Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Dez. 2016 - M 12 K 16.1882

published on 08/12/2016 00:00
Verwaltungsgericht München Urteil, 08. Dez. 2016 - M 12 K 16.1882
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Gericht

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Tenor

I.

Die Klagen werden abgewiesen.

II.

Der Kläger hat die Kosten der Verfahren zu tragen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Beklagte vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

Mit Schreiben vom ... November 2015 hat der Kläger mit einfachem Schreiben die Vormerkung für eine geförderte Wohnung im Landkreis München sowie die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins beim Beklagten zu 1) beantragt.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2015 wurden dem Kläger die entsprechenden formularmäßigen Wohnungsanträge übermittelt mit der Bitte, diese ausgefüllt und mit den entsprechenden Unterlagen bei der Gemeinde ... einzureichen.

Am ... Dezember 2015 hat der Kläger sowohl das Antragsformular „Vormerkung für eine geförderte Mietwohnung im Landkreis München“ als auch das Antragsformular „Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins“ bei der Gemeinde ... eingereicht, die diese dem Landratsamt München am 17. Dezember 2015 zugeleitet hat. In den Antragsunterlagen hat der Kläger erklärt, Mitbewohner einer 50-60 qm großen Wohnung in der ...-str. ... zu sein. Zu seiner letzten Wohnung hat der Kläger keine Angaben gemacht. Des Weiteren hat er angegeben, keine Angaben zur aktuellen Grundmiete, im Antrag auf Vormerkung für eine Sozialwohnung auch nicht zu Nebenkosten, Gesamtmiete, zum Vermieter, zu einer Kündigung oder einem Räumungstitel machen zu können; ein Merkblatt habe er nicht erhalten; eine Begründung seines Antrags auf Vormerkung für eine geförderte Mietwohnung hat der Kläger nicht angegeben, sondern stattdessen die Frage notiert, wo stehe, dass es einer Begründung bedürfe. In der Einkommenserklärung hat der Kläger erklärt, dass kein Einkommen vorhanden sei. Staatliche Leistungen und Lohnersatzleistungen erhalte er nicht. Die Frage, ob er Renteneinkünfte oder Unterhaltsleistungen erhalte bzw. Versorgungsempfänger sei, hat der Kläger gestrichen und stattdessen die Frage notiert, was Unterhaltsleistungen seien.

Mit Schreiben vom ... Dezember 2015 teilte der Kläger unter Bezugnahme auf das Schreiben des Beklagten zu 1) vom ... Dezember 2015 mit, dass am ... November 2015 ein formwirksamer Antrag auf Vormerkung für eine geförderte Mietwohnung im Landkreis München sowie auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins gestellt worden sei. Bereits im Antragsschreiben sei die Zurückweisung einer möglichen Aufforderung zur Abgabe von Formularen erklärt worden, soweit eine gesetzliche Grundlage nicht mitgeteilt werde. Ein solcher Hinweis sei im Schreiben vom ... Dezember 2015 nicht enthalten. Die Hinweise in den Antragsformularen seien unklar. Das Merkblatt sei dem Schreiben vom ... Dezember 2015 nicht beigefügt gewesen. Zudem seien zahlreiche Angaben nicht entscheidungserheblich. Eine diesbezügliche Erklärungspflicht bestehe nicht. Auch im Formular „Einkommenserklärung“ sei unklar, was unter Unterhaltsleistungen, „Zahlen von Krankenversicherungsbeiträgen“ (tatsächliche Leistung oder Leistungspflicht), „Werbungskosten“, „Erhalten“ oder „sonstigen Einkünften“ zu verstehen sei. Am 6. Dezember 2015 habe der Abteilungsleiter telefonisch erklärt, dass ohne ausgefüllte Formulare über den Antrag nicht entschieden werde. Es werde nochmals klargestellt, dass der Kläger mittellos sei, über kein Vermögen und kein Einkommen verfüge. Er erhalte lediglich Tagesrationen auf Kredit mit Zahlungsverpflichtung und Fälligkeit bei deklaratorischem Schuldgeständnis.

Mit Schreiben des Beklagten zu 1) vom ... Januar 2016 wurde der Kläger aufgefordert, bis spätestens 22. Februar 2016 folgende Unterlagen vorzulegen:

1. Schriftliche Antragsbegründung wegen Prüfung der sozialen Dringlichkeit nach § 3 Abs. 3 Satz 2 DVWoR.

2. Bestätigung vom Mieter der Wohnung mit Angaben, wieviel Wohnraum dem Kläger dort zur Verfügung steht (Anzahl der Räume mit Angaben von Quadratmetern) und wie hoch der Mietanteil des Klägers ist.

3. Nachweise zum Lebensunterhalt, z. B. durch Krankengeldbescheid, Erwerbsunfähigkeitsrente, Bewilligungsbescheid für Arbeitslosengeld II oder Sozialgeld, Nachweis über monatliche Unterstützung von Eltern, Verwandten, Bekannten oder Freunden mit Angabe über die Höhe der Unterstützung.

Mit Schreiben vom ... Januar 2016 erklärte der Kläger, am 7. Januar 2016 von seiner Mitmieterin eine Klage auf Räumung zugestellt erhalten zu haben. Der Landkreis verweigere die Vorlage eines Sicherungsnachweises gemäß § 34 SGB X. Darüber hinaus berufe er sich auf Art. 106 Abs. 1 Bayerische Verfassung. Die Aufforderung einer Bestätigung von ihm als Mieter erscheine nicht nachvollziehbar. Er wohne jedenfalls nicht zur Untermiete. Eine Miete zahle er auch nicht. Er solle gesamtschuldnerisch eine Miete in Höhe von 20.000,- Euro gegenüber dem Vermieter schulden, soweit seine Behauptungen wahr seien. Es werde angeregt, die Frage verständlich und nachvollziehbar zu formulieren und auf jeden Fall eine rechtliche Würdigung der Frage beizufügen. Der Kläger bestreite keinen Lebensunterhalt. Es würden ihm gegen Darlehen kostenpflichtig Tagesrationen von seiner Mitmieterin zur Meidung eines Hungertodes und der latenten Gefahr der Kriminalisierung wegen unterlassener Hilfeleistung bereitgestellt, nachdem die Mitmieterin gegen ihren Willen zur Aussage erpresst worden sei, zu behaupten, sie würde mit ihrem dürftigen Einkommen, das gerade für sie selbst reiche, eine Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft bilden. Er besitze keinen Krankengeldbescheid, keinen Bewilligungsbescheid nach dem SGB II oder Sozialgeld, keine Rente und auch keine monatliche Unterstützung.

Mit Schreiben vom ... Februar 2016 hat der Beklagte zu 1) den Kläger weiter aufgefordert, bis spätestens 16. März 2016 alle Nachweise darüber vorzulegen, womit er seinen Lebensunterhalt bestreite. Da der Kläger angegeben habe, über keinerlei Einkommen zu verfügen, wurde um eine schriftliche Erklärung gebeten, wie er seine künftige Miete bezahlen wolle.

Mit Schreiben vom ... März 2016 wurde der Kläger nochmals aufgefordert, bis spätestens 7. April 2016 Nachweise vorzulegen, wie er seinen Lebensunterhalt bestreite und eine schriftliche Erklärung, wie er die künftigen Mietzahlungen leisten wolle. Anderenfalls müsse der Antrag als unbegründet abgelehnt werden.

Mit Schreiben vom ... März 2016 führte der Kläger aus, dass das Ansinnen nebst Fristsetzung und Androhung einer Kostenentscheidung entschieden zurückgewiesen werde. Wegen vorsätzlich unterlassener Auskunftserteilung bezüglich den im Antrag gestellten Fragen zum unklaren Begriff „sonstige Einkünfte“ sowie die vorsätzlich unterlassene Vorlage einer Konkretisierung, was diese unter „alle Nachweise“ konkret im Zusammenhang einer offenbar veranlassten Andichtung einer angeblichen Lebensunterhaltsbestreitung verstehe, könnten bezüglich dem Themenkomplex Nachweise, wovon ein Lebensunterhalt bestritten wird, keine weiteren Angaben gemacht werden. Weiter sei auch kein Merkblatt zum Formularantrag vorgelegt worden. Weiterhin könne auch keine Erklärung darüber abgegeben werden, wie er künftige Mietzahlungen leisten könne. Diese Zirkelschlussfrage könne bereits deswegen nicht beantwortet werden, weil sich das Sozialamt weigere, entweder eine Zusicherung gemäß § 34 SGB X oder einen nicht unterschriebenen Mietvertrag vorzulegen, damit die jeweiligen Voraussetzungen der geforderten Erklärung durch Einholung einer Zustimmung durch das Jobcenter Landkreis München vorliegen könnten. Ohne einen nicht unterschriebenen Mietvertrag könne es keinen Nachweis darüber geben, wie die Sache ... zukünftige Mietzahlungen leisten könne.

Mit Bescheiden vom 30. März 2016 wurde der Wohnungsantrag des Klägers jeweils abgelehnt. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger habe am ... Dezember 2015 einen Wohnungsantrag gestellt. Weil zur Bearbeitung des Antrags noch Unterlagen bzw. Angaben gefehlt hätten, sei der Kläger mit Schreiben vom ... Januar 2016 aufgefordert worden, diese bis 23. Februar 2016 nachzureichen. Mit weiterem Schreiben vom ... März 2016 sei er nochmals darauf hingewiesen worden, dass sein Antrag andernfalls abgelehnt werden müsste. Trotz dieser Aufforderung habe der Kläger Nachweise über seine Einkommensverhältnisse bislang nicht erbracht. Die beantragte Vormerkung bzw. die Erteilung eines allgemeinen Wohnberechtigungsscheins könnten nur dann vorgenommen werden, wenn das Einkommen des Klägers die für den jeweiligen Förderweg maßgeblichen Einkommensgrenzen nicht übersteige. Da von Amts wegen keine Möglichkeit bestehe, das Einkommen des Klägers zu ermitteln, habe er im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht den zur Begründung seines Antrags und zur Feststellung seiner Berechtigung erforderlichen Einkommensnachweise zu erbringen. Weil er trotz Aufforderung einen derartigen, vollständigen Nachweis über seine Einkommensverhältnisse nicht erbracht habe, fehlten die wesentlichen Angaben zur Begründung des Antrags und zur Überprüfung der Berechtigung. Daher müsse der Antrag als unbegründet abgelehnt werden.

Mit Schreiben vom ... April 2016, bei Gericht am 18. April 2016 eingegangen, hat der Kläger Klage zum Bayerischen Verwaltungsgericht München erhoben und sinngemäß beantragt,

die Bescheide vom 30. März 2016 aufzuheben und die Beklagten zu 1) und 2) zu verpflichten, den Kläger für eine öffentlich geförderte Mietwohnung vorzumerken und ihm einen Wohnberechtigungsschein zu erteilen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Kläger wohne in einer sich im Zwangsräumungsprozessverfahren befindlichen Wohnung mit einer Mitbewohnerin, die unter Zuhilfenahme des Amtsgerichts München von Seiten des Beklagten zur Aussage erpresst worden sei, sie wohne mit dem Kläger in einer Einstehens- und Verantwortungsgemeinschaft. Diese Aussageerpressung werde seither sittenwidrig zur betrügerischen Vorenthaltung von grundgesetzlich zustehender Sicherung zum Lebensunterhalt instrumentalisiert, weswegen ein Mietrückstand von über 20.000,- Euro behauptet werde und das Räumungsverfahren anhängig sei. Entgegen der unwahren Behauptungen der beklagten Einrichtungen seien bereits mit Schriftsatz vom ... November 2015 Anträge gestellt worden. Es sei auch kein Wohnungsantrag gestellt worden, sondern die Anträge lauteten: Vormerkung für eine geförderte Mietwohnung im Landkreis München, Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins. Die beklagten Einrichtungen behaupteten, es wären Nachweise über Einkommen nicht vorgelegt worden. Bereits mit den Schriftsätzen vom ... November 2015, ... Dezember 2015, ... Januar 2016 und ... März 2016 sei schlüssig und plausibel dargelegt worden, dass und warum bereits kein Einkommen vorhanden oder ein Bestreiten eines Lebensunterhalts gegeben sei. Mit der Bestätigung über die Begründetheit der gestellten Anträge von Seiten der beklagten Einrichtungen bei Unterschreiten der maßgeblichen Einkommensgrenzen in Verbindung mit dem nachgewiesenen nicht vorhandenen Einkommen erwiesen sich selbst für den Fall, dass diese Bescheide formwirksam ergangen seien, diese als grob rechtswidrig. Entgegen der Behauptungen der beklagten Einrichtungen seien diese sehr wohl verpflichtet, von Amts wegen das Einkommen zumindest insoweit zu ermitteln, dass ein Einkommen vorliegend nicht vorhanden sei, zumal hinlänglich bekannt und erklärt worden sei, dass der Kläger lediglich zum Überleben auf Darlehensbasis Tagesrationen von der Mitbewohnerin bereitgestellt bekomme. Dieser Sachverhalt ergebe sich auch schlüssig aus dem Versagungsbescheid vom 11. Dezember 2012, der beim Jobcenter hätte beigezogen und gewürdigt werden müssen. Daraus gehe hervor, dass kein Einkommen vorhanden sei, was auch heute gesetzlich der Fall sein müsse, weil der Kläger erklärt habe, arbeitslos zu sein und kein Einkommen zu haben.

Mit Schreiben vom ... Mai 2016 haben die Beklagten beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, mit der den Anträgen beigefügten Anlage könne die notwendige Einkommensermittlung für eine Vormerkung bzw. die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins nicht durchgeführt werden. Gemäß Art. 5 BayWoFG i. V. m. Art. 6 und 7 BayWoFG müsse das gesamte Jahreseinkommen der antragstellenden Person inklusive der Haushaltsangehörigen ermittelt werden; im vorliegenden Fall nur des Klägers, da er nur für sich Anträge gestellt habe. Für die Berechnung des gesamten Jahreseinkommens würden gemäß Art. 7 BayWoFG Nachweise über die Einnahmen der letzten 12 Monate vor der Antragstellung benötigt, da die Einhaltung der maßgeblichen Einkommensgrenze für eine öffentlich geförderte Wohnung im ersten Förderweg bzw. die Voraussetzungen für die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins geprüft werden müssten. Die hierfür benötigten Unterlagen seien in keiner ausreichenden Form durch den Kläger erbracht worden, so dass eine Prüfung der Einkommensverhältnisse nicht habe erfolgen können. Standardmäßig würden bei der Beantragung von Unterlagen für eine Vormerkung oder die Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins alle notwendigen Unterlagen, hierzu gehöre auch ein Merkblatt mit Erklärungen und Erläuterungen, an die antragstellenden Personen versandt. Es sei sicherlich möglich, dass es einmal vorkommen könne, dass dieses Merkblatt versehentlich nicht mit versandt worden sei, jedoch sei dieses Merkblatt dem zweiten Schreiben an den Kläger beigefügt worden. Eine anderweitige schriftliche Ausfüllanleitung sei nicht verfügbar. Ausfüllhilfe könne aber bei der Gemeinde oder beim zuständigen Sachbearbeiter gegeben werden. Eventuelle Fragen bezüglich des Ausfüllens der Formblätter würden hinreichend im beigefügten Merkblatt erläutert. Die Erteilung von Bescheiden mit einer Berechnung des Einkommens von null Euro Jahreseinkommen sei nicht möglich, da hierfür der Nachweis fehle. Die vom Kläger getätigten Angaben alleine seien kein hinreichender Nachweis über ein nicht vorhandenes Einkommen. Gleiches gelte für die angeblichen Mietschulden in Höhe von 20.000,- Euro, über die es bisher auch keinen Nachweis gebe. Selbst wenn Nachweise über eine Einkommenssituation über null Euro monatliches Nettoeinkommen erbracht worden wären, hätte der Kläger ablehnende Bescheide erhalten, da in diesem Fall die Mietfähigkeit des Klägers gemäß Art. 14 Abs. 2 BayWoFG nicht gegeben sei, da der Kläger ohne Einkommen nicht dazu in der Lage sei, die geforderte selbstständige Haushaltsführung zu gewährleisten.

Der mit der Klage gestellten Anträge auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Reiseentschädigung wurden mit Beschluss vom 7. September 2016 abgelehnt.

In der mündlichen Verhandlung am 8. Dezember 2016 ist der Kläger nicht erschienen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtakte und die vorgelegten Behördenakten Bezug genommen.

Gründe

Über den Rechtsstreit konnte aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 8. Dezember 2016 entschieden werden, obwohl der Kläger nicht erschienen ist. Denn in der Ladung zur mündlichen Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass auch im Fall des Nichterscheinens der Beteiligten verhandelt und entschieden werden könne (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Kläger ist form- und fristgerecht geladen worden.

1. Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 1) richtet, erweist sich die Klage mangels Rechtsschutzbedürfnisses als unzulässig.

Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Kläger sein Ziel auf anderem Wege einfacher erreichen könnte. So ist eine Klage unnötig, solange der Kläger bei der Behörde einen entsprechenden Antrag nicht gestellt und eine angemessene Bescheidungsfrist nicht abgewartet hat (vgl. Rennert in Eyermann, a. a. O., vor § 40 Rn. 13). Im vorliegenden Fall hat der Kläger zwar einen Antrag auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins sowie auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Mietwohnung im Landkreis München gestellt, jedoch trotz mehrfacher Aufforderung durch den Beklagten die notwendigen Angaben für die Prüfung des Antrags sowie die erforderlichen Nachweise nicht eingereicht, so dass dem Beklagten eine inhaltliche Prüfung des Antrags mangels Mitwirkung des Klägers bislang nicht möglich war. Die mit Schreiben vom ... Januar 2016 und ... Februar bzw. ... März 2016 angeforderten Angaben und Nachweise waren erforderlich, um das Einkommen des Klägers zu ermitteln und die Einhaltung der Einkommensgrenzen zu prüfen sowie die Dringlichkeit des Antrags auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung bewerten zu können (§ 3 Abs. 3 DVWoR). Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass er keine Ausfüllanleitung und keine Beratung erhalten habe. Die mit o.g. Schreiben angeforderten Angaben und Unterlagen sind ohne Weiteres allgemein verständlich. Solange der Kläger aber dem Beklagten die angeforderten entscheidungserheblichen Angaben und Nachweise nicht zur Verfügung stellt und eine angemessene Bescheidungsfrist abwartet, ist eine Klage unnötig und in der Folge mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.

Darüber hinaus wäre die Klage auch unbegründet, da der Kläger unter Zugrundelegung seiner Behauptung, über keinerlei Einkommen zu verfügen, keinen Anspruch auf Vormerkung für eine öffentlich geförderte Wohnung bzw. auf Erteilung eines Wohnberechtigungsscheins hätte. Gem. Art. 14 Abs. 2 BayWoFG sind nämlich nur Wohnungssuchende antragsberechtigt, die sich nicht nur vorübergehend im Bundesgebiet aufhalten und rechtlich und tatsächlich in der Lage sind, für ihren Haushalt auf längere Dauer einen Wohnsitz als Mittelpunkt der Lebensbeziehungen zu begründen und dabei einen selbstständigen Haushalt zu führen. Bei einem Einkommen in Höhe von 0,- Euro ist der Kläger nicht in der Lage, einen selbstständigen Haushalt zu führen, da er keinerlei Mietzahlungen leisten könnte.

Abgesehen davon ist der Kläger inzwischen von der in den Anträgen angegebenen Adresse ...-str. ... in die ...-str. ... in ... umgezogen, so dass sich die maßgebliche Wohnsituation im Vergleich zur Antragstellung mittlerweile verändert hat. Hierzu liegen aber ebenfalls keinerlei Angaben vor.

2. Soweit sich die Klage gegen den Beklagten zu 2) richtet, fehlt es an der Passivlegitimation des Beklagten. Gem. § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO ist die Klage gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft zu richten, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. Das Landratsamt München hat vorliegend im Bereich des Wohnungsrechts als Staatsbehörde für den Freistaat Bayern gehandelt. Hierauf ist der Kläger in der Rechtsbehelfsbelehrung der Bescheide auch korrekt hingewiesen worden.

3. Die Klage war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 188 Satz 2 VwGO).

4. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 ff. ZPO.

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(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens. (2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat. (3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, we

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs. (2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungskl

Annotations

(1) Eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung), bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form. Ist vor dem Erlass des zugesicherten Verwaltungsaktes die Anhörung Beteiligter oder die Mitwirkung einer anderen Behörde oder eines Ausschusses auf Grund einer Rechtsvorschrift erforderlich, darf die Zusicherung erst nach Anhörung der Beteiligten oder nach Mitwirkung dieser Behörde oder des Ausschusses gegeben werden.

(2) Auf die Unwirksamkeit der Zusicherung finden, unbeschadet des Absatzes 1 Satz 1, § 40, auf die Heilung von Mängeln bei der Anhörung Beteiligter und der Mitwirkung anderer Behörden oder Ausschüsse § 41 Abs. 1 Nr. 3 bis 6 sowie Abs. 2, auf die Rücknahme §§ 44 und 45, auf den Widerruf, unbeschadet des Absatzes 3, §§ 46 und 47 entsprechende Anwendung.

(3) Ändert sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen, ist die Behörde an die Zusicherung nicht mehr gebunden.

(1) Sobald der Termin zur mündlichen Verhandlung bestimmt ist, sind die Beteiligten mit einer Ladungsfrist von mindestens zwei Wochen, bei dem Bundesverwaltungsgericht von mindestens vier Wochen, zu laden. In dringenden Fällen kann der Vorsitzende die Frist abkürzen.

(2) Bei der Ladung ist darauf hinzuweisen, daß beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann.

(3) Die Gerichte der Verwaltungsgerichtsbarkeit können Sitzungen auch außerhalb des Gerichtssitzes abhalten, wenn dies zur sachdienlichen Erledigung notwendig ist.

(4) § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung ist nicht anzuwenden.

(1) Die Klage ist zu richten

1.
gegen den Bund, das Land oder die Körperschaft, deren Behörde den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat; zur Bezeichnung des Beklagten genügt die Angabe der Behörde,
2.
sofern das Landesrecht dies bestimmt, gegen die Behörde selbst, die den angefochtenen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat.

(2) Wenn ein Widerspruchsbescheid erlassen ist, der erstmalig eine Beschwer enthält (§ 68 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2), ist Behörde im Sinne des Absatzes 1 die Widerspruchsbehörde.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

Die Sachgebiete in Angelegenheiten der Fürsorge mit Ausnahme der Angelegenheiten der Sozialhilfe und des Asylbewerberleistungsgesetzes, der Jugendhilfe, der Kriegsopferfürsorge, der Schwerbehindertenfürsorge sowie der Ausbildungsförderung sollen in einer Kammer oder in einem Senat zusammengefaßt werden. Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) werden in den Verfahren dieser Art nicht erhoben; dies gilt nicht für Erstattungsstreitigkeiten zwischen Sozialleistungsträgern.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.