Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Aug. 2014 - 8 K 14.1179

published on 28/08/2014 00:00
Verwaltungsgericht Regensburg Urteil, 28. Aug. 2014 - 8 K 14.1179
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Tenor

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Kläger haben die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner zu tragen, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

III.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen den Bescheid der Regierung von Oberbayern, Luftamt ..., vom 13.5.2013, mit welchem der Beigeladenen die Genehmigung für einen Hubschraubersonderlandeplatz erteilt worden ist.

Die Beigeladene betreibt ein metallverarbeitendes Unternehmen am südlichen Rand der Ortschaft L. mit weiteren Niederlassungen im Bundesgebiet. Mit Bescheid vom 13.5.2013 erteilte ihr die Regierung von Oberbayern, Luftamt ..., die Genehmigung zur Anlage und zum Betrieb eines Landeplatzes für besondere Zwecke zur Durchführung von Starts und Landungen mit Hubschraubern (Hubschraubersonderlandeplatz) nach Sichtflugregeln bei Tage auf dem Grundstück Fl.Nr. 130/1 Gemarkung ... (A. I). Das Vorhaben dient geschäftlichen und privaten Flügen (A. IV). Die Benutzung ist beschränkt auf Hubschrauber mit einer höchstzulässigen Abflugmasse bis 6,0 t und einer Gesamtlänge von maximal 12,00 m, die in Übereinstimmung mit den Flugleistungsklassen 2 oder 3 betrieben werden. Es dürfen jährlich maximal 200 Flugbewegungen (100 Landungen und 100 Starts) durchgeführt werden, jedoch nicht mehr als vier Flugbewegungen pro Tag. An Sonn- und Feiertagen sind jeweils nicht mehr als 2 Flugbewegungen je Tag zulässig. Flugbetrieb und sonstiger Betrieb am Landeplatz darf nur in der Zeit von Sonnenaufgang - 30 Minuten, frühestens jedoch von 7.00 Uhr Ortszeit, bis Sonnenuntergang + 30 Minuten, längstens jedoch bis 20.00 Uhr Ortszeit, stattfinden. An Sonn- und Feiertagen ist Flugbetrieb erst ab 10.00 Uhr Ortszeit zulässig (A. III). Die An- und Abflugrichtung ist etwa in Ost-/West-Ausrichtung (Anflug 275°, 080°, Abflug 260°, 095°) festgelegt (A. II.5). Auf die mit der Genehmigung verbundenen Nebenbestimmungen (A. V) wird Bezug genommen.

Die Kläger sind Eigentümer der landwirtschaftlichen Hofstelle Fl.Nr. 7 Gemarkung ... sowie des Feldgrundstücks Fl.Nr. 111 Gemarkung ... Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 10.6.2013 haben sie vorliegende Klage (zunächst geführt unter Az. RN 8 K 13.982) erheben lassen.

Mit Bescheid vom 8.7.2013 ordnete dann die Regierung von Oberbayern, Luftamt ..., die sofortige Vollziehung der mit Bescheid vom 13.5.2013 erteilten Genehmigung an. Das Interesse der Genehmigungsinhaberin, von der ihr erteilten Genehmigung Gebrauch machen zu können, überwiege das Interesse der Kläger, bis zur Entscheidung über die Klage vom Vollzug dieses Bescheids verschont zu bleiben. Die Beigeladene möchte möglichst umgehend den Hubschrauberlandeplatz baulich herstellen und in Betrieb nehmen, um insbesondere Geschäftsflüge von dort aus durchführen zu können. Sie habe plausibel vorgetragen, dass die Geschäftsflüge für den Geschäftsbetrieb erforderlich seien, andernfalls auch ein finanzieller Schaden drohe. Außer den bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen und im Bescheid vom 13.5.2013 berücksichtigten Bedenken habe sich nichts Neues ergeben. Es bleibe festzuhalten, dass aufgrund der Situierung der An- und Abflugflächen keinerlei bebaute Grundstücke überflogen werden. Ferner sei aufgrund der geringen Anzahl an jährlichen Flugbewegungen selbst am nächstgelegenen bebauten und bewohnten Grundstück eine erhebliche Belästigung der Bevölkerung durch Hubschrauberfluglärm sicher auszuschließen. Das in Aussicht genommene Gelände sei geeignet und es seien keine Tatsachen bekannt, die die Annahme rechtfertigten, dass bei Beachtung und Umsetzung der verfügten Nebenbestimmungen die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird.

Mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom 16.7.2013 ließen die Kläger diesbezüglich einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO stellen. Hinsichtlich des zu besorgenden Fluglärms habe die Genehmigungsbehörde kein schalltechnisches Gutachten eingeholt, sondern auf die lediglich 200 Flugbewegungen pro Jahr, die kurzzeitige Lärmbeeinträchtigung durch Starts und Landungen sowie auf die Randlage verwiesen. Eine Einzelfallbeurteilung fehle. Es sei nicht ersichtlich, welche Lärmwerte und welche Hubschraubertypen zu erwarten sind. Neben der Beeinträchtigung durch Fluglärm seien die Kläger auch in ihren Rechten aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 14 GG beeinträchtigt. Die Sicherheit des Flugverkehrs im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG schütze auch sie. Insbesondere seien Hubschrauberabstürze zu erwarten, weil in westlicher Flugrichtung eine Hochspannungsfreileitung verlaufe. Die diesbezügliche Gefährdung könne nicht allein durch Hinweise an die Piloten (vgl. Nebenbestimmungen A. V.3) ausgeschlossen werden. In östlicher Flugrichtung sei der erforderliche Höhenabstand zum dort verlaufenden Feldweg nicht gewahrt. Daher bestünden Bedenken hinsichtlich der Nebenbestimmungen zur Hindernisfreiheit (A. V.4.1) und zur Rodung im An- und Abflugbereich (A. V. 4.2). Die vorhandenen Hindernisse würden eine Eignung der Örtlichkeit ausschließen. Schließlich hätte in die Interessenabwägung der Behörde auch eingestellt werden müssen, dass die Beigeladene derzeit noch zivilrechtlich gehindert sei, von der Genehmigung Gebrauch zu machen. So hätten bisher weder die Eigentümerin des Grundstücks Fl.Nr. 132 (östlicher Flugkorridor) noch die Stadt O... (Waldfläche im westlichen Flugkorridor) eine Erlaubnis zur erforderlichen Rodung erteilt. Schließlich bedürfe die Rodung auch noch einer behördlichen Genehmigung. Den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO lehnte das Gericht mit Beschluss vom 8.8.2013 Az. RN 8 S 13.1269 ab. Die hiergegen gerichtete Beschwerde blieb erfolglos (BayVGH vom 25.6.2014 Az. 8 CS 13.1827). Auf die gerichtlichen Beschlüsse wird Bezug genommen.

In der mündlichen Verhandlung vom 28.8.2014 hat die Klägerseite im Wesentlichen Sicherheitsaspekte im Hinblick auf die neben dem westlichen Flugkorridor befindlichen Hochspannungsleitungen, auf die teilweise in den westlichen Flugkorridor reichenden Betriebshallen des Beigeladenen und auf in den Flugkorridor ragende Bäume geltend gemacht.

Die Kläger beantragen,

den Bescheid der Regierung von Oberbayern, Luftamt ..., vom 13.5.2013 aufzuheben.

Der Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der Bescheid vom 13.5.2013 sei rechtmäßig und verletze die Kläger nicht in ihren Rechten. Eine Beeinträchtigung durch Fluglärm sei nach dem zugelassenen Benutzungsumfang nicht zu erwarten, zumal das Anwesen der Kläger 250 m vom Landeplatz entfernt sei und nicht überflogen werde. Hinsichtlich der neben dem westlichen An- und Abflugbereich gelegenen Hochspannungsfreileitung sei den Bedenken des Betreibers durch entsprechende Umplanung Rechnung getragen worden (S. 14, 21 des Bescheids). Eine Betroffenheit der Kläger sei insoweit nicht zu erkennen. Letzteres gelte auch hinsichtlich des im östlichen An- und Abflugbereich verlaufenden Feldwegs. Die Kläger seien auch nicht in subjektiven Rechten verletzt, soweit sie geltend machen, dass der genehmigte Flugbetrieb davon abhängig sei, dass An- und Abflugbereich hindernisfrei sein müssen, insbesondere noch entsprechende Rodungen vorgenommen werden müssen. Der Bayer. Verwaltungsgerichtshof habe in seiner Entscheidung vom 25.6.2014 Az. 8 CS 13.1827 Drittschutz nur hinsichtlich der Frage des Fluglärms bejaht. Im Hinblick auf die nach Erteilung der streitgegenständlichen Genehmigung hinzugekommene Betriebshalle 3 der Beigeladenen werde es noch eine Tektur geben.

Die Beigeladene beantragt,

die Klage abzuweisen.

Der in der mündlichen Verhandlung vom 28.8.2014 beigezogene Gutachter W. hat ausgeführt, im Hinblick auf die hinzugekommene Betriebshalle 3 der Beigeladenen habe er ein Gutachten vom 12.8.2014 - auf das Bezug genommen wird - erstellt. Die Beurteilung des für die Kläger zu erwartenden Fluglärms ändere sich dadurch nicht. Unter dem Gesichtspunkt der Flugsicherheit sei es bei dem konkreten Vorhaben vertretbar, dass die Betriebshallen 1 bis 3 teilweise in den westlichen Flugkorridor reichen. Im Notfall bliebe trotzdem noch ausreichend Platz für eine Notlandung innerhalb des Korridors. Soweit derzeit noch Bäume in den Flugkorridor ragten, müssten diese vor Zulassung des Flugbetriebs entsprechend zurückgeschnitten bzw. entfernt sein. Im Übrigen gelte auch hier, dass der vorgegebene Flugkorridor auf die schlechtesten Flugbedingungen (worst case) ausgelegt sei. Im Normalfall seien die genannten Hindernisse unter den bescheidsgegenständlichen Nebenbestimmungen (Sichtflug, Tagbetrieb, Einweisung der Piloten) fliegerisch zu bewältigen.

Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und beigezogenen Behördenakten sowie auf die Niederschrift über die mündliche Verhandlung 28.8.2014 Bezug genommen.

Gründe

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Der Bescheid der Regierung von Oberbayern, Luftamt ..., vom 13.5.2013 verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

1. Gemäß § 6 Abs. 1 LuftVG dürfen Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) nur mit Genehmigung angelegt und betrieben werden. Gemäß § 6 Abs. 2 LuftVG ist vor Erteilung der Genehmigung besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind (Satz 1). §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt (Satz 2). Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen (Satz 3). Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden (Satz 4).

Von den in § 6 Abs. 2 Satz 1 LuftVG genannten Belangen ist nur der Schutz vor Fluglärm drittschützend. Dagegen können die Kläger sich nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen (vgl. BayVGH vom 25.6.2014 Az. 8 CS 13.1827 unter Hinweis auf: Schiller in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 649 m. w. N.).

2. Soweit die Kläger sich gegen eine Belastung durch Fluglärm wenden, muss die Klage ohne Erfolg bleiben.

Die zu erwartende Belastung durch Fluglärm übersteigt nicht die Schwelle, bis zu der eine Beeinträchtigung hinzunehmen ist. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass das Anwesen der Kläger vom geplanten Vorhaben 250 m entfernt liegt und nach dem Inhalt der Genehmigung nicht überflogen wird. Das Anwesen ist zudem durch Werkshallen der Beigeladenen abgeschirmt. Durch die Regelungen zur Anzahl der zugelassenen Flugbewegungen und zu den zeitlichen Beschränkungen sowie zum sonstigen Benutzungsumfang (A. III und II.5) ist ausreichend sichergestellt, dass die Kläger nicht unzumutbar belastet werden. Soweit die Kläger geltend machen, es sei nicht ersichtlich, welche Lärmwerte zu erwarten seien, und ein schalltechnisches Gutachten fordern, müssen sie sich auf die von der Behörde nachvollziehbar aus fachlicher Erfahrung belegte Einschätzung verweisen lassen. Die Kläger legen demgegenüber selbst nicht substantiiert dar, dass andere bzw. höhere Lärmbelastungen auftreten werden, als von der Behörde angenommen. Hinsichtlich der zu erwartenden Hubschraubertypen ist auf Nr. A.III.1. des Bescheids vom 13.5.2013 zu verweisen. Schließlich kann auch nicht außer Acht gelassen werden, dass das streitgegenständliche Gebiet wesentlich durch landwirtschaftliche Betriebe mit einer entsprechenden, auch zeitlich nicht unerheblichen Lärmentwicklung geprägt ist. In der mündlichen Verhandlung vom 28.8.2014 wurde die Frage des Fluglärms von Klägerseite auch nicht mehr thematisiert. Das Gericht verweist daher im Übrigen auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 25.6.2014 Az. 8 CS 13.1827:

„§ 6 Abs. 2 Luftverkehrsgesetz begründet eigene Rechte Dritter hinsichtlich des Schutzes vor Fluglärm. Durch den Flugbetrieb betroffene Dritte können beanspruchen, dass ihr Interesse, vor Fluglärm geschützt zu werden, bei der Abwägungsentscheidung der Genehmigungsbehörde angemessen berücksichtigt wird (vgl. z. B. OVG Hamburg, B. v. 15.12.2006 - 3 BS 112/06 - juris Rn. 35). Das ist hier geschehen.

2.1 Die Regierung von Oberbayern - Luftamt ... - hat festgestellt, dass hinsichtlich der Lärmbelastung der Antragsteller ein äquivalenter Dauerschallpegel von 52 dB(A) offensichtlich unterschritten wird, und, dass die Einzelpegel bei einem Vorbeiflug eines Hubschraubers in 250 m Entfernung maximal im Bereich von 75 dB(A) liegen.

Der Einwand der Antragsteller, eine schematische Anwendung von Lärmrichtwerten sei hier nicht sachgerecht, weil auf dem Hubschraubersonderlandeplatz kein kontinuierlich laufender Betrieb mit einzelnen Geräuschspitzen stattfinde, sondern Lärm nur bei der jeweiligen Nutzung auftrete, geht vor diesem Hintergrund fehl. Denn die Zumutbarkeitsschwelle hinsichtlich der Lärmbelastung ist hier sowohl unter Zugrundelegung des Dauerschallpegels nach dem Gesetz zum Schutz gegen Fluglärm (Fluglärmschutzgesetz -FluglärmG-) als auch der einwirkenden Maximalpegel unterschritten.

Eine unmittelbare Anwendung des Fluglärmschutzgesetzes kommt zwar nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 FluglärmG, wonach Lärmschutzbereiche nur für Verkehrsflughäfen und militärische Flugplätze festzusetzen sind, hier nicht vorliegen. Allerdings spricht vieles dafür, die grundsätzlichen Wertungen des Fluglärmschutzgesetzes zur Zumutbarkeitsschwelle auch hier anzuwenden, weil bei der Beurteilung der nachteiligen Wirkungen des Lärms die hinreichend gesicherten Erkenntnisse der Lärmwirkungsforschung zu beachten sind (vgl. OVG Hamburg, U. v. 3.9.2001 - 3 E 32/98.P - juris Rn. 211) und die Regelungen des Fluglärmschutzgesetzes die Ergebnisse der aktuellen Lärmwirkungsforschung wiedergeben. Nach § 2 Abs. 2 FluglärmG gilt im Tagzeitraum lediglich das Dauerschallpegelkriterium, während Pegelhäufigkeiten nur im Nachtzeitraum relevant sind. Ein Flugbetrieb in der Nacht (22.00 Uhr bis 06.00 Uhr) ist in der vorliegenden Genehmigung ausgeschlossen. Deshalb kommt - nach der Wertung des Fluglärmschutzgesetzes - nur der Dauerschallpegel zum Tragen, der hier sogar 52 dB(A) unterschreitet und deshalb keinesfalls die Lärmgrenzwerte des § 2 Abs. 2 Nr. 1 FluglärmG (60 dB(A) bei Tag-Schutzzone 1 und 55 dB(A) bei Tag-Schutzzone 2) überschreitet.

Selbst wenn hier im Hinblick auf die Seltenheit der Geräuschereignisse für die Bestimmung der Zumutbarkeitsgrenze nicht allein auf den Dauerschallpegel abgestellt wird, sondern auch dem einwirkenden Maximalpegel Bedeutung zugemessen wird, wird die Zumutbarkeitsschwelle bei Weitem unterschritten. Hierzu hat die Regierung von Oberbayern - Luftamt ... - unter vergleichender Heranziehung eines Lärmgutachtens des TÜV Südbayern vom 12. Dezember 2012 festgestellt, dass die Einzelpegel bei einem Vorbeiflug eines Hubschraubers in 250 m Entfernung - wie hier - maximal im Bereich von 75 dB(A) liegen (s. Stellungnahme vom 30.7.2013, S. 4) und damit weit unter der Schwelle der Gesundheitsgefährdung, mit der ab Einzelereignispegeln von 99 dB(A) zu rechnen ist (vgl. Fellenberg in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, Stand: Juni 2013, § 6 Rn. 320).

Die Zumutbarkeitsschwelle für die Lärmbelastung wird hier daher unter keinem Gesichtspunkt überschritten.“

3. Beachtliche Einwände hinsichtlich der Sicherheit der Kläger bzw. einer Beeinträchtigung in ihren verfassungsrechtlich geschützten Rechten nach Art. 2 Abs. 2 oder Art. 14 GG bestehen nicht.

a) Mit allgemeinen sicherheitsrechtlichen Einwendungen können die Kläger nicht durchdringen.

Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG ist die Genehmigung zu versagen, wenn das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet ist oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird. Die Norm ist jedoch nicht drittschützend.

Soweit die Kläger dahingehend verstanden werden wollen, dass sie durch hindernisbedingte Hubschrauberabstürze in ihrer körperlichen Unversehrtheit bzw. in ihrem Eigentum betroffen sein könnten, übersehen sie bereits, dass die ursprünglichen Bedenken der Firma ... wegen der Hochspannungsleitungen durch entsprechende Umplanung ausgeräumt worden sind. Im Hinblick auf das Feldgrundstück der Kläger Fl.Nr. 111 und auf den im östlichen Flugkorridor verlaufenden Feldweg vermag das Gericht unter Berücksichtigung der Nutzungsart und -häufigkeit sowie der bescheidsmäßigen Nebenbestimmungen eine konkrete Gefährdung der Kläger nicht festzustellen. Im Übrigen verweist das Gericht auf die Ausführungen im Bescheid vom 13.5.2013 (S. 19 ff.). Außerdem nimmt das Gericht diesbezüglich ebenfalls Bezug auf die Ausführungen des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem Beschluss vom 25.6.2014:

„3. Hinsichtlich der sicherheitsrechtlichen Einwände gegen das Vorhaben ist zunächst darauf hinzuweisen, dass von den in § 6 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 LuftVG genannten Belangen nur der Schutz vor Fluglärm drittschützend ist. Dagegen können sich die Antragsteller nicht auf eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung berufen (vgl. Schiller in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 649 m. w. N.).

3.1 Die Antragsteller können sich deshalb auf ein etwaiges Absturzrisiko im Bereich des westlichen Flugkorridors durch die Hochspannungsfreileitung grundsätzlich nicht berufen. In diesem Bereich befinden sich auch weder ihr Anwesen noch ihre landwirtschaftlichen Nutzflächen. Schon von daher ist auch eine Betroffenheit nicht ersichtlich. Im Übrigen wurde schon im angefochtenen Bescheid und - dem folgend - vom Verwaltungsgericht dargelegt, dass durch die Verschiebung des Flugkorridors nach außerhalb der Leitungsschutzzone keine sicherheitsrechtlichen Bedenken mehr bestehen. Die ungünstigen Sichtverhältnisse werden bereits dadurch berücksichtigt, dass der Betrieb des Landeplatzes nur nach Sichtflugregeln (Ziffer I. der Genehmigung) und nur mit Piloteneinweisung (vgl. Ziffer I.3.1 der Genehmigung) zulässig ist. Wie es im Hinblick auf die Ausschwenkungen der Hochspannungsleitungen zu Abstürzen kommen soll, wie die Antragsteller meinen, wenn - wie hier - beiderseits der Leitung eine Leitungsschutzzone von 35 m vorgeschrieben ist, wurde jedenfalls nicht substantiiert dargelegt.

3.2 Hinsichtlich des östlichen Flugkorridors, in dessen Bereich das landwirtschaftliche Grundstück FlNr. 111 der Antragsteller liegt, haben diese lediglich eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer auf dem dort verlaufenden Weg und eine daraus resultierende „Gefahrsituation für die Nachbarn“ gerügt, ohne sich mit den diesbezüglichen Ausführungen im angegriffenen Bescheid (s. S. 7), auf die das Verwaltungsgericht verwiesen hat, auseinanderzusetzen. Die Antragsteller sind insoweit weder auf die Anforderungen der „Richtlinien über die Abstände zwischen Straßen- und Flugplätzen“ des Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung vom 19. Januar 1982 an den Sicherheitsraum (vgl. Ziffer III. und III.1 der Richtlinien) noch auf die in den Richtlinien vorgesehenen Ausnahmen vom Höhenerfordernis des Sicherheitsraums (vgl. Ziffer IV. der Richtlinien) eingegangen, mit denen sich die Bescheidsbegründung ausführlich befasst. ...

4. Der Einwand, die erforderliche Hindernisfreiheit für den Flugbetrieb sei nicht gewährleistet, weil die im Anschluss an den Hubschraubersonderlandeplatz errichteten Hallen teilweise in den Hindernisfreiraum hineinreichten, ist nicht zielführend.

Die Antragsteller haben zwar unter Hinweis auf eine Vermessung der Firma ... Planungs- und Ingenieurbüro für Bauwesen vom 17. Dezember 2013 dargelegt, dass die Firsthöhe der Halle 3 15 cm höher sei als von der Beigeladenen angegeben und eine Steigleiter an der Giebelseite der Halle 1, die 76 cm über die von der Beigeladenen angegebenen Firsthöhe hinausrage, höhenmäßig bisher nicht berücksichtigt worden sei; zudem ragten die Hallen teilweise erheblich (bis zu 20 m) auch seitlich in den Hindernisfreiraum. Ob diese Angaben zutreffen, kann hier jedoch offenbleiben. Denn die Vorschrift des § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG ist hinsichtlich der Eignung des Geländes für den Flugplatz und die Anforderungen an die öffentliche Sicherheit und Ordnung nicht drittschützend (Schiller in Grabherr/Reidt/Wysk, Luftverkehrsgesetz, § 6 Rn. 649 m. w. N.). Das Gleiche gilt für die Anforderungen nach der allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Genehmigung der Anlage und des Betriebs von Hubschrauberflugplätzen (Bundesanzeiger Nr. 246a vom 29. Dezember 2005, S. 17186), nach der auch die Hindernisfreiräume zu berechnen sind (vgl. OVG Hamburg, B. v. 15.12.2006 - 3 BS 112/06 - juris Rn. 35).

Darüber hinaus ist eine mögliche Betroffenheit der Antragsteller durch eine Absturzgefahr, die sich im Hinblick auf die genannten Hindernisse im Bereich der Hallen ergeben könnte, nicht ersichtlich. Die etwaigen Hindernisse befinden sich im unmittelbaren Umgriff des Hubschrauberlandeplatzes. Ein gerade durch diese Hindernisse bedingter Absturz könnte sich, insbesondere unter Berücksichtigung des An- und Abflugkorridors (s. Lageplan Nr. 09 - 0135 - 02 vom 20.7.2012) und des sonstigen Flugverhaltens eines Hubschraubers, nur in diesem Bereich in unmittelbarer Nähe des Landeplatzes (auf dem Grundstück FlNr. 130/1) ereignen. Da jedoch das Anwesen der Antragsteller nahezu 250 m und deren landwirtschaftliches Grundstück FlNr. 111 nahezu 300 m vom behaupteten Absturzbereich entfernt liegen, wären die Antragsteller hiervon nicht betroffen. Vor diesem Hintergrund ist weder die von ihnen geltend gemachte Gefahr für Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) noch die Beeinträchtigung ihres Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) durch einen etwaigen Absturz aufgrund der von ihnen aufgezeigten Hindernisse hinreichend plausibel dargelegt.“

b) Darüber hinaus haben die Kläger Gefahren für Leben und Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) oder die Beeinträchtigung ihres Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG) nicht individualisiert und substantiiert aufgezeigt.

4. Soweit die Kläger sonstige Belange als nicht oder nicht richtig gewichtet ansehen, können sie damit nicht durchdringen.

a) Gemäß § 6 Abs. 2 Satz 3 LuftVG ist die Genehmigung zwar zu versagen, wenn das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet ist. Die Vorschrift vermittelt den Klägern jedoch insoweit keinen Drittschutz, als sie vortragen, dass die im Bescheid vorgegebenen Rodungen noch einer gesonderten behördlichen Erlaubnis sowie der privatrechtlichen Zulassung durch die betroffenen Grundstückseigentümer bedürfen. Auch eventuelle Schäden an der dem westlichen An- und Abflugbereich benachbarten Hochspannungsfreileitung berühren schutzwürdige Rechtspositionen der Kläger nicht. Zu Recht weist der Beklagte darauf hin, dass die Einholung der zur Hindernisfreiheit und Rodung erforderlichen behördlichen und privaten Zulassungen eine Frage des Vollzugs ist, nicht aber die Rechtmäßigkeit des Bescheids berührt. Das Gericht verweist insoweit wiederum auf die Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 25.6.2014:

„5. Die Rüge, planbedingte Wertverluste hätten ermittelt und in die Abwägungsentscheidung eingestellt werden müssen, geht schon deshalb fehl, weil der etwaige Wertverlust kein eigenständiger Abwägungsgesichtspunkt ist, sondern durch die Erfassung und Abwägung der tatsächlichen Einwirkungen auf ein Grundstück, z. B. der Lärmeinwirkungen, bereits mitabgedeckt wird. Es muss insoweit keine „Doppelprüfung“ erfolgen (vgl. BVerwG, B. v. 28.2.2013 - 7 VR 13/12 - juris Rn. 22). Insoweit erfüllt die Erfassung und Abwägung der tatsächlichen Einwirkungen die Pflicht, planbedingte Wertverluste ggf. als private Belange im Rahmen der Abwägungsentscheidung zu berücksichtigen. ...

6. Auch die behaupteten privatrechtlichen Hindernisse, aufgrund derer der Beigeladenen eine Inbetriebnahme des Hubschrauberlandeplatzes nicht möglich sei, wurden nicht hinreichend dargelegt. Auf ein etwaiges Fehlen des Sachbescheidungsinteresses könne sich die Antragsteller nicht berufen, weil dieses nicht drittschützend ist.“

b) Soweit die Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 28.8.2014 noch auf etwaige Unstimmigkeiten der bisherigen Planung hingewiesen haben, betrifft dies ausschließlich Umstände, die keine Auswirkungen auf geschützte Rechtspositionen der Kläger haben. So hat der in der mündlichen Verhandlung vom 28.8.2014 beigezogene Gutachter ... ausgeführt, im Hinblick auf die hinzugekommene Betriebshalle 3 der Beigeladenen habe er ein Gutachten vom 12.8.2014 - auf das Bezug genommen wird - erstellt. Die Beurteilung des für die Kläger zu erwartenden Fluglärms ändere sich dadurch nicht. Unter dem Gesichtspunkt der Flugsicherheit sei es bei dem konkreten Vorhaben vertretbar, dass die Betriebshallen 1 bis 3 teilweise in den westlichen Flugkorridor reichen. Im Notfall bliebe trotzdem noch ausreichend Platz für eine Notlandung innerhalb des Korridors. Soweit derzeit noch Bäume in den Flugkorridor ragten, müssten diese vor Zulassung des Flugbetriebs entsprechend zurückgeschnitten bzw. entfernt sein. Im Übrigen gelte auch hier, dass der vorgegebene Flugkorridor auf die schlechtesten Flugbedingungen (worst case) ausgelegt sei. Im Normalfall seien die genannten Hindernisse unter den bescheidsgegenständlichen Nebenbestimmungen (Sichtflug, Tagbetrieb, Einweisung der Piloten) fliegerisch zu bewältigen.

Kosten: § 154 Abs. 1 und Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO.

Vorläufige Vollstreckbarkeit: § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11 ZPO.

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a). (2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur 1. bei der

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

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(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Widerspruch und Anfechtungsklage haben aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung (§ 80a).

(2) Die aufschiebende Wirkung entfällt nur

1.
bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten,
2.
bei unaufschiebbaren Anordnungen und Maßnahmen von Polizeivollzugsbeamten,
3.
in anderen durch Bundesgesetz oder für Landesrecht durch Landesgesetz vorgeschriebenen Fällen, insbesondere für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die Investitionen oder die Schaffung von Arbeitsplätzen betreffen,
3a.
für Widersprüche und Klagen Dritter gegen Verwaltungsakte, die die Zulassung von Vorhaben betreffend Bundesverkehrswege und Mobilfunknetze zum Gegenstand haben und die nicht unter Nummer 3 fallen,
4.
in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Die Länder können auch bestimmen, daß Rechtsbehelfe keine aufschiebende Wirkung haben, soweit sie sich gegen Maßnahmen richten, die in der Verwaltungsvollstreckung durch die Länder nach Bundesrecht getroffen werden.

(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ist das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen. Einer besonderen Begründung bedarf es nicht, wenn die Behörde bei Gefahr im Verzug, insbesondere bei drohenden Nachteilen für Leben, Gesundheit oder Eigentum vorsorglich eine als solche bezeichnete Notstandsmaßnahme im öffentlichen Interesse trifft.

(4) Die Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, kann in den Fällen des Absatzes 2 die Vollziehung aussetzen, soweit nicht bundesgesetzlich etwas anderes bestimmt ist. Bei der Anforderung von öffentlichen Abgaben und Kosten kann sie die Vollziehung auch gegen Sicherheit aussetzen. Die Aussetzung soll bei öffentlichen Abgaben und Kosten erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen oder wenn die Vollziehung für den Abgaben- oder Kostenpflichtigen eine unbillige, nicht durch überwiegende öffentliche Interessen gebotene Härte zur Folge hätte.

(5) Auf Antrag kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 bis 3a ganz oder teilweise anordnen, im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 4 ganz oder teilweise wiederherstellen. Der Antrag ist schon vor Erhebung der Anfechtungsklage zulässig. Ist der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen, so kann das Gericht die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung kann von der Leistung einer Sicherheit oder von anderen Auflagen abhängig gemacht werden. Sie kann auch befristet werden.

(6) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 ist der Antrag nach Absatz 5 nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Das gilt nicht, wenn

1.
die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder
2.
eine Vollstreckung droht.

(7) Das Gericht der Hauptsache kann Beschlüsse über Anträge nach Absatz 5 jederzeit ändern oder aufheben. Jeder Beteiligte kann die Änderung oder Aufhebung wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen.

(8) In dringenden Fällen kann der Vorsitzende entscheiden.

(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.

(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.

(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.

(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.

(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Bei

1.
raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen,
2.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen anderer öffentlicher Stellen,
3.
Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts, die der Planfeststellung oder der Genehmigung mit der Rechtswirkung der Planfeststellung bedürfen,
sind Ziele der Raumordnung zu beachten sowie Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Satz 1 Nr. 1 und 2 gilt entsprechend bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen, die Personen des Privatrechts in Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben durchführen, wenn öffentliche Stellen an den Personen mehrheitlich beteiligt sind oder die Planungen und Maßnahmen überwiegend mit öffentlichen Mitteln finanziert werden. Weitergehende Bindungswirkungen von Erfordernissen der Raumordnung nach Maßgabe der für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften bleiben unberührt.

(2) Bei sonstigen Entscheidungen öffentlicher Stellen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen von Personen des Privatrechts sind die Erfordernisse der Raumordnung nach den für diese Entscheidungen geltenden Vorschriften zu berücksichtigen.

(3) Bei Genehmigungen über die Errichtung und den Betrieb von öffentlich zugänglichen Abfallbeseitigungsanlagen von Personen des Privatrechts nach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze der Raumordnung und die sonstigen Erfordernisse der Raumordnung zu berücksichtigen.

(1) Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen von öffentlichen Stellen des Bundes, von anderen öffentlichen Stellen, die im Auftrag des Bundes tätig sind, sowie von Personen des Privatrechts nach § 4 Abs. 1 Satz 2, die für den Bund öffentliche Aufgaben durchführen, gilt die Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen nach § 13 Absatz 1 nur, wenn die zuständige Stelle oder Person bei der Aufstellung des Raumordnungsplans nach § 9 beteiligt worden ist und sie innerhalb einer Frist von zwei Monaten nach Mitteilung des rechtsverbindlichen Ziels nicht widersprochen hat.

(2) Der Widerspruch nach Absatz 1 lässt die Bindungswirkung des Ziels der Raumordnung gegenüber der widersprechenden Stelle oder Person nicht entstehen, wenn

1.
das ihre Belange berührende Ziel der Raumordnung auf einer fehlerhaften Abwägung beruht oder
2.
sie ihre raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen nicht auf anderen geeigneten Flächen durchführen kann als auf denen, für die ein entgegenstehendes Ziel im Raumordnungsplan festgelegt wurde.

(3) Macht eine Veränderung der Sachlage ein Abweichen von den Zielen der Raumordnung erforderlich, kann die Stelle oder Person nach Absatz 1 mit Zustimmung der nächsthöheren Behörde innerhalb angemessener Frist, spätestens sechs Monate ab Kenntnis der veränderten Sachlage, unter den Voraussetzungen von Absatz 2 nachträglich widersprechen. Muss infolge des nachträglichen Widerspruchs der Raumordnungsplan geändert, ergänzt oder aufgehoben werden, hat die widersprechende Stelle oder Person die dadurch entstehenden Kosten zu ersetzen.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für raumbedeutsame Planungen und Maßnahmen öffentlicher Stellen der Länder und der Träger der Regionalplanung hinsichtlich der Bindungswirkung der Ziele der Raumordnung in Raumordnungsplänen des Bundes nach § 17 Absatz 2.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.

(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.

(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit, soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.

(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.

(1) Flugplätze (Flughäfen, Landeplätze und Segelfluggelände) dürfen nur mit Genehmigung angelegt oder betrieben werden. Im Genehmigungsverfahren für Flugplätze, die einer Planfeststellung bedürfen, ist die Umweltverträglichkeit zu prüfen. § 47 Absatz 2 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung bleibt unberührt. Die Genehmigung kann mit Auflagen verbunden und befristet werden.

(2) Vor Erteilung der Genehmigung ist besonders zu prüfen, ob die geplante Maßnahme den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und ob die Erfordernisse des Naturschutzes und der Landschaftspflege sowie des Städtebaus und der Schutz vor Fluglärm angemessen berücksichtigt sind. §§ 4 und 5 des Raumordnungsgesetzes bleiben unberührt. Ist das in Aussicht genommene Gelände ungeeignet oder rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass die öffentliche Sicherheit oder Ordnung gefährdet wird, ist die Genehmigung zu versagen. Ergeben sich später solche Tatsachen, so kann die Genehmigung widerrufen werden.

(3) Die Genehmigung eines Flughafens, der dem allgemeinen Verkehr dienen soll, ist außerdem zu versagen, wenn durch die Anlegung und den Betrieb des beantragten Flughafens die öffentlichen Interessen in unangemessener Weise beeinträchtigt werden.

(4) Die Genehmigung ist zu ergänzen oder zu ändern, wenn dies nach dem Ergebnis des Planfeststellungsverfahrens (§§ 8 bis 10) notwendig ist. Eine Änderung der Genehmigung ist auch erforderlich, wenn die Anlage oder der Betrieb des Flugplatzes wesentlich erweitert oder geändert werden soll.

(5) Für das Genehmigungsverfahren gelten § 73 Absatz 3a, § 75 Absatz 1a sowie § 74 Abs. 4 und 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes über die Bekanntgabe entsprechend. Für die in § 8 Abs. 1 bezeichneten Flugplätze gilt für die Durchführung des Genehmigungsverfahrens auch § 10 Absatz 4 und 5 entsprechend.

(6) Im Falle des Absatzes 5 Satz 2 hat der Widerspruch eines Dritten gegen die Erteilung der Genehmigung keine aufschiebende Wirkung. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung kann nur innerhalb eines Monats nach Zustellung des Genehmigungsbescheides gestellt und begründet werden. Darauf ist in der Rechtsbehelfsbelehrung hinzuweisen.

(7) Ist nach dem Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung im Genehmigungsverfahren eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so bedarf es keiner förmlichen Erörterung im Sinne des § 18 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung.

(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.

(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.

(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.

(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.

(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.

(1) Kosten sind die Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) und die zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendigen Aufwendungen der Beteiligten einschließlich der Kosten des Vorverfahrens.

(2) Die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts oder eines Rechtsbeistands, in den in § 67 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 und 3a genannten Angelegenheiten auch einer der dort genannten Personen, sind stets erstattungsfähig. Soweit ein Vorverfahren geschwebt hat, sind Gebühren und Auslagen erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können an Stelle ihrer tatsächlichen notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen den in Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz bestimmten Höchstsatz der Pauschale fordern.

(3) Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nur erstattungsfähig, wenn sie das Gericht aus Billigkeit der unterliegenden Partei oder der Staatskasse auferlegt.

(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.

(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.