Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) - SGB 3 | § 376 Entschädigung der ehrenamtlich Tätigen
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Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung - (Artikel 1 des Gesetzes vom 24. März 1997, BGBl. I S. 594) Inhaltsverzeichnis
Die Bundesagentur erstattet den Mitgliedern und den stellvertretenden Mitgliedern der Selbstverwaltungsorgane ihre baren Auslagen und gewährt eine Entschädigung. Der Verwaltungsrat kann feste Sätze beschließen.
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1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Bei der Bundesagentur wird ein Beirat eingerichtet, der Empfehlungen für die Zulassung von Trägern und Maßnahmen aussprechen kann.
(2) Dem Beirat gehören elf Mitglieder an. Er setzt sich zusammen aus1.je einer Vertreterin oder einem Vertreter
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2 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 18/01/2005 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die Gewährung von Arbeitslosengeld ab 28.12.2002.
2
Mit Bescheid vom 27.1.2
published on 10/12/2004 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
Tatbestand
1
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit einer Aufhebung der Bewilligung von Arbeitslosengeld wegen fehlender Erreichbar
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