Prognose wird derzeit auch dadurch gestützt, dass das für die Höhe der laufenden Beitragseinnahmen des Versorgungswerkes maßgebliche Einkommen der selb- ständigen und angestellten Ärzte im Beitrittsgebiet weiterhin durch Honorarund Vergütungsabschläge mitbestimmt wird.
16
2. Das Oberlandesgericht hat unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 20. Oktober 1993 - XII ZB 109/91 - FamRZ 1994, 90, 92) weiter ausgeführt, dass im Interesse einer gleichmäßigen Belastung der Versorgungsträger alle in Betracht kommenden Versorgungen des Ausgleichspflichtigen grundsätzlich anteilsmäßig nach der Quotierungsmethode zum Ausgleich heranzuziehen seien. Verbleibe jedoch nach ihrer Anwendung ein schuldrechtlich auszugleichender Restbetrag, sei dem Gericht ein Ermessen eingeräumt, einzelne Versorgungen in stärkerem Maße zum Ausgleich heranzuziehen , sofern dem Ausgleichsverpflichteten mindestens die Hälfte eines jeden Anrechtes verbleibe. Eine solche Sachverhaltsgestaltung liege hier vor, weil die Einhaltung der Höchstgrenze gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB zur Folge habe, dass nach Anwendung der Quotierungsmethode schuldrechtlich auszugleichende Restbeträge verbleiben, die sich auch nicht durch die Anwendung des § 3 b VAHRG vermeiden ließen. Für den Wertausgleich durch analoges Quasi-Splitting gemäß § 1587 b Abs. 2 Satz 1 BGB (richtig: § 1 Abs. 3 VAHRG) könne daher allein das Anrecht des Ehemannes bei der SÄV in Anspruch genommen werden; einer Umrechnung des nicht volldynamischen Anrechtes bei der ZVK bedürfe es daher gegenwärtig nicht.
17
Diese Beurteilung durch das Oberlandesgericht ist jedenfalls im Ansatz zutreffend.
18
Zwar ist für die unmittelbare Anwendung der Quotierungsmethode im vorliegenden Fall kein Raum, weil die angleichungsdynamischen und die nichtangleichungsdynamischen Anrechte nicht verrechnet werden können und kraft Gesetzes getrennt voneinander auszugleichen sind (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 VAÜG).
Würde allerdings der vollständige In-Sich-Ausgleich aller nach § 1 Abs. 3 VAHRG im analogen Quasi-Splitting auszugleichenden angleichungsdynamischen und nichtangleichungsdynamischen Anrechte - wie hier - an der Höchstbetragsregelung scheitern und würden deshalb schuldrechtlich auszugleichende Restbeträge verbleiben, wird dem Gericht in gleicher Weise wie bei den Quotierungsfällen ein im Sinne des Ausgleichsberechtigten auszuübendes Ermessen dahin einzuräumen sein, in welcher Weise es die eine oder andere Versorgung bis zur Grenze des Höchstbetrages in Anspruch nimmt. Es gilt damit ähnliches wie für das Ermessen bei der Auswahl unter mehreren Versorgungsträgern für ein erweitertes Splitting gemäß § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 25. März 1992 - XII ZB 8/90 - FamRZ 1992, 921, 923). Die Auswahl der in Anspruch genommenen Versorgungen muss auf sachgerechten Erwägungen beruhen, etwa auf dem Gedanken, dass eine der zur Auswahl stehenden Versorgungen im öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich vollständig ausgeglichen werden kann und der Ausgleichsberechtigte bei einem vorzeitigen Tod des Ausgleichspflichtigen einen verlängerten schuldrechtlichen Versorgungsausgleich gegen diesen Versorgungsträger nicht mehr durchsetzen muss (Senatsbeschluss vom 25. März 1992, aaO; vgl. auch OLG Thüringen FamRZ 2005, 1570, 1571).
19
Der angefochtene Beschluss lässt allerdings nicht erkennen, mit welchen Erwägungen das Oberlandesgericht bei der Heranziehung der angleichungsdynamischen Anrechte des Ehemannes bei der SÄV dieses Ermessen im Interesse der Ehefrau ausgeübt hätte. Diese Würdigung wird das Oberlandesgericht in tatrichterlicher Verantwortung nachzuholen haben.
20
3. Das Oberlandesgericht hat den Nominalbetrag der Anrechte, die für die Ehefrau im Wege des analogen Quasi-Splittings noch begründet werden können, im Ergebnis dadurch bestimmt, dass es die Zahl der für das Quasi- Splitting noch zur Verfügung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (West) vervielfältigt hat (hier: 8,0436 EP x 47,65 DM = 383,28 DM bzw. 195,97 €). Dem kann nicht gefolgt werden, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte - wie hier - in der Ehezeit ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte erworben hat.
21
a) Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung aus Gründen der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch den Versorgungsausgleich keine höhere Rente erlangen als diejenige, die er bei Zahlung von Höchstbeiträgen in der Ehezeit selbst hätte erwerben können. Der in dieser Hinsicht gemäß § 1587 b Abs. 5 BGB i.V. mit § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu beachtende Höchstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entsprechende Begrenzung auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr erreichen. Dies wird dadurch bewirkt, dass die Zahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate durch sechs geteilt wird; das Ergebnis entspricht der Zahl der in der Ehezeit maximal erreichbaren Entgeltpunkte. Der über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten diesen Wert nicht übersteigen. Soweit ausschließlich angleichungsdynamische Anrechte betroffen sind, ist dieser Höchstbetrag als Geldbetrag auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermitteln. Dies folgt aus § 264 a Abs. 3 SGB VI, wonach bei Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich - und damit auch für die Ermittlung des Höchstbetrages gemäß § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI - in Ansehung angleichungsdynamischer Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die Entgeltpunkte (Ost) an die Stelle der Entgeltpunkte treten. Nur dadurch ist entsprechend dem Zweck der Höchstbetragsregelung sichergestellt, dass der Geldbetrag der von dem ausgleichsberechtigten Ehegatten erlangten angleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Geldbetrag seiner eigenen angleichungsdynamischen Anrechte nicht höher ist als der Geldbetrag, den er hätte erlangen können, wenn er selbst während der Ehe im Beitrittsgebiet zu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre (vgl. Senatsbeschluss vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - FamRZ 2005, 432, 433).
22
b) An dieser grundlegenden Beurteilung ändert sich auch dann nichts, wenn dem ausgleichsberechtigten Ehegatten im Versorgungsausgleich sowohl angleichungsdynamische wie auch regeldynamische Anrechte gutzubringen sind. Allerdings ist es dann besonders zu berücksichtigen, dass die zu übertragenden oder zu begründenden regeldynamischen Anrechte einer anderen Bewertung unterliegen. Dies kann in rechtlich bedenkenfreier Weise dadurch erfolgen , dass die dem ausgleichsberechtigten Ehegatten gutzubringenden regeldynamischen Anrechte nach dem Verhältnis des aktuellen Rentenwertes (Ost) zum aktuellen Rentenwert (West) in angleichungsdynamische Anrechte umgerechnet werden (OLG Thüringen FamRZ 2005 aaO; zur Methode vgl. auch Kemnade FamRZ 2004, 1650, 1651).
23
4. Die angefochtene Entscheidung kann wegen der dargestellten Rechtsfehler keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung gibt dem Oberlandesgericht zugleich Gelegenheit zur Einholung neuer Versorgungsauskünfte für die Ehefrau, da die bisherige Auskunft vom 11. Januar 2000 naturgemäß die zwischenzeitlichen Änderungen der Rechtslage durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVermErgG - vom 21. März 2001 BGBl. I, S. 403) noch nicht berücksichtigt. Jedenfalls die Neubewertung der Berufsausbildungszeiten im Rahmen der Gesamtleistungsbewertung (§ 71 Abs. 1 Satz 3 SGB VI) wird sich voraussichtlich auf die Rentenauskunft für die Ehefrau und damit auf die Höchstbetragsberechnung auswirken.
Hahne Sprick Weber-Monecke Fuchs Dose
Vorinstanzen:
AG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 22.07.2002 - 5.3 F 559/98 -
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 10.10.2003 - 10 UF 129/03 -

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(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit1.Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öff

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1587 Verweis auf das Versorgungsausgleichsgesetz


Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie

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(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt de

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(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt. (2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten

Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337) - SGB 6 | § 71 Entgeltpunkte für beitragsfreie und beitragsgeminderte Zeiten (Gesamtleistungsbewertung)


(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen o

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Nach Maßgabe des Versorgungsausgleichsgesetzes findet zwischen den geschiedenen Ehegatten ein Ausgleich von im In- oder Ausland bestehenden Anrechten statt, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.

(1) Von der Versicherungspflicht werden befreit

1.
Beschäftigte und selbständig Tätige für die Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit, wegen der sie aufgrund einer durch Gesetz angeordneten oder auf Gesetz beruhenden Verpflichtung Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Versicherungseinrichtung oder Versorgungseinrichtung ihrer Berufsgruppe (berufsständische Versorgungseinrichtung) und zugleich kraft gesetzlicher Verpflichtung Mitglied einer berufsständischen Kammer sind, wenn
a)
am jeweiligen Ort der Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit für ihre Berufsgruppe bereits vor dem 1. Januar 1995 eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in der berufsständischen Kammer bestanden hat,
b)
für sie nach näherer Maßgabe der Satzung einkommensbezogene Beiträge unter Berücksichtigung der Beitragsbemessungsgrenze zur berufsständischen Versorgungseinrichtung zu zahlen sind und
c)
aufgrund dieser Beiträge Leistungen für den Fall verminderter Erwerbsfähigkeit und des Alters sowie für Hinterbliebene erbracht und angepasst werden, wobei auch die finanzielle Lage der berufsständischen Versorgungseinrichtung zu berücksichtigen ist,
2.
Lehrer oder Erzieher, die an nicht-öffentlichen Schulen beschäftigt sind, wenn ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen Anwartschaft auf Versorgung bei verminderter Erwerbsfähigkeit und im Alter sowie auf Hinterbliebenenversorgung gewährleistet und die Erfüllung der Gewährleistung gesichert ist und wenn diese Personen die Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2 erfüllen,
3.
nichtdeutsche Besatzungsmitglieder deutscher Seeschiffe, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz haben,
4.
Gewerbetreibende in Handwerksbetrieben, wenn für sie mindestens 18 Jahre lang Pflichtbeiträge gezahlt worden sind.
Die gesetzliche Verpflichtung für eine Berufsgruppe zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer im Sinne des Satzes 1 Nr. 1 gilt mit dem Tag als entstanden, an dem das die jeweilige Kammerzugehörigkeit begründende Gesetz verkündet worden ist. Wird der Kreis der Pflichtmitglieder einer berufsständischen Kammer nach dem 31. Dezember 1994 erweitert, werden diejenigen Pflichtmitglieder des berufsständischen Versorgungswerks nicht nach Satz 1 Nr. 1 befreit, die nur wegen dieser Erweiterung Pflichtmitglieder ihrer Berufskammer geworden sind. Für die Bestimmung des Tages, an dem die Erweiterung des Kreises der Pflichtmitglieder erfolgt ist, ist Satz 2 entsprechend anzuwenden. Personen, die nach bereits am 1. Januar 1995 geltenden versorgungsrechtlichen Regelungen verpflichtet sind, für die Zeit der Ableistung eines gesetzlich vorgeschriebenen Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes Mitglied einer berufsständischen Versorgungseinrichtung zu sein, werden auch dann nach Satz 1 Nr. 1 von der Versicherungspflicht befreit, wenn eine gesetzliche Verpflichtung zur Mitgliedschaft in einer berufsständischen Kammer für die Zeit der Ableistung des Vorbereitungs- oder Anwärterdienstes nicht besteht. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für die in Satz 1 Nr. 4 genannten Personen.

(1a) Personen, die nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig sind, werden von der Versicherungspflicht befreit

1.
für einen Zeitraum von drei Jahren nach erstmaliger Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt,
2.
nach Vollendung des 58. Lebensjahres, wenn sie nach einer zuvor ausgeübten selbständigen Tätigkeit erstmals nach § 2 Satz 1 Nr. 9 versicherungspflichtig werden.
Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend für die Aufnahme einer zweiten selbständigen Tätigkeit, die die Merkmale des § 2 Satz 1 Nr. 9 erfüllt. Eine Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit liegt nicht vor, wenn eine bestehende selbständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.

(1b) Personen, die eine geringfügige Beschäftigung nach § 8 Absatz 1 Nummer 1 oder § 8a in Verbindung mit § 8 Absatz 1 Nummer 1 des Vierten Buches ausüben, werden auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit. Der schriftliche oder elektronische Befreiungsantrag ist dem Arbeitgeber zu übergeben. § 8 Absatz 2 des Vierten Buches ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Zusammenrechnung mit einer nicht geringfügigen Beschäftigung nur erfolgt, wenn diese versicherungspflichtig ist. Der Antrag kann bei mehreren geringfügigen Beschäftigungen nur einheitlich gestellt werden und ist für die Dauer der Beschäftigungen bindend. Satz 1 gilt nicht für Personen, die im Rahmen betrieblicher Berufsbildung, nach dem Jugendfreiwilligendienstegesetz, nach dem Bundesfreiwilligendienstgesetz oder nach § 1 Satz 1 Nummer 2 bis 4 beschäftigt sind oder von der Möglichkeit einer stufenweisen Wiederaufnahme einer nicht geringfügigen Tätigkeit (§ 74 des Fünften Buches) Gebrauch machen.

(2) Die Befreiung erfolgt auf Antrag des Versicherten, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 auf Antrag des Arbeitgebers. In den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 hat der Versicherte den Antrag elektronisch über die zuständige berufsständische Versorgungseinrichtung zu stellen. Diese leitet den Antrag durch Datenübertragung an den Träger der Rentenversicherung zusammen mit den Bestätigungen über das Vorliegen einer Pflichtmitgliedschaft in einer berufsständischen Versorgungseinrichtung, über das Bestehen einer Pflichtmitgliedschaft in der berufsständischen Kammer und über die Pflicht zur Zahlung einkommensbezogener Beiträge zur Entscheidung unverzüglich weiter. Der Träger der Rentenversicherung teilt seine Entscheidung dem Antragsteller in Textform und der den Antrag weiterleitenden berufsständischen Versorgungseinrichtung elektronisch mit. Der Eingang des Antrags bei der berufsständischen Versorgungseinrichtung ist für die Wahrung der in Absatz 4 bestimmten Frist maßgeblich. Der Datenaustausch erfolgt über die Annahmestelle der berufsständischen Versorgungseinrichtungen und die Datenstelle der Rentenversicherung. Die technische Ausgestaltung des Verfahrens regeln die Deutsche Rentenversicherung Bund und die Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen e. V. in gemeinsamen Grundsätzen, die vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales zu genehmigen sind.

(3) Über die Befreiung entscheidet der Träger der Rentenversicherung. Abweichend von Satz 1 entscheidet in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 die Deutsche Rentenversicherung Bund, nachdem das Vorliegen der Voraussetzungen bestätigt worden ist

1.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 von der für die berufsständische Versorgungseinrichtung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde und
2.
in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 von der obersten Verwaltungsbehörde desjenigen Landes, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat.
In den Fällen des Absatzes 1b gilt die Befreiung als erteilt, wenn die nach § 28i Satz 5 des Vierten Buches zuständige Einzugsstelle nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches dem Befreiungsantrag des Beschäftigten widerspricht. Die Vorschriften des Zehnten Buches über die Bestandskraft von Verwaltungsakten und über das Rechtsbehelfsverfahren gelten entsprechend.

(4) Die Befreiung wirkt vom Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen an, wenn sie innerhalb von drei Monaten beantragt wird, sonst vom Eingang des Antrags an. In den Fällen des Absatzes 1b wirkt die Befreiung bei Vorliegen der Befreiungsvoraussetzungen nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nach § 28a des Vierten Buches bei der zuständigen Einzugsstelle rückwirkend vom Beginn des Monats, in dem der Antrag des Beschäftigten dem Arbeitgeber zugegangen ist, wenn der Arbeitgeber den Befreiungsantrag der Einzugsstelle mit der ersten folgenden Entgeltabrechnung, spätestens aber innerhalb von sechs Wochen nach Zugang, gemeldet und die Einzugsstelle innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung des Arbeitgebers nicht widersprochen hat. Erfolgt die Meldung des Arbeitgebers später, wirkt die Befreiung vom Beginn des auf den Ablauf der Widerspruchsfrist nach Absatz 3 folgenden Monats. In den Fällen, in denen bei einer Mehrfachbeschäftigung die Befreiungsvoraussetzungen vorliegen, hat die Einzugsstelle die weiteren Arbeitgeber über den Zeitpunkt der Wirkung der Befreiung unverzüglich durch eine Meldung zu unterrichten.

(5) Die Befreiung ist auf die jeweilige Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt. Sie erstreckt sich in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 auch auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit, wenn diese infolge ihrer Eigenart oder vertraglich im Voraus zeitlich begrenzt ist und der Versorgungsträger für die Zeit der Tätigkeit den Erwerb einkommensbezogener Versorgungsanwartschaften gewährleistet.

(1) Der aktuelle Rentenwert ist der Betrag, der einer monatlichen Rente wegen Alters der allgemeinen Rentenversicherung entspricht, wenn für ein Kalenderjahr Beiträge aufgrund des Durchschnittsentgelts gezahlt worden sind. Am 30. Juni 2005 beträgt der aktuelle Rentenwert 26,13 Euro. Er verändert sich zum 1. Juli eines jeden Jahres, indem der bisherige aktuelle Rentenwert mit den Faktoren für die Veränderung

1.
der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer,
2.
des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung und
3.
dem Nachhaltigkeitsfaktor
vervielfältigt wird.

(2) Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer sind die durch das Statistische Bundesamt ermittelten Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Personen in Arbeitsgelegenheiten mit Entschädigungen für Mehraufwendungen jeweils nach der Systematik der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen. Der Faktor für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer wird ermittelt, indem deren Wert für das vergangene Kalenderjahr durch den Wert für das vorvergangene Kalenderjahr geteilt wird. Dabei wird der Wert für das vorvergangene Kalenderjahr an die Entwicklung der Einnahmen der gesetzlichen Rentenversicherung angepasst, indem er mit dem Faktor vervielfältigt wird, der sich aus dem Verhältnis der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr und der Veränderung der aus der Versichertenstatistik der Deutschen Rentenversicherung Bund ermittelten beitragspflichtigen Bruttolohn- und -gehaltssumme je durchschnittlich beschäftigten Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld im vorvergangenen Kalenderjahr gegenüber dem dritten zurückliegenden Kalenderjahr ergibt.

(3) Der Faktor, der sich aus der Veränderung des Beitragssatzes zur allgemeinen Rentenversicherung ergibt, wird ermittelt, indem

1.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung des vergangenen Kalenderjahres von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
2.
der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung für das vorvergangene Kalenderjahr von der Differenz aus 100 vom Hundert und dem Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 subtrahiert wird,
und anschließend der nach Nummer 1 ermittelte Wert durch den nach Nummer 2 ermittelten Wert geteilt wird. Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 ist der Wert, der im Fünften Kapitel für das Jahr 2012 als Altersvorsorgeanteil bestimmt worden ist.

(4) Der Nachhaltigkeitsfaktor wird ermittelt, indem der um die Veränderung des Rentnerquotienten im vergangenen Kalenderjahr gegenüber dem vorvergangenen Kalenderjahr verminderte Wert eins mit einem Parameteralpha vervielfältigt und um den Wert eins erhöht wird. Der Rentnerquotient wird ermittelt, indem die Anzahl der Äquivalenzrentner durch die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzrentner wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Renten abzüglich erstatteter Aufwendungen für Renten und Rententeile eines Kalenderjahres durch eine Regelaltersrente desselben Kalenderjahres aus der allgemeinen Rentenversicherung mit 45 Entgeltpunkten dividiert wird. Die Anzahl der Äquivalenzbeitragszahler wird ermittelt, indem das aus den Rechnungsergebnissen auf 1 000 Euro genau bestimmte Gesamtvolumen der Beiträge aller in der allgemeinen Rentenversicherung versicherungspflichtig Beschäftigten, der geringfügig Beschäftigten und der Bezieher von Arbeitslosengeld eines Kalenderjahres durch den Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung desselben Kalenderjahres dividiert wird. Der Durchschnittsbeitrag der allgemeinen Rentenversicherung eines Kalenderjahres wird ermittelt, indem der durchschnittliche Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung dieses Kalenderjahres mit dem endgültigen Durchschnittsentgelt nach Anlage 1 des davorliegenden Jahres und mit der Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2, die der zu bestimmenden Anpassung des aktuellen Rentenwerts zugrunde liegt, multipliziert wird. Die jeweilige Anzahl der Äquivalenzrentner und der Äquivalenzbeitragszahler ist auf 1 000 Personen genau zu berechnen. Der Parameteralpha beträgt 0,25.

(5) Der nach den Absätzen 1 bis 4 anstelle des bisherigen aktuellen Rentenwerts zu bestimmende neue aktuelle Rentenwert wird nach folgender Formel ermittelt:

BE(tief)t-1100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-1(((RQ(tief)t-1))
ARt=ARt-1 x-----------x ---------------------------------x((1 -------------)x alpha + 1)
BE(tief)t-2100 - AVA(tief)2012 - RVB(tief)t-2(((RQ(tief)t-2))
Dabei sind:
AR(tief)t=zu bestimmender aktueller Rentenwert ab dem 1. Juli,
AR(tief)t-1=bisheriger aktueller Rentenwert,
BE(tief)t-1=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vergangenen Kalenderjahr,
BE(tief)t-2=Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer im vorvergangenen Kalenderjahr unter Berücksichtigung der Veränderung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld,
AVA(tief)t-1=Altersvorsorgeanteil für das Jahr 2012 in Höhe von 4 vom Hundert,
RVB(tief)t-1=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vergangenen Kalenderjahr,
RVB(tief)t-2=durchschnittlicher Beitragssatz in der allgemeinen Rentenversicherung im vorvergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-1=Rentnerquotient im vergangenen Kalenderjahr,
RQ(tief)t-2=Rentnerquotient im vorvergangenen Kalenderjahr.

(6) (weggefallen)

(7) Bei der Bestimmung des neuen aktuellen Rentenwerts werden für die Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer nach Absatz 2 Satz 2 die dem Statistischen Bundesamt zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten für das vergangene und das vorvergangene Kalenderjahr zugrunde gelegt. Bei der Ermittlung des Faktors nach Absatz 2 Satz 3 werden für die Veränderung der Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer für das vorvergangene und das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer zugrunde gelegt. Für die Bestimmung der beitragspflichtigen Bruttolöhne und -gehälter je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld nach Absatz 2 Satz 3 sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund vorliegenden Daten aus der Versichertenstatistik zu verwenden. Dabei sind für das vorvergangene Kalenderjahr die zu Beginn des Kalenderjahres vorliegenden Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld und für das dritte zurückliegende Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zu den beitragspflichtigen Bruttolöhnen und -gehältern je Arbeitnehmer ohne Beamte einschließlich der Bezieher von Arbeitslosengeld zugrunde zu legen. Bei der Ermittlung des Rentnerquotienten für das vergangene Kalenderjahr sind die der Deutschen Rentenversicherung Bund im ersten Vierteljahr des Kalenderjahres vorliegenden Daten und für das vorvergangene Kalenderjahr die bei der Bestimmung des bisherigen aktuellen Rentenwerts verwendeten Daten zugrunde zu legen.

(1) Ein zugunsten oder zulasten von Versicherten durchgeführter Versorgungsausgleich wird durch einen Zuschlag oder Abschlag an Entgeltpunkten berücksichtigt.

(2) Die Übertragung oder Begründung von Rentenanwartschaften zugunsten von Versicherten führt zu einem Zuschlag an Entgeltpunkten. Der Begründung von Rentenanwartschaften stehen gleich

1.
die Wiederauffüllung geminderter Rentenanwartschaften (§ 187 Abs. 1 Nr. 1),
2.
die Abwendung einer Kürzung der Versorgungsbezüge, wenn später eine Nachversicherung durchgeführt worden ist (§ 183 Abs. 1).

(3) Die Übertragung von Rentenanwartschaften zu Lasten von Versicherten führt zu einem Abschlag an Entgeltpunkten.

(4) Die Entgeltpunkte werden in der Weise ermittelt, dass der Monatsbetrag der Rentenanwartschaften durch den aktuellen Rentenwert mit seinem Wert bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit geteilt wird. Entgeltpunkte aus einer Begründung durch externe Teilung nach § 14 des Versorgungsausgleichsgesetzes werden ermittelt, indem der vom Familiengericht nach § 222 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit festgesetzte Kapitalbetrag mit dem zum Ende der Ehezeit maßgebenden Umrechnungsfaktor für die Ermittlung von Entgeltpunkten im Rahmen des Versorgungsausgleichs vervielfältigt wird. An die Stelle des Endes der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit tritt in Fällen, in denen der Versorgungsausgleich nicht Folgesache im Sinne von § 137 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ist oder im Abänderungsverfahren der Eingang des Antrags auf Durchführung oder Abänderung des Versorgungsausgleichs beim Familiengericht, in Fällen der Aussetzung des Verfahrens über den Versorgungsausgleich der Zeitpunkt der Wiederaufnahme des Verfahrens über den Versorgungsausgleich. Ist nach der Entscheidung des Familiengerichts hinsichtlich des Kapitalbetrags eine Wertentwicklung des auszugleichenden Anrechts zu berücksichtigen, tritt an die Stelle der in den Sätzen 2 und 3 genannten Umrechnungszeitpunkte der Zeitpunkt, bis zu dem eine Wertentwicklung zu berücksichtigen ist.

(5) Ein Zuschlag an Entgeltpunkten, die sich aus der Zahlung von Beiträgen zur Begründung einer Rentenanwartschaft oder zur Wiederauffüllung einer geminderten Rentenanwartschaft ergeben, erfolgt nur, wenn die Beiträge bis zu einem Zeitpunkt gezahlt worden sind, bis zu dem Entgeltpunkte für freiwillig gezahlte Beiträge zu ermitteln sind.

(6) Der Zuschlag an Entgeltpunkten entfällt zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate, der Abschlag zu gleichen Teilen auf die in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit liegenden Kalendermonate mit Beitragszeiten und beitragsfreien Zeiten.

(7) Ist eine Rente um einen Zuschlag oder Abschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich zu verändern, ist von der Summe der bisher der Rente zugrunde liegenden Entgeltpunkte auszugehen.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 67/00
vom
1. Dezember 2004
in der Familiensache
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
BGB § 1587b Abs. 1, 2, 5; SGB VI 76 Abs. 2 Satz 3
Für die Übertragung oder Begründung von angleichungsdynamischen Anrechten der
gesetzlichen Rentenversicherung ist der Höchstbetrag (§ 1587b Abs. 5 BGB) auf der
Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermitteln, wenn der ausgleichsberechtigte
Ehegatte in der Ehezeit nur angleichungsdynamische Anrechte in der gesetzlichen
Rentenversicherung erworben hat.
BGH, Beschluß vom 1. Dezember 2004 - XII ZB 67/00 - OLG Dresden
AG Bautzen
Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Dezember 2004 durch die
Vorsitzende Richterin Dr. Hahne und die Richter Sprick, Weber-Monecke,
Prof. Dr. Wagenitz und Dose

beschlossen:
Auf die weiteren Beschwerden des Antragsgegners und der Verfahrensbeteiligten zu 2. wird der Beschluß des 10. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts Dresden vom 15. März 2000 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Verfahrens der weiteren Beschwerde - an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 511 € (= 1.000 DM)

Gründe:

I.

Die am 14. April 1979 geschlossene Ehe der Parteien wurde auf den dem Ehemann (Antragsgegner) am 3. Februar 1999 zugestellten Antrag der Ehefrau (Antragstellerin) durch Verbundurteil des Amtsgerichts – Familiengericht - vom 9. Dezember 1999 geschieden (insoweit rechtskräftig seit dem 16. März 2000) und der Versorgungsausgleich geregelt.
Während der Ehezeit (1. April 1979 bis 31. Januar 1999; § 1587 Abs. 2 BGB) erwarben die Ehegatten jeweils angleichungsdynamische Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (Verfahrensbeteiligte zu 1., BfA), und zwar die am 17. November 1953 geborene Ehefrau in Höhe von 1.120,45 DM und der am 18. Februar 1953 geborene Ehemann in Höhe von 683,08 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1999. Daneben begründete der Ehemann in der Ehe angleichungsdynamische Versorgungsanwartschaften bei der Stadt W. , vertreten durch den Kommunalen Versorgungsverband Sachsen (Verfahrensbeteiligte zu 2., KVS), deren Höhe der Versorgungsträger in seiner Auskunft vom 4. November 1999 mit 1.628,25 DM monatlich und bezogen auf den 31. Januar 1999 beziffert hat; außerdem erwarb der Ehemann in der Ehezeit Versorgungsanrechte bei der Sparkassenversicherung Sachsen (Verfahrensbeteiligte zu 3., SV Sachsen). Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich dahin geregelt, daß es zu Lasten der bei dem KVS bestehenden Anrechte des Ehemannes für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von 500,72 DM begründet hat. Dabei hat es einen der Ehefrau im Wege des Quasisplittings an sich gutzubringenden Ausgleichsbetrag von (683,08 + 1.628,25 = 2.311,33 – 1.120,45 = 1.190,88 : 2 =) 595,44 DM zugrundegelegt, der jedoch durch den Höchstbetrag (§ 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) begrenzt werde. Diesen Höchstbetrag hat das Amtsgericht ermittelt, indem es die in der Ehezeit erreichbare Höchstzahl an Entgeltpunkten mit dem zum Ehezeitende maßgebenden aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziert hat (238 Ehemonate : 6 = 39,6667 Entgeltpunkte x 40,87 DM = 1.621,18 DM). Von dem Produkt hat es den Wert der in der Ehe von der Ehefrau selbst erworbenen Versorgungsanrechte abgezogen (1.621,18 – 1.120,45 = richtig: 500,73 DM) . Die bei der SV
Sachsen begründeten Versorgungsanrechte des Ehemannes hat das Amtsgericht durch Begründung von Anrechten bei der BfA "real geteilt". Auf die gegen die Realteilung gerichtete Beschwerde der BfA und der SV Sachsen hat das Oberlandesgericht im Wege des Quasisplittings für die Ehefrau Rentenanwartschaften bei der BfA in Höhe von 583,80 DM begründet. Dabei hat es den Höchstbetrag (§ 1587b Abs. 5 BGB) - abweichend vom Amtsgericht – unter Heranziehung des aktuellen Rentenwertes (West) bestimmt. Wegen des Teils des Ausgleichsbetrages, der zusammen mit den von der Ehefrau selbst erworbenen Anrechten den Höchstbetrag übersteigt, sowie wegen der Versorgungsanrechte des Ehemannes bei der SV Sachsen hat das Oberlandesgericht die Ehefrau auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen. Mit der zugelassenen weiteren Beschwerde wenden sich der Ehemann und der KVS gegen die – nach ihrer Auffassung überhöhte – Bestimmung des Höchstbetrags.

II.

1. Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2000, 962 veröffentlicht ist, geht zutreffend davon aus, daß die für die Ehefrau gemäß § 1587b Abs. 2 BGB in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründenden Anrechte – zusammen mit den von der Ehefrau in der Ehe erworbenen Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung – den Höchstbetrag (§ 1587 Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 2 SGB VI) nicht übersteigen dürfen. Da die Ehefrau in der Ehe – aufgrund der von ihr selbst begründeten Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung – bereits 27,4149 Entgeltpunkte (Ost) erworben
habe, könnten für sie im Wege des Quasi-Splittings Rentenanrechte nur noch in Höhe von (238 Ehemonate : 6 = 39,6667 Entgeltpunkte – 27,4149 Entgeltpunkte =) 12,2518 Entgeltpunkten begründet werden. 2. Der Nominalbetrag der Anrechte, die danach für die Ehefrau im Wege des Quasi-Splittings noch begründet werden könnten, wird nach Auffassung des Oberlandesgerichts errechnet, indem man die Zahl der für das QuasiSplitting noch zur Verfügung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (West) multipliziert (hier: 12,2518 x 47,65 = 583,80 DM). Zum Teil werde zwar die Ansicht vertreten, der in Geld ausgedrückte Höchstbetrag für die Übertragung oder Begründung von angleichungsdynamischen Anrechten sei zu ermitteln, indem man die Zahl der (gemäß § 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI) zur Verfügung stehenden Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) multipliziere (mit der Folge, daß im vorliegenden Fall für die Ehefrau Rentenanrechte nur noch in Höhe von [12,2518 x 40,87 =] 500,73 DM begründet werden könnten). Eine solche Vorgehensweise verbiete sich jedoch, weil weder das VAÜG noch das SGB VI eine für den Höchstbetrag bei angleichungsdynamischen Anrechten geltende Übergangsvorschrift enthielten und mangels Regelungslücke für eine entsprechende Anwendung des § 264a Abs. 2 Satz 1 SGB VI - betr. die Ermittlung von Entgeltpunkten (Ost) - kein Raum sei. Diese Ausführungen halten der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Ein Versicherter kann in der gesetzlichen Rentenversicherung keine höhere Rente erlangen, als sie den Beitragsbemessungsgrenzen entspricht. Der nach § 1587b Abs. 5 BGB i.V.m. § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zu beachtende Höchstbetrag will eine dieser Limitierung etwa entsprechende Begrenzung (nämlich auf zwei Entgeltpunkte pro Jahr) erreichen (Johannsen/Henrich/Hahne
Eherecht 4. Aufl. § 1587b Rdn. 49). Dies wird dadurch bewirkt, daß die Zahl der in die Ehezeit fallenden Kalendermonate durch sechs geteilt wird; das Ergebnis ist die Zahl der in der Ehezeit maximal erreichbaren Entgeltpunkte. Der über den Versorgungsausgleich zu berücksichtigende Zuschlag an Entgeltpunkten darf zusammen mit den in der Ehezeit bereits vorhandenen Entgeltpunkten diesen Wert nicht übersteigen (§ 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI); multipliziert mit dem aktuellen Rentenwert ergibt er den in Geld ausgedrückten Höchstbetrag (i.S. des § 1587b Abs. 5 BGB). Sinn dieser Regelung ist es sicherzustellen, daß der ausgleichsberechtigte Ehegatte aus Gründen der Gleichbehandlung innerhalb der Versichertengemeinschaft durch den Versorgungsausgleich keine höheren Anwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung erlangen kann als diejenigen , die er hätte erwerben können, wenn er während der gesamten Ehezeit zu Höchstbeiträgen selbst versichert gewesen wäre (MünchKomm/Dörr BGB 4. Aufl. § 1587b Rdn. 61; Johannsen/Henrich/Hahne a.a.O.). In Fällen der vorliegenden Art, in denen der ausgleichsberechtigte Ehegatte in der Ehezeit (nur) angleichungsdynamische Anrechte erworben hat, ist der Höchstbetrag auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (Ost) zu ermitteln (wie hier OLG Jena FamRZ 2002, 397; OLG Dresden – 20. ZS – FamRZ 2002, 398; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1256 m.Anm. Kemnade; Palandt/Brudermüller BGB 63. Aufl. Rdn. 49; Wick Versorgungsausgleich 2004 Rdn. 189; Borth FamRZ 2003, 889, 893; Rahm/Künkel/Klattenhoff Handbuch des Familiengerichtsverfahrens 2001 Rdn. V. 323.2; Hauck/Noftz/Klattenhoff SGB VI 1992 K § 264a Rdn. 20; a. A. MünchKomm/Sander BGB 4. Aufl. § 1587b Rdn. 207; Götsche FamRZ 2002, 1235, 1243). Dies folgt zum einen aus § 264a Abs. 3 SGB VI. Danach treten - bei Anwendung der Vorschriften über den Versorgungsausgleich - in Ansehung angleichungsdynamischer Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung die Entgeltpunkte (Ost) an die Stelle der Entgeltpunkte; dem entspricht es, bei der Ermittlung des Geld- (hier: DM-)
Betrags angleichungsdynamischer Anrechte die für diese Anrechte ermittelten Entgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert (Ost) zu multiplizieren. Das gilt folgerichtig auch für die Ermittlung des Höchstbetrags, bis zu dem angleichungsdynamische Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden können. Zum anderen folgt diese Vorgehensweise aus dem dargestellten Ziel der Höchstbetragsregelung: Nur bei Heranziehung des aktuellen Rentenwertes (Ost) ist hier sichergestellt, daß der Geld- (hier: DM-) Betrag der dem ausgleichsberechtigten Ehegatten über den Versorgungsausgleich gutgebrachten angleichungsdynamischen Anrechte zusammen mit dem Betrag der von ihm selbst erworbenen angleichungsdynamischen Anrechte nicht höher ist als der Geld- (DM-) Betrag angleichungsdynamischer Anrechte, die dieser Ehegatte hätte erlangen können, wenn er während der Ehe im Beitrittsgebiet zu Höchstbeiträgen in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert gewesen wäre.
b) Aus der Gesetzgebungsgeschichte des § 1587b Abs. 5 BGB ergibt sich - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts – nichts Gegenteiliges. Insbesondere rechtfertigt der Umstand, daß das Rentenüberleitungsgesetz vom 25. Juli 1991 (BGBl. I S. 1606) dieser Vorschrift einen Absatz 6 angefügt, deren Absatz 5 aber unverändert gelassen hat, nicht die Annahme, der Gesetzgeber habe es für die Übertragung oder Begründung dynamischer und angleichungsdynamischer Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem einheitlichen , am aktuellen Rentenwert (West) ausgerichteten Höchstbetrag belassen wollen. Gegen eine solche Folgerung spricht bereits die Systematik des § 1587b Abs. 5 BGB, der für die Ermittlung des Höchstbetrags auf § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI verweist. Eine ausdrückliche Regelung über den für die Übertragung oder Begründung angleichungsdynamischer Anrechte geltenden Höchstbetrag hätte folglich nicht in § 1587b Abs. 5 BGB eingestellt, sondern dem § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI zugeordnet werden müssen. Einer solchen Spezialrege-
lung zu § 76 Abs. 2 Satz 3 SGB VI bedurfte es indes nicht, da die Behandlung angleichungsdynamischer Anrechte im Versorgungsausgleich in § 264a SGB VI geregelt ist. Nach dieser Regelung sind für die Anwendung versorgungsausgleichsrechtlicher Vorschriften auf angleichungsdynamische Anrechte nicht nur die Entgeltpunkte (Ost) als Entgeltpunkte im Sinne dieser Vorschriften anzusehen ; vielmehr wird – wie dargelegt - damit für die Umrechnung von Entgeltpunkten (Ost) in Geldbeträge zwangsläufig auch der aktuelle Rentenwert (Ost) mit dem aktuellen Rentenwert im Sinne dieser Vorschriften gleichgesetzt.
c) Die vom Oberlandesgericht erörterte Frage, wie der Höchstbetrag in Fällen zu ermitteln ist, in denen dem ausgleichsberechtigten Ehegatten sowohl dynamische wie angleichungsdynamische Anrechte zustehen oder ihm über den Versorgungsausgleich gutzubringen sind, wird in der Literatur unterschiedlich beantwortet. Zum Teil wird eine Quotierung befürwortet (Rahm/Künkel/ Klattenhoff a.a.O); z. T. wird eine mit Hilfe des Angleichungsfaktors (§ 3 Abs. 2 Nr. 1 VAÜG) vorzunehmende Umrechnung empfohlen (Kemnade a.a.O. 1257). Die Frage kann hier dahinstehen, da eine solche Fallgestaltung hier nicht vorliegt und sich aus ihrer Beantwortung jedenfalls nicht auf die Notwendigkeit schließen läßt, auch für Fälle der hier vorliegenden Art an einen Höchstbetrag anzuknüpfen, der - für dynamische wie angleichungsdynamische Anrechte gleichermaßen - auf der Grundlage des aktuellen Rentenwertes (West) zu ermitteln wäre. 3. Das Oberlandesgericht hat die Ehefrau wegen der bei der SV Sachsen begründeten Versorgungsanrechte des Ehemannes auf den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich verwiesen, weil diese Anrechte nicht real teilbar seien und ein Ausgleich dieser nicht-angleichungsdynamischen Anrechte durch Heranziehung der für den Ehemann bestehenden angleichungsdynamischen Anrechte gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG ebensowenig in Betracht komme wie
ein Ausgleich durch Begründung angleichungsdynamischer Anrechte im Wege der Beitragszahlung gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG. Das ist schon deshalb richtig, weil auch die Begründung von Anrechten nach § 3b Abs. 1 VAHRG durch den Höchstbetrag (§ 1587b Abs. 5 BGB) begrenzt wird (Senatsbeschluß vom 13. September 1989 – IVb ZB 196/87 – FamRZ 1989, 720), der Höchstbetrag hier aber bereits durch die Begründung von Anrechten für die Ehefrau nach § 1587b Abs. 2 BGB ausgeschöpft ist. Auch die weiteren Beschwerden erinnern hiergegen nichts. 4. Die angefochtene Entscheidung kann wegen des unter 2. dargestellten Rechtsfehlers nicht bestehen bleiben. Der Senat vermag in der Sache nicht abschließend zu entscheiden. Die Feststellungen zur Höhe der von den Ehegatten in der gesetzlichen Rentenversicherung erworbenen Anrechte beruhen auf Auskünften vom 16. Juli und 7. September 1999; diese Auskünfte berücksichtigen nicht die zwischenzeitlichen Versorgungsänderungen, wie sie sich etwa für die Ehefrau durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (vom 2. März 2001 BGBl. I S. 403) und durch das 2. Gesetz zur Änderung des Anspruchs - und Anwartschaftsüberführungsgesetzes (vom 27. Juli 2001 BGBl. I S. 1939) ergeben können. Hinsichtlich der vom Ehemann beim KVS begründeten Anrechtehat der Versorgungsträger am 26. Mai 2004 von sich aus eine neue
Auskunft erteilt, welche zwischenzeitliche Rechtsänderungen berücksichtigt. Die Sache war deshalb zurückzuverweisen, damit das Oberlandesgericht bei der BfA neue Auskünfte einholt und die bereits übermittelte neue Auskunft des KVS in tatrichterlicher Verantwortung überprüft. Hahne Sprick Weber-Monecke Wagenitz Dose

(1) Beitragsfreie Zeiten erhalten den Durchschnittswert an Entgeltpunkten, der sich aus der Gesamtleistung an Beiträgen im belegungsfähigen Zeitraum ergibt. Dabei erhalten sie den höheren Durchschnittswert aus der Grundbewertung aus allen Beiträgen oder der Vergleichsbewertung aus ausschließlich vollwertigen Beiträgen.

(2) Für beitragsgeminderte Zeiten ist die Summe der Entgeltpunkte um einen Zuschlag so zu erhöhen, dass mindestens der Wert erreicht wird, den diese Zeiten jeweils als beitragsfreie Anrechnungszeiten wegen Krankheit und Arbeitslosigkeit, wegen einer schulischen Ausbildung und als Zeiten wegen einer beruflichen Ausbildung oder als sonstige beitragsfreie Zeiten hätten. Diese zusätzlichen Entgeltpunkte werden den jeweiligen Kalendermonaten mit beitragsgeminderten Zeiten zu gleichen Teilen zugeordnet.

(3) Für die Gesamtleistungsbewertung werden jedem Kalendermonat

1.
an Berücksichtigungszeit die Entgeltpunkte zugeordnet, die sich ergeben würden, wenn diese Kalendermonate Kindererziehungszeiten wären,
2.
mit Zeiten einer beruflichen Ausbildung mindestens 0,0833 Entgeltpunkte zugrunde gelegt und diese Kalendermonate insoweit nicht als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt.
Bei der Anwendung von Satz 1 Nr. 2 gelten die ersten 36 Kalendermonate mit Pflichtbeiträgen für Zeiten einer versicherten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung. Eine Zuordnung an Entgeltpunkten für Kalendermonate mit Berücksichtigungszeiten unterbleibt in dem Umfang, in dem bereits nach § 70 Abs. 3a Entgeltpunkte zusätzlich ermittelt oder gutgeschrieben worden sind. Satz 1 Nr. 2 gilt nicht für Kalendermonate mit Zeiten der beruflichen Ausbildung, für die bereits Entgeltpunkte nach Satz 1 Nr. 1 zugeordnet werden.

(4) Soweit beitragsfreie Zeiten mit Zeiten zusammentreffen, die bei einer Versorgung aus einem

1.
öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis oder
2.
Arbeitsverhältnis mit Anspruch auf Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen oder entsprechenden kirchenrechtlichen Regelungen
ruhegehaltfähig sind oder bei Eintritt des Versorgungsfalls als ruhegehaltfähig anerkannt werden, bleiben sie bei der Gesamtleistungsbewertung unberücksichtigt.