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§ 21Amtlich · § 5 UrhG

Abgabe in kleinen Mengen

Zeitreise: 24.11.2020

Zertifiziertes Pflanzgut und Standardpflanzgut darf aus vorschriftsmäßig gekennzeichneten und verschlossenen Packungen oder Bündeln bis zu der niedrigsten in Anlage 3 Nr. 1 Spalte 2 jeweils festgesetzten Stückzahl ungekennzeichnet und ohne verschlossene Verpackung an Letztverbraucher abgegeben werden, sofern dem Erwerber auf Verlangen bei der Übergabe schriftlich angegeben werden: 1. die Pflanzgutart (§ 2 Nr. 1), 2. die Kategorie, 3. die Sortenbezeichnung, 4. die Bezeichnung des Klones, 5. die Anerkennungsnummer oder die Betriebsnummer des Erzeugers.

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