Personenstandsgesetz - PStG | § 20 Anzeige durch Einrichtungen

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Personenstandsgesetz Inhaltsverzeichnis

Bei Geburten in Krankenhäusern und sonstigen Einrichtungen, in denen Geburtshilfe geleistet wird, ist der Träger der Einrichtung zur Anzeige verpflichtet. Das Gleiche gilt für Geburten in Einrichtungen, die der Unterbringung psychisch Kranker dienen, in Einrichtungen der Träger der Jugendhilfe sowie in Anstalten, in denen eine Freiheitsstrafe, ein Jugendarrest oder eine freiheitsentziehende Maßregel der Besserung und Sicherung vollzogen wird. Die Anzeigeberechtigung der in § 19 genannten Personen und ihre Auskunftspflicht zu Angaben, die der nach Satz 1 oder 2 zur Anzeige Verpflichtete nicht machen kann, bleiben hiervon unberührt.

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(1) Die Geburt eines Kindes ist dem Standesamt, in dessen Zuständigkeitsbereich es geboren ist, binnen einer Woche anzuzeigen, und zwar1.von den in § 19 Satz 1 genannten Personen mündlich oder schriftlich, oder2.von den in § 20 Satz 1 und 2 genannten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer entgegen § 11 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 17 Satz 1, eine dort genannte Handlung begeht oder einen dort genannten Vertrag abschließt. (2) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. als Person
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Zur Anzeige sind verpflichtet1.jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,2.jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn d
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published on 05/07/2010 00:00

Tenor Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben. Gründe 1 I. Am 07.10.2005 gebar die Beteiligte zu 2. in Rendsburg einen Sohn. Sie gab ihrem Sohn den Vornamen „xxx“. Die Beteiligte zu 2. ist ledig und deutsche Staatsangehörige, deren Identit
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Zur Anzeige sind verpflichtet1.jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,2.jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist.Eine Anzeigepflicht nach Nummer 2 besteht nur, wenn die...