Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 121 Bußgeldvorschrift

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder leichtfertig

1.
der Verpflichtung zum Abschluß oder zur Aufrechterhaltung des privaten Pflegeversicherungsvertrages nach § 23 Abs. 1 Satz 1 und 2 oder § 23 Abs. 4 oder der Verpflichtung zur Aufrechterhaltung des privaten Pflegeversicherungsvertrages nach § 22 Abs. 1 Satz 2 nicht nachkommt,
2.
entgegen § 50 Abs. 1 Satz 1, § 51 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 51 Abs. 3 oder entgegen Artikel 42 Abs. 4 Satz 1 oder 2 des Pflege-Versicherungsgesetzes eine Meldung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet,
3.
entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt oder entgegen § 50 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 eine Änderung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig mitteilt,
4.
entgegen § 50 Abs. 3 Satz 2 die erforderlichen Unterlagen nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vorlegt,
5.
entgegen Artikel 42 Abs. 1 Satz 3 des Pflege-Versicherungsgesetzes den Leistungsumfang seines privaten Versicherungsvertrages nicht oder nicht rechtzeitig anpaßt,
6.
mit der Entrichtung von sechs Monatsprämien zur privaten Pflegeversicherung in Verzug gerät,
7.
entgegen § 128 Absatz 1 Satz 4 die dort genannten Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt.

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu Zweitausendfünfhundert Euro geahndet werden.

(3) Für die von privaten Versicherungsunternehmen begangenen Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 2 und 7 ist das Bundesamt für Soziale Sicherung die Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten.

(4) Die für die Verfolgung und Ahndung der Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 Nummer 1 und 6 zuständige Verwaltungsbehörde im Sinne des § 36 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a oder Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten kann die zur Ermittlung des Sachverhalts erforderlichen Auskünfte, auch elektronisch und als elektronisches Dokument, bei den nach § 51 Absatz 1 Satz 1 und 2 und Absatz 2 Meldepflichtigen einholen. Diese sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken. Sie sollen insbesondere ihnen bekannte Tatsachen und Beweismittel angeben. Eine weitergehende Pflicht, bei der Ermittlung des Sachverhalts mitzuwirken, insbesondere eine Pflicht zum persönlichen Erscheinen oder zur Aussage, besteht nur, soweit sie durch Rechtsvorschrift besonders vorgesehen ist.

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Referenzen - Gesetze | § 32 PAuswG

§ 32 PAuswG zitiert oder wird zitiert von 5 §§.

§ 32 PAuswG zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Gesetz über Ordnungswidrigkeiten - OWiG 1968 | § 36 Sachliche Zuständigkeit der Verwaltungsbehörde


(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbe
§ 32 PAuswG zitiert 4 andere §§ aus dem Personalausweisgesetz.

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 36 Pflegesachleistung


(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 23 Versicherungspflicht für Versicherte der privaten Krankenversicherungsunternehmen


(1) Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicheru

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 22 Befreiung von der Versicherungspflicht


(1) Personen, die nach § 20 Abs. 3 in der sozialen Pflegeversicherung versicherungspflichtig sind, können auf Antrag von der Versicherungspflicht befreit werden, wenn sie nachweisen, daß sie bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebed

Sozialgesetzbuch (SGB) - Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung (Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Mai 1994, BGBl. I S. 1014) - SGB 11 | § 51 Meldungen bei Mitgliedern der privaten Pflegeversicherung


(1) Das private Versicherungsunternehmen hat Personen, die bei ihm gegen Krankheit versichert sind und trotz Aufforderung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes, bei Neuabschlüssen von Krankenversicherungsvert

Referenzen - Urteile | § 32 PAuswG

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Landgericht Aachen Beschluss, 03. Juni 2014 - 61 Qs 98/12

bei uns veröffentlicht am 03.06.2014

Tenor Dem Betroffenen wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in die Frist zur Erhebung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Aachen vom 22.08.2012 (444 OWi 601 Js 750/12-630/12) gewährt. Der Beschluss des Amtsgerichts Aa

Bundesverfassungsgericht Stattgebender Kammerbeschluss, 02. März 2014 - 2 BvR 53/13

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Tenor Die Beschlüsse des Landgerichts Aachen vom 12. November 2012 und vom 15. Oktober 2012 - 61 Qs-601 Js 715/12-98/12 - verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht auf effektiven Rechtssc

Landessozialgericht Sachsen-Anhalt Beschluss, 22. März 2010 - L 8 SO 3/10 B ER

bei uns veröffentlicht am 22.03.2010

Tenor 1. Die Beschwerde gegen den Beschluss des Sozialgerichts Dessau-Roßlau vom 22. Dezember 2009 wird zurückgewiesen. Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten. 2. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilf

Referenzen

(1) Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgese...
(1) Personen, die gegen das Risiko Krankheit bei einem privaten Krankenversicherungsunternehmen mit Anspruch auf allgemeine Krankenhausleistungen oder im Rahmen von Versicherungsverträgen, die der Versicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 des Versicherungsvertragsgese...
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(1) Das private Versicherungsunternehmen hat Personen, die bei ihm gegen Krankheit versichert sind und trotz Aufforderung innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten des Pflege-Versicherungsgesetzes, bei Neuabschlüssen von Krankenversicherungsverträgen...
(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden...
(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden...
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(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden...
(1) Sachlich zuständig ist 1. die Verwaltungsbehörde, die durch Gesetz bestimmt wird,2. mangels einer solchen Bestimmung a) die fachlich zuständige oberste Landesbehörde oderb) das fachlich zuständige Bundesministerium, soweit das Gesetz von Bundesbehörden...
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst...
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst...
(1) Pflegebedürftige der Pflegegrade 2 bis 5 haben bei häuslicher Pflege Anspruch auf körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie auf Hilfen bei der Haushaltsführung als Sachleistung (häusliche Pflegehilfe). Der Anspruch umfasst...
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