Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV 1988 | § 22 Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung
Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung - SchwbAV 1988 | § 22 Hilfen zur Beschaffung, Ausstattung und Erhaltung einer behinderungsgerechten Wohnung
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Schwerbehinderten-Ausgleichsabgabeverordnung Inhaltsverzeichnis
(1) Schwerbehinderte Menschen können Leistungen erhalten
- 1.
zur Beschaffung von behinderungsgerechtem Wohnraum im Sinne des § 16 des Wohnraumförderungsgesetzes, - 2.
zur Anpassung von Wohnraum und seiner Ausstattung an die besonderen behinderungsbedingten Bedürfnisse und - 3.
zum Umzug in eine behinderungsgerechte oder erheblich verkehrsgünstiger zum Arbeitsplatz gelegene Wohnung.
(2) Leistungen können als Zuschüsse, Zinszuschüsse oder Darlehen erbracht werden. Höhe, Tilgung und Verzinsung bestimmen sich nach den Umständen des Einzelfalls.
(3) Leistungen von anderer Seite sind nur insoweit anzurechnen, als sie schwerbehinderten Menschen für denselben Zweck wegen der Behinderung zu erbringen sind oder erbracht werden.
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3 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
(1) Leistungen zur begleitenden Hilfe im Arbeitsleben können erbracht werden 1. an schwerbehinderte Menschen a) für technische Arbeitshilfen (§ 19),b) zum Erreichen des Arbeitsplatzes (§ 20),c) zur Gründung und Erhaltung einer selbständigen beruflich
(1) Schwerbehinderte Menschen können Darlehen oder Zinszuschüsse zur Gründung und zur Erhaltung einer selbständigen beruflichen Existenz erhalten, wenn 1. sie die erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigke
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} anderen §§ im {{customdata_jurabk}}.
(1) Wohnungsbau ist das Schaffen von Wohnraum durch 1. Baumaßnahmen, durch die Wohnraum in einem neuen selbstständigen Gebäude geschaffen wird,2. Beseitigung von Schäden an Gebäuden unter wesentlichem Bauaufwand, durch die die Gebäude auf Dauer wiede
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.

4 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
published on 17/09/2015 00:00
Tenor
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Tatbestand
I.
Der schwerbehinderte Kläger ist Empfänger einer Le
published on 25/01/2017 00:00
Tenor
Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. November 2014 wird zurückgewiesen.
published on 25/08/2016 00:00
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Tatbestand
1 Der Kläger begehrt die Kostenübernahme für eine technische Arbeitshilfe.
2 Er ist selbständiger Physiotherapeut und blind. M
published on 11/08/2014 00:00
Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
1Gründe:
2Die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ergeht durch die Kammer, da die mit Beschluss vom 22.4.2014 erfolgte Übertragung der Entscheidung
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