Verwaltungsgericht Köln Urteil, 07. Juli 2016 - 1 K 1258/16
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
2Mit vorliegender Klage wendet sich der Kläger gegen einen Zweitbescheid der Beklagten, mit dem ihm die Durchführung von Schornsteinfegerarbeiten auferlegt und gleichzeitig eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 100 € festgesetzt worden ist.
3Auf der Grundlage einer am 08.10.2014 durchgeführten Feuerstättenschau ordnete der für den Bezirk des klägerischen Anwesens zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit Feuerstättenbescheid vom selben Tag gegenüber dem Kläger an, die Überprüfung der vom Kläger betriebenen Anlagen in dem Zeitraum vom 01.09 bis spätestens 30.11.2014 durch einen einschlägigen Schornsteinfegerbetrieb (§ 2 Abs. 1 und 2 und § 3 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über das Berufsrecht und die Versorgung im Schornsteinfegerhandwerk (SchfHwG)) durchführen zu lassen. Zugleich wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass die fristgerechte Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten, sofern diese nicht von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger selbst oder seinen Mitarbeitern durchgeführt würden, nach § 4 SchfHwG jeweils über ein Formblatt (siehe Anl. 2 der Bundes-KÜO) innerhalb von 14 Tagen nach dem letzten Tag des festgesetzten Zeitraumes nachzuweisen sei.
4Mit Schreiben vom 14.12.2015 teilte der Bezirksschornsteinfeger der Beklagten mit, dass der Kläger die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten nicht entsprechend nachgewiesen habe.
5Am 26.01.2016 erließ die Beklagte einen Zweitbescheid gemäß § 25 Abs. 2 SchfHwG. In diesem forderte sie den Kläger letztmals auf, die mit Feuerstättenbescheid vom 08.10.2014 festgelegten Arbeiten bis zum 12.02.2016 durchführen zu lassen. Für den Fall, dass der Kläger die ihm aufgegebenen Schornsteinfegerarbeiten nicht fristgerecht ausführen lasse, drohte der Beklagte dem Kläger die Ersatzvornahme durch den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger an und veranschlagte die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme mit 350 €. Zudem setzte die Beklagte für den Erlass dieser Ordnungsverfügung eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 100 € fest. Zur Begründung gab sie an, dass der Kläger die im Feuerstättenbescheid vom 08.10.2014 genannten Arbeiten nicht fristgemäß durchgeführt habe. Der Kläger sei als Eigentümer gem. § 1 Abs. 1 SchfHwG in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Nr. 4 der KÜO, § 52 SchfHwG verpflichtet, die Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Der Kläger habe die Wahlmöglichkeit, entweder den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder einen anderen zugelassen Schornsteinfegerbetrieb zu beauftragen. Die fristgerechte Durchführung der festgesetzten Arbeiten sei anhand entsprechender Formblätter nachzuweisen. Da der Kläger den entsprechenden Nachweis nicht erbracht habe, lägen die Voraussetzungen für den Erlass eines Zweitbescheides vor. Die Berechtigung zur Androhung der Ersatzvornahme ergebe sich aus § 25 Abs. 2 S. 2 SchfHwG i.V.m. den §§ 55, 59, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW. Die zwangsweise Durchführung der unter Nr. 1-19 des Feuerstättenbescheides geforderten Schornsteinfegerarbeiten sei geeignet und erforderlich, um Gefahren für die Betriebs- und Brandsicherheit, die nicht von rechtzeitig überprüften Anlagen ausgehen können, zu beseitigen. Als Zwangsmittel komme gemäß § 25 Abs. 2 S. 2 SchfHwG allein die Ersatzvornahme in Betracht. Der Kläger sei dazu auch angehört worden. Von dem Äußerungsrecht nach § 28 VwVfG NRW habe der Kläger aber keinen Gebrauch gemacht. Zudem sei der Erlass der Ordnungsverfügung gebührenpflichtig. Gemäß Tarifstelle 15.3.5 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung für das Land Nordrhein-Westfalen habe der Beklagte eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 100 € festzusetzen.
6Am 29.02.2016 hat der Kläger Klage erhoben.
7Zur Begründung trägt er vor, dass er zwar den Feuerstättenbescheid erhalten habe. Dem Bezirksschornsteinfeger sei aber kein Hausverbot vor 2018 erteilt worden. Demgemäß habe sich der Bezirksschornsteinfeger um die Überprüfung seiner Anlagen zu kümmern. Zudem habe er keine Erinnerung erhalten, weder eine vom Beklagten, noch eine vom Bezirksschornsteinfeger.
8Der Kläger beantragt,
9den Zweitbescheid der Beklagten vom 26.01.2016 aufzuheben.
10Der Beklagte beantragt,
11die Klage abzuweisen.
12Er bezieht sich auf sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Zudem sei der Kläger mit Schreiben vom 18.12.2015 von der Beklagten an die Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten erinnert worden.
13Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
14Entscheidungsgründe
15Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Zweitbescheid der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
16Nach § 1 Abs. 1 S. 1 SchfHwG sind die Eigentümer von Grundstücken und Räumen verpflichtet, fristgerecht die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie die nach der jeweils geltenden Fassung der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten zu veranlassen. Welche Anlagen innerhalb welcher Zeiträume gereinigt und überprüft werden müssen, regelt die Kehr- und Überprüfungsordnung. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger setzt dabei gemäß § 14 Abs. 2 S. 1 SchfHwG gegenüber den Eigentümern durch schriftlichen Bescheid fest, welche Schornsteinfegerarbeiten nach den Rechtsverordnungen durchzuführen sind und innerhalb welchen Zeitraums dies zu geschehen hat (Feuerstättenbescheid). Die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten ist nach § 4 Abs. 1 S. 1 SchfHwG den jeweiligen bevollmächtigten Schornsteinfegern, sofern diese die Arbeiten nicht selbst durchgeführt haben, nachzuweisen. Nach S. 2 der Vorschrift wird der Nachweis über Formblätter geführt, die dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des § 4 Abs. 3 S. 3 SchfHwG zugehen müssen. Wurde der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nicht selbst mit der Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten beauftragt und unterbleibt der Nachweis der Durchführung der Arbeiten durch einen anderen zugelassen Schornsteinfegerbetrieb, so informiert der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger nach § 25 Abs. 1 SchfHwG unverzüglich die zuständige Behörde, welche sodann nach Abs. 2 S. 1 der Vorschrift gegenüber dem Eigentümer in einem Zweitbescheid festsetzt, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind.
17Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der in Ziff. 1 des Zweitbescheides vom 26.01.2014 getroffenen Anordnungen der Beklagten vor. Dem Kläger ist mit Feuerstättenbescheid des für den Bezirk des klägerischen Anwesens zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegers vom 08.10.2014 bestandskräftig aufgegeben worden, die in Ziff. 1 des streitgegenständlichen Zweitbescheides des Beklagten aufgeführten Schornsteinfegerarbeiten in den Zeitraum vom 01.09. bis spätestens 30.11.2014 durchführen zu lassen und mittels des vorgeschriebenen Formblatts nachzuweisen.
18Dieser Nachweis ist vom Kläger nicht innerhalb der ihm von dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger in dem bestandskräftigen Feuerstättenbescheid genannten Frist erbracht worden. Auch erfolgte kein entsprechender Nachweis innerhalb der vom Beklagten mit Schreiben vom 18.12.2015 nachgelassenen Frist.
19Die in Ziff. 2 des angefochtenen Zweitbescheides erfolgte Androhung der Ersatzvornahme begegnet ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 25 Abs. 2 S. 2 SchfHwG, wonach für den Fall der Nichtvornahme der in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen ist. Auch wurde die Vorschrift des § 63 Abs. 4 VwVG NRW vom Beklagten beachtet. Nach dieser Bestimmung soll im Falle der Ersatzvornahme in der Androhung der Kostenbetrag vorläufig veranschlagt werden. Dem wurde mit dem in Ziff. 2 des streitgegenständlichen Zweitbescheides enthaltenen Hinweis, dass die voraussichtlichen Kosten der Ersatzvornahme 350 € betragen, Rechnung getragen.
20Schließlich ist auch die vom Beklagten für den Erlass des Zweitbescheides in dessen Ziff. 3 festgesetzte Gebühr in Höhe von 100 € rechtlich nicht zu beanstanden. Gemäß Tarifstelle 15.3.5 des Allgemeinen Gebührentarifs zur Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung NRW beträgt die Verwaltungsgebühr 100 € für den Erlass eines Zweitbescheides nach § 25 Abs. 2 SchfHwG zur Durchsetzung einer nicht veranlassten Kehrung oder Überprüfung. Bei dem streitgegenständlichen Zweitbescheid handelt es sich um einen solchen nach § 25 Abs. 2 SchfHwG.
21Es kann dahinstehen, ob der Kläger nach Erlass des Feuerstättenbescheids vom Beklagten nochmals an die Einhaltung der Verpflichtungen erinnert worden ist, da eine Erinnerung für die Rechtmäßigkeit des Zweitbescheids nicht erforderlich ist.
22Die Klage ist nach alledem in vollem Umfang mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen.
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(1) Die nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder einer auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes für kleine und mittlere Feuerungsanlagen vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten sind wesentliche Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 der Handwerksordnung. Die Durchführung dieser Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die
- 1.
mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder - 2.
die Anforderungen für eine grenzüberschreitende Erbringung von Dienstleistungen auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 9 Absatz 1 der Handwerksordnung erfüllen.
(2) Die nach Absatz 1 Satz 2 und 3 berechtigten Personen sind verpflichtet,
- 1.
ihre Tätigkeit ordnungsgemäß und gewissenhaft und nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen sowie - 2.
nur solche Geräte zu verwenden, die nach dem Stand der Technik geeignet sind, die im Rahmen der wesentlichen Tätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks anfallenden Arbeiten zu verrichten.
(1) Um den Eigentümern, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern und der zuständigen Behörde die Feststellung zu erleichtern, wer die Voraussetzungen nach § 2 Abs. 1 Satz 2 erfüllt, wird beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle ein Register (Schornsteinfegerregister) geführt, in das die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger sowie jeder Betrieb, der im Geltungsbereich dieses Gesetzes staatlich vorgeschriebene Schornsteinfegerarbeiten ausführen möchte und die Voraussetzungen zur selbständigen Ausübung dieses Handwerks besitzt, mit den folgenden Daten einzutragen sind:
- 1.
Name und Anschrift des Betriebs, - 2.
Vor- und Familienname des Betriebsleiters oder der Betriebsleiterin, - 3.
Handwerkskammer, bei der der Inhaber oder die Inhaberin des Betriebs mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen ist, oder Behörde, bei der die Erbringung von Dienstleistungen angezeigt wurde, - 4.
bei bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern Datum der Bestellung und Angabe des betreffenden Bezirks, - 5.
Teiltätigkeiten des Schornsteinfegerhandwerks, die im Einzelnen in die Handwerksrolle eingetragen sind.
(2) Die Handwerkskammer oder Behörde übermittelt die in Absatz 1 genannten Daten unmittelbar an das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, sofern die betroffene Person dem nicht widersprochen hat. Änderungen der Daten sind dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle durch die Handwerkskammer oder Behörde unverzüglich mitzuteilen. Die Daten sind unverzüglich zu löschen, wenn
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.
(2) Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, zugehen.
(3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann.
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn
- 1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und - 2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.
(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.
(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:
- 1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie - 2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
- 1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen, - 2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen, - 3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:
- 1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie - 2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.
(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums
- 1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder - 2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.
(1) Eine kehrpflichtige Anlage ist auszubrennen, auszuschlagen oder chemisch zu reinigen, wenn die Verbrennungsrückstände mit den üblichen Kehrwerkzeugen nicht entfernt werden können. Sie darf nicht ausgebrannt werden, wenn ihr Zustand oder sonstige gefahrbringende Umstände entgegenstehen. Ausbrennarbeiten dürfen nur von Personen durchgeführt werden, die zur selbständigen Ausübung des Schornsteinfegerhandwerks berechtigt sind. Der Zeitpunkt des Ausbrennens ist der Eigentümerin oder dem Eigentümer des Grundstücks oder der Räume oder deren Beauftragten, den Hausbewohnern und dem Aufgabenträger für den örtlichen Brandschutz vorher mitzuteilen. Nach dem Ausbrennen ist die Anlage auf Brandgefahren zu überprüfen.
(2) Reinigungsarbeiten an asbesthaltigen Abgas- und Lüftungsanlagen und Verbrennungsluft- und Abluftanlagen sind von Schornsteinfegerinnen und Schornsteinfegern nach dem Stand der Technik, insbesondere entsprechend den Technischen Regeln für Gefahrstoffe 519 „Asbest, Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltungsarbeiten“ (Bekanntmachung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales vom 20. März 2014, GMBl S. 164, die durch die Bekanntmachung vom 2. März 2015, GMBl S. 136, geändert worden ist), durchzuführen.
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn
- 1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und - 2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.
(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.
(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, ist diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern.
(2) Von der Anhörung kann abgesehen werden, wenn sie nach den Umständen des Einzelfalls nicht geboten ist, insbesondere wenn
- 1.
eine sofortige Entscheidung wegen Gefahr im Verzug oder im öffentlichen Interesse notwendig erscheint; - 2.
durch die Anhörung die Einhaltung einer für die Entscheidung maßgeblichen Frist in Frage gestellt würde; - 3.
von den tatsächlichen Angaben eines Beteiligten, die dieser in einem Antrag oder einer Erklärung gemacht hat, nicht zu seinen Ungunsten abgewichen werden soll; - 4.
die Behörde eine Allgemeinverfügung oder gleichartige Verwaltungsakte in größerer Zahl oder Verwaltungsakte mit Hilfe automatischer Einrichtungen erlassen will; - 5.
Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung getroffen werden sollen.
(3) Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingendes öffentliches Interesse entgegensteht.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, fristgerecht Folgendes zu veranlassen:
- 1.
die Reinigung und Überprüfung von kehr- und prüfungspflichtigen Anlagen sowie - 2.
die Schornsteinfegerarbeiten, die für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung nach § 23 Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschrieben sind.
- 1.
welche Abgasanlagen, Feuerstätten, Rauchableitungen, Lüftungsanlagen oder sonstige Einrichtungen (Anlagen) in welchen Zeiträumen gereinigt oder überprüft werden müssen, - 2.
welche Grenzwerte an Ab- und Verbrennungsgasen zum Erhalt der Betriebs- und Brandsicherheit von diesen Anlagen nicht überschritten werden dürfen, - 3.
welche Verfahren bei der Reinigung und Überprüfung einzuhalten sind.
(2) Jeder Eigentümer hat unverzüglich dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger schriftlich oder elektronisch mitzuteilen:
- 1.
Änderungen an kehr- und überprüfungspflichtigen Anlagen, den Einbau neuer Anlagen und die Inbetriebnahme stillgelegter Anlagen sowie - 2.
die dauerhafte Stilllegung einer kehr- und überprüfungspflichtigen Anlage.
(3) Jeder Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums ist verpflichtet, dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger und sonstigen Beauftragten der zuständigen Behörden für die Durchführung der in den §§ 14, 15 und 26 bezeichneten Tätigkeiten sowie von Tätigkeiten, die durch Landesrecht vorgesehen sind, Zutritt zu den Grundstücken und Räumen zu gestatten. Jeder Besitzer ist zusätzlich verpflichtet, dem mit Schornsteinfegerarbeiten Beauftragten für die Durchführung von in § 2 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Tätigkeiten Zutritt zu gestatten.
(4) Sofern ein Eigentümer oder Besitzer eines Grundstücks oder eines Raums
- 1.
den Zutritt zu dem Grundstück oder dem Gebäude entgegen Absatz 3 oder - 2.
die Durchführung einer Tätigkeit, die auf Grund einer der in Absatz 3 bezeichneten Vorschriften durchzuführen ist,
(5) Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung wird nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 eingeschränkt.
(1) Jeder bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat persönlich zweimal während des Zeitraums seiner Bestellung sämtliche Anlagen in den Gebäuden seines Bezirks zu besichtigen, in denen folgende Arbeiten durchzuführen sind:
- 1.
Arbeiten nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Absatz 1 Satz 2 und 3, - 2.
für kleine und mittlere Feuerungsanlagen durch Rechtsverordnung auf Grund des Bundes-Immissionsschutzgesetzes vorgeschriebene Arbeiten oder - 3.
Arbeiten nach den landesrechtlichen Bauordnungen.
(2) Stellt der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger bei der Feuerstättenschau fest, dass eine Anlage nicht betriebs- oder brandsicher ist, und ist Gefahr im Verzug, so trifft er die erforderlichen vorläufigen Sicherungsmaßnahmen. Als vorläufige Sicherungsmaßnahme ist auch die vorläufige Stilllegung einer Anlage zulässig. Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich über die getroffenen Sicherungsmaßnahmen. Diese hat die vorläufigen Sicherungsmaßnahmen als Sicherungsmaßnahmen zu verfügen oder diese aufzuheben.
(3) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat dem Eigentümer die bei der Feuerstättenschau festgestellten Mängel schriftlich oder in elektronischer Form mitzuteilen. § 5 Absatz 1 Satz 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden.
(1) Jeder Eigentümer eines Grundstücks oder eines Raums hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nachzuweisen, sofern er nicht den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt. Der Nachweis ist erbracht, wenn dem zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger innerhalb der Frist des Absatzes 2 ein nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Absatz 4 vorgesehenes Formblatt und nach Maßgabe der genannten Rechtsverordnung vorgesehene Bescheinigungen vollständig ausgefüllt zugehen.
(2) Das Formblatt und die Bescheinigungen müssen binnen 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, zugehen.
(3) Der die Schornsteinfegerarbeiten ausführende Schornsteinfeger hat das Formblatt und die Bescheinigungen wahrheitsgemäß und vollständig auszufüllen. Er muss das ausgefüllte Formblatt und die Bescheinigungen dem Eigentümer übergeben oder im Auftrag des Eigentümers an den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger übermitteln. Die Pflicht des Eigentümers zum Erbringen des Nachweises nach Absatz 1 bleibt unberührt.
(4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Ausgestaltung und den Inhalt des Formblatts und der Bescheinigungen zu regeln. Das Formblatt und die Bescheinigungen sind so zu fassen, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger ihnen alle für die Führung des Kehrbuchs nach § 19 vorgesehenen Daten entnehmen kann.
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn
- 1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und - 2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.
(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.
(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der Betreiber einer Feuerungsanlage für den Einsatz der in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 8 und 13 genannten Brennstoffe mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt oder mehr, ausgenommen Einzelraumfeuerungsanlagen, hat die Einhaltung der Anforderungen nach § 5 Absatz 1 und § 25 Absatz 1 Satz 1 ab den in diesen Vorschriften genannten Zeitpunkten einmal in jedem zweiten Kalenderjahr von einer Schornsteinfegerin oder einem Schornsteinfeger durch Messungen feststellen zu lassen. Im Rahmen der Überwachung nach Satz 1 ist die Einhaltung der Anforderungen an die Brennstoffe nach § 3 Absatz 3, § 4 Absatz 1 und § 5 Absatz 2 und 3 überprüfen zu lassen.
(2) Der Betreiber einer Einzelraumfeuerungsanlage für feste Brennstoffe hat die Einhaltung der Anforderung nach § 3 Absatz 3 und § 4 Absatz 1 im Zusammenhang mit der regelmäßigen Feuerstättenschau von dem Bezirksschornsteinfegermeister überprüfen zu lassen.
(3) Der Betreiber einer Öl- oder Gasfeuerungsanlage mit einer Nennwärmeleistung von 4 Kilowatt und mehr, für die in den §§ 7 bis 10 Anforderungen festgelegt sind, hat die Einhaltung der jeweiligen Anforderungen
- 1.
einmal in jedem dritten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b zwölf Jahre und weniger zurückliegt, und - 2.
einmal in jedem zweiten Kalenderjahr bei Anlagen, deren Inbetriebnahme oder wesentliche Änderung nach § 2 Nummer 16 Buchstabe b mehr als zwölf Jahre zurückliegt,
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für
- 1.
Feuerungsanlagen nach § 14 Absatz 3 sowie - 2.
vor dem 1. Januar 1985 errichtete Gasfeuerungsanlagen mit Außenwandanschluss.
(5) § 14 Absatz 4 und 5 gilt entsprechend.
(1) Der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger hat der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden, wenn
- 1.
das Formblatt und die Bescheinigungen nicht innerhalb der in § 4 Absatz 2 genannten Frist zugegangen sind und - 2.
die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde.
(2) Die zuständige Behörde setzt in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 oder wiederkehrenden Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Für den Fall der Nichtvornahme ist die Ersatzvornahme auf Kosten des Pflichtigen anzudrohen.
(3) Der Bescheid ist schriftlich oder elektronisch zu erlassen; er ist zuzustellen.
(4) Widerspruch und Anfechtungsklage gegen den Bescheid haben keine aufschiebende Wirkung.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.