Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 182 Beirat
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 182 Beirat
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Inhaltsverzeichnis
(1) Bei der Bundesagentur wird ein Beirat eingerichtet, der Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen kann.
(2) Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. Er setzt sich zusammen aus
- 1.
je einer Vertreterin oder einem Vertreter - a)
der Länder, - b)
der kommunalen Spitzenverbände, - c)
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, - d)
der Arbeitgeber, - e)
der Bildungsverbände, - f)
der Verbände privater Arbeitsvermittler, - g)
des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, - h)
des Bundesministeriums für Bildung und Forschung, - i)
der Akkreditierungsstelle sowie
- 2.
zwei unabhängigen Expertinnen oder Experten.
(3) Vorschlagsberechtigt für die Vertreterin oder den Vertreter
- 1.
der Länder ist der Bundesrat, - 2.
der kommunalen Spitzenverbände ist die Bundesvereinigung der kommunalen Spitzenverbände, - 3.
der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ist der Deutsche Gewerkschaftsbund, - 4.
der Arbeitgeber ist die Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände, - 5.
der Bildungsverbände sind die Bildungsverbände, die sich auf einen Vorschlag einigen, - 6.
der Verbände privater Arbeitsvermittler sind die Verbände privater Arbeitsvermittler, die sich auf einen Vorschlag einigen.
(4) Der Beirat gibt sich eine Geschäftsordnung. Die Bundesagentur übernimmt für die Mitglieder des Beirats die Reisekostenvergütung nach § 376.
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2 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Fachkundige Stellen im Sinne des § 176 sind die von der Akkreditierungsstelle für die Zulassung nach dem Recht der Arbeitsförderung akkreditierten Zertifizierungsstellen. Mit der Akkreditierung als fachkundige Stelle ist keine Beleihung verbunden
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.

2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 23.04.2015 00:00
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Köln vom 26.05.2011 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert w
published on 15.01.2014 00:00
Tenor
1. Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 7. Dezember 2012 - 10 Sa 907/12 - wird zurückgewiesen.
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Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.