Sozialgericht Düsseldorf Urteil, 12. Okt. 2016 - S 33 KA 625/12

Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
1
Tatbestand:
2Der Kläger begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Löschung von Daten bzw. zur Entfernung von Bestandteilen der beim Beklagten über ihn geführten Akten.
3Der Kläger war seit 1995 in E als Facharzt für Allgemeinmedizin zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen. Wegen Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit hat der Berufungsausschuss mit seit Oktober 2014 bestandskräftigem Bescheid vom 25.10.2012 die Zulassung entzogen. In den Jahren 2011 und 2012 hatte sich der Kläger mehrfach in anderen KV-Bezirken, etwa in Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Oberfranken und Karlsruhe, erfolglos um Zulassungen bemüht. Im Rahmen der entsprechenden Verfahren hatte der Beklagte die ihm vorliegenden Akten den auswärtigen Zulassungsgremien zur Verfügung gestellt. Die Akten des Beklagten enthalten unter anderem Informationen aus mehreren Strafverfahren sowie aus Verfahren über die Anordnung des Ruhens der Approbation und Entscheidungen des Zulassungs- und des Berufungsausschusses aus den Jahren ab 2000, in denen unter anderem festgehalten ist, dass der Kläger nach Mitteilung der Kassenärztlichen Vereinigung Nordrhein mehrfach bzw. kontinuierlich seine vertragsärztlichen Pflichten verletzt habe.
4Der Kläger ist der Auffassung, Akten über Sachverhalte, die mehr als zehn Jahre zurück lägen, dürften innerhalb der vertragsärztlichen Institutionen nicht weiter gegeben werden. Auch für Ärzte dürfe die Aktenführung und Weitergabe von Akten nicht über die in anderen Lebensbereichen üblichen Bestimmungen hinausgehen, wie z. B. im Führerscheinrecht, hinsichtlich des polizeilichen Führungszeugnisses oder bei der Schufa. Auch für ärztliche Befunde gelte eine Aufbewahrungsfrist von zehn Jahren. Die Gefahr einer Weiterleitung nicht mehr aktueller Vorwürfe sei die einer Vorverurteilung oder die Fällung eines Pauschalurteils bis hin zu einer üblen Nachrede oder einer falschen Verdächtigung. Eine Bewährungsstrafe und eine kriminelle Energie hätten beim Kläger, trotz gelegentlicher kleinerer strafrechtlicher Verfehlungen, zu keinem Zeitpunkt vorgelegen. Insbesondere habe in mehr als 20 Jahren vertragsärztlicher Tätigkeit keine Verletzung vertragsärztlicher Pflichten vorgelegen. Eine Weitergabe von negativen Merkmalen durch die öffentlich-rechtliche Behörde Kassenärztliche Vereinigung sei im Falle einer Änderung der Zulassung nach zehn Jahren unzulässig. Das gleiche gelte für den Zulassungsausschuss, der negative Merkmale aus einem Zeitraum länger als zehn Jahre nicht berücksichtigen dürfe.
5Der Kläger, der zunächst schriftsätzlich die Feststellung begehrt hatte, dass es dem Beklagten nicht erlaubt sei, persönliche Daten älter als zehn Jahre an andere gleichartige Institutionen des öffentlichen Rechts weiter zu geben, beantragt nunmehr,
6den Beklagten zu verpflichten, Daten aus berufsrechtlich relevanten Verfahren, die nicht unmittelbar mit der Ausübung des ärztlichen Berufs in Zusammenhang stehen, in Fällen ohne Gerichtsverhandlung nach vier Jahren und in Fällen mit Gerichtsverhandlung nach zehn Jahren zu löschen.
7Der Beklagte beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Der Beklagte macht geltend, die vom Kläger zunächst erhobene Feststellungsklage sei unzulässig, da der Kläger die Klärung abstrakter Rechtsfragen begehre. Im Übrigen sei die Verwertung von Tatsachen aus rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahren nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zulässig und unterliege keinen Einschränkungen. Das gleiche gelte für die Feststellungen der Bezirksregierung in Verfahren über den Widerruf der Approbation.
10Wegen weiterer Einzelheiten der Sach- und Streitstandes wird auf den übrigen Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist, ergänzend Bezug genommen.
11Entscheidungsgründe:
12Die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung auf eine isolierte Leistungsklage umgestellte Klage ist nach Auffassung der Kammer bereits unzulässig. Die Entscheidung über die Löschung von Daten stellt einen Verwaltungsakt im Sinne des § 31 SGB X dar, weshalb im Klageverfahren nicht die allgemeine Leistungsklage statthaft ist, sondern eine kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage gemäß § 54 Abs. 1 und 2 Sozialgerichtsgesetz (Bieresborn in von Wulffen/Schütze, SGB X, § 84 Rd Nr 9; BSG Urteil vom 21.03.2006 – B 2 U 24/04 R -). Dass der Kläger einen entsprechenden Antrag an den Beklagten gerichtet und dieser hierüber entschieden hätte, ist jedoch nicht ersichtlich, sodass es an einem abgeschlossenen Verwaltungs- und Vorverfahren als notwendiger Prozessvoraussetzung fehlt. Ob die ursprünglich formulierte Feststellungsklage zulässig gewesen wäre, kann dahin gestellt bleiben, nachdem der Kläger trotz entsprechender Hinweise auf Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage auf der Stellung des in der mündlichen Verhandlung formulierten Antrages bestanden hat.
13Selbst wenn man aber die allgemeine Leistungsklage als zulässig erachten würde, wäre diese darüber hinaus auch unbegründet, da das Begehren des Klägers – unabhängig davon, ob von einem hinreichend bestimmten Antrag auszugehen ist – einer rechtlichen Grundlage entbehrt. Weder die für die Aktenführung des Beklagten in erster Linie maßgebliche Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) noch das SGB X oder das Datenschutzgesetz NRW enthalten Regelungen, die in Abhängigkeit vom Ablauf bestimmter Fristen einen Anspruch auf Löschung von Daten vorsehen. § 43 Ärzte-ZV schreibt allein vor, dass die Akten des Zulassungsausschusses fünf Jahre und Niederschriften und Urschriften von Beschlüsse zwanzig Jahre aufzubewahren sind. Die Begründung von Mindestaufbewahrungsfristen ist indes nicht gleichzusetzen mit einer Verpflichtung zur Löschung von Daten bzw. Vernichtung von Akten nach Ablauf der festgelegten Aufbewahrungsfristen. Auch § 84 SGB X sowie § 19 Datenschutzgesetz NRW enthalten keine Regelung, nach der Daten oder Aktenbestandteile nach Ablauf konkreter Fristen – jedenfalls auf Antrag – zu löschen wären. Beiden Vorschriften ist allein der Rechtssatz zu entnehmen, dass Daten dann zu löschen sind, wenn ihre Kenntnis für die speichernde Stelle zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich ist. Insoweit ist hier indes zu berücksichtigen, dass die Zulassungsgremien jederzeit in der Lage sein müssen, das Vorliegen bzw. Fortbestehen der Zulassungsvoraussetzungen, namentlich der Geeignetheit des Vertragsarztes, zu überprüfen, wobei sie auf die möglichst umfassende Kenntnis aller relevanter Umstände angewiesen sind. Ein Rechtssatz, dass einzelne Informationen nach Ablauf bestimmter Fristen für diese Beurteilung keine Relevanz mehr haben, existiert dabei nicht. Ob und welche rechtlich vertretbaren Schlüsse aus länger zurück liegenden Sachverhalten insbesondere hinsichtlich der Geeignetheit des Vertragsarztes gezogen werden können, ist vielmehr in Abhängigkeit von den konkreten Umständen des Einzelfalles zu beurteilen und daher Gegenstand des jeweiligen, die Zulassung betreffenden Verfahrens.
14Auch die dem vom Kläger formulierten Antrag zu Grunde liegenden Vorschrift des § 58 a Heilberufsgesetz NRW, nach der Akten über berufsrechtliche Maßnahmen, die nicht zu einem berufsgerichtlichen Verfahren geführt hat, drei Jahre nach Bestandskraft der Entscheidung und in berufsgerichtlichen Verfahren zehn Jahre nach Rechtskraft der Entscheidung aufzubewahren und anschließend zu vernichten sind, vermag den geltend gemachten Anspruch des Klägers nicht zu begründen. Die Regelung bezieht sich allein auf die Verfahren zur Ahndung berufsrechtswidrigen Verhaltens von Angehörigen der Kammern für Heilberufe. Es handelt sich um eine spezialgesetzliche Regelung, die keine Allgemeingültigkeit beansprucht und nicht auf andere Rechtsbereiche übertragen werden kann. Entsprechendes gilt auch für die weiteren vom Kläger herangezogenen Rechtsbereiche. Vorschriften über die Aufbewahrung ärztlicher Befunde, über Eintragungen in polizeiliche Führungszeugnisse oder bei der Schufa sowie im Führerscheinrecht stehen in völlig anderen Regelungszusammenhängen und haben für die Aufbewahrung von Akten der Zulassungsgremien keinerlei Relevanz.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a SGG in Verbindung mit § 154 VwGO. Ein Anlass, dem Kläger gemäß § 162 Abs. 3 VwGO auch die Erstattung außergerichtlicher Kosten der Beigeladenen aufzugeben, hat nicht bestanden, da diese nicht erfolgreich Anträge gestellt oder sonst wesentlich zur Förderung des Verfahrens beigetragen haben.

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Verwaltungsakt ist jede Verfügung, Entscheidung oder andere hoheitliche Maßnahme, die eine Behörde zur Regelung eines Einzelfalles auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts trifft und die auf unmittelbare Rechtswirkung nach außen gerichtet ist. Allgemeinverfügung ist ein Verwaltungsakt, der sich an einen nach allgemeinen Merkmalen bestimmten oder bestimmbaren Personenkreis richtet oder die öffentlich-rechtliche Eigenschaft einer Sache oder ihre Benutzung durch die Allgemeinheit betrifft.
Die Akten des Zulassungsausschusses sind fünf Jahre, Niederschriften und Urschriften von Beschlüssen zwanzig Jahre aufzubewahren.
(1) Ist eine Löschung von Sozialdaten im Fall nicht automatisierter Datenverarbeitung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich und ist das Interesse der betroffenen Person an der Löschung als gering anzusehen, besteht das Recht der betroffenen Person auf und die Pflicht des Verantwortlichen zur Löschung von Sozialdaten gemäß Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 ergänzend zu den in Artikel 17 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 genannten Ausnahmen nicht. In diesem Fall tritt an die Stelle einer Löschung die Einschränkung der Verarbeitung gemäß Artikel 18 der Verordnung (EU) 2016/679. Die Sätze 1 und 2 finden keine Anwendung, wenn die Sozialdaten unrechtmäßig verarbeitet wurden.
(2) Wird die Richtigkeit von Sozialdaten von der betroffenen Person bestritten und lässt sich weder die Richtigkeit noch die Unrichtigkeit der Daten feststellen, gilt ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe a der Verordnung (EU) 2016/679, dass dies keine Einschränkung der Verarbeitung bewirkt, soweit es um die Erfüllung sozialer Aufgaben geht; die ungeklärte Sachlage ist in geeigneter Weise festzuhalten. Die bestrittenen Daten dürfen nur mit einem Hinweis hierauf verarbeitet werden.
(3) Ergänzend zu Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe b und c der Verordnung (EU) 2016/679 gilt Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend im Fall des Artikels 17 Absatz 1 Buchstabe a und d der Verordnung (EU) 2016/679, solange und soweit der Verantwortliche Grund zu der Annahme hat, dass durch eine Löschung schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. Der Verantwortliche unterrichtet die betroffene Person über die Einschränkung der Verarbeitung, sofern sich die Unterrichtung nicht als unmöglich erweist oder einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde.
(4) Sind Sozialdaten für die Zwecke, für die sie erhoben oder auf sonstige Weise verarbeitet wurden, nicht mehr notwendig, gilt ergänzend zu Artikel 17 Absatz 3 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2016/679 Absatz 1 entsprechend, wenn einer Löschung satzungsmäßige oder vertragliche Aufbewahrungsfristen entgegenstehen.
(5) Das Recht auf Widerspruch gemäß Artikel 21 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2016/679 gegenüber einer öffentlichen Stelle besteht nicht, soweit an der Verarbeitung ein zwingendes öffentliches Interesse besteht, das die Interessen der betroffenen Person überwiegt, oder eine Rechtsvorschrift zur Verarbeitung von Sozialdaten verpflichtet.
(6) § 71 Absatz 1 Satz 3 bleibt unberührt.
(1) Die Amtssprache ist deutsch. Menschen mit Hörbehinderungen und Menschen mit Sprachbehinderungen haben das Recht, in Deutscher Gebärdensprache, mit lautsprachbegleitenden Gebärden oder über andere geeignete Kommunikationshilfen zu kommunizieren; Kosten für Kommunikationshilfen sind von der Behörde oder dem für die Sozialleistung zuständigen Leistungsträger zu tragen. § 5 der Kommunikationshilfenverordnung in der jeweils geltenden Fassung gilt entsprechend.
(1a) § 11 des Behindertengleichstellungsgesetzes gilt in seiner jeweils geltenden Fassung für das Sozialverwaltungsverfahren entsprechend.
(2) Werden bei einer Behörde in einer fremden Sprache Anträge gestellt oder Eingaben, Belege, Urkunden oder sonstige Dokumente vorgelegt, soll die Behörde unverzüglich die Vorlage einer Übersetzung innerhalb einer von ihr zu setzenden angemessenen Frist verlangen, sofern sie nicht in der Lage ist, die Anträge oder Dokumente zu verstehen. In begründeten Fällen kann die Vorlage einer beglaubigten oder von einem öffentlich bestellten oder beeidigten Dolmetscher oder Übersetzer angefertigten Übersetzung verlangt werden. Wird die verlangte Übersetzung nicht innerhalb der gesetzten Frist vorgelegt, kann die Behörde eine Übersetzung beschaffen und hierfür Ersatz ihrer Aufwendungen in angemessenem Umfang verlangen. Falls die Behörde Dolmetscher oder Übersetzer herangezogen hat, die nicht Kommunikationshilfe im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind, erhalten sie auf Antrag in entsprechender Anwendung des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes eine Vergütung; mit Dolmetschern oder Übersetzern kann die Behörde eine Vergütung vereinbaren.
(3) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder die Abgabe einer Willenserklärung eine Frist in Lauf gesetzt werden, innerhalb deren die Behörde in einer bestimmten Weise tätig werden muss, und gehen diese in einer fremden Sprache ein, beginnt der Lauf der Frist erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Behörde eine Übersetzung vorliegt.
(4) Soll durch eine Anzeige, einen Antrag oder eine Willenserklärung, die in fremder Sprache eingehen, zugunsten eines Beteiligten eine Frist gegenüber der Behörde gewahrt, ein öffentlich-rechtlicher Anspruch geltend gemacht oder eine Sozialleistung begehrt werden, gelten die Anzeige, der Antrag oder die Willenserklärung als zum Zeitpunkt des Eingangs bei der Behörde abgegeben, wenn die Behörde in der Lage ist, die Anzeige, den Antrag oder die Willenserklärung zu verstehen, oder wenn innerhalb der gesetzten Frist eine Übersetzung vorgelegt wird. Anderenfalls ist der Zeitpunkt des Eingangs der Übersetzung maßgebend. Auf diese Rechtsfolge ist bei der Fristsetzung hinzuweisen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.
(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.
(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.