Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 26. Sept. 2018 - L 19 R 38/18

bei uns veröffentlicht am26.09.2018

Tenor

I. Die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.12.2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Streitig ist zwischen den Beteiligten die Höhe der Altersrente und die Frage, ob die Beklagte zu Recht vom Kläger die Erstattung überzahlter Altersrente in Höhe von 9.172,25 EUR verlangen kann.

Der 1948 geborene Kläger beantragte am 17.12.2007 bei der Beklagten die Gewährung von Altersrente wegen Schwerbehinderung, alternativ als Rente wegen Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit oder Altersrente nach Altersteilzeit und Vollendung des 60.Lebensjahres ab dem 01.04.2008. Im Antrag gab der Kläger an, dass ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden sei. Weitere Antragsunterlagen hierzu finden sich nicht in der Rentenakte.

Mit Bescheid vom 13.02.2008 bewilligte die Beklagte dem Kläger Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit ab dem 01.04.2008 in Höhe von monatlich 1.131,59 EUR. In der mit der Überschrift „Auswirkungen des Versorgungsausgleichs“ (in Fettdruck) versehenen Anlage 5 des Bescheids war folgendes ausgeführt:

„Der zu Gunsten des Versicherungskontos durchgeführte Versorgungsausgleich ergibt einen Zuschlag an Entgeltpunkten. Hierfür werden die für Rentenanwartschaften ermittelten Werteinheiten in Entgeltpunkte umgerechnet. Für die Ehezeit vom 01.02.1969 bis 31.08.1982 sind zu Gunsten des Versicherungskontos Rentenanwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen worden. Die übertragene Rentenanwartschaft ist festgestellt auf monatlich 352,55 DM. Daraus ergeben sich 11,7034 Punkte.“

In Anlage 6 des Bescheids (Persönliche Entgeltpunkte) waren an Entgeltpunkten aufgelistet:

„- Entgeltpunkte für Beitragszeiten 45,3546 Punkte

- Entgeltpunkte für beitragsfreie Zeiten + 0,6503 Punkte

- Zusätzliche Entgeltpunkte für beitragsminderte Zeiten + 0,1223 Punkte Insgesamt = 46,1272 Punkte Zuschlag aus einem Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01.02.1969 bis 31.08.1982 + 11,7034 Punkte Insgesamt 57,8306 Punkte Zuschlag für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung + 0,1823 Punkte Summe aller Entgeltpunkte 58,0129 Punkte.“

Zur Vermeidung des Eintritts der Bestandskraft des Bescheids wurde vom damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers Widerspruch eingelegt, da zunächst die Möglichkeit einer Altersrente bei BU/EU geprüft werden sollte. Nach Prüfung der medizinischen Befundunterlagen wurde von der Beklagten ein entsprechender Anspruch verneint. Gegen diesen Bescheid vom 29.09.2008 legten die Prozessbevollmächtigten des Klägers ebenfalls Widerspruch ein und teilten außerdem mit, dass dem Kläger zwischenzeitlich ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 zuerkannt worden sei und deshalb der Anspruch auf eine Altersrente wegen Schwerbehinderung zu prüfen sei. Nachdem die Beklagte eine diesbezügliche Probeberechnung durchgeführt und dem Kläger die Möglichkeit aufgezeigt hatte, die ab dem 01.04.2008 bezogene Altersrente zurückzuzahlen und ab dem 01.12.2008 Altersrente wegen Schwerbehinderung zu beziehen, wurden die beiden Widersprüche zurückgenommen.

Am 13.12.2012 erfolgte im Versicherungskonto des Klägers eine Fehlermeldung, nachdem die ehemalige Ehefrau des Klägers bei der Deutschen Rentenversicherung - DRV - Nordbayern ihrerseits Altersrente beantragt hatte. Auf Nachfrage der Beklagten teilte die DRV Nordbayern mit, dass im Rentenkonto der Ehefrau des Klägers ebenfalls eine Begünstigung aus dem Versorgungsausgleich gespeichert sei, nämlich in Höhe von 106,20 DM. Vorgelegt wurde hierzu das Scheidungsurteil des Amtsgerichts B-Stadt vom 21.06.1983 (Az …), wonach zugunsten des Rentenkontos der Ehefrau C. A. Rentenanwartschaften in Höhe von 106,20 DM bezogen auf den 31.08.1982 übertragen werden. Das Urteil war seit dem 06.08.1983 rechtskräftig.

Mit Schreiben vom 23.01.2013 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die gespeicherten Daten über den gesetzlichen Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01.02.1969 bis 31.08.1982 berichtigt worden seien. Statt bisher ein Zuschlag in Höhe von 11,7034 Punkten sei ein Abschlag in Höhe von 3,5255 Punkten zu berücksichtigen, insgesamt seien der Altersrentenberechnung nur noch 42,7841 Punkte zu Grunde zu legen.

Mit Schreiben vom 04.02.2013 hörte die Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Aufhebung des Bescheids vom 13.02.2008 an. Mit Wirkung ab dem 01.03.2013 würde die laufende Rente nur noch in Höhe von 883,84 EUR gezahlt werden. Für die Vergangenheit ergebe sich für die Zeit vom 01.04.2008 bis 28.02.2013 eine Überzahlung in Höhe von 18.030,25 EUR, die nach § 50 Abs. 1 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - SGB X - zu erstatten sei. Hierzu wies der Kläger darauf hin, dass er die Fehlerhaftigkeit des Bescheides nicht hätte erkennen können. Er habe zudem die Leistungen verbraucht. Eine arglistige Täuschung sei nicht erfolgt. Weiter teilte der Kläger mit, dass er im Jahr 2002 aufgrund seiner Altersplanung bei der Beklagten vorstellig gewesen sei. Dort sei ihm die Probeberechnung vom 04.12.2002 ausgehändigt und mit ihm besprochen worden. Aufgrund dieser Berechnung habe der Kläger dann mit seinem Arbeitgeber Altersteilzeit vereinbart. Er sei bei seinem Arbeitgeber (H.) als Betriebsrat in ungekündigter Stellung beschäftigt gewesen. 2002 habe er sich noch ein Eigenheim gebaut. Ihm sei im Servicezentrum B-Stadt eine Rente in Höhe von 1.272,94 EUR bestätigt worden. Er habe auf die Rentenauskünfte sowie den Rentenbescheid vom 13.02.2008 vertraut. Er habe keine falschen Angaben gemacht und sei auch nicht in der Lage gewesen, die Unrichtigkeit des Rentenbescheids zu erkennen.

Die Beklagte hob daraufhin mit streitgegenständlichem Bescheid vom 03.04.2013 den Bescheid vom 13.02.2008 ab Rentenbeginn nach § 45 SGB X auf. Ab dem 01.04.2013 werde die Altersrente laufend in Höhe von 883,84 EUR gezahlt. Für die Zeit vom 01.04.2008 bis 31.03.2013 ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 18.030,25 EUR. Unter Berücksichtigung des Mitverschuldens der Beklagten habe der Kläger 9.172,25 EUR zu erstatten. In Anlage 10 des Bescheides führte die Beklagte aus, dass die vom Kläger in der Anhörung vorgetragenen Gründe zwar nicht geeignet seien, Vertrauensschutz zu begründen, sie seien aber im Rahmen der der Beklagten obliegenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen. Der Kläger hätte die Rechtswidrigkeit des Rentenbescheides erkennen können, weil er hätte wissen müssen, dass die von der Beklagten in den Beratungen gegebenen Informationen fehlerhaft gewesen seien. Er hätte gewusst, dass infolge des Scheidungsurteils Rentenanwartschaften auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau zu übertragen gewesen wären. In Anlage 5 und 6 des Rentenbescheides vom 13.02.2008 wären die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs dargestellt gewesen. Der Kläger hätte erkennen können, dass eine Gutschrift statt einer Belastung der Rentenanwartschaften erfolgt sei. Das Mitverschulden der Beklagten werde aber zur Hälfte gewertet.

Zur Begründung des hiergegen am 12.04.2013 beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) eingelegten Widerspruchs, der am 15.04.2013 an die Beklagte weitergeleitet wurde, wiesen die damaligen Prozessbevollmächtigten des Klägers darauf hin, dass der Kläger aufgrund der vorhergehenden Beratungsgespräche mit der Beklagten eine konkrete Vorstellung über die zu erwartende Rentenhöhe gehabt habe, die auch durch die jährlich erteilten Renteninformationen bestätigt worden sei. Als er dann den Rentenbescheid vom 13.02.2008 erhalten habe, habe er in der Höhe seinen Erwartungen entsprochen. Natürlich hätte der Kläger aus Anlage 5 des Bescheids erkennen können, dass der Versorgungsausgleich zu seinen Gunsten berücksichtigt worden sei. Er habe aber keine Veranlassung gehabt, den Rentenbescheid im Detail zu prüfen, weil sich ihm die Fehlerhaftigkeit des Bescheides nicht habe aufdrängen müssen. Wenn die Rente annähernd identisch mit dem Betrag sei, den die Beklagte ihm mit den Rentenauskünften jeweils mitgeteilt habe, könne von ihm nicht verlangt werden, den Bescheid auf etwaige Unstimmigkeiten zu prüfen. Eine Rückforderung könne nur bei grober Verletzung der erforderlichen Sorgfalt erfolgen, die aber hier gerade nicht vorliege. In der Verwaltungsakte habe sich sicherlich eine Kopie des Scheidungsurteils befunden, so dass den Mitarbeitern der Beklagten der Fehler hätte auffallen müssen. Eine Rücknahme des Bescheids vom 13.02.2008 sei nach § 45 SGB X deshalb nicht möglich. Zulässig sei allenfalls ein „Einfrieren“ der Rente im Sinne des § 48 Abs. 3 SGB X. Die Rente sei deshalb in unveränderter Höhe weiter zu zahlen und der Bescheid vom 03.04.2013 aufzuheben.

Die Beklagte wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 10.09.2013 als unbegründet zurück.

Zur Begründung der hiergegen am 24.09.2013 zum Sozialgericht Bayreuth (SG) erhobenen Klage hat die jetzige Prozessbevollmächtigte des Klägers mit Schriftsatz vom 28.11.2013 darauf hingewiesen, dass der Kläger nicht bösgläubig gewesen sei und auch nicht habe erkennen können, dass er angeblich zu Unrecht Leistungen bezogen habe. Die Entscheidung des Amtsgerichts - Familiengericht - B-Stadt liege mittlerweile 33 Jahre zurück. Die Fehlerhaftigkeit aufgrund des Scheidungsverfahrens sei ihm nicht bewusst gewesen. Er sei auch aufgrund seiner gesundheitlichen Beeinträchtigungen nicht in der Lage gewesen, die Rechtswidrigkeit des Bescheids zu erkennen. Der Kläger sei Laie und müsse den Zusammenhang zwischen der 1983 erfolgten Scheidung und seinem Rentenbescheid nicht kennen. Im Übrigen wäre eine Rückforderung auch grob unbillig. Der Kläger sei berentet. Er habe ca. 100.000,00 EUR Schulden, die er monatlich mit 650,00 EUR bediene. Der Kläger habe die Rentenleistung für den Lebensunterhalt verbraucht. Die Beklagte habe wiederholt fehlerhafte Auskünfte im Hinblick auf die Scheidung erteilt, ohne dass dies für den Kläger erkennbar gewesen sei. Die Beklagte verlange vom Kläger, was sie selbst über Jahre nicht entdeckt habe und unterstelle ihm insoweit Bösgläubigkeit. Vorsorglich werde die Einrede der Verjährung erhoben.

Das SG hat sodann mit Gerichtsbescheid vom 11.12.2017 die Klage als unbegründet abgewiesen. Die Beklagte habe zu Recht den Rentenbescheid vom 13.02.2008 nach § 45 SGB X aufgehoben. Der Kläger habe infolge grober Fahrlässigkeit die Fehlerhaftigkeit des Bescheides nicht erkannt. Der im Rentenbescheid enthaltene Fehler, einen Zuschlag anstelle eines Abschlages für den durchgeführten Versorgungsausgleich vorzusehen und hierbei auch noch statt einer Höhe von 106,20 DM 352,55 DM anzunehmen und somit hierdurch eine höhere Rente zu bewirken, springe auch dem rechtsunkundigen Leser ohne Weiteres ins Auge. Insbesondere die Angabe, es ergebe sich aus dem durchgeführten Versorgungsausgleich ein Zuschlag an Entgeltpunkten, könne vom Rentenempfänger nicht falsch verstanden werden. Auch ohne Rechtskenntnisse und ohne intensive Befassung mit allen Details des Bescheides sei erkennbar, dass hiermit ein rentensteigernder Vorteil verbunden sei. Die Beklagte habe auch die relevanten Fristen nach § 45 SGB X eingehalten, da sie erst aufgrund der Fehlermeldung am 13.12.2012 Kenntnis von der Fehlerhaftigkeit des Rentenbescheides erlangt habe. Die Ermessensentscheidung der Beklagten sei rechtlich nicht zu beanstanden. Die vom Kläger getroffenen Vermögensdispositionen seien alle vor Erlass des Rentenbescheides erfolgt, so dass dieser nicht ursächlich für die getroffenen Dispositionen gewesen sei. Die Beklagte habe ihr Mitverschulden angemessen berücksichtigt. Die dem Kläger erteilten Rentenauskünfte seien keine Verwaltungsakte oder Zusicherungen im Sinne des § 34 SGB X, sondern kraft Gesetzes nach § 109 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB VI) unverbindlich. Dies sei zuletzt vom Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27.02.2007, 1 BvL 10/00, bestätigt worden. Die Forderung sei auch nicht verjährt, die Verjährungsfrist betrage nach § 52 Abs. 2 SGB X 30 Jahre.

Hiergegen hat die Prozessbevollmächtigte des Klägers am 16.01.2018 Berufung zum Bayerischen Landessozialgericht eingelegt, im Wesentlichen unter Wiederholung der bereits vorgetragenen Gesichtspunkte. Der Kläger habe in den beim SG durchgeführten Erörterungsterminen vom 10.09.2015 und 23.10.2017 immer wieder glaubhaft und glaubwürdig dem Gericht versichert, dass für ihn keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich gewesen seien, dass der Rentenbescheid falsch gewesen sei. Der Fehler sei für ihn nicht erkennbar gewesen und er verstehe bis heute den Fehler auch nicht. Es werde ausdrücklich nochmals der Einwand der Entreicherung und die Einrede der Verjährung erhoben. Die Beklagte habe sich - entgegen der Auffassung des SG - auch mit der Disposition des Klägers in arbeitsrechtlicher Hinsicht, vorzeitig aus dem Arbeitsverhältnis auszuscheiden und in den Vorruhestand zu gehen, auseinander zu setzen. Der Kläger habe im Übrigen gegenüber der Beklagten auch den Differenzbetrag aus der früheren Rente im Wege des sozialrechtlichen Wiederherstellungsanspruchs und als Schadensersatz wegen Aufklärungsverschuldens außergerichtlich geltend gemacht.

Der Kläger beantragt,

den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.12.2017 sowie den Bescheid der Beklagten vom 03.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.09.2013 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Bayreuth vom 11.12.2017 zurückzuweisen.

Bezüglich der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf die beigezogenen Rentenakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten erster und zweiter Instanz verwiesen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151 Sozialgerichtsgesetz - SGG-), jedoch unbegründet. Die Beklagte hat zu Recht mit streitgegenständlichem Bescheid vom 03.04.2013 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 10.09.2013 den Rentenbescheid vom 13.02.2008 nach § 45 SGB X aufgehoben, weil dieser von Anfang an rechtswidrig war und der Kläger sich auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand des Bescheids nicht berufen kann.

Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

Der Bescheid vom 13.02.2008 war von Anfang an rechtswidrig, da bei der Berechnung der dem Kläger ab dem 01.04.2008 bewilligten Altersrente nach Altersteilzeit ein Abzug aus Versorgungsausgleich bezüglich der ersten Ehe des Klägers nicht berücksichtigt worden ist. Statt eines Abzugs von Entgeltpunkten wurden dem Kläger zusätzliche Entgeltpunkte aus Versorgungsausgleich in Höhe von 11,7034 zuerkannt und unter Zugrundelegung dieser Entgeltpunkte Altersrente nach Altersteilzeit gewährt.

Der Kläger kann sich auch nicht auf ein schutzwürdiges Vertrauen auf den Bestand dieses Bescheids nach § 45 Abs. 2 S. 1 und 2 SGB X berufen, da der Kläger infolge grober Fahrlässigkeit die Rechtswidrigkeit des Bescheides nicht erkannt hat und damit ein Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X nicht in Betracht kommt. Grobe Fahrlässigkeit liegt nach der gesetzlichen Umschreibung in § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 2. Hs SGB X vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Grob fahrlässige Unkenntnis in diesem Sinne liegt bereits dann vor, wenn der Adressat, hätte er den Bewilligungsbescheid gelesen und zur Kenntnis genommen, aufgrund einfachster und naheliegender Überlegungen sicher hätte erkennen können, dass der zuerkannte Anspruch nicht oder jedenfalls so nicht besteht (ständige Rechtsprechung, vgl. BSG vom 26.08.1987, Az B 11a RA 30/86; BSG vom 08.02.2011, Az B 11 AL 21/00 R, veröffentlicht bei juris; Schütze in: v. Wulffen/Schütze, SGB X, 8. Aufl., 2014, § 45 Rdnr 56 m.w.N.).

Das SG hat bereits zutreffend darauf hingewiesen, dass der Kläger ohne weiteres die Fehlerhaftigkeit des Bescheids vom 13.02.2008 hätte erkennen können. Bereits die Gestaltung der Anlage 5, die in Fettdruck mit der Überschrift „Auswirkungen des Versorgungsausgleichs“ versehen ist, macht unmissverständlich deutlich, dass es sich hier um Auswirkungen auf die Rentenanwartschaften durch den Versorgungsausgleich aus der konkreten Ehezeit des Klägers handelt. Es ist eindeutig ersichtlich, dass hier Anwartschaften zugunsten des Klägers berücksichtigt wurden. Aus Anlage 6 ist ersichtlich, dass die in Anlage 5 genannten zusätzlichen Entgeltpunkte aus der Ehezeit den weiteren Entgeltpunkten des Klägers hinzugerechnet werden und insgesamt zu einer höheren Entgeltpunktezahl führen, die seiner Rentenberechnung zugrunde gelegt wurden. Der Kläger wusste sicherlich, dass im Scheidungsurteil der Versorgungsausgleich, d.h. die während der Ehezeit von beiden Ehegatten erworbenen Rentenanwartschaften, zu seinen Lasten und nicht zu seinen Gunsten durchgeführt wurde, er also an seine geschiedene Ehefrau Rentenanwartschaften zu übertragen hatte. Dem Kläger ist einzuräumen, dass ein juristischer Laie keine Kenntnisse über die genauen rechtlichen Wirkungen eines familienrechtlichen Versorgungsausgleichsverfahrens und seiner Auswirkungen auf die Rentenberechnung haben muss. Er musste aber beim bloßen Lesen des Bescheids erkennen, dass ein Zuschlag an Entgeltpunkten in diesem Fall ausgeschlossen sein muss (Bayer. LSG, Urteil vom 30.04.2014, L 20 R 1040/12; Urteil vom 05.04.2018, L 19 R 136/17, veröffentlicht bei juris). Bei Anstellung einfachster Überlegungen hätte dem Kläger klar sein müssen, dass die ihm von der Beklagten zuerkannte Altersrente jedenfalls nicht in dieser Höhe zustehen konnte. Zumindest hätte er sich veranlasst sehen müssen, bei der Beklagten deswegen nachzufragen, was er aber nicht getan hat.

Soweit der Kläger vorgetragen hat, dass er den Bescheid überhaupt nicht gelesen hätte, wäre bereits dieses Verhalten als grob fahrlässig im Sinne des § 45 Abs. 2 S. 3 Nr. 3 SGB X zu bewerten.

Der Kläger ist auch nicht von der rechtlichen Verpflichtung zum Lesen eines Bewilligungsbescheids entbunden, weil er zuvor Rentenberechnungen bei der Beklagten hat durchführen lassen, er Beratungstermine in Anspruch genommen und im Folgenden wohl auch Renteninformationen von der Beklagten erhalten hatte. Das SG hat insoweit bereits auf die Unverbindlichkeit der Rentenauskünfte nach § 109 SGB VI hingewiesen. Selbst wenn die Rentenhöhe im Bewilligungsbescheid vom 13.02.2008 vergleichbar mit den gegebenen Informationen gewesen wäre, wäre der Kläger trotzdem zumindest zum Lesen und zur Kenntnisnahme des erstmals Rente bewilligenden Bescheides verpflichtet gewesen. Wie oben ausgeführt, hätte er dann die Fehlerhaftigkeit des Bescheides erkennen müssen. Dies gilt umso mehr als der Kläger den Rentenbescheid vom 13.02.2008 eben gerade nicht ungelesen in eine Schublade abgelegt hatte, sondern zusammen mit seinen damaligen Prozessbevollmächtigten eine Überprüfung des Bescheides in Hinblick auf eine Optimierung der Rentenhöhe durchgeführt hatte, erst hinsichtlich einer Altersrente bei Berufs- bzw. Erwerbsunfähigkeit und anschließend einer Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach Zuerkennung eines GdB von 50 durch das Versorgungsamt. Ein solches Vorgehen verlangt zwingend das Lesen des Bescheides und die Kenntnisnahme von den wesentlichen Berechnungsgrundlagen, die dem Bescheid zugrunde liegen.

Die Beklagte hat auch die in § 45 Abs. 3 und 4 SGB X genannten Rücknahmefristen eingehalten. Dies hat das SG ebenfalls bereits zutreffend ausgeführt. Die Jahresfrist nach § 45 Abs. 4 SGB X hat die Beklagte unzweifelhaft eingehalten, weil sie erst aufgrund der Fehlermeldung der DRV Nordbayern, ausgelöst durch die Rentenantragstellung der geschiedenen Ehefrau des Klägers, überhaupt positive Kenntnis von dem bei ihr unterlaufenen Fehler erlangt hat und den Kläger zu der möglichen Überzahlung anhören konnte. Die Fehlermeldung erfolgte am 13.12.2012, der hier streitige Rücknahmebescheid wurde am 03.04.2013 erlassen.

Das SG hat zu Recht auch festgestellt, dass die von der Beklagten durchgeführte Ermessensausübung rechtlich nicht zu beanstanden ist. Die Beklagte hat hierbei in ausreichendem Maße berücksichtigt, dass bei ihr der entscheidende Fehler bei der Verarbeitung des Versorgungsausgleichs aus dem Scheidungsurteil von 1983 lag, dass aber der Kläger bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt die eingetretene Überzahlung hätte vermeiden können. Ein vom Gericht zu beanstandender Ermessensnicht- oder -fehlgebrauch liegt nicht vor.

Auf Entreicherung kann sich der Kläger wegen des fehlenden Vertrauensschutzes nach § 45 Abs. 2 SGB X nicht berufen. Die Vorschriften der §§ 812 ff. Bürgerliches Gesetzbuch - BGB - finden in diesem Sozialrechtsverhältnis keine Anwendung.

Die Rückforderung ist auch nicht verjährt. Zwar zitiert das SG fehlerhaft § 52 Abs. 2 SGB X, der auf diesen Fall nicht anwendbar ist. Eine Verjährung der Erstattungsforderung kommt nicht aufgrund bloßen Zeitablaufs in Betracht, sondern wird erst durch Erlass des Aufhebungsbescheids, der die Bestandskraft des Rentenbescheids vom 13.02.2008 hier in zulässiger Weise nach § 45 SGB X durchbricht, in Lauf gesetzt. Die Erstattungsforderung verjährt nach § 50 Abs. 4 SGB X 4 Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt, mit dem die Erstattung festgesetzt wurde, bestandskräftig geworden ist. Dies ist bislang aufgrund des laufenden Rechtstreits noch nicht der Fall.

Nach alledem war die Berufung gegen den Gerichtsbescheid des SG Bayreuth vom 11.12.2017 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

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Lastenausgleichsgesetz - LAG

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(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit in den tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnissen, die beim Erlass eines Verwaltungsaktes mit Dauerwirkung vorgelegen haben, eine wesentliche Änderung eintritt, ist der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Zukunft aufzuheben. Der Verwaltungsakt soll mit Wirkung vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufgehoben werden, soweit

1.
die Änderung zugunsten des Betroffenen erfolgt,
2.
der Betroffene einer durch Rechtsvorschrift vorgeschriebenen Pflicht zur Mitteilung wesentlicher für ihn nachteiliger Änderungen der Verhältnisse vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nachgekommen ist,
3.
nach Antragstellung oder Erlass des Verwaltungsaktes Einkommen oder Vermögen erzielt worden ist, das zum Wegfall oder zur Minderung des Anspruchs geführt haben würde, oder
4.
der Betroffene wusste oder nicht wusste, weil er die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat, dass der sich aus dem Verwaltungsakt ergebende Anspruch kraft Gesetzes zum Ruhen gekommen oder ganz oder teilweise weggefallen ist.
Als Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse gilt in Fällen, in denen Einkommen oder Vermögen auf einen zurückliegenden Zeitraum auf Grund der besonderen Teile dieses Gesetzbuches anzurechnen ist, der Beginn des Anrechnungszeitraumes.

(2) Der Verwaltungsakt ist im Einzelfall mit Wirkung für die Zukunft auch dann aufzuheben, wenn der zuständige oberste Gerichtshof des Bundes in ständiger Rechtsprechung nachträglich das Recht anders auslegt als die Behörde bei Erlass des Verwaltungsaktes und sich dieses zugunsten des Berechtigten auswirkt; § 44 bleibt unberührt.

(3) Kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nach § 45 nicht zurückgenommen werden und ist eine Änderung nach Absatz 1 oder 2 zugunsten des Betroffenen eingetreten, darf die neu festzustellende Leistung nicht über den Betrag hinausgehen, wie er sich der Höhe nach ohne Berücksichtigung der Bestandskraft ergibt. Satz 1 gilt entsprechend, soweit einem rechtmäßigen begünstigenden Verwaltungsakt ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt zugrunde liegt, der nach § 45 nicht zurückgenommen werden kann.

(4) § 44 Abs. 3 und 4, § 45 Abs. 3 Satz 3 bis 5 und Abs. 4 Satz 2 gelten entsprechend. § 45 Abs. 4 Satz 2 gilt nicht im Fall des Absatzes 1 Satz 2 Nr. 1.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.

(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.

(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:

1.
Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
2.
Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
3.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
4.
Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
5.
eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:

1.
eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
2.
eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
3.
Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
a)
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
c)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen wäre,
4.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
5.
allgemeine Hinweise
a)
zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,
b)
zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
c)
zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
6.
Hinweise
a)
zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,
b)
zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.

(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.

(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.06.2012 wird zurückgewiesen.

II.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob der Kläger einen Anspruch auf eine höhere Altersrente hat und der entsprechende Bewilligungsbescheid nicht zurückgenommen werden durfte.

Der 1946 geborene Kläger war mit der 1945 geborenen C. A. verheiratet, wobei die Ehezeit vom 01.03.1968 bis 31.01.1983 dauerte. Im Scheidungsurteil des Amtsgerichts W. - Familiengericht - vom 19.10.1983 wurde unter Ziff. 3 festgelegt, dass von dem Versicherungskonto des ausgleichsverpflichteten Klägers bei der damaligen Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Berlin (Nr. ) auf das Versicherungskonto der Ausgleichsberechtigten C. A. (Nr.) - ebenfalls bei der BfA - Rentenanwartschaften von monatlich 264,15 DM bezogen auf den 31.01.1983 übertragen werden. Am 29.11.1983 wurde bei der BfA eine Schablone zum Ändern der entsprechenden Daten im Versicherungskonto des Klägers ausgefüllt. Dabei wurde unter den Daten zum gesetzlichen Versorgungsausgleich eine Eintragung im Feld „Begünstigter“ mit einem Betrag von 264,15 DM vorgenommen. Eine Eintragung im Feld „Belasteter“ erfolgte nicht. Im Folgenden wurde dem maschinell geführten Konto des Klägers eine entsprechende Gutschrift hinzugefügt.

Am 20.01.1984 wurde für den Kläger ein Kontospiegel erstellt. Darin ist vermerkt, dass nach der Entscheidung des Familiengerichts W. mit Rechtskraft vom 16.12.1983 ein Gutschriftsbetrag von 264,15 DM angefallen sei.

Parallel dazu stand der Kläger mit der BfA in Kontakt, weil er für die Dauer einer selbstständigen Erwerbstätigkeit Pflichtversicherung beantragt hatte, die ihm von der BfA mit Bescheid vom 15.03.1984 auch bewilligt wurde.

Die Zahlungen des Klägers erfolgten in der Folgezeit nur sehr unregelmäßig. Mit Bescheid vom 21.02.1997 machte die BfA geltend, dass der Kläger weiterhin zur Zahlung von Pflichtbeiträgen für die Zeit ab 01.12.1992 verpflichtet sei. Hinsichtlich der für die frühere Zeit noch nicht gezahlten Beiträge sei die Forderung verjährt.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 13.03.1997 Widerspruch ein und machte geltend, dass er im Oktober 1996 einen Konkursantrag für seine Firma gestellt habe, der mangels Masse abgelehnt worden sei. Seine Gesamtschulden würden sich aktuell insgesamt auf ca. 850.000 DM belaufen und er sei nicht in der Lage, die Rückstände aus dem Beitragsforderungsbescheid zu bezahlen, sofern dieser gültig bleiben sollte.

Auf das Vorbringen des Klägers, dass er seinerzeit eigentlich freiwillige Beiträge habe bezahlen wollen, hob die BfA den Bescheid vom 15.03.1984 nach § 44 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) auf und ließ die Nachforderungen entfallen. Die gezahlten Beiträge seien in freiwillige Beiträge umgewandelt worden. Dies wurde im Bescheid vom 09.06.1997 so festgehalten.

Im Zuge eines weiteren Ehescheidungsverfahrens beantragte im Februar 1997 das Amtsgericht B. eine Auskunft über die nach § 1587 a Abs. 2 Nr. 1 oder 2 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) auszugleichende Versorgung aus der Ehe des Klägers mit der M. A. für eine Ehezeit vom 01.06.1990 bis 31.10.1996. Im Scheidungsurteil vom 13.05.1997 ist festgehalten, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. In der Begründung wurde ausgeführt, dass in Abhängigkeit von vom Kläger noch zu leistenden Nachzahlungen an die BfA sich an und für sich eine Verpflichtung des Klägers zum Ausgleich gegenüber der geschiedenen Ehefrau ergeben könnte. Allerdings wäre dies erst durch Zahlungen nach Abschluss der Ehezeit so bewerkstelligt worden. Wenn allerdings es gar nicht zu den Nachzahlungen käme, hätte der Kläger gegenüber der geschiedenen Ehefrau einen Anspruch auf einen Ausgleich. Einen solchen nicht einzufordern, sei jedoch ebenfalls nicht als unbillig anzusehen, da sich der Kläger während seiner Selbstständigkeit anderweitig abgesichert habe und deshalb auf die Ausgleichszahlungen seiner Ehefrau zur Altersversorgung nicht angewiesen wäre.

Am 15.01.2010 stellte der Kläger bei der mittlerweile für seine Rentenversicherung zuständigen Beklagten einen Antrag auf Altersrente wegen Arbeitslosigkeit als Vollrente, die zum 01.04.2010 beginnen solle. Er sei bis zum 31.03.2010 noch geringfügig beschäftigt und in der Vergangenheit sei ein Versorgungsausgleich durchgeführt worden.

Mit Rentenbescheid vom 19.01.2010 bewilligte die Beklagte dem Kläger für die Zeit ab 01.04.2010 eine Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeitarbeit in Höhe von monatlich 1.000,03 Euro, was nach Abzug des Beitragsanteils zur Krankenversichtung und des Beitrags zur Pflegeversicherung zu einem monatlichen Zahlbetrag von 901,53 Euro führte. In der Anlage 6 zu diesem Bescheid wurden die persönlichen Entgeltpunkte folgendermaßen ermittelt: Für Beitragszeiten würden 28,5158 Punkte vorliegen, für beitragsfreie Zeiten 1,4186 Punkte und für beitragsgeminderte Zeiten zusätzliche Entgeltpunkte in Höhe von 0,0350 Punkte. Hinzu kämen ein Zuschlag für Arbeitsentgelt aus geringfügiger versicherungsfreier Beschäftigung in Höhe von 0,3745 Punkten und ein Zuschlag aus einem durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit vom 01.03.1968 bis 31.01.1983 in Höhe von 8,7688 Punkten. Insgesamt würden der Rente 39,1127 Punkte zugrunde liegen, die jedoch aufgrund vorzeitigen Rentenbeginns um 6% zu vermindern seien, so dass die Rente aus 36,7659 persönlichen Entgeltpunkten berechnet werde. In der Anlage 5 wurden die Auswirkungen des Versorgungsausgleichs noch einmal näher ausgeführt. Danach seien für die Ehezeit vom 01.03.1968 bis 31.01.1983 zugunsten des Versicherungskontos des Klägers Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen worden und die übertragene Rentenanwartschaft sei monatlich auf 264,15 DM festgestellt.

Die Rentenbewilligung und der darin berücksichtigte Versorgungsausgleich wurden von der Beklagten offensichtlich der Deutschen Rentenversicherung Bund, bei der die davon betroffene frühere Ehefrau des Klägers ihr Versicherungskonto hat, mitgeteilt. Diese wies mit Schreiben vom 26.01.2010 und ergänzend mit Telefonat vom 28.01.2010 die Beklagte darauf hin, dass nicht die bei ihr versicherte geschiedene Ehefrau des Klägers ausgleichspflichtig sei, sondern der Kläger; die Beklagte solle dies überprüfen. Im Zuge dieser Überprüfung stellte die Beklagte fest, dass die bei ihr gespeicherte Übertragung von Rentenanwartschaften an den Kläger nicht dem vorgelegten familiengerichtlichen Urteil des Amtsgerichts W. vom 19.10.1983 entsprach.

Daraufhin führte die Beklagte mit Schreiben vom 08.02.2010 beim Kläger eine Anhörung dazu durch, dass aufgrund einer fehlerhaften Speicherung der seinerzeit zuständigen Deutschen Rentenversicherung Bund (ehemals BfA) zu Unrecht als Folge des Versorgungsausgleichs dem Kläger Rentenanwartschaften übertragen worden seien, anstatt dass ein Abschlag wegen des Versorgungsausgleichs vorgenommen worden sei. Dem Kläger sei bekannt gewesen bzw. hätte bei der nötigen Sorgfalt bekannt gewesen sein müssen, dass ihm der entsprechende Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich nicht zustehe. Somit sei kein Vertrauensschutz gegeben und der Bescheid könne gemäß § 45 Abs. 2 Nr. 3 SGB X zurückgenommen werden.

Der Kläger äußerte sich durch seinen Bevollmächtigten mit Schreiben vom 03.03.2010. Mit Bescheid der ehemaligen BfA vom 20.01.1984 seien dem Versicherungskonto des Klägers Anwartschaften aus dem Versorgungsausgleich übertragen worden. Diese Entscheidung stelle zwar einen rechtswidrig begünstigenden Verwaltungsakt dar; dieser könne jedoch nicht mehr nach § 45 SGB X zurückgenommen werden, da die Zehnjahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 SGB X abgelaufen sei. Der Rentenbescheid sei daher nicht rechtswidrig.

Beigefügt war ein Schreiben der ehemaligen BfA vom 20.01.1984 an den Kläger, in dem ausgeführt worden war, dass die Entscheidung des Amtsgerichts W. über die Durchführung des Versorgungsausgleichs vom 16.12.1983 rechtskräftig geworden sei. Nach § 1587 b BGB seien Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung übertragen worden. In der beigefügten Anlage seien die Auswirkungen dieser Entscheidung dargestellt. Den Berechnungen liege als Versicherungsfall das Datum dieses Schreibens zugrunde. Um welchen Jahresbetrag sich die Rente tatsächlich erhöhe, lasse sich aber erst nach Eintritt des Versicherungsfalles feststellen. Die Auswirkungen des durchgeführten Versorgungsausgleichs auf die Wartezeit würden sich ebenfalls aus der Anlage 1 a ergeben.

In dieser Anlage 1 a wurde ausgeführt, dass die übertragene Rentenanwartschaft auf monatlich 264,15 DM festgestellt worden sei und der Erhöhungsbetrag für die Jahresrente sich nach den Werteinheiten richte, die sich bezogen auf das Ende der Ehezeit ergeben würden. Die Jahresrente sei um den Betrag zu erhöhen, der sich ergebe, wenn die Werteinheiten entsprechend den gesetzlichen Vorschriften berechnet würden. Dies erfolge, wenn ein Versicherungsfall eintreten würde. Von der Ehezeit von 179 Monaten seien 163 Monate mit Beitrags- oder Ersatzzeiten belegt, so dass zusätzliche Monate für die Wartezeiten von 60, 118, 240 Kalendermonaten im Umfang von 16 Monaten anfallen würden.

Mit Bescheid vom 10.03.2010 nahm die Beklagte den Bescheid vom 19.01.2010 hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung ab dem 01.04.2010 zurück. Für die Zeit ab 01.04.2010 würden laufend monatlich 497,30 Euro gezahlt. Im Versicherungskonto des Klägers sei fälschlicherweise der Ausgleichsbetrag aus dem Versorgungsausgleich im Urteil des Amtsgerichts W. - Familiengericht - vom 19.10.1983 nicht als Abschlag des Ausgleichspflichtigen, sondern als Zuschlag des Ausgleichsberechtigten verschlüsselt worden. Der Bescheid vom 19.01.2010 habe diesen Fehler als Berechnungsgrundlage übernommen und sei daher hinsichtlich der Rentenhöhe rechtswidrig. Er werde nach § 45 SGB X zurückgenommen. Das Vertrauen auf den Bestand des Bescheides vom 19.01.2010 sei nicht schutzwürdig. Es sei eindeutig zu ersehen, dass hinsichtlich der Rentenhöhe ein Zuschlag berücksichtigt worden sei. Dem Kläger hätte der Inhalt des Urteils des Familiengerichts jedoch bekannt gewesen sein müssen, wonach bei ihm ein Abschlag für die Ehezeit angefallen sei. Ein etwaiges Vertrauen in den Verwaltungsakt überwiege nicht das öffentliche Interesse an einer Rücknahme des Verwaltungsaktes. Für die Fristberechnungen im Rahmen des § 45 SGB X sei ausschließlich auf den Bescheid vom 19.01.2010 abzustellen. Bei dem Schreiben der Deutschen Rentenversicherung Bund (bzw. der BfA) vom 20.01.1984 handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne von § 31 SGB X. Die Rücknahme des Bescheides vom 19.01.2010 erscheine unter Abwägung aller Ermessensgesichtspunkte nicht unbillig. Beigefügt war eine von der Beklagten am 11.02.2010 durchgeführte Berechnung über die Rentenhöhe.

Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 22.03.2010 Widerspruch ein und machte weiterhin geltend, dass es sich bei dem Schreiben vom 20.01.1984 um einen Verwaltungsakt gehandelt habe. Außerdem sei die Rücknahme des Rentenbescheides unbillig. Bei dem Kläger sei über Jahre hinweg durch entsprechende Renteninformationen ein Vertrauen erweckt worden, welches den Kläger davon habe ausgehen lassen, dass er bei Erreichen der Altersgrenze eine Rente erhalten werde, mit der er seinen Lebensunterhalt würde bestreiten können. Wenn dem Kläger deutlich gemacht worden wäre, dass er mit einer ca. 500,00 Euro monatlich geringeren Rente hätte rechnen müssen, hätte er für das Alter privat vorsorgen können, was jetzt nach dem Renteneintritt nicht mehr möglich sei. Das jahrzehntelang geschaffene Vertrauen sei bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen.

Des Weiteren machte der Kläger geltend, dass eine entsprechende Zusicherung nach § 34 SGB X vorliege. Er legte hierzu einen Feststellungsbescheid vom 04.04.1990 vor, in dem der entsprechende Versicherungsverlauf über die bis dahin entstandenen Zeiten übermittelt worden sei und rentenrechtliche Daten verbindlich festgestellt worden seien. Dort seien in der Anlage 1 a ebenfalls Ausführungen zur übertragenen Rentenanwartschaft an den Kläger gemacht worden.

Mit weiterem Bescheid vom 25.03.2010 berechnete die Beklagte die Rente des Klägers erneut ab Rentenbeginn neu und stellte nunmehr eine laufende Rentenhöhe in Höhe von 590,25 Euro fest. Mit Bescheid vom 15.06.2010 stellte die Beklagte die Altersrente des Klägers nochmals ab Rentenbeginn neu fest und zwar nunmehr mit einem höheren Zahlbetrag in Höhe von 596,75 Euro unter Einbeziehung eines Zuschusses zur Krankenversicherung. Die Bescheide vom 19.01.2010 und 10.03.2010 würden bzgl. der Rentenhöhe nach § 44 SGB X zurückgenommen. Der Bescheid werde nach § 86 Sozialgerichtsgesetz (SGG) Gegenstand des Widerspruchsverfahrens.

Den Widerspruch des Klägers wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18.08.2010 zurück. Das Versicherungskonto des Klägers sei bei Erlass des Bescheides vom 19.01.2010 fehlerhaft gewesen. Der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt habe jedoch zurückgenommen werden dürfen, ohne dass ein Vertrauensschutz bestanden habe. Der Kläger hätte die Rechtswidrigkeit des Bescheides erkennen müssen und seine Unkenntnis habe zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht. Auch seien die Fristen nicht abgelaufen und es bestehe kein Vertrauensschutz aus zeitlichen Gründen. Die Ermessensausübung ergebe die Berechtigung zur Durchführung der Korrektur. Eine Zusicherung habe nicht vorgelegen.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 09.09.2010 am 10.09.2010 Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er hat auf seine bereits abgegebenen Begründungen verwiesen und außerdem geltend gemacht, dass der Beklagten die Fehlerhaftigkeit der Verschlüsselung hätte auffallen müssen und er auf die von der Beklagten gegebenen Auskünfte auf seine Anfrage vom Juni 1997 habe vertrauen dürfen. Sein Vertrauen sei schutzwürdig, denn er hätte sonst seine Altersvorsorge privat anders gestalten können. Für ein überwiegendes Interesse des Klägers spreche, dass die nachteilige Änderung seiner Lebensverhältnisse nicht mehr korrigiert werden könne und ein erhebliches Mitverschulden der Behörden vorliege.

Das Sozialgericht hat mit Urteil vom 26.06.2012 die Klage abgewiesen. Im Fall des Klägers habe lediglich eine Aufhebung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes für die Zukunft vorgelegen, so dass es auf besondere Rücknahmegründe nicht ankomme. Das Vertrauen des Klägers sei in der Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig. Bei den Rentenauskünften der Beklagten habe es sich weder um einen Verwaltungsakt noch um eine Zusicherung gehandelt. Rentenauskünfte seien stets unverbindlich, wozu auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 27.02.2007 (1 BvL 10/00) sowie auf die Bestimmungen des § 109 Abs. 4 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) zu verweisen sei.

Hiergegen hat der Kläger mit Schreiben vom 03.12.2012 am 04.12.2012 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt. Er hat erneut vorgetragen, dass die Beklagte ihm in der Vergangenheit erheblich unzutreffende Rentenauskünfte erteilt habe und er sich hinsichtlich seiner Altersvorsorge im Juli 1997 noch einmal ausdrücklich erkundigt habe. Zu erwähnen sei auch noch ein persönlicher Beratungstermin bei einer Mitarbeiterin der Beklagten im August 2009. Bei Würdigung der Gesamtumstände sei das Vertrauen des Klägers auf den Bestand des Bescheids vom 19.01.2010 unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig.

In einem Erörterungstermin vom 16.01.2014 hat der Senat darauf hingewiesen, dass zentrale Vorfrage sei, ob die Beklagte im Januar 2010 ohne weiteres einen der materiellen Rechtslage entsprechenden Bescheid hätte erlassen können oder ob sie daran hätte gehindert sein können. Außerdem sei die Frage des sozialrechtlichen Herstellungsanspruchs wegen einer fehlerhaften Beratung der Beklagten zu prüfen. Gegen eine mögliche Kausalität würde einerseits die Aussage des Klägers sprechen, dass er ausreichend private Vorsorge getroffen hätte, und andererseits die eingeschränkte Zahlungsmöglichkeit des Klägers bei damals bestehender Überschuldung.

Der Kläger hat argumentiert, dass die Mitteilung vom 20.01.1984 eine von der Entscheidung des Familiengerichts abweichende Regelung bezüglich des Versorgungsausgleichs beinhalte. Insofern liege ein Verwaltungsakt vor. Der Kläger habe als rechtlicher Laie den Fehler nicht erkannt. Die Beklagte sei an diesem Verwaltungsakt auch bei der Gewährung der Rente gebunden gewesen. Sie habe auch nicht im Rahmen der weiteren zahlreich erteilten Rentenauskünfte eine Korrektur vorgenommen. Für den Kläger sei die ihm drohende Versorgungslücke nicht erkennbar gewesen.

Der Kläger hat außerdem darauf hingewiesen, dass das Protokoll über die Verhandlung zum Versorgungsausgleich vom 13.05.1997 keinerlei Aussagen seinerseits dahingehend enthalte, dass er ausreichend private Altersvorsorge getroffen habe. Der Kläger habe drei Versicherungen an das Kreditinstitut verpfändet und es sei im Jahr 1996 zur Insolvenz und damit verbunden zum Übergang der Ansprüche aus den Versicherungen an die Bank gekommen. Für den Kläger habe keinerlei Anlass bestanden, zusätzlich private Altersversorgung zu betreiben. Hätte die Beklagte korrekte Auskünfte bezüglich der tatsächlich zustehenden Rente erteilt, hätte der Kläger - geschützt vor jeglichem Zugriff Dritter - finanzielle Mittel zur Durchführung einer privaten Altersvorsorge bereitgestellt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.06.2012 und die Bescheide der Beklagten vom 10.03.2010, 25.03.2010 und 15.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.08.2010 abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, bei der dem Kläger gewährten Altersrente Entgeltpunkte in Höhe von 8,7688 als Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich zu berücksichtigen und den Zuschuss zur Krankenversicherung neu zu berechnen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.06.2012 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen sowie der Verwaltungsakte der Beklagten einschließlich der ursprünglich von der ehemaligen BfA erstellten Aktenteile Bezug genommen.

Gründe

Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung (§§ 143, 144, 151 SGG) ist zulässig, jedoch nicht begründet. Das Sozialgericht hat zu Recht die Feststellung einer geringeren Rentenhöhe durch die Beklagte nicht beanstandet und die Klage gegen die Bescheide der Beklagten vom 10.03.2010, vom 25.03.2010 und vom 15.06.2010 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 18.08.2010 abgewiesen. Dabei ist zu beachten, dass im mitangefochtenen Bescheid der Beklagten vom 15.06.2010 neben dem Bescheid vom 19.01.2010 auch bereits der Bescheid vom 10.03.2010 - nach § 44 SGB X - hinsichtlich der Rentenhöhe zurückgenommen worden war.

Ob der Zuschlag zur Krankenversicherung von Amts wegen bei einer Änderung des Rentenbescheids neu zu berechnen wäre oder dies - wie vom Kläger angenommen - extra beantragt werden musste, kann dahinstehen, weil keine Grundlage für das Erfordernis einer Neuberechnung besteht, nachdem der geltende Rentenbescheid zu Recht so ergangen ist.

Bei dem am 19.01.2010 ergangenen Rentenbescheid handelt es sich um den Erlass eines begünstigenden Verwaltungsaktes, der dem Kläger bekannt gegeben und bestandskräftig geworden war. Seine nachträgliche Abänderung richtet sich damit nach den Vorschriften der §§ 45 ff SGB X. Zutreffend hat das Sozialgericht dargelegt, dass es hierbei allein um die (teilweise) Aufhebung für die Zukunft geht, da die Rentenzahlungen zum Zeitpunkt der - ersten - Änderungsbescheide im März 2010 noch nicht eingesetzt hatten und dementsprechend auch keine Rückforderungen anstanden.

Die Rücknahme setzt voraus, dass der Ausgangsbescheid rechtswidrig war (§ 45 Abs. 1 Satz 1 1. Hs. SGB X), was nach Ansicht des Senats eindeutig zutrifft. Etwas anderes würde nur gelten können, wenn zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses - also im Januar 2010 - rechtlich unabänderbar festgestellt gewesen wäre, dass der Kläger einen Zuschlag aus Versorgungsausgleich zu erhalten gehabt hätte. Dies ist jedoch nicht der Fall. Vielmehr war durch Urteil des Amtsgerichts W. - Familiengericht - vom 19.10.1983 rechtskräftig festgestellt, dass beim Kläger wegen Versorgungsausgleichs ein Abzug bei seinen Rentenanwartschaften erfolgte. Dieses Urteil ist nicht durch nachfolgende Regelungen der Verwaltung abänderbar; eine solche Abänderung ist in der Folgezeit auch zu keinem Zeitpunkt erfolgt. Das vom Kläger angeführten Schreiben der Beklagten vom 20.01.1984 enthält keine Regelung mit Außenwirkung im Einzelfall, stellt also keinen Verwaltungsakt dar (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB X), sondern ist ein bloßes Informationsschreiben: Es nimmt auf den Inhalt des Urteils deklaratorisch Bezug und beschreibt die Auswirkungen des Urteils - auch wenn dies dann fehlerhaft erfolgt ist. Ein darüber hinausgehender Wille, ohne Rechtsgrundlage etwas anderes als das Urteil festzulegen oder Einzelheiten im Nachgang zum Urteil neu oder zusätzlich regeln, ist nicht erkennbar.

Der Feststellungsbescheid vom 04.04.1990 hat zwar Verwaltungsaktsqualität (§ 31 Abs. 1 Satz 1 SGB X); sein Regelungsgehalt betrifft jedoch sowohl dem Wortlaut, wie auch dem Sinn und Zweck nach nur die dort aufgeführten und näher bezeichneten versicherungsrechtlichen Zeiten, nicht jedoch den Versorgungsausgleich, auch wenn dieser erwähnt wird.

Im Januar 2010 bestand also keine vom Gerichtsurteil des Amtsgerichts W. - Familiengericht - vom 19.10.1983 abweichende Bescheidsituation, die ggf. im Rahmen der §§ 45 ff SGB X hätte korrigiert werden müssen. Die materielle Rechtslage bestimmte sich somit ausschließlich nach dem Inhalt des genannten Urteils. Der Bescheid vom 19.01.2010 entsprach damit nicht der materiellen Rechtslage und war eindeutig rechtswidrig. Diese Voraussetzung für die Anwendung des § 45 SGB X ist daher zu bejahen.

Die von der Beklagten veranlasste teilweise Aufhebung des Bescheides vom 19.01.2010 führt dagegen zu einem Ergebnis, das der materiellen Rechtslage entspricht. Zu Recht werden von dem vom Kläger erworbenen Rentenanwartschaften in Form einer Aufsummierung von Entgeltpunkten so viele Entgeltpunkte in Abzug gebracht, wie dem im Versorgungsausgleich an die frühere Ehefrau des Klägers übertragenen Wertausgleich entsprach.

Die Aufhebungsentscheidung ist auch formell nicht zu beanstanden: Der Kläger ist ordnungsgemäß nach § 24 Abs. 1 SGB X angehört worden. Die Fristen des § 45 SGB X (Abs. 3 Satz 1 und Abs. 4 Satz 2 SGB X) sind unproblematisch eingehalten, da zwischen dem ursprünglichen Rentenbescheid und dem abändernden Bescheid nur wenige Monate vergangen waren.

Ein Vertrauen des Klägers in den Fortbestand des Rentenbescheides (§ 45 Abs. 2 Satz 1 SGB X) ist nicht tangiert: Eine Zahlung war noch nicht erfolgt und es ist nicht erkennbar, dass in der Zeit von Januar bis März 2011 durch den Kläger weitreichende Entscheidungen (Vermögensdispositionen) getroffen worden wären, die auf dem Inhalt des Rentenbescheids beruht hätten. Zudem war dem Kläger jedenfalls ab dem Zeitpunkt des Zugangs des Anhörungsschreibens - d. h. spätestens ab dem 11.02.2010 - die Fehlerhaftigkeit des Rentenbescheides positiv bekannt. Darüber hinaus hätte ihm bereits zuvor bekannt sein müssen, dass er zu Unrecht einen Zuschlag aus Versorgungsausgleich zugerechnet bekommen hatte, nachdem das maßgebliche familiengerichtliche Urteil anders entschieden gehabt hatte.

Dass die Beklagte bei der Ausübung des Ermessens weitergehend geprüft hat, ob sie auch zu einer Rücknahme für die Vergangenheit berechtigt gewesen wäre und dies bejaht hat, ist in formaler Hinsicht unschädlich, zumal dies eine Verschiebung der Prüfmaßstäbe zugunsten des Klägers beinhaltet.

Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf höhere Rentenleistungen im Gefolge einer Zusicherung der Beklagten (§ 34 SGB X). Die Rentenauskünfte der Beklagten waren hinsichtlich der Rentenhöhe stets unverbindlich; eine Zusage, einen Rentenbescheid über einen bestimmten Betrag tatsächlich zu erlassen, ist nie abgegeben worden.

Der Kläger kann sich auch nicht auf einen sozialrechtlichen Herstellungsanspruch, wie ihn die Rechtsprechung entwickelt hat (vgl. Seewald in: Kasseler Kommentar, Stand April 2011, vor § 38 SGB I Rn. 30 ff) berufen. Zwar waren die Auskünfte der Beklagten objektiv falsch und die Fehlerhaftigkeit war auch im Verantwortungsbereich der Beklagten verursacht worden.

Wenn der Kläger aber von Anfang an zutreffend über die voraussichtliche Höhe der Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung beraten worden wäre, hätte sich kein anderes sozialrechtliches Ergebnis ergeben, so dass auch ein Ausgleich der Fehlberatung innerhalb des Sozialrechts - etwa wie in anderen Fällen durch Fingieren eines Antrags oder einer Erklärung - nicht in Betracht kommen kann, insbesondere nicht dauerhafte Zahlungen aus einem nicht der materiellen Rechtslage entsprechenden Rentenbescheid. Der Kläger macht auch selbst eine Folge außerhalb des Sozialrechts geltend, nämlich dass die Fehlberatung Ursache dafür gewesen wäre, dass er keine weitere - private - Altersvorsorge betrieben habe.

Für den Senat wird im Übrigen der behauptete - und für den hier nicht gegebenen Herstellungsanspruch erforderliche - Kausalzusammenhang nicht deutlich, nachdem vielmehr eine ganze Reihe anderer Faktoren für den Umfang der privaten Altersvorsorge ebenfalls bedeutsam erscheinen: Der Kläger hatte nach eigenen Angaben vor 1996 bereits Vorsorge durch Abschluss von - wohl Kapital bildenden - Lebensversicherungen getroffen gehabt, die im Zuge der damaligen finanziellen Engpässe jedoch wieder in liquide Mittel umgewandelt worden waren. Anhaltspunkte dafür, dass eventuelle weitere private Vorsorgeverträge nicht ebenfalls zum Herstellen von Liquidität eingesetzt worden wären, sind nicht erkennbar, da der Kläger sich offensichtlich mit allen Mitteln gegen die - dann doch eingetretene - Privatinsolvenz gestemmt hatte. Soweit der Kläger geltend macht, dass eine Aussage über ausreichende Vorsorge im Scheidungsurteil einer späteren Ehe nicht aus dem Verhandlungsprotokoll ersichtlich sei, ist anzumerken, dass diese Aussage auch anderweitig als durch Protokollerfassung Verfahrensgegenstand geworden sein kann und außerdem ohnehin - wegen der zeitlichen Begrenzung auf die Ehezeit - nur ein zusätzliches Indiz, nicht aber einen tragenden Faktor für die Einschätzung des Senats darstellt. Wesentlich bedeutsamer erscheint, dass die Leistungsfähigkeit des Klägers zu weiterer Vorsorge wohl deshalb auszuschließen war, weil er schon nicht in der Lage gewesen war, seinen eingegangenen Zahlungsverpflichtungen für Altersvorsorge im Rahmen einer beantragten Pflichtversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung nachzukommen, und in diesem Zuge dann eine Umwandlung der gezahlten Teilbeträge in freiwillige Beitragszahlungen erfolgreich betrieben hatte.

Falls man aber trotzdem zu der vom Kläger für erforderlich gehaltenen Abwägung über die Verursachungsanteile und einen möglichen Vertrauensschutz gelangen würde, dann würde diese Abwägung keinesfalls zugunsten des Klägers ausfallen. Auf Seiten der Beklagten hat ein Einmalversehen eines Bediensteten vorgelegen, das im Weiteren nicht aufgefallen ist und auch nicht ohne Weiteres auffallen konnte. Ein dafür notwendiger Datenabgleich war in den 80er Jahren noch nicht einfach automatisiert durchführbar. Er wäre auch nur im Hinblick auf die Versichertengemeinschaft bedeutsam, wobei hier eine Rückkoppelung zur Verhinderung ungerechtfertigter Zahlungen im Leistungsfall - wie sie auch im Fall des Klägers wirksam war - ausreichen dürfte. Eine frühere Überprüfung war dagegen nicht etwa wegen eines für den Kläger erforderlichen Schutzes notwendig, da der Kläger selbst am einfachsten die Kontrolle über die Richtigkeit der Übernahme des Urteils zum Versorgungsausgleich ausüben konnte bzw. hätte ausüben können. Da es auch für einen rechtlichen Laien unproblematisch erkennbar ist, ob entsprechend dem Scheidungsurteil ein Abzug von der Versorgung vorgenommen wird oder entgegen dem Urteil ein Zuschlag zur Versorgung ausgewiesen wird, wäre bei der Frage, wem die Verursachung der geltend gemachten Auswirkungen des Fehlers im Verwaltungsvollzug und insbesondere die Verursachung der jahrelangen Perpetuierung zuzuordnen wäre, eindeutig die völlig überwiegende Verantwortlichkeit des Klägers zu bejahen gewesen, so dass die von der Beklagten durchgeführte - jedoch wie dargelegt nicht erforderliche - Abwägung in ihrem Ergebnis nicht zu beanstanden wäre.

Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Bayreuth vom 26.06.2012 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor.

Tenor

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2017 wird zurückgewiesen.

II. Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Beklagte zu Recht eine Überzahlung der Rente des Klägers festgestellt hat und den überzahlten Betrag zurückfordern durfte.

Der 1948 geborene Kläger war zweimal verheiratet und geschieden. Im Scheidungsverfahren wurde jeweils ein Versorgungsausgleich durchgeführt; einmal zu Lasten des Klägers und einmal zu seinen Gunsten.

Aus der Akte der Beklagten ist ersichtlich, dass der Kläger am 12.05.2010 und am 24.08.2012 jeweils Rentenauskünfte von der Beklagten erhielt, bei denen in Anlage 5 unter der Überschrift „Auswirkungen des Versorgungsausgleichs“ der Versorgungsausgleich der zweiten Ehe unter Nennung der konkreten Ehezeit aufgeführt worden war. Der andere Versorgungsausgleich war der Beklagten seinerzeit nicht bekannt, da die Information darüber vom früheren Kontoführer des Rentenkontos des Klägers, der Deutschen Rentenversicherung (DRV) B. S., nicht weitergegeben worden war. Rückmeldungen des Klägers darauf sind nicht ersichtlich.

Am 29.05.2013 beantragte der Kläger bei der Beklagten eine Altersrente für langjährig Versicherte. Im Antragsformular gab er unter Ziffer 10.6.1 an, dass ein Versorgungsausgleich wegen Ehescheidung durchgeführt worden sei und benannte seine beiden früheren Ehefrauen - wie gefordert - jeweils mit Name und Geburtsdatum.

Mit Bescheid vom 16.07.2013 erhielt der Kläger von der Beklagten Altersrente für langjährig Versicherte mit Beginn ab 01.07.2013 in Höhe von monatlich 1.181,88 Euro bewilligt. Wie schon in den Rentenauskünften wurden auch hier in Anlage 5 die Auswirkungen des Versorgungsausgleiches nur für die zweite Ehezeit vom 01.02.1995 bis 28.02.1999 angeführt. Der Bescheid wurde bestandskräftig.

Am 22.04.2015 beantragte die geschiedene erste Ehefrau des Klägers, Frau H. A., bei der DRV B. S. eine Rente. Dies führte zunächst am 29.05.2015 zu einem Datenabgleich und dann am 10.06.2015 zu einem Telefonkontakt zwischen der Beklagten und der DRV B. S. wegen des dort gespeicherten Versorgungsausgleichs. Im Folgenden forderte die Beklagte beim Amtsgericht F-Stadt Unterlagen zum Versorgungsausgleich an, woraufhin dieses am 17.06.2015 eine Teilausfertigung des Scheidungsurteils vom 29.06.1993 übersandte. Darin war ein Versorgungsausgleich zu Lasten des Klägers geregelt worden.

Am 30.06.2015 nahm die Beklagte eine fiktive Berechnung der Altersrente des Klägers vor. Aus dem zu Gunsten des Versicherungskontos des Klägers durchgeführten Versorgungsausgleich ergebe sich ein Zuschlag von 0,1284 Punkten aus der für die Ehezeit vom 01.02.1995 bis 28.02.1999 übertragenen Rentenanwartschaft von monatlich 6,12 DM. Aus dem zu Lasten des Versicherungskontos des Klägers durchgeführten Versorgungsausgleich für die Ehezeit von 1973 bis 1991 ergebe sich ein Abzug von 5,2326 Punkten. Die persönlichen Entgeltpunkte des Klägers würden sich daher insgesamt auf 41,5643 belaufen, was zu einem anfänglichen Zahlbetrag der Rente von nur noch 1.049,73 Euro führe.

Die Beklagte hörte den Kläger am 02.07.2015 telefonisch dazu an, dass sie erst jetzt von der DRV B. S. darauf hingewiesen worden sei, dass bei der Berechnung der Altersrente der Abschlag aus Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt worden sei. Es solle der Rentenbescheid vom 16.07.2013 zunächst mit Wirkung ab dem 01.08.2015 - d.h. für die Zukunft - zurückgenommen werden, um ein Anwachsen der bereits jetzt entstandenen Überzahlung der Rente zu verhindern. Hinsichtlich der Entscheidung, ob der Bescheid vom 16.07.2013 auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen sei und die entstandene Überzahlung zurückgefordert werde, ergehe nach separater Anhörung noch eine gesonderte Entscheidung.

Mit Bescheid vom 02.07.2015 nahm die Beklagte sodann den Bescheid vom 16.07.2013 in der Fassung der Folgebescheide hinsichtlich der Rentenhöhe mit Wirkung zum 01.08.2015 zurück und wies daraufhin, dass gesondert entschieden werde, ob der Bescheid auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückzunehmen sei.

Die DRV B. S. übersandte nunmehr bei ihr noch vorhandene Altakten hinsichtlich des Klägers an die Beklagte, wobei es sich im Wesentlichen um das Scheidungsurteil des Amtsgerichts F-Stadt vom … handelte. Darin war die am … zwischen dem Kläger und Frau Helga A. geschlossene Ehe geschieden worden. Gleichzeitig war festgelegt worden, dass vom Versicherungskonto des Klägers Rentenanwartschaften von monatlich 216,84 DM, bezogen auf den 31.10.1991, auf das Versicherungskonto der geschiedenen Ehefrau übertragen würden, wobei diese Entscheidung seit dem 17.08.1993 rechtskräftig ist.

Mit Schreiben vom 06.07.2015 führte die Beklagte eine Anhörung beim Kläger dazu durch, dass ihm zu Unrecht im Zeitraum vom 01.07.2013 bis 31.07.2015 ein Betrag von 3.332,34 Euro zu viel an Rente ausgezahlt worden sei. Zwar dürfe ein solcher rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf dessen Bestand vertraut habe. Im vorliegenden Fall könne sich der Kläger jedoch nicht auf Vertrauensschutz berufen. In den Anlagen des Rentenbescheides seien die Auswirkungen des Versorgungsausgleiches leicht nachvollziehbar dargestellt worden. Dem Kläger hätte beim Durchlesen des Bescheides auffallen müssen, dass zwar ein Zuschlag aus dem Versorgungsausgleich bezüglich der zweiten Ehe, jedoch nicht ein Abschlag aus dem Versorgungsausgleich bezüglich der ersten Ehe aufgeführt gewesen sei. Dem Kläger sei bekannt gewesen, dass im Rahmen der ersten Scheidung Rentenanwartschaften zu seinen Lasten übertragen worden seien. Damit hätte ihm die offensichtliche Fehlerhaftigkeit des Bescheides auffallen müssen. Die zu Unrecht gezahlte Rente sei gemäß § 50 Zehntes Buch Sozialgesetzbuch (SGB X) zurückzuzahlen.

Der Kläger antwortete, dass es ihm zwar bekannt sei, zweimal geschieden zu sein. Dies sei aber auch der Beklagten bekannt gewesen und es könne dem Kläger nicht abverlangt werden, die Richtigkeit der Bescheide zu überprüfen. Er könne sich selbstverständlich darauf verlassen, dass sämtliche Daten, die der Beklagten mitgeteilt worden seien, dort auch ordnungsgemäß erfasst und bearbeitet würden. Wenn dies nicht der Fall sei, könne dies nicht zu seinen Lasten gehen.

Die Beklagte nahm mit streitgegenständlichem Bescheid vom 29.01.2016 den Bescheid vom 16.07.2013 teilweise zurück und legte dar, dass in Höhe von 3.307,22 Euro eine Überzahlung eingetreten sei, die zurückgefordert werde. Der Abschlag aus dem Versorgungsausgleich hinsichtlich der ersten Ehe sei zu Unrecht nicht berücksichtigt worden. Es sei eine Aufrechnung mit der laufenden Rentenleistung beabsichtigt. Gründe, die im Rahmen der Ermessensentscheidung zu einer anderen Entscheidung führen könnten, seien auch unter Berücksichtigung der Einwendungen im Rahmen der Anhörung nicht ersichtlich.

Mit Telefaxschreiben vom 24.02.2016 legte der Kläger gegen den Aufhebungs- und Rückforderungsbescheid vom 29.01.2016 Widerspruch ein. Ein begünstigender Verwaltungsakt könne nur widerrufen werden, wenn es Gründe auf Seiten des Begünstigten gebe, welche hierzu legitimierten. Er habe jedoch keine Fehler gemacht habe, sondern diese seien der Beklagten zuzurechnen.

Die Beklagte entschied über den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 01.07.2016. Sie führte aus, es habe im Fall des Klägers kein Vertrauensschutz bestanden. Für jeden Bescheidempfänger bestehe die Obliegenheit, an ihn adressierte Bescheide vollständig zu lesen, so dass für ihn auffällige Unrichtigkeiten in der konkreten Rechtsanwendung erkennbar würden. Wenn der Kläger trotz der manifesten Evidenz sich der Erkenntnis verschlossen habe, dass der Malus aus dem ersten Versorgungsausgleich nicht berücksichtigt worden sei, habe er die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt. Seine Unkenntnis der Fehlerhaftigkeit des Bescheides beruhe somit auf grober Fahrlässigkeit. Die Fristen seien eingehalten. Im Rahmen der Ermessensbetätigung führte die Beklagte aus, dass die rückwirkende Kürzung der Rente des Klägers in Anbetracht des Rentenzahlbetrages nicht allzu sehr ins Gewicht falle. Zusätzlich sei zu beachten, dass der Kläger aus den in den Jahren 2010 bis 2012 erteilten Rentenauskünften ebenfalls schon habe ersehen können, dass nur die Daten aus dem Versorgungsausgleich zur zweiten Ehe erfasst gewesen seien. Im Hinblick auf einen Verschuldensanteil der Beklagten sei es aber gerechtfertigt, die Forderung um die Hälfte auf 1.653,61 Euro zu reduzieren. Insofern werde dem Widerspruch teilweise abgeholfen und im Übrigen werde er zurückgewiesen.

Am 29.07.2016 hat der Kläger hiergegen per Telefaxschreiben Klage zum Sozialgericht Bayreuth erhoben. Er hat erneut geltend gemacht, dass Fehler und Versäumnisse nicht auf seiner Seite entstanden seien, sondern der Beklagten zuzurechnen seien. Sein Vertrauen sei schutzwürdig, da er die erbrachten Leistungen verbraucht habe und dies nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen könnte. Wenn die Beklagte dem Kläger vorwerfe, dass ihm hätte bewusst sein müssen, dass die bewilligte Rente ihm nicht in der gewährten Höhe zugestanden habe, so sei es schon verwunderlich, dass die Beklagte im Widerspruchsbescheid die Forderung im Vergleich zum Rentenbescheid herabgesetzt habe. Es sei keine Überzahlung vorhanden, die von dem Kläger erstattet werden müsse. Die Einlassungen der Beklagten würden nicht überzeugen, denn dieser sei bereits aus dem Scheidungsverfahren bekannt gewesen, dass eine Scheidung anstehe. Die Beklagte habe offenkundig intern Fehler gemacht.

Das Sozialgericht Bayreuth hat sich mit Beschluss vom 19.09.2016 für örtlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Sozialgericht Nürnberg verwiesen.

Das Sozialgericht Nürnberg hat durch Urteil vom 21.02.2017 die Klage abgewiesen. Es ist zum Ergebnis gekommen, dass der Bescheid vom 16.07.2013 bereits ab Beginn objektiv rechtswidrig gewesen sei, da bei der Rentenberechnung nicht berücksichtigt worden sei, dass der Kläger durch eine Scheidung 1993 rentenanwartschaftsausgleichspflichtig geworden sei. Hinsichtlich der Aufhebung des Bescheides nach § 45 SGB X könne auf die Ausführungen der Beklagten im Widerspruchsbescheid vom 01.07.2016 verwiesen werden. Dem Kläger könne auch die von der Beklagten behauptete grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden. Der Kläger habe gewusst, dass er zweimal verheiratet gewesen war und dass der eine Versorgungsausgleich einen Malus und der andere Versorgungsausgleich einen Bonus für die Rente ergeben würde. Da die Obliegenheit des Klägers bestehe, Bewilligungsbescheide zu lesen, hätte ihm die Tatsache ins Auge springen müsse, dass nur die eine Ehezeit aufgeführt war, die zu einem Bonus bei seiner Rente führte, und dies hätte ihm verdeutlichen müssen, dass die Rente ihm jedenfalls nicht in der bewilligten Höhe zustehen konnte. Der Kläger habe zumindest grob fahrlässig Unkenntnis von der Rechtswidrigkeit des Bescheides gehabt. Die Einjahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X beginne mit der Kenntnis des Aufhebungsgrundes und dies sei hier frühestens mit dem Datenabgleich vom 29.05.2015 der Fall gewesen. Die Beklagte habe auch das ihr zustehende Ermessen vollständig erkannt und ausgeübt. Es habe ein Mitverschulden der Beklagten bei der Überzahlung der Altersrente vorgelegen, da der Kläger alle Angaben korrekt gemacht habe und ein Mitarbeiter der Beklagten die Rente ohne den (ersten) Versorgungsausgleich berechnet habe. Dieses erhebliche Mitverschulden der Beklagten habe die Beklagte im Rahmen des Ermessens berücksichtigt und die Forderung auf die Hälfte der Überzahlung reduziert.

Hiergegen hat der Kläger mit Telefax am 06.03.2017 Berufung zum Bayer. Landessozialgericht eingelegt und Folgendes ausgeführt: Das Sozialgericht habe zwar richtig zitiert, dass der Kläger unter Berücksichtigung seiner individuellen Einsichts- und Urteilsfähigkeit seine Sorgfaltspflichten wahrnehmen müsse. Fälschlich habe das Gericht allerdings darauf abgestellt, dass der Kläger darum gewusst habe, dass er zweimal verheiratet gewesen sei. Dem Kläger sei nicht zuzumuten gewesen, dass er erkennen hätte müssen, dass in der Anlage 5 des Rentenbescheides diese beiden Scheidungen hätten aufgeführt sein müssen. In jedem Scheidungsverfahren würden Familienrichter darauf hinweisen, dass die Rentenbescheide und Auskünfte der Beklagten vollkommen unverständlich und damit für einen Laien nicht verständlich seien. Deshalb möge man lediglich den Versicherungsverlauf kontrollieren. Dem Kläger könne nicht abverlangt werden, dass er in einem derartig unverständlichen Bescheid hätte bemerken müssen, dass etwas an einer Stelle hätte vermerkt sein müssen, was dort nicht vermerkt gewesen sei. Weshalb angesichts der außergewöhnlichen Fehlerkette auf Seiten der Beklagten ein Mitverschulden in so geringem Maß wie hier vorgenommen gegeben sein solle, sei nicht ersichtlich. Die Fehlerhaftigkeit auf Seiten der Beklagten sei so groß, dass jegliches Mitverschulden auf der Klägerseite letztlich gegen Null gehe. Der Kläger wisse nicht, an welcher Stelle des Bescheides was stehen müsse. Insofern könne er aus der Überschrift der Anlage 5 auch nicht schließen, dass er hier verpflichtet gewesen hätte sein sollen, bei der Beklagten nachzufragen, warum hier eine Scheidung fehle.

Die Bevollmächtigten des Klägers und die Beklagte haben am 28.03.2018 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung des Senats ohne mündliche Verhandlung durch Urteil erteilt (§ 124 Abs. 2 iVm § 153 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz -SGG-).

Der Kläger beantragt, das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2017 und den Bescheid der Beklagten vom 29.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2016 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2017 zurückzuweisen.

Zur Ergänzung wird auf den Inhalt der Gerichtsakten beider Instanzen und der beigezogenen Akte der Beklagten Bezug genommen.

Gründe

Die Berufung ist zulässig (§§ 143, 144, 151), aber nicht begründet. Das Sozialgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass der Bescheid der Beklagten vom 29.01.2016 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 01.07.2016 nicht zu beanstanden ist.

Als Rechtsgrundlage für die (teilweise) Rücknahme des Bescheides vom 16.07.2013 kommt allein § 45 SGB X in Betracht. Gemäß § 45 Abs. 1 SGB X darf ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt (begünstigender Verwaltungsakt), auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Der Bescheid vom 16.07.2013 war auch von Anfang rechtswidrig, da bei der Berechnung der dem Kläger ab 01.07.2013 bewilligten Altersrente für langjährig Versicherte ein Abzug aus Versorgungsausgleich bezüglich der ersten Ehe des Klägers nicht berücksichtigt worden ist.

Der Bescheid vom 16.07.2013 konnte auch mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen werden (§ 45 Abs. 4 Satz 1 SGB X). Denn der Kläger kann sich nicht auf Vertrauen berufen (§ 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X). Zwar beruhte der Rentenbescheid nicht auf falschen Angaben des Klägers, so dass eine Bösgläubigkeit aus diesem Grunde (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X) ausscheidet. Ebenfalls nicht belegt ist eine positive Kenntnis des Klägers von der Fehlerhaftigkeit des Rentenbescheids, doch vorliegend reicht die grob fahrlässige Unkenntnis von der Fehlerhaftigkeit des Bescheids aus (§ 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 2. Alt. SGB X). Grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat. Hiervon ist auszugehen, wenn die Mängel des Bewilligungsbescheides für den Begünstigten ohne weiteres erkennbar waren.

Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass der Mangel des Rentenbescheides für den Kläger ohne weiteres erkennbar war. Der Kläger hat nicht nur die Obliegenheit, den Rentenbescheid genau durchzulesen. Dabei ist - wie bereits mehrfach ausgeführt - auf das Verständnis eines juristischen Laien abzustellen (Schütze in: von Wulffen/Schütze, Kommentar zum SGB X, 8. Aufl. 2014, § 45 Rn 56 mwN aus der Rechtsprechung). Der Klägerseite ist zuzubilligen, dass bei einem Laien nicht automatisch die Kenntnis vorausgesetzt werden kann, dass ein Versorgungsausgleich im Rentenbescheid aufscheinen muss und an welcher Stelle dies zu erfolgen hätte. Deshalb dürfte das Fehlen eines Versorgungsausgleichs im Bescheid isoliert für den juristischen Laien kein so offensichtliches Warnsignal bewirken, dass die Nichtkenntnis vom fehlerhaft unterlassenen Berücksichtigen des Versorgungsausgleichs im Rentenbescheid als „grob fahrlässig“ eingeordnet werden müsste.

Der vorliegende Fall ist jedoch anders gelagert, da in Anlage 5 des Bescheids ausdrücklich das Thema Versorgungsausgleich behandelt wird, wenn auch fehlerhaft bzw. unvollständig. Dabei ist der Beklagten darin beizupflichten, dass der Kläger um das Vorhandensein zweier Versorgungsausgleiche einmal mit Auswirkungen zu seinen Gunsten und einmal zu seinen Lasten Bescheid wissen musste. Dies entspricht der Fallgestaltung, dass bei einem berücksichtigten Versorgungsausgleich anstelle eines Abschlages versehentlich ein Zuschlag berechnet wurde. Auch hier muss ein Laie erkennen, dass bei einem Versorgungsausgleich zu seinen Lasten ein Zuschlag an Entgeltpunkten ausgeschlossen ist (Bayer. LSG, Urteil vom 30.04.2014, L 20 R 1040/12, juris).

Da hier im fehlerhaften Bescheid ausdrücklich nur eine Ehezeit angesprochen worden war, musste sich auch dem Laien die Frage aufdrängen, warum die andere Ehezeit und der damit zusammenhängende Versorgungsausgleich nicht angesprochen wurde und ob er vergessen worden sein könnte. Beim Kläger bestand zwar ein Versorgungsausgleich zu seinen Gunsten und ein weiterer zu seinen Lasten. Dafür, dass der Kläger aber Gründe für die Annahme hätte haben können, dass dies dazu führe, dass der eine dargestellt werde und der andere nicht, spricht zur Überzeugung des Senats nichts. Auch hat der Kläger nichts Derartiges vorgebracht. Dem Kläger kann damit grob fahrlässige Unkenntnis vorgehalten werden kann.

Die Beklagte hat dabei die Ein-Jahres-Frist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten, da sie frühestens mit Eintreffen des Scheidungsurteils am 17.06.2015 positive Kenntnis vom Inhalt eines rechtskräftigen Versorgungsausgleichs hatte und damit die richtige Rentenhöhe ermitteln konnte und am 29.01.2016 der Aufhebungsbescheid ergangen war. Zutreffend hat das Sozialgericht darauf hingewiesen, dass die Frist genauso eingehalten wäre, wenn man schon auf den allerersten Datenabgleich am 29.05.2015 als Fristbeginn sich bezogen hätte.

Die Beklagte hat auch die weitere Frist des § 45 SGB X eingehalten. Zwar ist eindeutig, dass im Januar 2016 die Zwei-Jahres-Frist seit Erlass des Rentenbescheids im Juni 2013 verstrichen gewesen wäre (§ 45 Abs. 3 Satz 1 SGB X). Im Fall des Klägers ist jedoch die 10-Jahresfrist des § 45 Abs. 3 Satz 3 Nr. 1 SGB X eröffnet gewesen, was schon die Beklagte und das Sozialgericht zutreffend zu Grunde gelegt haben.

Die Beklagte hat auch hinreichend ihr Ermessen ausgeübt. Sie hat berücksichtigt, dass sie die zutreffenden Angaben des Klägers zum Vorliegen von zwei Scheidungen nicht beachtet hat. Teilweise wird hierzu die Auffassung vertreten, dass die fehlerhafte Verarbeitung der Daten für die Rentengewährung durch die Beklagte untrennbar mit der Rechtswidrigkeit des Bescheides verbunden wären und deshalb bei der Ermessensentscheidung nicht gesondert berücksichtigt werden müssten (vgl. Hinweise bei Schütze a.a.O. Rn. 89). Hinzu kam, dass der Fehler der Beklagten dadurch begünstigt worden war, dass die DRV B. S. nicht alle Aktenbestandteile bei der Übergabe der Führung des Rentenkontos des Klägers an die Beklagte mitübergeben hatte.

Auch in der Zusammenschau beider Punkte liegt aus Sicht des Senats keinesfalls ein so großes Fehlverhalten auf Seiten der Beklagten vor, dass die grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers dahinter wesentlich zurückzutreten hätte und ein Absehen von der Rückforderung der Überzahlung in einem Umfang von mehr als der Hälfte der Forderung zu rechtfertigen gewesen wäre.

Die Erstattungsforderung ist ebenfalls rechtmäßig (§ 50 Abs. 1 SGB X).

Dementsprechend sind die angefochtenen Bescheide der Beklagten zu Recht durch das Sozialgericht nicht beanstandet worden. Nach alledem war die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts Nürnberg vom 21.02.2017 als unbegründet zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG.

Gründe, die Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SGG zuzulassen, liegen nicht vor. –

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Versicherte, die das 27. Lebensjahr vollendet haben, erhalten jährlich eine schriftliche oder elektronische Renteninformation. Nach Vollendung des 55. Lebensjahres wird diese alle drei Jahre durch eine Rentenauskunft ersetzt. Besteht ein berechtigtes Interesse, kann die Rentenauskunft auch jüngeren Versicherten erteilt werden oder in kürzeren Abständen erfolgen. Der Versand von Renteninformation und Rentenauskunft endet, sobald eine Rente aus eigener Versicherung gezahlt wird, spätestens, wenn die Regelaltersgrenze erreicht ist. Auf Antrag erhalten Bezieher einer Erziehungs- oder Erwerbsminderungsrente eine unverbindliche Auskunft über die voraussichtliche Höhe einer späteren Altersrente.

(2) Die Renteninformation und die Rentenauskunft sind mit dem Hinweis zu versehen, dass sie auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten erstellt sind und damit unter dem Vorbehalt künftiger Rechtsänderungen sowie der Richtigkeit und Vollständigkeit der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten stehen. Mit dem Versand der zuletzt vor Vollendung des 50. Lebensjahres zu erteilenden Renteninformation ist darauf hinzuweisen, dass eine Rentenauskunft auch vor Vollendung des 55. Lebensjahres erteilt werden kann und dass eine Rentenauskunft auf Antrag auch die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters enthält.

(3) Die Renteninformation hat insbesondere zu enthalten:

1.
Angaben über die Grundlage der Rentenberechnung,
2.
Angaben über die Höhe einer Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit, die zu zahlen wäre, würde der Leistungsfall der vollen Erwerbsminderung vorliegen,
3.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
4.
Informationen über die Auswirkungen künftiger Rentenanpassungen,
5.
eine Übersicht über die Höhe der Beiträge, die für Beitragszeiten vom Versicherten, dem Arbeitgeber oder von öffentlichen Kassen gezahlt worden sind.

(4) Die Rentenauskunft hat insbesondere zu enthalten:

1.
eine Übersicht über die im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten,
2.
eine Darstellung über die Ermittlung der persönlichen Entgeltpunkte mit der Angabe ihres derzeitigen Wertes und dem Hinweis, dass sich die Berechnung der Entgeltpunkte aus beitragsfreien und beitragsgeminderten Zeiten nach der weiteren Versicherungsbiografie richtet,
3.
Angaben über die Höhe der Rente, die auf der Grundlage des geltenden Rechts und der im Versicherungskonto gespeicherten rentenrechtlichen Zeiten ohne den Erwerb weiterer Beitragszeiten
a)
bei verminderter Erwerbsfähigkeit als Rente wegen voller Erwerbsminderung,
b)
bei Tod als Witwen- oder Witwerrente,
c)
nach Erreichen der Regelaltersgrenze als Regelaltersrente
zu zahlen wäre,
4.
eine Prognose über die Höhe der zu erwartenden Regelaltersrente,
5.
allgemeine Hinweise
a)
zur Erfüllung der persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für einen Rentenanspruch,
b)
zum Ausgleich von Abschlägen bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Altersrente,
c)
zu den Auswirkungen der Inanspruchnahme einer Teilrente,
6.
Hinweise
a)
zu den Auswirkungen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters,
b)
zu den Auswirkungen eines Hinausschiebens des Rentenbeginns über die Regelaltersgrenze.

(5) Auf Antrag erhalten Versicherte Auskunft über die Höhe ihrer auf die Ehezeit oder Lebenspartnerschaftszeit entfallenden Rentenanwartschaft. Diese Auskunft erhält auf Antrag auch der Ehegatte oder geschiedene Ehegatte oder der Lebenspartner oder frühere Lebenspartner eines Versicherten, wenn der Träger der Rentenversicherung diese Auskunft nach § 74 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 Buchstabe b des Zehnten Buches erteilen darf, weil der Versicherte seine Auskunftspflicht gegenüber dem Ehegatten oder Lebenspartner nicht oder nicht vollständig erfüllt hat. Die nach Satz 2 erteilte Auskunft wird auch dem Versicherten mitgeteilt. Ferner enthält die Rentenauskunft auf Antrag die Höhe der Beitragszahlung, die zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters erforderlich ist, und Angaben über die ihr zugrunde liegende Altersrente. Diese Auskunft unterbleibt, wenn die Erfüllung der versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine vorzeitige Rente wegen Alters offensichtlich ausgeschlossen ist.

(6) Für die Auskunft an das Familiengericht nach § 220 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit ergeben sich die nach § 39 des Versorgungsausgleichsgesetzes zu ermittelnden Entgeltpunkte aus der Berechnung einer Vollrente wegen Erreichens der Regelaltersgrenze.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ein Verwaltungsakt, der zur Feststellung oder Durchsetzung des Anspruchs eines öffentlich-rechtlichen Rechtsträgers erlassen wird, hemmt die Verjährung dieses Anspruchs. Die Hemmung endet mit Eintritt der Unanfechtbarkeit des Verwaltungsakts oder sechs Monate nach seiner anderweitigen Erledigung.

(2) Ist ein Verwaltungsakt im Sinne des Absatzes 1 unanfechtbar geworden, beträgt die Verjährungsfrist 30 Jahre.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten. Sach- und Dienstleistungen sind in Geld zu erstatten.

(2) Soweit Leistungen ohne Verwaltungsakt zu Unrecht erbracht worden sind, sind sie zu erstatten. §§ 45 und 48 gelten entsprechend.

(2a) Der zu erstattende Betrag ist vom Eintritt der Unwirksamkeit eines Verwaltungsaktes, auf Grund dessen Leistungen zur Förderung von Einrichtungen oder ähnliche Leistungen erbracht worden sind, mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz jährlich zu verzinsen. Von der Geltendmachung des Zinsanspruchs kann insbesondere dann abgesehen werden, wenn der Begünstigte die Umstände, die zur Rücknahme, zum Widerruf oder zur Unwirksamkeit des Verwaltungsaktes geführt haben, nicht zu vertreten hat und den zu erstattenden Betrag innerhalb der von der Behörde festgesetzten Frist leistet. Wird eine Leistung nicht alsbald nach der Auszahlung für den bestimmten Zweck verwendet, können für die Zeit bis zur zweckentsprechenden Verwendung Zinsen nach Satz 1 verlangt werden; Entsprechendes gilt, soweit eine Leistung in Anspruch genommen wird, obwohl andere Mittel anteilig oder vorrangig einzusetzen sind; § 47 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bleibt unberührt.

(3) Die zu erstattende Leistung ist durch schriftlichen Verwaltungsakt festzusetzen. Die Festsetzung soll, sofern die Leistung auf Grund eines Verwaltungsakts erbracht worden ist, mit der Aufhebung des Verwaltungsaktes verbunden werden.

(4) Der Erstattungsanspruch verjährt in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Verwaltungsakt nach Absatz 3 unanfechtbar geworden ist. Für die Hemmung, die Ablaufhemmung, den Neubeginn und die Wirkung der Verjährung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs sinngemäß. § 52 bleibt unberührt.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten bei Berichtigungen nach § 38 entsprechend.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.