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§ 10Amtlich · § 5 UrhG

Ankern

Zeitreise: 30.09.2019

Das Ankern in einem Schutz- und Sicherheitshafen ist verboten. Satz 1 gilt nicht, soweit das Ankern durch die zuständige Hafenbehörde erlaubt ist, oder im Fall einer unmittelbar drohenden Gefahr.

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