Erhebung von Gebühren und Auslagen
(1) Die Physikalisch-Technische Bundesanstalt erhebt in ihrem Zuständigkeitsbereich nach Maßgabe dieser Verordnung Gebühren und Auslagen für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen (gebührenfähige Leistungen), die aufgrund der folgenden Vorschriften erbracht werden: 1. Mess- und Eichgesetz, 2. Mess- und Eichverordnung, 3. Gewerbeordnung, 4. Spielverordnung, 5. Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz, 6. Beschussgesetz, 7. Beschussverordnung, 8. Waffengesetz, 9. Fertigpackungsverordnung und 10. Verordnung über Heizkostenabrechnung.
(2) Die Erhebung von Gebühren und Auslagen für gebührenfähige Leistungen, die von der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt aufgrund anderer als der in Absatz 1 genannten Vorschriften erbracht werden, wird durch diese Verordnung nicht berührt.
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