Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Feb. 2019 - L 4 KR 146/16

bei uns veröffentlicht am27.02.2019
vorgehend
Sozialgericht München, S 2 KR 77/15, 04.02.2016

Gericht

Bayerisches Landessozialgericht

Tenor

I. Die Berufung gegen das Urteil des Sozialgerichts München vom 4. Februar 2016 wird zurückgewiesen.

II. Die Beklagte hat dem Kläger ein Fünftel der notwendigen außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu erstatten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand

Zwischen den Beteiligten ist die Höhe der Erstattung bzw. Übernahme von Stromkosten für das Laden eines Elektrorollstuhles streitig.

Der Kläger ist bei der Beklagten krankenversichert. Mit Schreiben vom 26.12.2013 machte er eine Erhöhung der zu leistenden Pauschale für die Stromkosten für das Laden seines Elektrorollstuhls ab dem 01.01.2014 auf 17,50 Euro monatlich geltend. Im Übrigen sei die Beklagte seit dem 01.01.2008 in Verzug. Ab dem 01.12.2008 habe die gesetzliche Verzinsung zu erfolgen.

Mit Schreiben vom 10.01.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie erstatte auf Antrag bei bestimmten Hilfsmitteln mit intensiver Nutzung Stromkosten von pauschal 8,- Euro pro Monat. Alternativ könne eine genaue Berechnung der Energiekosten erfolgen. Hierfür würden die Stromrechnung, der Watt-Verbrauch des Hilfsmittels und die Betriebsstunden des Hilfsmittels benötigt. Die Erstattung erfolge auf Antrag einmal jährlich für zurückliegende Zeiten.

Der Kläger wandte sich gegen dieses Schreiben und legte ein Schreiben der Beklagten vom 03.07.2008 vor. Mit diesem hatte die Beklagte dem Kläger mitgeteilt, er sei seit 06.02.2006 mit einem E-Fahrer „Invacare Sturm 3“ versorgt. Man beteilige sich ab dem 01.12.2007 an den Stromkosten in Höhe von 10,- Euro monatlich; die Erstattung erfolge halbjährlich. Er werde gebeten, seine Bankverbindung mitzuteilen, so dass eine Erstattung erfolgen könne.

Mit Bescheid vom 05.02.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie werde die Kosten für Strom für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.12.2013 erstatten. Der Zeitraum umfasse 67 Monate, die mit jeweils 10,- Euro vergütet würden. Es ergebe sich ein Betrag von 670,- Euro. Gemäß § 44 SGB I würden Zinsen von 4% gewährt, dies entspreche einem Betrag von 81,82 Euro. Es werde eine Gesamtsumme in Höhe von 781,82 Euro zugesagt. Der Verwaltungsakt vom 03.07.2008 werde hiermit für hinfällig erklärt. Für die Zukunft gelte die bereits mit Schreiben vom 10.01.2014 ausgeführte Regelung. Es werde um Mitteilung gebeten, ob die Erstattung der Stromkosten pauschal oder anhand des konkreten Verbrauchs erfolgen solle.

Mit Schreiben vom 07.02.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie erstatte auf Antrag die Stromkosten grundsätzlich pauschal in Höhe von 8,- Euro pro Monat und Hilfsmittel. Es werde gebeten, den beigefügten Antrag auszufüllen und zurückzusenden.

Der Kläger erhob Widerspruch und wandte sich gegen die Intransparenz der ausgewiesenen Zinsen und gegen die Aufhebung des Bescheids vom 03.07.2008.

Mit Schreiben vom 05.03.2014 beantragte er die kostenfreie Übermittlung an die Adresse des Empfängers gemäß § 47 SGB I. Mit Schreiben vom 31.03.2014 teilte die Beklagte mit, man werde dem Kläger auf dessen Antrag den Geldbetrag ohne weitere Kosten zustellen lassen. Dies sei aufgrund des eingereichten Widerspruchs noch nicht möglich. Es werde um Mitteilung gebeten, ob der Kläger nach Durchsicht der beigelegten Übersicht über die Verzinsung seinen Widerspruch aufrechterhalte. Beigelegt war eine ausführliche Darstellung der Zinsberechnung.

Mit Widerspruchsbescheid vom 26.11.2014 wies die Beklagte den Widerspruch gegen die Rücknahme des begünstigenden Verwaltungsaktes vom 03.07.2008 über die Erstattung von Stromkosten in Höhe von 10,- Euro pro Monat zurück. Ein Anspruch auf Versorgung mit einem Hilfsmittel umfasse auch die Versorgung mit der zum Betrieb erforderlichen Energie. Hierfür sei eine Erstattung in Höhe von 8,- Euro pro Monat als Pauschale oder eine genauere Berechnung anhand des Verbrauchs, der Stromkosten und der Betriebsstunden möglich. Der rechtswidrige begünstigende Verwaltungsakt vom 03.07.2008 sei nach § 45 SGB X zum 05.02.2014 zurückgenommen worden.

Hiergegen hat der Kläger am 14.01.2015 Klage zum Sozialgericht München (SG) erhoben. Es werde fälschlicherweise behauptet, er habe eine rückwirkende Erstattung beantragt. Es handle sich um genehmigte laufende Leistungen aus dem Bescheid vom 03.07.2008, der auch nicht rechtswidrig sei. Die avisierte Herabsetzung der Leistung sei rechtswidrig. Vielmehr sei die zu erbringende Leistung in Höhe von 17,50 Euro angemessen.

Mit Schreiben vom 04.03.2015 hat die Beklagte eine vergleichsweise Einigung vorgeschlagen, der Kläger hat sich zu diesem Vorschlag nicht geäußert.

Im Termin zur mündlichen Verhandlung am 04.02.2016 hat die Beklagte ein Anerkenntnis dahingehend abgegeben, dass der Anspruch des Klägers gemäß Zusage vom 05.02.2014 und für die Zukunft ab dem 01.01.2014 anerkannt werde und für den Zeitraum ab 01.01.2014 Stromkosten in Höhe von monatlich pauschal 8,00 Euro oder gegen Einzelnachweis ein höherer Betrag vergütet würden.

Das SG hat mit Urteil vom 04.02.2016 die Beklagte „entsprechend dem Anerkenntnis verurteilt, dem Kläger monatlich Euro 10,- für die Monate Juni 2008 bis Dezember 2013 in Höhe von Euro 670,- zuzüglich Zinsen in Höhe von Euro 81,82 zu bezahlen. Ab dem 01.01.2014 erklärt sich der Beklagte bereit, monatlich 8,- Euro pauschal oder gegen Einzelnachweis einen höheren Betrag zu vergüten.“ Im Übrigen hat das SG die Klage abgewiesen.

Die Klage sei im von der Beklagten anerkannten Umfang begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 05.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 26.11.2014 sei im Übrigen rechtmäßig und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger habe keinen weitergehenden Anspruch auf pauschale Kostenerstattung über die anerkannten 8,- Euro monatlich ab dem 01.01.2014 hinaus.

Der Kläger habe keinen Einzelnachweis für einen höheren Erstattungsbetrag gegenüber der Beklagten bisher schriftlich führen können. Die pauschalierte Kostenerstattung in Höhe von 8,- Euro monatlich sei deshalb zu Recht erfolgt. Sie sei auch sachgerecht und entspreche der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes zur Stromkostenerstattung in pauschalierter Form insbesondere, wie im Widerspruchsbescheid ausgeführt, durch Urteil vom 06.02.1997, 3 RK 12/96. Ein weitergehender Anspruch sei auch nicht aus der Zusage vom 05.07.2008 zu entnehmen. Diese sei in wirksamer Weise für die Zukunft durch Bescheid vom 05.02.2014 aufgehoben worden. Aus der für die Vergangenheit anerkannten Praxis, für den Zeitraum bis zum 31.12.2013 10,- Euro pauschal zu vergüten, könne kein Anspruch für die Zukunft abgeleitet werden.

Die Kostenentscheidung beruhe auf der Tatsache, dass der Kläger im weitergehenden Anspruch vollständig unterlegen sei und die Beklagte bereits im Verwaltungsverfahren die Zusage zur Erstattung für die Vergangenheit zuzüglich Zinsen gegeben und diese im Klageverfahren wiederholt habe.

Der Kläger hat am 30.03.2016 Berufung beim Bayerischen Landessozialgericht (LSG) eingelegt. Er hat beantragt, das Urteil des SG mit Ausnahme der Berechnung des Erstattungsbetrages für Stromkosten für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.12.2013 in Höhe von insgesamt 670,- Euro aufzuheben und die Sache erneut zu verhandeln, Feststellungs-, Leistungs- und Verpflichtungsklage zu kumulieren, die Berechnung der Zinsen transparent zu gestalten, die Beklagte zu verurteilen, Zinsen auch über den 31.12.2013 zu gewähren, da diese grundsätzlich bis zum Ende des Kalendermonats zu zahlen seien, der der Zahlung vorausgehe. Ferner hat er beantragt, die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger gemäß Antrag ab dem 01.01.2014 monatlich eine Stromkostenerstattung für das tägliche Laden des Elektrischen Krankenfahrstuhls in Höhe von 17,50 Euro zu zahlen, weiter die Beklagte zu verurteilen, anteilsmäßig die entstandenen Kosten und Auslagen sowie Aufwandsentschädigung aus dem SG-Verfahren für den Teil des Obsiegens zu zahlen, die Beklagte durch Urteil zu verpflichten, die Zahlung kostenfrei an die Adresse des Klägers zu übermitteln, festzustellen, dass in Ermangelung der erforderlichen Beurkundung das Urteil gegenüber dem Kläger keine Rechtskraft erlangen könne und dem Kläger die notwendigen Kosten und Auslagen zu erstatten.

Bezüglich der Übersendung der Zahlung an sich hat er auf § 47 SGB I verwiesen. Die weitere Beantwortung der Fragen ergebe sich aus dem Akteninhalt. Es sei keine Beweislastumkehr gegeben. Die Beklagte versuche, sich der Verpflichtung zur Leistung zu entziehen und sich über die Vorgaben der Legislativen hinwegzusetzen.

Die Beklagte hat ausgeführt, es erschließe sich nicht, wie der Kläger auf die geforderte Stromkostenpauschale von 17,50 Euro komme, Nachweise über die Höhe seines Verbrauchs habe er im Verwaltungsverfahren nicht eingereicht. Im Übrigen verfüge der Kläger über kein Bankkonto, es sei daher nicht möglich, ihm Geld zukommen zu lassen. Bereits mehrfach sei dem Kläger angeboten worden, Geld per Postanweisung oder per Barscheck zu erstatten. Darauf habe der Kläger nicht reagiert.

Auf die mehrfache Bitte des Senats, die durchschnittlichen wöchentlichen Betriebsstunden seines Rollstuhls mitzuteilen und die Stromkostenrechnungen ab 2014 zur konkreten Berechnung vorzulegen, hat der Kläger auf den Akteninhalt verwiesen. Die Beklagte habe zu keiner Zeit begründet, warum sie die anerkannte Pauschale von 10,- Euro auf 8,- Euro reduzieren wolle. Es sei allgemein bekannt, dass die Energiekosten in diesem Zeitraum explosionsartig gestiegen seien. Eine Minderung sei daher rechtsfehlerhaft, es gebe dafür keine Rechtsgrundlage. Es sei unstatthaft, einen Bescheid über eine laufende Leistung aufzuheben und einen neuen Bescheid mit einem verminderten Betrag zu erlassen. Es stehe der Beklagten frei, ein Gutachten zum Stromkostenverbrauch einzuholen. Damit seien die gerichtlichen Fragen hinreichend und genügend beantwortet.

In der mündlichen Verhandlung am 27.02.2019 hat die Beklagtenvertreterin erklärt:

„Die Beklagte nimmt den Bescheid vom 05.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2014 insoweit zurück, als damit der Bescheid vom 03.07.2008 zurückgenommen worden ist und eine Stromkostenerstattung auf Antrag in Höhe von 8,- Euro pro Monat als Pauschale oder auf Grund einer genauen Berechnung der Energiekosten geregelt worden ist.“

Die Beklagte hat sich ferner bereit erklärt, die aus der Vergangenheit zu erstattenden Beträge mit 4 Prozent für die Zeit ab 01.01.2014 zu verzinsen.

Der Vorsitzende hat zu bedenken gegeben, dass ein darüber hinausgehender Anspruch auf Stromkosten in Höhe von 17,50 Euro statt 10,- Euro nicht begründbar ist. Insbesondere wurde vom Kläger der konkrete Stromverbrauch für den Elektrorollstuhl nicht dargelegt. Auf die Sitzungsniederschrift vom 27.02.2019 wird Bezug genommen.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das Urteil des Sozialgerichts München von 4. Februar 2016 aufzuheben, soweit die Klage abgewiesen worden ist, und die Beklagte unter Abänderung des Bescheides vom 05.02.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2014 zu verurteilen, ihm ab dem 01.01.2014 eine Stromkostenpauschale in Höhe von 17,50 Euro pro Monat zu zahlen und den für die Vergangenheit zu erstattenden Betrag mit vier Prozent zu verzinsen.

Die Beklagte beantragt,

die Berufung im Übrigen zurückzuweisen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten sowie die Gerichtsakten beider Rechtszüge Bezug genommen.

Gründe

Der Senat konnte in Abwesenheit des Klägers verhandeln und entscheiden, da dieser ordnungsgemäß geladen war und in der Ladung auf die Möglichkeit der Entscheidung auch im Fall des Ausbleibens hingewiesen wurde (§§ 110, 126, 132 Sozialgerichtsgesetz - SGG).

Der Kläger macht im Berufungsverfahren in erster Linie die Erstattung von Stromkosten für den Zeitraum ab dem 01.01.2014 sowie die zukünftige Kostenübernahme für die Versorgung mit Strom für die Benutzung seines Elektrorollstuhls geltend.

Die Berufung gegen das ordnungsgemäß zugestellte Urteil des SG ist zulässig, insbesondere form- und fristgerecht erhoben (§ 151 SGG). Sie bedarf auch nicht der Zulassung gem. § 144 Abs. 1 S.1 Nr.1 SGG, da sie wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft, § 144 Abs. 1 S.2 SGG.

Die Berufung ist aber, nachdem die Beklagte in der mündlichen Verhandlung am 27.02.2019 den Bescheid vom 05.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2014 insoweit zurückgenommen hat, als damit der Bescheid vom 03.07.2008 zurückgenommen worden war und eine Stromkostenerstattung auf Antrag in Höhe von 8,- Euro pro Monat als Pauschale oder auf Grund einer genauen Berechnung der Energiekosten geregelt worden war, und sich bereit erklärt hat, die aus der Vergangenheit zu erstattenden Beträge mit 4 Prozent für die Zeit ab 01.01.2014 zu verzinsen, nicht begründet.

a.) Zwischen den Beteiligten ist hierbei nicht streitig, dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Erstattung bzw. Übernahme der Energiekosten zusteht, die zum Betrieb seines Elektrorollstuhls erforderlich sind.

Der Anspruch auf Hilfsmittelversorgung richtet sich nach § 33 Abs. 1 S.1 SGB V. Danach haben Versicherte Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg einer Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 SGB V ausgeschlossen sind. Der Anspruch auf ein Hilfsmittel umfasst nach der Rechtsprechung des BSG aber noch weitergehend alles, was erforderlich ist, um dem Versicherten den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Hilfsmittels zu ermöglichen. Soweit zum Betrieb eines Gerätes, das als Hilfsmittel geleistet wird, auch eine Energieversorgung gehört, ist diese ebenfalls von der Krankenkasse zu übernehmen (vgl. BSG, Urteil vom 06.02.1997, 3 RK 12/96).

b.) Die Beklagte konnte auch, wie vom Kläger offensichtlich gewünscht, eine Kostenerstattung bzw. -übernahme in Form einer Pauschale vornehmen. Das BSG hat in dem zitierten Urteil ausgeführt, es bestünden auch in technischer oder abrechnungsmäßiger Hinsicht für eine Kostenübernahme durch die Beklagte keine unüberwindbaren Hindernisse. So lasse sich daran denken, dass die Beklagte einen besonderen Stromanschluss mit eigenem Zähler installieren lasse, der nur zum Aufladen des Rollstuhlakkus diene. Sofern dies einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern sollte, könne es der Beklagten im Rahmen der ihr obliegenden Wirtschaftlichkeitserwägungen unter Umständen auch nicht verwehrt sein, die durchschnittlichen monatlichen Kosten zu ermitteln und der Klägerin pauschal zu erstatten. Das grundsätzliche Sachleistungsgebot schließe das nicht aus.

c.) Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger über den 31.12.2013 hinaus Stromkosten für den Betrieb seines Elektrorollstuhls als Pauschale in Höhe von 10,- Euro monatlich zu gewähren und den für die Vergangenheit zu erstattenden Betrag mit vier Prozent zu verzinsen.

Sie hat in der mündlichen Verhandlung am 27.02.2019 den Bescheid vom 05.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2014 insoweit zurückgenommen, als damit der Bescheid vom 03.07.2008 zurückgenommen (§ 45 SGB X) und eine Stromkostenerstattung auf Antrag in Höhe von 8,- Euro pro Monat als Pauschale oder auf Grund einer genauen Berechnung der Energiekosten geregelt werden sollte. Die Beklagte hatte mit Bescheid vom 03.07.2008 dem Kläger mitgeteilt, man beteilige sich an den Stromkosten für seinen Elektrorollstuhl ab dem 01.12.2007 in Höhe von 10,- Euro monatlich. Dieser Bescheid vom 03.07.2008 ist aufgrund der diesbezüglichen Rücknahme des Bescheides vom 05.02.2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 26.11.2014 wieder aufgelebt und hat damit über den 31.12.2013 hinaus Geltung.

Dem Kläger steht daher die Erstattung bzw. Übernahme einer Pauschale in Höhe von 10,- Euro pro Monat auch im Zeitraum ab dem 01.01.2014 zu. Die von der Beklagten vorgenommene Neuregelung ab dem 01.01.2014 ist nicht in Kraft getreten. Soweit dort neben einer Stromkostenerstattung auf Antrag in Höhe von 8,- Euro pro Monat als Pauschale auch eine Erstattung aufgrund einer genauen Berechnung der Energiekosten nach Vorlage der Stromrechnung, des Watt-Verbrauchs des Hilfsmittels und der Betriebsstunden des Hilfsmittels geregelt worden war, aus der sich - bei Nachweis höherer Kosten - ggf. eine höhere Erstattung ergeben könnte, hat der Kläger an dieser Form der Kostenerstattung offensichtlich kein Interesse. Der Aufforderung zur Vorlage entsprechender Unterlagen ist er weder im Verwaltungs- noch im gerichtlichen Verfahren nachgekommen.

Einer gerichtlichen Hilfe bedarf der Kläger, soweit er sich gegen die Rücknahme des Bescheides vom 03.07.2008 gewandt hat, nicht mehr, sein Rechtschutzbedürfnis ist insofern entfallen. Dies gilt auch für die sich bereits aus § 44 SGB I ergebende Verzinsung der für den Zeitraum ab dem 01.01.2014 zu erstattenden Stromkostenpauschale mit 4 Prozent. Die Beklagte hat diesbezüglich in der mündlichen Verhandlung am 27.02.2019 erklärt, die aus der Vergangenheit zu erstattenden Beträge mit 4 Prozent für die Zeit ab 01.01.2014 zu verzinsen.

d.) Dem Kläger steht ein darüber hinausgehender Anspruch auf eine Erstattung bzw. Übernahme einer Stromkostenpauschale in Höhe von 17,50 Euro jedoch nicht zu. Der diesbezügliche Antrag des Klägers auf Erhöhung der Stromkostenpauschale auf einen Betrag von monatlich 17,50 Euro ist von der Beklagten zu Recht abgelehnt worden. Der Kläger hat weder im Verwaltungsverfahren noch im gerichtlichen Verfahren dargelegt, wie sich aus seiner Sicht eine Stromkostenpauschale in Höhe von 17,50 Euro zur Deckung des erforderlichen Stromverbrauchs für den Betrieb seines Elektrorollstuhls errechnen lässt. Auch auf mehrfache Bitte des Senats, die durchschnittlichen wöchentlichen Betriebsstunden seines Rollstuhls mitzuteilen und die Stromkostenrechnungen ab dem Jahr 2014 zur konkreten Berechnung vorzulegen, hat er keinerlei Unterlagen vorgelegt, sondern lediglich auf den allgemeinen Anstieg der Energiekosten hingewiesen. Dem Senat war daher eine konkrete Berechnung des individuellen Verbrauchs des Klägers nicht möglich. Ein tatsächlicher Bedarf an Strom im Wert von 17,50 Euro pro Monat war somit nicht nachvollziehbar, dies geht zu Lasten des Klägers. Die Gewährung einer Pauschale in Höhe von 10,- Euro ist somit zulässig und jedenfalls als nicht zu gering anzusehen.

e.) Bezüglich der Stromkosten für den Zeitraum vom 01.06.2008 bis 31.12.2013 hatte die Beklagte bereits mit Bescheid vom 05.02.2014 eine Erstattung in Höhe von 670,- Euro und die Gewährung von Zinsen in Höhe von 81,82 Euro geregelt. Das SG hat die Beklagte mit Urteil vom 04.02.2016 entsprechend ihrem Anerkenntnis verurteilt, dem Kläger für den Zeitraum Juni 2008 bis Dezember 2013 einen Betrag von 670,- Euro und Zinsen in Höhe von 81,82 Euro zu bezahlen.

Soweit der Kläger mit seiner Berufung beantragt hat, die Berechnung der Zinsen transparent zu gestalten, fehlt ihm hierfür das Rechtsschutzbedürfnis. Die Beklagte hat ihm bereits im Verwaltungsverfahren eine genaue Übersicht der Berechnung der ihm zustehenden Zinsen in Höhe von 81,82 Euro übermittelt. Unrichtigkeiten in der Berechnung sind vom Kläger nicht geltend gemacht worden und sind im Übrigen nicht ersichtlich.

f.) Soweit der Kläger im Berufungsverfahren beantragt hat, die Beklagte durch Urteil zu verpflichten, die Zahlung kostenfrei an die Adresse des Klägers zu übermitteln, ist diese Frage nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Weder ist in dem angegriffenen Bescheid eine Regelung zu den Zahlungsmodalitäten geregelt, noch ist im erstinstanzlichen Verfahren hierüber entschieden worden.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG. Die Beklagte hat die außergerichtlichen Kosten in beiden Rechtszügen zu einem Fünftel zu übernehmen. Dies entspricht dem Anteil des Obsiegens des Klägers. Dieser hatte eine Übernahme bzw. Erstattung von Stromkosten als Pauschale in Höhe von 17,50 Euro statt der von der Beklagten zugesagten Pauschale in Höhe von 8,- Euro gefordert. Er hat damit zu einem Fünftel obsiegt. Die Kostenerstattung für den Zeitraum 01.06.2008 bis 31.12 2008 war bereits im Verwaltungsverfahren mit Beschied vom 05.02.2014 gewährt worden und ist damit für die Kostenentscheidung unbeachtlich.

Gründe für die Zulassung der Revision gemäß § 160 Abs. 2 Nr.1 und 2 SGG liegen nicht vor.

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Bayerisches Landessozialgericht Urteil, 27. Feb. 2019 - L 4 KR 146/16 zitiert 11 §§.

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(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14.

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(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt. Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Soweit die besonderen Teile dieses Gesetzbuchs keine Regelung enthalten, werden Geldleistungen kostenfrei auf das angegebene Konto bei einem Geldinstitut, für das die Verordnung (EU) Nr. 260/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2012 zur Festlegung der technischen Vorschriften und der Geschäftsanforderungen für Überweisungen und Lastschriften in Euro und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 924/2009 (ABl. L 94 vom 30.3.2012, S. 22) gilt, überwiesen oder, wenn der Empfänger es verlangt, an seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung übermittelt. Werden Geldleistungen an den Wohnsitz oder an den gewöhnlichen Aufenthalt des Empfängers übermittelt, sind die dadurch veranlassten Kosten von den Geldleistungen abzuziehen. Dies gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass ihm die Einrichtung eines Kontos bei einem Geldinstitut ohne eigenes Verschulden nicht möglich ist.

(2) Bei Zahlungen außerhalb des Geltungsbereiches der in Absatz 1 genannten Verordnung trägt der Leistungsträger die Kosten bis zu dem von ihm mit der Zahlung beauftragten Geldinstitut.

(1) Die Berufung ist bei dem Landessozialgericht innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.

(2) Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem Sozialgericht schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird. In diesem Fall legt das Sozialgericht die Berufungsschrift oder das Protokoll mit seinen Akten unverzüglich dem Landessozialgericht vor.

(3) Die Berufungsschrift soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.

(1) Die Berufung bedarf der Zulassung in dem Urteil des Sozialgerichts oder auf Beschwerde durch Beschluß des Landessozialgerichts, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes

1.
bei einer Klage, die eine Geld-, Dienst- oder Sachleistung oder einen hierauf gerichteten Verwaltungsakt betrifft, 750 Euro oder
2.
bei einer Erstattungsstreitigkeit zwischen juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder Behörden 10.000 Euro
nicht übersteigt. Das gilt nicht, wenn die Berufung wiederkehrende oder laufende Leistungen für mehr als ein Jahr betrifft.

(2) Die Berufung ist zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Landessozialgerichts, des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

(3) Das Landessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Die Berufung ist ausgeschlossen, wenn es sich um die Kosten des Verfahrens handelt.

(1) Versicherte haben Anspruch auf Versorgung mit Hörhilfen, Körperersatzstücken, orthopädischen und anderen Hilfsmitteln, die im Einzelfall erforderlich sind, um den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern, einer drohenden Behinderung vorzubeugen oder eine Behinderung auszugleichen, soweit die Hilfsmittel nicht als allgemeine Gebrauchsgegenstände des täglichen Lebens anzusehen oder nach § 34 Abs. 4 ausgeschlossen sind. Die Hilfsmittel müssen mindestens die im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 2 festgelegten Anforderungen an die Qualität der Versorgung und der Produkte erfüllen, soweit sie im Hilfsmittelverzeichnis nach § 139 Absatz 1 gelistet oder von den dort genannten Produktgruppen erfasst sind. Der Anspruch auf Versorgung mit Hilfsmitteln zum Behinderungsausgleich hängt bei stationärer Pflege nicht davon ab, in welchem Umfang eine Teilhabe am Leben der Gemeinschaft noch möglich ist; die Pflicht der stationären Pflegeeinrichtungen zur Vorhaltung von Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, die für den üblichen Pflegebetrieb jeweils notwendig sind, bleibt hiervon unberührt. Für nicht durch Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 Abs. 1 unberührt. Der Anspruch umfasst auch zusätzlich zur Bereitstellung des Hilfsmittels zu erbringende, notwendige Leistungen wie die notwendige Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung von Hilfsmitteln, die Ausbildung in ihrem Gebrauch und, soweit zum Schutz der Versicherten vor unvertretbaren gesundheitlichen Risiken erforderlich, die nach dem Stand der Technik zur Erhaltung der Funktionsfähigkeit und der technischen Sicherheit notwendigen Wartungen und technischen Kontrollen. Ein Anspruch besteht auch auf solche Hilfsmittel, die eine dritte Person durch einen Sicherheitsmechanismus vor Nadelstichverletzungen schützen, wenn der Versicherte selbst nicht zur Anwendung des Hilfsmittels in der Lage ist und es hierfür einer Tätigkeit der dritten Person bedarf, bei der durch mögliche Stichverletzungen eine Infektionsgefahr besteht oder angenommen werden kann. Zu diesen Tätigkeiten gehören insbesondere Blutentnahmen und Injektionen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in seiner Richtlinie nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 bis zum 31. Januar 2020 die Tätigkeiten, bei denen eine erhöhte Infektionsgefährdung angenommen werden kann. Wählen Versicherte Hilfsmittel oder zusätzliche Leistungen, die über das Maß des Notwendigen hinausgehen, haben sie die Mehrkosten und dadurch bedingte höhere Folgekosten selbst zu tragen. § 18 Absatz 6a des Elften Buches ist zu beachten.

(2) Versicherte haben bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen entsprechend den Voraussetzungen nach Absatz 1. Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besteht der Anspruch auf Sehhilfen, wenn sie

1.
nach ICD 10-GM 2017 auf Grund ihrer Sehbeeinträchtigung oder Blindheit bei bestmöglicher Brillenkorrektur auf beiden Augen eine schwere Sehbeeinträchtigung mindestens der Stufe 1 oder
2.
einen verordneten Fern-Korrekturausgleich für einen Refraktionsfehler von mehr als 6 Dioptrien bei Myopie oder Hyperopie oder mehr als 4 Dioptrien bei Astigmatismus
aufweisen; Anspruch auf therapeutische Sehhilfen besteht, wenn diese der Behandlung von Augenverletzungen oder Augenerkrankungen dienen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen therapeutische Sehhilfen verordnet werden. Der Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen umfaßt nicht die Kosten des Brillengestells.

(3) Anspruch auf Versorgung mit Kontaktlinsen besteht für anspruchsberechtigte Versicherte nach Absatz 2 nur in medizinisch zwingend erforderlichen Ausnahmefällen. Der Gemeinsame Bundesausschuss bestimmt in den Richtlinien nach § 92, bei welchen Indikationen Kontaktlinsen verordnet werden. Wählen Versicherte statt einer erforderlichen Brille Kontaktlinsen und liegen die Voraussetzungen des Satzes 1 nicht vor, zahlt die Krankenkasse als Zuschuß zu den Kosten von Kontaktlinsen höchstens den Betrag, den sie für eine erforderliche Brille aufzuwenden hätte. Die Kosten für Pflegemittel werden nicht übernommen.

(4) Ein erneuter Anspruch auf Versorgung mit Sehhilfen nach Absatz 2 besteht für Versicherte, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, nur bei einer Änderung der Sehfähigkeit um mindestens 0,5 Dioptrien; für medizinisch zwingend erforderliche Fälle kann der Gemeinsame Bundesausschuss in den Richtlinien nach § 92 Ausnahmen zulassen.

(5) Die Krankenkasse kann den Versicherten die erforderlichen Hilfsmittel auch leihweise überlassen. Sie kann die Bewilligung von Hilfsmitteln davon abhängig machen, daß die Versicherten sich das Hilfsmittel anpassen oder sich in seinem Gebrauch ausbilden lassen.

(5a) Eine vertragsärztliche Verordnung ist für die Beantragung von Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 nur erforderlich, soweit eine erstmalige oder erneute ärztliche Diagnose oder Therapieentscheidung medizinisch geboten ist. Abweichend von Satz 1 können die Krankenkassen eine vertragsärztliche Verordnung als Voraussetzung für die Kostenübernahme verlangen, soweit sie auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichtet haben. § 18 Absatz 6a und § 40 Absatz 6 des Elften Buches sind zu beachten.

(5b) Sofern die Krankenkassen nicht auf die Genehmigung der beantragten Hilfsmittelversorgung verzichten, haben sie den Antrag auf Bewilligung eines Hilfsmittels mit eigenem weisungsgebundenem Personal zu prüfen. Sie können in geeigneten Fällen durch den Medizinischen Dienst vor Bewilligung eines Hilfsmittels nach § 275 Absatz 3 Nummer 1 prüfen lassen, ob das Hilfsmittel erforderlich ist. Eine Beauftragung Dritter ist nicht zulässig.

(6) Die Versicherten können alle Leistungserbringer in Anspruch nehmen, die Vertragspartner ihrer Krankenkasse sind. Vertragsärzte oder Krankenkassen dürfen, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist oder aus medizinischen Gründen im Einzelfall eine Empfehlung geboten ist, weder Verordnungen bestimmten Leistungserbringern zuweisen, noch die Versicherten dahingehend beeinflussen, Verordnungen bei einem bestimmten Leistungserbringer einzulösen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch bei der Einlösung von elektronischen Verordnungen.

(7) Die Krankenkasse übernimmt die jeweils vertraglich vereinbarten Preise.

(8) Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, leisten zu jedem zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegebenen Hilfsmittel als Zuzahlung den sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag zu dem von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrag an die abgebende Stelle. Der Vergütungsanspruch nach Absatz 7 verringert sich um die Zuzahlung; § 43c Abs. 1 Satz 2 findet keine Anwendung. Die Zuzahlung bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln beträgt 10 vom Hundert des insgesamt von der Krankenkasse zu übernehmenden Betrags, jedoch höchstens 10 Euro für den gesamten Monatsbedarf.

(9) Absatz 1 Satz 9 gilt entsprechend für Intraokularlinsen beschränkt auf die Kosten der Linsen.

(1) Nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel sind von der Versorgung nach § 31 ausgeschlossen. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 fest, welche nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel, die bei der Behandlung schwerwiegender Erkrankungen als Therapiestandard gelten, zur Anwendung bei diesen Erkrankungen mit Begründung vom Vertragsarzt ausnahmsweise verordnet werden können. Dabei ist der therapeutischen Vielfalt Rechnung zu tragen. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat auf der Grundlage der Richtlinie nach Satz 2 dafür Sorge zu tragen, dass eine Zusammenstellung der verordnungsfähigen Fertigarzneimittel erstellt, regelmäßig aktualisiert wird und im Internet abruffähig sowie in elektronisch weiterverarbeitbarer Form zur Verfügung steht. Satz 1 gilt nicht für:

1.
versicherte Kinder bis zum vollendeten 12. Lebensjahr,
2.
versicherte Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr mit Entwicklungsstörungen.
Für Versicherte, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben, sind von der Versorgung nach § 31 folgende verschreibungspflichtige Arzneimittel bei Verordnung in den genannten Anwendungsgebieten ausgeschlossen:
1.
Arzneimittel zur Anwendung bei Erkältungskrankheiten und grippalen Infekten einschließlich der bei diesen Krankheiten anzuwendenden Schnupfenmittel, Schmerzmittel, hustendämpfenden und hustenlösenden Mittel,
2.
Mund- und Rachentherapeutika, ausgenommen bei Pilzinfektionen,
3.
Abführmittel,
4.
Arzneimittel gegen Reisekrankheit.
Von der Versorgung sind außerdem Arzneimittel ausgeschlossen, bei deren Anwendung eine Erhöhung der Lebensqualität im Vordergrund steht. Ausgeschlossen sind insbesondere Arzneimittel, die überwiegend zur Behandlung der erektilen Dysfunktion, der Anreizung sowie Steigerung der sexuellen Potenz, zur Raucherentwöhnung, zur Abmagerung oder zur Zügelung des Appetits, zur Regulierung des Körpergewichts oder zur Verbesserung des Haarwuchses dienen. Das Nähere regeln die Richtlinien nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6.

(2) Abweichend von Absatz 1 haben Versicherte, bei denen eine bestehende schwere Tabakabhängigkeit festgestellt wurde, Anspruch auf eine einmalige Versorgung mit Arzneimitteln zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung. Eine erneute Versorgung nach Satz 1 ist frühestens drei Jahre nach Abschluss der Behandlung nach Satz 1 möglich. Der Gemeinsame Bundesausschuss legt in den Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 fest, welche Arzneimittel und unter welchen Voraussetzungen Arzneimittel zur Tabakentwöhnung im Rahmen von evidenzbasierten Programmen zur Tabakentwöhnung verordnet werden können.

(3) Der Ausschluss der Arzneimittel, die in Anlage 2 Nummer 2 bis 6 der Verordnung über unwirtschaftliche Arzneimittel in der gesetzlichen Krankenversicherung vom 21. Februar 1990 (BGBl. I S. 301), die zuletzt durch die Verordnung vom 9. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4554) geändert worden ist, aufgeführt sind, gilt als Verordnungsausschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses und ist Teil der Richtlinien nach § 92 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6. Bei der Beurteilung von Arzneimitteln der besonderen Therapierichtungen wie homöopathischen, phytotherapeutischen und anthroposophischen Arzneimitteln ist der besonderen Wirkungsweise dieser Arzneimittel Rechnung zu tragen.

(4) Das Bundesministerium für Gesundheit kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Hilfsmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis bestimmen, deren Kosten die Krankenkasse nicht übernimmt. Die Rechtsverordnung kann auch bestimmen, inwieweit geringfügige Kosten der notwendigen Änderung, Instandsetzung und Ersatzbeschaffung sowie der Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel von der Krankenkasse nicht übernommen werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Instandsetzung von Hörgeräten und ihre Versorgung mit Batterien bei Versicherten, die das achtzehnte Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Für nicht durch Rechtsverordnung nach Satz 1 ausgeschlossene Hilfsmittel bleibt § 92 unberührt.

(5) (weggefallen)

(6) Pharmazeutische Unternehmer können beim Gemeinsamen Bundesausschuss Anträge zur Aufnahme von Arzneimitteln in die Zusammenstellung nach Absatz 1 Satz 2 und 4 stellen. Die Anträge sind ausreichend zu begründen; die erforderlichen Nachweise sind dem Antrag beizufügen. Sind die Angaben zur Begründung des Antrags unzureichend, teilt der Gemeinsame Bundesausschuss dem Antragsteller unverzüglich mit, welche zusätzlichen Einzelangaben erforderlich sind. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat über ausreichend begründete Anträge nach Satz 1 innerhalb von 90 Tagen zu bescheiden und den Antragsteller über Rechtsmittel und Rechtsmittelfristen zu belehren. Eine ablehnende Entscheidung muss eine auf objektiven und überprüfbaren Kriterien beruhende Begründung enthalten. Für das Antragsverfahren sind Gebühren zu erheben. Das Nähere insbesondere zur ausreichenden Begründung und zu den erforderlichen Nachweisen regelt der Gemeinsame Bundesausschuss.

(1) Soweit ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), rechtswidrig ist, darf er, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden.

(2) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Begünstigte erbrachte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht mehr oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nicht berufen, soweit

1.
er den Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt hat,
2.
der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat, oder
3.
er die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte; grobe Fahrlässigkeit liegt vor, wenn der Begünstigte die erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt hat.

(3) Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung kann nach Absatz 2 nur bis zum Ablauf von zwei Jahren nach seiner Bekanntgabe zurückgenommen werden. Satz 1 gilt nicht, wenn Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 der Zivilprozessordnung vorliegen. Bis zum Ablauf von zehn Jahren nach seiner Bekanntgabe kann ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt mit Dauerwirkung nach Absatz 2 zurückgenommen werden, wenn

1.
die Voraussetzungen des Absatzes 2 Satz 3 Nr. 2 oder 3 gegeben sind oder
2.
der Verwaltungsakt mit einem zulässigen Vorbehalt des Widerrufs erlassen wurde.
In den Fällen des Satzes 3 kann ein Verwaltungsakt über eine laufende Geldleistung auch nach Ablauf der Frist von zehn Jahren zurückgenommen werden, wenn diese Geldleistung mindestens bis zum Beginn des Verwaltungsverfahrens über die Rücknahme gezahlt wurde. War die Frist von zehn Jahren am 15. April 1998 bereits abgelaufen, gilt Satz 4 mit der Maßgabe, dass der Verwaltungsakt nur mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben wird.

(4) Nur in den Fällen von Absatz 2 Satz 3 und Absatz 3 Satz 2 wird der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

(5) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.

(1) Ansprüche auf Geldleistungen sind nach Ablauf eines Kalendermonats nach dem Eintritt ihrer Fälligkeit bis zum Ablauf des Kalendermonats vor der Zahlung mit vier vom Hundert zu verzinsen.

(2) Die Verzinsung beginnt frühestens nach Ablauf von sechs Kalendermonaten nach Eingang des vollständigen Leistungsantrags beim zuständigen Leistungsträger, beim Fehlen eines Antrags nach Ablauf eines Kalendermonats nach der Bekanntgabe der Entscheidung über die Leistung.

(3) Verzinst werden volle Euro-Beträge. Dabei ist der Kalendermonat mit dreißig Tagen zugrunde zu legen.

(1) Das Gericht hat im Urteil zu entscheiden, ob und in welchem Umfang die Beteiligten einander Kosten zu erstatten haben. Ist ein Mahnverfahren vorausgegangen (§ 182a), entscheidet das Gericht auch, welcher Beteiligte die Gerichtskosten zu tragen hat. Das Gericht entscheidet auf Antrag durch Beschluß, wenn das Verfahren anders beendet wird.

(2) Kosten sind die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten.

(3) Die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts oder Rechtsbeistands ist stets erstattungsfähig.

(4) Nicht erstattungsfähig sind die Aufwendungen der in § 184 Abs. 1 genannten Gebührenpflichtigen.

(1) Gegen das Urteil eines Landessozialgerichts und gegen den Beschluss nach § 55a Absatz 5 Satz 1 steht den Beteiligten die Revision an das Bundessozialgericht nur zu, wenn sie in der Entscheidung des Landessozialgerichts oder in dem Beschluß des Bundessozialgerichts nach § 160a Abs. 4 Satz 1 zugelassen worden ist.

(2) Sie ist nur zuzulassen, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
das Urteil von einer Entscheidung des Bundessozialgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
3.
ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 und 128 Abs. 1 Satz 1 und auf eine Verletzung des § 103 nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das Landessozialgericht ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist.

(3) Das Bundessozialgericht ist an die Zulassung gebunden.