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§ 39Amtlich · § 5 UrhG

Ausnahmen für den öffentlichen Dienst

Zeitreise: 30.09.2019‹ § 38§ 40 ›

Von den Vorschriften dieser Verordnung sind Fahrzeuge des öffentlichen Dienstes befreit, soweit dies zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben unter gebührender Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung dringend geboten ist.

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