Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 24 Widerruf

Sonderurlaubsverordnung - SUrlV 2016 | § 24 Widerruf
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Verordnung über den Sonderurlaub für Bundesbeamtinnen und Bundesbeamte sowie für Richterinnen und Richter des Bundes Inhaltsverzeichnis

Die Genehmigung von Sonderurlaub ist zu widerrufen, wenn

1.
zwingende dienstliche Gründe dies erfordern,
2.
der Sonderurlaub zu einem anderen als dem genehmigten Zweck verwendet wird,
3.
andere Gründe, die die Beamtin oder der Beamte zu vertreten hat, den Widerruf erfordern.

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(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst. (2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden 1. zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit
{{shorttitle}} wird zitiert von {{count_recursive}} §§ in anderen Gesetzen.