Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 17. Juni 2016 - S 3 R 151/16

published on 17/06/2016 00:00
Sozialgericht Bayreuth Gerichtsbescheid, 17. Juni 2016 - S 3 R 151/16
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Tatbestand

Die Beteiligten streiten um die Erstattung von Arbeitgeberanteilen zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung.

Die Bevollmächtigte des Klägers hat mit Schreiben vom 09.11.2013 beantragt 24.024,53 € aus der gesetzlichen Rentenversicherung zu erstatten. Der Formblattantrag auf Beitragserstattung bei Aufenthalt im Ausland ging am 11.03.2014 bei der ... Rentenversicherung ... ein. Die zuständige Beklagte erstattete mit Bescheid vom 17.09.2014 aufgrund eines Antrages vom 20.03.2014 aus der Rentenversicherung Beiträge in Höhe von 9.704,40 €. Zur Begründung führte sie aus, dass Beiträge in der Höhe erstattet wurden, in der die Versicherten sie getragen hätten. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung im Niedriglohnbereich (Gleitzone) oder einer selbstständigen Tätigkeit sowie freiwillige Beiträge würden zur Hälfte erstattet.

Die Bevollmächtigte legte mit dem Schreiben vom 17.10.2014 Widerspruch ein und beantragte den Bescheid vom 19.09.2014 abzuändern und festzustellen, dass ihrem Mandanten auch die Arbeitgeberanteile zu erstatten seien. Den Widerspruch begründete sie mit dem Schreiben vom 06.01.2015. Sie nahm Bezug auf die ausdrückliche Regelung in § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Bei Vereinbarung eines Nettolohnes sei dem Versicherten sein vom Arbeitgeber getragener Beitragsanteil zu erstatten. Unter Berücksichtigung dieser Regelung hätten ihrem Mandanten die von seinen Arbeitgebern während seiner nichtselbständigen Beschäftigungen einbezahlten Beitragsanteile erstattet werden müssen, was nicht geschehen sei.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit dem Widerspruchsbescheid vom 27.01.2016 zurück. Auch sie nahm Bezug auf § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI. Danach könnten Beiträge nur in der Höhe erstattet werden, in der die Versicherten sie selbst getragen hätten. Erstattungsfähig sei demnach nur der tatsächliche Beitragsanteil des Versicherten. Auch bei einer Nettolohnvereinbarung sei die Erstattung des Arbeitgeberanteils nicht vorgesehen. Nach § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI werde in diesem Fall der vom Arbeitgeber getragene Beitragsanteil des Versicherten erstattet, nicht aber auch der Beitragsanteil des Arbeitgebers.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die vorliegende Klage vom 29.02.2016. Zur Klagebegründung hat die Bevollmächtigte mit dem Schreiben vom 02.05.2016 vorgetragen, dass der Kläger Anspruch auf vollständige Beitragserstattung, einschließlich der Arbeitgeberanteile zunächst aufgrund der Diskriminierungsverbote des europäisch-türkischen Assoziationsrechts habe. Ein solcher Anspruch ergebe sich aus Artikel 3 Abs. 1 ARB 3/80. Zu berücksichtigen sei, dass der Kläger als türkischer Staatsangehöriger assoziationsrechtlich begünstigt sei. In der näheren Ausgestaltung des in Artikel 9 Assoziierungsabkommen EWG-Türkei verankerten Diskriminierungsverbots aus Gründen der Staatsangehörigkeit ordne Artikel 3 I ARB/3/80 die Gleichbehandlung von Unionsbürgern und türkischen Staatsangehörigen in Angelegenheiten der sozialen Sicherheit an. Unmittelbare Geltung habe insbesondere Artikel 3 ARB in Verbindung mit Artikel 9 des Assoziierungsabkommens. Sie statuiere ein Verbot - unmittelbarer wie mittelbarer - Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit. Namentlich das deutsche Auslandsrentenrecht der §§ 112, 113, 114 SGB VI sei für türkische Rückkehrer nicht anwendbar. In Anwendung dieser Grundsätze sei auf den vorliegenden Fall folgendes festzuhalten:

"Unmittelbar und evident benachteiligt ist der Kläger, weil er das Erreichen der Regelaltersgrenze zum Anlass genommen hat, in sein Heimatland zurückzukehren. Anknüpfungspunkt für die eingeschränkte Gewährung von Rentenbeträgen nach § 210 SGB VI ist im vorliegenden Fall ausschließlich der Auslandsaufenthalt des Klägers.

§ 210 SGB hat vor dem Hintergrund der oben dargestellten Rechtsprechung des EuGH diskriminierenden Charakter, weil der Wegzug aus Deutschland für den Kläger den Wegfall von Arbeitgeberanteilen zur Folge hatte. § 210 SGB ist im Lichte der Rechtsprechung des EuGH assoziationskonform unter Berücksichtigung des Diskriminierungsverbots des Art. 3 ARB 3/80 auszulegen.

Die Anwendung des Art. 3 ARB 3/80 auf den vorliegenden Fall führt im Ergebnis zum Anspruch des Klägers auf vollständige Beitragserstattung."

Des Weiteren hat die Bevollmächtigte ausgeführt, dass der vollständigen Gewährung der Rentenbeiträge des Klägers vor dem Hintergrund der sonst drohenden Altersarmut besondere Brisanz zukomme. Als langfristiges Sicherungssystem sollte die durch den Kläger erworbene Anwartschaft den Einkommensausfall wegen Alters bis zum Tod des Klägers ausgleichen.

Die Bevollmächtigte hat die vollumfängliche Erstattung der zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung gezahlten Rentenversicherungsbeiträge beantragt,

hilfsweise

die Übertragung der vom Arbeitgeber getragenen Beiträge auf sein Versicherungskonto bei dem türkischen Rentenversicherungsträger S.

Die Beklagte hat mit Schreiben vom 07.03.2016 beantragt,

die Klage abzuweisen.

Das Gericht hat die Beteiligten mit Schreiben vom 06.05.2016 auf die Absicht hingewiesen durch Gerichtsbescheid zu entscheiden und Frist für die Abgabe einer Stellungnahme gewährt bis 15.06.2016.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogene Beklagtenakte und die von den Beteiligten im Klageverfahren eingereichten Schriftsätze verwiesen.

Gründe

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet, weil die Beklagte zutreffend nur die vom Kläger selbst getragenen Beitragsanteile zur deutschen gesetzlichen Rentenversicherung erstattet hat, nicht jedoch die Arbeitgeberanteile.

1. Die rechtlichen Grundlagen:

a) Werden Leistungen nach durchgeführter Beitragserstattung begehrt, so sind folgende Fallgruppen und anzuwendenden Rechtsnormen im Hinblick auf den zeitlichen Geltungsbereich gegeneinander abzugrenzen:

Beitragserstattung durchgeführt vor 01.01.1992 Beitragserstattung durchgeführt nach 31.12.1991 Beantragt wird Erstattung der Arbeitgeberanteile

Anzuwendende Rechtsnorm:

§ 1303 Abs. 1 Satz 1 RVO

Anzuwendende Rechtsnorm:

§ 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI

Beantragt wird Versicherten- oder Hinterbliebenenrente

Anzuwendende Rechtsnorm:

§ 1303 Abs. 7 RVO

Anzuwendende Rechtsnorm:

§ 210 Abs. 6 Sätze 2 u. 3 SGB VI

b) Die einschlägigen Vorschriften lauten:

§ 1303 Abs. 1 Satz 1 RVO

„Entfällt die Versicherungspflicht in allen Zweigen der gesetzlichen Rentenversicherung, ohne dass das Recht zur freiwilligen Versicherung besteht, oder endet die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung aus einem anderen Grunde als dem Entstehen einer Versicherungspflicht in einem Zweig der gesetzlichen Rentenversicherung, so ist dem Versicherten auf Antrag die Hälfte der für die Zeit nach dem 20.06.1948 im Bundesgebiet, für die Zeit nach dem 24.06.1948 im Land Berlin und für die Zeit nach dem 19.11.1947 im Saarland entrichteten Beiträge zu erstatten.“

§ 1303 Abs. 7 RVO

„Die Erstattung schließt weitere Ansprüche aus den bisher zurückgelegten Versicherungszeiten und das Recht zur freiwilligen Weiterversicherung aus.“

§ 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI

„Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben.“

§ 210 Abs. 5 Sätze 2 und 3 SGB VI

„Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung nach Absatz 1 zurückgelegten Zeiten bestehen nicht mehr.“

c) Folgende Grundsätze sind zu beachten:

Vor dem 01.01.1992 durchgeführte Beitragserstattungen richten sich in ihren Auswirkungen nach den bis dahin geltenden §§ 1303 RVO, 82 AVG (vgl. Gürtner in Kasseler Kommentar, Sozialversicherungsrecht SGB VI § 210 Rd.-Nr. 28 unter Hinweis auf BT-Drucks 12/405 S. 121).

Die Begrenzung der Beitragserstattung durch § 1303 Absatz 1 Satz 1 RVO auf die Hälfte der gesetzlichen Beiträge ist verfassungsgemäß (BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr. 34 = NJW 1988/250, auch Bayer. Landessozialgericht vom 25.11.1988 (Az.: L 7 B 250/87 Ar).

Der Ausschluss weiterer Ansprüche nach § 1301 Abs. 7 RVO verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (BVerfG, Beschluss vom 16.06.1981, Az.: BvR 445/81). Auch ein Eingriff in das verfassungsrechtlich garantierte Eigentum (Art. 14 GG) liegt nicht vor, weil einerseits die Begrenzung der Beitragserstattung auf die Hälfte der gesetzlichen Beiträge verfassungsgemäß ist (vgl. BVerfG SozR 2200 § 1303 Nr. 34 = NJW 1988/250) und hinsichtlich der anderen Hälfte durch die freiwillige Entscheidung eine Beitragserstattung zu beantragen das Eigentumsrecht gerade realisiert worden ist (Volenti non fit iniuria).

Ebenso wenig verstößt die Beschränkung der Beitragserstattung auf die Höhe der Beiträge, in der der Versicherte sie getragen hat gegen die Verfassung (Urteil des Bundessozialgericht vom 29.06.2000, Az.: B 4 RA 57/98 R).

Aus § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI ergibt sich daher, dass der sogenannte Arbeitgeberanteil nicht (mit) zu erstatten ist.

Für die verfassungsrechtliche Beurteilung der Nachfolgeregelung zu § 1303 Abs. 7 RVO, nämlich § 210 Abs. 6 Sätze 2 und 3 SGB VI, gelten dieselben Erwägungen wie zu § 1303 Abs. 7 RVO.

2. Die Beklagte hat zutreffend nach § 210 Abs. 3 S. 1 SGB VI im Rahmen der Beitragserstattung nur die vom Kläger getragenen Beträge erstattet. Die gesetzliche Regelung ist auch verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden (vgl. bereits oben).

Darüber hinaus gehende Erstattungsansprüche, etwa auf Erstattung der bisher beim Versicherungsträger verbliebenen Hälfte der entrichteten Beiträge oder der vom Arbeitgeber getragenen Beiträge bestehen nicht.

Auch eine Weiterleitung der vom Arbeitgeber getragenen Beiträge an einen anderen Versicherungsträger kommt nicht in Betracht.

3. Durch diese Regelung wird auch nicht gegen Diskriminierungsverbote oder den Gleichbehandlungsgrundsatz verstoßen, auch nicht gegen das deutsch-türkische Assoziationsrecht. Nämlich ist § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB VI unabhängig von der Staatsangehörigkeit oder dem Aufenthaltsort des berechtigten anzuwenden.

Wenn zum Beispiel ein deutscher Staatsangehöriger, der noch niemals in seinem Leben ein ausländisches Territorium betreten hat, die Beitragserstattung beantragt, zum Beispiel weil er nach einem Beschäftigungsverhältnis im Angestelltenverhältnis zum Beamten auf Lebenszeit ernannt worden ist und die Voraussetzungen von § 210 Abs. 1 a Satz 1 SGB VI erfüllt und Antrag auf Erstattung der Beiträge stellt, erhält er nach § 210 Abs. 3 Satz 1 SGB V"I nur die von ihrem getragenen Beiträge erstattet.

4. Auch der Vergleich mit einem Arbeitsverhältnis mit Nettolohnvereinbarung führt zu keinem anderen Ergebnis. Nach § 210 Abs. 3 Satz 2 SGB VI würden in diesem Falle nicht die von den Arbeitgebern getragenen Beitragsanteile erstattet, sondern die Beitragsanteile der Arbeitnehmer, die von den Arbeitnehmern getragen worden waren.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

11 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. (2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin. (3) Ni

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen ha

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt. (2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen. (3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der All

Annotations

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

Berechtigte erhalten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit eine Rente nur, wenn der Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht. Für eine Rente für Bergleute ist zusätzlich erforderlich, dass die Berechtigten auf diese Rente bereits für die Zeit, in der sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt noch im Inland gehabt haben, einen Anspruch hatten.

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden ermittelt aus

1.
Entgeltpunkten für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
2.
dem Leistungszuschlag für Bundesgebiets-Beitragszeiten,
3.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting,
4.
Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf Bundesgebiets-Beitragszeiten entfallen,
5.
Zuschlägen aus Zahlung von Beiträgen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters oder bei Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung oder von Anrechten bei der Versorgungsausgleichskasse,
6.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus geringfügiger Beschäftigung,
7.
zusätzlichen Entgeltpunkten für Arbeitsentgelt aus nach § 23b Abs. 2 Satz 1 bis 4 des Vierten Buches aufgelösten Wertguthaben,
8.
Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Witwenrenten und Witwerrenten,
9.
Zuschlägen an Entgeltpunkten aus Beiträgen nach Beginn einer Rente wegen Alters,
10.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für Zeiten einer besonderen Auslandsverwendung,
11.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für nachversicherte Soldaten auf Zeit und
12.
Zuschlägen an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung.
Bundesgebiets-Beitragszeiten sind Beitragszeiten, für die Beiträge nach Bundesrecht nach dem 8. Mai 1945 gezahlt worden sind, und die diesen im Fünften Kapitel gleichgestellten Beitragszeiten.

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird allein aus Bundesgebiets-Beitragszeiten ermittelt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Die persönlichen Entgeltpunkte von Berechtigten werden zusätzlich ermittelt aus

1.
Entgeltpunkten für beitragsfreie Zeiten,
2.
dem Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten und
3.
Abschlägen an Entgeltpunkten aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich oder Rentensplitting, soweit sie auf beitragsfreie Zeiten oder einen Zuschlag an Entgeltpunkten für beitragsgeminderte Zeiten entfallen.
Die nach Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte werden dabei in dem Verhältnis berücksichtigt, in dem die Entgeltpunkte für Bundesgebiets-Beitragszeiten und die nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 sowie § 272 Abs. 3 Satz 1 ermittelten Entgeltpunkte zu allen Entgeltpunkten für Beitragszeiten einschließlich Beschäftigungszeiten nach dem Fremdrentengesetz stehen.

(2) Der Zuschlag an persönlichen Entgeltpunkten bei Waisenrenten von Berechtigten wird zusätzlich aus

1.
beitragsfreien Zeiten in dem sich nach Absatz 1 Satz 2 ergebenden Verhältnis und
2.
Berücksichtigungszeiten im Inland
ermittelt.

(3) (weggefallen)

(4) (weggefallen)

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.

(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.

(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Jeder Landesverband hat durch seinen Verwaltungsrat eine Satzung aufzustellen. Die Satzung bedarf der Genehmigung der für die Sozialversicherung zuständigen obersten Verwaltungsbehörde des Landes. Die Satzung muß Bestimmungen enthalten über

1.
Namen, Bezirk und Sitz des Verbandes,
2.
Zahl und Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrats und ihrer Vertreter,
3.
Entschädigungen für Organmitglieder,
4.
Öffentlichkeit des Verwaltungsrats,
5.
Rechte und Pflichten der Mitgliedskassen,
6.
Aufbringung und Verwaltung der Mittel,
7.
jährliche Prüfung der Betriebs- und Rechnungsführung,
8.
Art der Bekanntmachungen.
§ 34 Abs. 2 des Vierten Buches gilt entsprechend.

(2) Die Satzung muß ferner Bestimmungen darüber enthalten, daß die von dem Spitzenverband Bund der Krankenkassen abzuschließenden Verträge und die Richtlinien nach den § 92 und § 283 Absatz 2 für die Landesverbände und ihre Mitgliedskassen verbindlich sind.

(1) Beiträge werden auf Antrag erstattet

1.
Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht zur freiwilligen Versicherung haben,
2.
Versicherten, die die Regelaltersgrenze erreicht und die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben,
3.
Witwen, Witwern, überlebenden Lebenspartnern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen aber nur, wenn eine Witwe, ein Witwer oder ein überlebender Lebenspartner nicht vorhanden ist. Mehreren Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.

(1a) Beiträge werden auf Antrag auch Versicherten erstattet, die versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind, wenn sie die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt haben. Dies gilt nicht für Personen, die wegen Geringfügigkeit einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit versicherungsfrei oder von der Versicherungspflicht befreit sind. Beiträge werden nicht erstattet,

1.
wenn während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht von dem Recht der freiwilligen Versicherung nach § 7 Gebrauch gemacht wurde oder
2.
solange Versicherte als Beamte oder Richter auf Zeit oder auf Probe, Soldaten auf Zeit, Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst versicherungsfrei oder nur befristet von der Versicherungspflicht befreit sind.
Eine freiwillige Beitragszahlung während einer Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht im Sinne des Satzes 3 Nummer 2 ist für eine Beitragserstattung nach Satz 1 unbeachtlich.

(2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

(3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer Beschäftigung nach § 20 Abs. 2 des Vierten Buches, einer selbständigen Tätigkeit oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt worden sind.

(4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages erhöht oder gemindert, der bei Ende der Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre. Dies gilt beim Rentensplitting entsprechend.

(5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten Beiträge verlangen.

(6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur Erstattung zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen nicht mehr.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.