Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 27 Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte

Rechtspflegergesetz - RPflG 1969 | § 27 Pflicht zur Wahrnehmung sonstiger Dienstgeschäfte
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Rechtspflegergesetz Inhaltsverzeichnis

(1) Durch die Beschäftigung eines Beamten als Rechtspfleger wird seine Pflicht, andere Dienstgeschäfte einschließlich der Geschäfte des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle wahrzunehmen, nicht berührt.

(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes sind auf die sonstigen Dienstgeschäfte eines mit den Aufgaben des Rechtspflegers betrauten Beamten nicht anzuwenden.

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published on 24/03/2015 00:00

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 91/14 vom 24. März 2015 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. März 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr.
published on 12/11/2014 00:00

Gründe 1 Die Beschwerde des Beklagten hat mit der Maßgabe Erfolg, dass der Rechtsstreit gemäß § 67 Satz 1, § 3 Abs. 1 des Disziplinargesetzes für das Land Nordrhein-West
published on 31/05/2006 00:00

Tenor Das Verfahren wird an das Amtsgericht Offenburg zur Entscheidung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Gründe   I. 1
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