Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG | § 147 Schutzbestimmungen für Anteilsinhaber und Gläubiger

Führt die Bewertung gemäß § 146 zu dem Ergebnis, dass die von einem Anteilsinhaber, Gläubiger oder Einlagensicherungssystem im Sinne des § 145 Absatz 1 infolge einer Abwicklungsmaßnahme erlittenen Verluste die Verluste übersteigen, welche sie bei Unterbleiben der Maßnahme im Rahmen eines Insolvenzverfahrens erlitten hätten, steht ihnen gegen den Restrukturierungsfonds ein Anspruch auf Ausgleich in Höhe des Differenzbetrags nach Maßgabe von § 8 des Restrukturierungsfondsgesetzes zu. Entsprechendes gilt für Eingriffe in Verträge nach § 79 Absatz 5.

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zitiert oder wird zitiert von 4 §§.

wird zitiert von 1 §§ in anderen Gesetzen.

Restrukturierungsfondsgesetz - RStruktFG | § 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger


Der Restrukturierungsfonds kann im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläub
zitiert 1 §§ in anderen Gesetzen.

Restrukturierungsfondsgesetz - RStruktFG | § 8 Entschädigungszahlungen an Anteilsinhaber und Gläubiger


Der Restrukturierungsfonds kann im Zusammenhang mit Abwicklungsmaßnahmen in Bezug auf ein Wertpapierinstitut unter Einzelaufsicht oder eine Unionszweigstelle gemäß § 147 des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes Entschädigungen an Anteilsinhaber, Gläub
zitiert 2 andere §§ aus dem .

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG | § 145 Inanspruchnahme von Einlagensicherungssystemen im Rahmen einer Abwicklung


(1) Für den Fall, dass für ein Institut oder für ein gruppenangehöriges Unternehmen eine Abwicklungsmaßnahme durchgeführt wird und dadurch sichergestellt wird, dass die Einleger dieses Instituts oder dieses gruppenangehörigen Unternehmens weiterhin a

Sanierungs- und Abwicklungsgesetz - SAG | § 79 Unterstützende Maßnahmen


(1) Die Abwicklungsbehörde kann Maßnahmen nach den Absätzen 2 bis 7 anordnen, wenn dies erforderlich ist, um Abwicklungsanordnungen wirksam anzuwenden oder die Abwicklungsziele zu erreichen. (2) Die Abwicklungsbehörde kann vorbehaltlich des Absat