Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 05. Juli 2017 - 2 WF 243/16

published on 05/07/2017 00:00
Oberlandesgericht Bamberg Beschluss, 05. Juli 2017 - 2 WF 243/16
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Amtsgericht Bamberg, 0222 F 1926/15, 06/10/2016

Gericht

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Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengericht - Bamberg vom 06.10.2016 in der Fassung der Teilabhilfeentscheidung mit Beschluss vom 08.11.2016 abgeändert und die Beschränkung der Verfahrenskostenhilfe auf die Einigungsgebühr für die Auseinandersetzung des Miteigentums der Beteiligten in dem Vergleich vom 13.10.2016 aufgehoben.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

3. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Gründe

I.

Das Amtsgericht hat der Antragstellerin mit Beschluss vom 22.12.2015 Verfahrenskostenhilfe für das zu diesem Zeitpunkt anhängige Scheidungsverfahren mit Versorgungsausgleich bewilligt. Mit Beschluss vom 16.08.2016 hat es die bewilligte Verfahrenskostenhilfe auf die Folgesache Zugewinnausgleich erstreckt und mit weiterem Beschluss vom 06.10.2016 auf die beabsichtigte Scheidungsfolgenvereinbarung gem. Schriftsatz vom 04.10.2016, insoweit beschränkt auf die Einigungsgebühr.

In der mündlichen Verhandlung vom 13.10.2016 schlossen die Beteiligten zur Erledigung der Folgesache Zugewinnausgleich sowie zu der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft im Grundbuch hinsichtlich des gemeinsamen Hausanwesens, zur Hausratsteilung und zum nachehelichen Ehegattenunterhalt einen Vergleich, in dem u. a. der Antragsgegner seinen hälftigen Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf die Antragstellerin übertrug. Die Folgesache Zugewinnausgleich sollte mit diesem Vergleich erledigt und verglichen sein.

Mit am 20.10.2016 beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten hat die Antragstellerin gegen den Beschluss vom 06.10.2016 sofortige Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, die Beschränkung der Verfahrenskostenhilfebewilligung aufzuheben. Das Amtsgericht hat der Beschwerde mit Beschluss vom 08.11.2016 teilweise abgeholfen und die Beschränkung der Bewilligung der Verfahrenskostenhilfe auf die Einigungsgebühr nur insoweit aufrechterhalten, als in dem Vergleich die Auseinandersetzung des Miteigentums der Beteiligten geregelt wurde. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass die Beschränkung im Übrigen deshalb in Wegfall komme, da der Vergleich sich insofern auf die in § 48 Abs. 3 RVG genannten Vergleichsgegenstände beziehe. Die Protokollierung des Grundstückskaufvertrages und damit einhergehende Miteigentumsauseinandersetzung ersetze dagegen die notarielle Beurkundung. Es sei insoweit lediglich beantragt, eine Einigung der Beteiligten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Beschluss Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 05.07.2017 hat die Einzelrichterin das Verfahren dem Senat wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zur Entscheidung übertragen.

II.

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. §§ 113 Abs. 1 FamFG, 127, 567 ff. ZPO zulässig und in dem noch verbliebenen Umfang auch begründet. Die Beschränkung der Verfahrenskostenhilfe auf die Einigungsgebühr für die Auseinandersetzung des Miteigentums der Beteiligten ist nicht gerechtfertigt.

Die Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin erstreckt sich gem. § 48 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 6 RVG auch auf die Auseinandersetzung des Miteigentums der Beteiligten in dem Scheidungsfolgenvergleich, denn es handelt sich hierbei um eine Regelung von Ansprüchen aus dem ehelichen Güterrecht.

Allerdings ist strittig, welche Regelungen in einem Scheidungsfolgenvertrag als güterrechtliche Angelegenheit anzusehen sind. Bei einer engen Auslegung des Begriffs „eheliches Güterrecht“ würden hierunter nur die Ansprüche aus den §§ 1363-1390 BGB fallen, bei einer weiten Auslegung auch Regelungen anderer vermögensrechtlicher Beziehungen zwischen den Ehegatten (so OLG Hamburg MDR 1976, 1029 zum gleichlautenden § 122 Abs. 3 BRAGO, wonach die Formulierung „Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht“ im weitesten Sinne zu verstehen sei und grundsätzlich die Auseinandersetzung über alle den Ehegatten zustehenden Vermögenswerte schlechthin decke).

Der BGH hat in anderem Zusammenhang entschieden, dass Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht solche sind, die sich aus den gesetzlichen Vorschriften über das eheliche Güterrecht (§§ 1363 ff. BGB) oder aus Vereinbarungen der Ehegatten ergeben, durch die güterrechtliche Verhältnisse abweichend von einer gesetzlichen Ausgestaltung geregelt, güterrechtliche Ansprüche modifiziert oder die Auseinandersetzung güterrechtlicher Beziehungen geregelt werden (BGHZ 76, 305 ff). Ansprüche, die in einer Scheidungsfolgenvereinbarung der Ehegatten zur Auseinandersetzung der güterrechtlichen Beziehungen begründet werden, sind danach ebenso wie die gesetzlichen Auseinandersetzungsansprüche, die damit modifiziert werden sollen, dem ehelichen Güterrecht (im Sinne des § 23b Abs. 1 S. 2 Nr. 9 GVG a.F.) zuzurechnen. Denn sie haben ebenso ihre Wurzel im ehelichen Güterrecht ( BGH FamRZ 1980, 878 f; FamRZ 1980, 1106 f).

Dies ist auf die Frage, in welchem Umfang der Verfahrenskostenhilfeanwalt im Ehescheidungsverfahren bei Abschluss eines Vertrags nach § 48 Abs. 3 Satz 1 RVG beigeordnet ist, zu übertragen.

Sinn der Regelung in § 48 Abs. 3 RVG ist es, die Herbeiführung einer Vereinbarung zu Scheidungsfolgen zu unterstützen, was für eine Auslegung im Sinne der vorstehenden Ausführungen spricht. Eine einengende Auslegung wäre mit der Intention des Gesetzgebers nicht vereinbar.

Ziel des Gesetzgebers war es, dass Parteien mit geringem Einkommen die gleiche Möglichkeit erhalten, ihre Streitigkeiten möglichst umfangreich beizulegen, wie Parteien mit ausreichend hohem Einkommen, was zur Änderung von § 48 Abs. 3 Satz 1 RVG durch das 2. KostRMoG vom 23. Juli 2013 führte (vgl. BT-Drucks. 17/11471, S. 270).

Es war bereits Grundgedanke des § 122 Abs. 3 Satz 1 BRAGO, den Abschluß von Vereinbarungen in Angelegenheiten zu fördern, die mit der Ehesache zusammenhängen. Erfasst wurden diejenigen Gegenstände, die nach der damaligen Praxis typischerweise zum Gegenstand einer gütlichen Regelung aus Anlass des Eheverfahrens gemacht wurden (vgl. 2 wf 243/16 - Seite 4 BT-Drucks. 10/2888, S. 25).

Hierzu gehören auch Regelungen, die zwar für sich genommen nicht zum Güterrecht i.S.d. §§ 1363 ff BGB zählen, aber in Zusammenhang mit einer güterrechtlichen Streitigkeit stehen, etwa indem sie den Zugewinnausgleichsanspruch, der an sich ein reiner Geldanspruch ist, modifizieren Der Vergleich vom 13.10.2016 erfüllt damit auch hinsichtlich der Auseinandersetzung des Miteigentums der Beteiligten an dem gemeinsamen Hausgrundstück die Voraussetzungen des § 48 Abs. 3 Satz 1 Ziff. 6 RVG.

Mit der Aufhebung der Bruchteilsgemeinschaft an dem gemeinsamen Hausanwesen der beteiligten Ehegatten und Übertragung des hälftigen Miteigentumsanteils des Antragsgegners an dem Grundstück auf die Antragstellerin wurde, wie ausdrücklich vereinbart ist, die Folgesache Zugewinnausgleich erledigt und verglichen. Der Zugewinn kann vertraglich auch durch die Übertragung anderer Vermögenswerte ausgeglichen werden. Die Beteiligten haben eine umfassende Regelung getroffen, in der die Vermögensauseinandersetzung einen Baustein des Zugewinnausgleiches darstellt. Anstelle der von der Antragstellerin zunächst geforderten Zugewinnausgleichszahlung wurde ihr der Miteigentumsanteil an dem Grundstück übertragen. Dass die Antragstellerin ihrerseits einen Ausgleich in Form einer Ausgleichszahlung und Übernahme der gemeinschaftlichen auf dem Grundstück lastenden Verbindlichkeiten leistet, ändert daran nichts und macht die Vereinbarung nicht zu einem Kaufvertrag.

Da der Vergleich vom 13.10.2016 damit auch mit der Vermögensauseinandersetzung Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht regelt, war klarstellend die Beschränkung der Verfahrenskostenhilfe auf die Einigungsgebühr für die Auseinandersetzung des Miteigentums der Beteiligten in dem Vergleich vom 13.10.2016 aufzuheben.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Eine Gebühr nach Ziffer 1912 KV-FamGKG ist wegen des Erfolgs der sofortigen Beschwerde nicht angefallen. Im Übrigen ergibt sich die Kostenfolge aus § 127 Abs. 4 ZPO.

Die Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache vor (§§ 574 Abs. 1 Satz 2, 543 Abs. 2 ZPO).

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Annotations

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) In Ehesachen und Familienstreitsachen sind die §§ 2 bis 22, 23 bis 37, 40 bis 45, 46 Satz 1 und 2 sowie die §§ 47 und 48 sowie 76 bis 96 nicht anzuwenden. Es gelten die Allgemeinen Vorschriften der Zivilprozessordnung und die Vorschriften der Zivilprozessordnung über das Verfahren vor den Landgerichten entsprechend.

(2) In Familienstreitsachen gelten die Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Urkunden- und Wechselprozess und über das Mahnverfahren entsprechend.

(3) In Ehesachen und Familienstreitsachen ist § 227 Abs. 3 der Zivilprozessordnung nicht anzuwenden.

(4) In Ehesachen sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung über

1.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über Tatsachen,
2.
die Voraussetzungen einer Klageänderung,
3.
die Bestimmung der Verfahrensweise, den frühen ersten Termin, das schriftliche Vorverfahren und die Klageerwiderung,
4.
die Güteverhandlung,
5.
die Wirkung des gerichtlichen Geständnisses,
6.
das Anerkenntnis,
7.
die Folgen der unterbliebenen oder verweigerten Erklärung über die Echtheit von Urkunden,
8.
den Verzicht auf die Beeidigung des Gegners sowie von Zeugen oder Sachverständigen
nicht anzuwenden.

(5) Bei der Anwendung der Zivilprozessordnung tritt an die Stelle der Bezeichnung

1.
Prozess oder Rechtsstreit die Bezeichnung Verfahren,
2.
Klage die Bezeichnung Antrag,
3.
Kläger die Bezeichnung Antragsteller,
4.
Beklagter die Bezeichnung Antragsgegner,
5.
Partei die Bezeichnung Beteiligter.

(1) Bei den Amtsgerichten werden Abteilungen für Familiensachen (Familiengerichte) gebildet.

(2) Werden mehrere Abteilungen für Familiensachen gebildet, so sollen alle Familiensachen, die denselben Personenkreis betreffen, derselben Abteilung zugewiesen werden. Wird eine Ehesache rechtshängig, während eine andere Familiensache, die denselben Personenkreis oder ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die Abteilung der Ehesache abzugeben. Wird bei einer Abteilung ein Antrag in einem Verfahren nach den §§ 10 bis 12 des Internationalen Familienrechtsverfahrensgesetzes vom 26. Januar 2005 (BGBl. I S. 162) anhängig, während eine Familiensache, die dasselbe Kind betrifft, bei einer anderen Abteilung im ersten Rechtszug anhängig ist, ist diese von Amts wegen an die erstgenannte Abteilung abzugeben; dies gilt nicht, wenn der Antrag offensichtlich unzulässig ist. Auf übereinstimmenden Antrag beider Elternteile sind die Regelungen des Satzes 3 auch auf andere Familiensachen anzuwenden, an denen diese beteiligt sind.

(3) Die Abteilungen für Familiensachen werden mit Familienrichtern besetzt. Ein Richter auf Probe darf im ersten Jahr nach seiner Ernennung Geschäfte des Familienrichters nicht wahrnehmen. Richter in Familiensachen sollen über belegbare Kenntnisse auf den Gebieten des Familienrechts, insbesondere des Kindschaftsrechts, des Familienverfahrensrechts und der für das Verfahren in Familiensachen notwendigen Teile des Kinder-und Jugendhilferechts sowie über belegbare Grundkenntnisse der Psychologie, insbesondere der Entwicklungspsychologie des Kindes, und der Kommunikation mit Kindern verfügen. Einem Richter, dessen Kenntnisse auf diesen Gebieten nicht belegt sind, dürfen die Aufgaben eines Familienrichters nur zugewiesen werden, wenn der Erwerb der Kenntnisse alsbald zu erwarten ist. Von den Anforderungen nach den Sätzen 3 und 4 kann bei Richtern, die nur im Rahmen eines Bereitschaftsdiensts mit der Wahrnehmung familiengerichtlicher Aufgaben befasst sind, abgewichen werden, wenn andernfalls ein ordnungsgemäßer und den betroffenen Richtern zumutbarer Betrieb des Bereitschaftsdiensts nicht gewährleistet wäre.

(1) Der Vergütungsanspruch gegen die Staatskasse ist auf die gesetzliche Vergütung gerichtet und bestimmt sich nach den Beschlüssen, durch die die Prozesskostenhilfe bewilligt und der Rechtsanwalt beigeordnet oder bestellt worden ist, soweit nichts anderes bestimmt ist. Erstreckt sich die Beiordnung auf den Abschluss eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses oder ist die Beiordnung oder die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hierauf beschränkt, so umfasst der Anspruch alle gesetzlichen Gebühren und Auslagen, die durch die Tätigkeiten entstehen, die zur Herbeiführung der Einigung erforderlich sind.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen und die Beiordnung eine Berufung, eine Beschwerde wegen des Hauptgegenstands, eine Revision oder eine Rechtsbeschwerde wegen des Hauptgegenstands betrifft, wird eine Vergütung aus der Staatskasse auch für die Rechtsverteidigung gegen ein Anschlussrechtsmittel und, wenn der Rechtsanwalt für die Erwirkung eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung beigeordnet ist, auch für deren Vollziehung oder Vollstreckung gewährt. Dies gilt nicht, wenn der Beiordnungsbeschluss ausdrücklich etwas anderes bestimmt.

(3) Die Beiordnung in einer Ehesache erstreckt sich im Fall des Abschlusses eines Vertrags im Sinne der Nummer 1000 des Vergütungsverzeichnisses auf alle mit der Herbeiführung der Einigung erforderlichen Tätigkeiten, soweit der Vertrag

1.
den gegenseitigen Unterhalt der Ehegatten,
2.
den Unterhalt gegenüber den Kindern im Verhältnis der Ehegatten zueinander,
3.
die Sorge für die Person der gemeinschaftlichen minderjährigen Kinder,
4.
die Regelung des Umgangs mit einem Kind,
5.
die Rechtsverhältnisse an der Ehewohnung und den Haushaltsgegenständen,
6.
die Ansprüche aus dem ehelichen Güterrecht oder
7.
den Versorgungsausgleich
betrifft. Satz 1 gilt im Fall der Beiordnung in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

(4) Die Beiordnung in Angelegenheiten, in denen nach § 3 Absatz 1 Betragsrahmengebühren entstehen, erstreckt sich auf Tätigkeiten ab dem Zeitpunkt der Beantragung der Prozesskostenhilfe, wenn vom Gericht nichts anderes bestimmt ist. Die Beiordnung erstreckt sich ferner auf die gesamte Tätigkeit im Verfahren über die Prozesskostenhilfe einschließlich der vorbereitenden Tätigkeit.

(5) In anderen Angelegenheiten, die mit dem Hauptverfahren nur zusammenhängen, erhält der für das Hauptverfahren beigeordnete Rechtsanwalt eine Vergütung aus der Staatskasse nur dann, wenn er ausdrücklich auch hierfür beigeordnet ist. Dies gilt insbesondere für

1.
die Zwangsvollstreckung, die Vollstreckung und den Verwaltungszwang;
2.
das Verfahren über den Arrest, den Europäischen Beschluss zur vorläufigen Kontenpfändung, die einstweilige Verfügung und die einstweilige Anordnung;
3.
das selbstständige Beweisverfahren;
4.
das Verfahren über die Widerklage oder den Widerantrag, ausgenommen die Rechtsverteidigung gegen den Widerantrag in Ehesachen und in Lebenspartnerschaftssachen nach § 269 Absatz 1 Nummer 1 und 2 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit.

(6) Wird der Rechtsanwalt in Angelegenheiten nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses im ersten Rechtszug bestellt oder beigeordnet, erhält er die Vergütung auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung, in Strafsachen einschließlich seiner Tätigkeit vor Erhebung der öffentlichen Klage und in Bußgeldsachen einschließlich der Tätigkeit vor der Verwaltungsbehörde. Wird der Rechtsanwalt in einem späteren Rechtszug beigeordnet, erhält er seine Vergütung in diesem Rechtszug auch für seine Tätigkeit vor dem Zeitpunkt seiner Bestellung. Werden Verfahren verbunden und ist der Rechtsanwalt nicht in allen Verfahren bestellt oder beigeordnet, kann das Gericht die Wirkungen des Satzes 1 auch auf diejenigen Verfahren erstrecken, in denen vor der Verbindung keine Beiordnung oder Bestellung erfolgt war.

(1) Entscheidungen im Verfahren über die Prozesskostenhilfe ergehen ohne mündliche Verhandlung. Zuständig ist das Gericht des ersten Rechtszuges; ist das Verfahren in einem höheren Rechtszug anhängig, so ist das Gericht dieses Rechtszuges zuständig. Soweit die Gründe der Entscheidung Angaben über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Partei enthalten, dürfen sie dem Gegner nur mit Zustimmung der Partei zugänglich gemacht werden.

(2) Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe kann nur nach Maßgabe des Absatzes 3 angefochten werden. Im Übrigen findet die sofortige Beschwerde statt; dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt, es sei denn, das Gericht hat ausschließlich die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Prozesskostenhilfe verneint. Die Notfrist beträgt einen Monat.

(3) Gegen die Bewilligung der Prozesskostenhilfe findet die sofortige Beschwerde der Staatskasse statt, wenn weder Monatsraten noch aus dem Vermögen zu zahlende Beträge festgesetzt worden sind. Die Beschwerde kann nur darauf gestützt werden, dass die Partei gemäß § 115 Absatz 1 bis 3 nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen Zahlungen zu leisten oder gemäß § 116 Satz 3 Beträge zu zahlen hat. Die Notfrist beträgt einen Monat und beginnt mit der Bekanntgabe des Beschlusses. Nach Ablauf von drei Monaten seit der Verkündung der Entscheidung ist die Beschwerde unstatthaft. Wird die Entscheidung nicht verkündet, so tritt an die Stelle der Verkündung der Zeitpunkt, in dem die unterschriebene Entscheidung der Geschäftsstelle übermittelt wird. Die Entscheidung wird der Staatskasse nicht von Amts wegen mitgeteilt.

(4) Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.