Qualifizierter Plattformbetreiber, qualifizierter Drittstaat, qualifizierte Vereinbarung, qualifizierte relevante Tätigkeit
(1) Ein qualifizierter Plattformbetreiber ist ein Plattformbetreiber, 1. der in einem qualifizierten Drittstaat ansässig ist und 2. bei dem sämtliche relevante Tätigkeiten, deren Erbringung die von ihm betriebene Plattform ermöglicht, qualifizierte relevante Tätigkeiten sind.Eine Ansässigkeit in einem qualifizierten Drittstaat liegt vor, wenn der Plattformbetreiber in einem qualifizierten Drittstaat nach den dort geltenden Rechtsvorschriften 1. steuerlich ansässig ist oder 2. steuerlich nicht ansässig ist, aber a) nach dem Recht des qualifizierten Drittstaats eingetragen ist oder b) den Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung in dem qualifizierten Drittstaat hat.
(2) Ein qualifizierter Drittstaat ist ein Drittstaat, 1. zwischen dem und allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union eine qualifizierte Vereinbarung besteht und 2. der alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union öffentlich als meldepflichtige Staaten benannt hat.
(3) Eine qualifizierte Vereinbarung ist eine wirksame Vereinbarung zwischen den zuständigen Behörden eines Mitgliedstaats der Europäischen Union und eines Drittstaats, die den automatischen Austausch von Informationen an eine zuständige Behörde eines Mitgliedstaats der Europäischen Union vorschreibt, die den meldepflichtigen Informationen nach § 14 gleichwertig sind. Die Gleichwertigkeit im Sinne von Satz 1 bestimmt sich nach den Feststellungen, die von der Europäischen Kommission im Wege von Durchführungsrechtsakten nach Artikel 8ac Absatz 7 der Amtshilferichtlinie getroffen werden.
(4) Eine qualifizierte relevante Tätigkeit ist jede relevante Tätigkeit, zu der gemäß einer qualifizierten Vereinbarung ein automatischer Austausch von Informationen vorgeschrieben ist.
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