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§ 37Amtlich · § 5 UrhG

Verbote im Hafenbereich

Zeitreise: 30.09.2019

(1) Im Hafenbereich verboten sind 1. Baden, 2. Sporttauchen, Surfen und Jetskifahren, 3. das Abbrennen von Feuerwerkskörpern, 4. jegliche Verunreinigung des Hafens.

(2) Der Gebrauch von Ortungsgeräten und Funksendeanlagen ist nur zum Zwecke der Navigation oder nach besonderer Genehmigung der Hafenbehörde zulässig.

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