Verwaltungsgericht Köln Urteil, 05. Nov. 2015 - 15 K 6181/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.
1
Tatbestand
2Der Kläger steht als Technischer Fernmeldeoberamtsrat (Besoldungsgruppe A13 Z) im Dienst der Beklagten. Ab dem Sommer 1994 war er in der Generaldirektion U. der E. in C. eingesetzt und erhielt ab dieser Zeit die Zulage gemäß der Vorbemerkung Nr. 7 zu den Besoldungsordnungen (BBesO) A und B (Ministerialzulage) ausbezahlt.
3Mit Wirkung zum 01.04.2010 wurde dem Kläger aus betrieblichen und personalwirtschaftlichen Gründen dauerhaft eine Tätigkeit bei der U. E1. GmbH zugewiesen. Dabei wurde er im Bereich Billing Management, 0-0000-00 mit seiner bisherigen Tätigkeit eingesetzt. Hintergrund der Tätigkeitszuweisung war, dass der Konzernvorstand beschlossen hatte, seinen bisherigen Beschäftigungsbereich mit Wirkung zum 01.04.2010 auszugründen und in eine eigene Konzerngesellschaft die U. E1. GmbH, eine hundertprozentige Tochter der E2. U. AG, zu verlagern. Mit Wirkung zum 01.02.2011 wurde dem Kläger dauerhaft eine Tätigkeit im Unternehmen U. E1. GmbH, Bereich TD Marketing, Finance, HR und MD im Bereich Billing Quality, 0-000000-00 zugewiesen.
4Mit Bescheid vom 27.03.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die Ministerialzulage ab dem 01.04.2014 nicht weiter gezahlt werde. Zur Begründung berief sie sich auf das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) vom 14.11.2012 - 1 A 827/10 -. Eine Überprüfung habe ergeben, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Ministerialzulage beim Kläger nicht mehr vorlägen, weil sein Dienstposten nicht mehr zur Konzernzentrale (000), sondern zur Beteiligungsgesellschaft U. E1. GmbH gehöre. Auf Rückforderungen für zurückliegende Zeiten werde verzichtet. Er habe jedoch einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen nach § 13 Abs. 1 BBesG, da der Wechsel in die U. E1. GmbH aus dienstlichen Gründen erfolgt und die Ministerialzulage mindestens fünf Jahre lang von ihm bezogen worden sei.
5Dagegen erhob der Kläger unter dem 02.04.2014 Widerspruch und beantragte, ihm die Ministerialzulage über den 01.04.2014 hinaus zu gewähren. Das Urteil des OVG NRW vom 14.11.2012 – 1 A 872/10 – sei auf seinen Fall nicht anwendbar, weil er weder insichbeurlaubt noch beurlaubt sei bzw. gewesen sei. Er sei fortlaufend als aktiver Beamter im Headquarter eingesetzt gewesen. § 10 Abs. 4 Postpersonalrechtsgesetz (PostPersRG) müsse im Zuge der aus den Folgen der Privatisierung gewonnenen Erkenntnisse dahingehend ausgelegt werden, dass die Vorschrift nicht nur erfüllt sei, solange der Beamte bei der obersten Organisationseinheit der Aktiengesellschaft beschäftigt sei, sondern – wie in seinem Fall – auch dann, wenn ein aktiver Beamter in einem Zentralbereich des Konzerns bei einer Tochtergesellschaft aus betrieblichen Gründen beschäftigt sei.
6Über den Widerspruch des Klägers hat die Beklagte bislang nicht entschieden.
7Am 10.11.2014 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben.
8Zur Begründung führt er unter anderem aus, im Fall der Tätigkeitszuweisung gem. § 4 Abs. 4 Satz 2 PostPersRG sei zu berücksichtigen, dass der Beamte nicht einer Gesellschaft zugewiesen werde, sondern organisationsrechtlich bei der AG selbst verbleibe. Denn dem Beamten werde lediglich eine Tätigkeit in einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft zugewiesen, die jedoch anders als die AG keine Dienstherreneigenschaft besäße. Überdies beruhe der Einsatz des Klägers bei der T-E1. GmbH nicht auf seinem rechtlichen Begehren, sondern auf einem Beschluss der E2. U. AG. Die Tätigkeitszuweisung selbst habe der Kläger nicht verhindern können, weil es eine reine unternehmerische Entscheidung gewesen sei. Entscheidend sei im Übrigen, ob der Beamte in der Gesellschaft zulagenberechtigende Aufgaben wahrnehme.
9Er beantragt,
10- 11
1. die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 27.03.2014 zu verpflichten, ihm – unter Anrechnung der bereits gezahlten Ausgleichszulagen - die Ministerialzulage über den 01.04.2014 hinaus und in Zukunft zu zahlen.
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2. die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
15die Klage abzuweisen.
16Sie wiederholt und vertieft ihr Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren und beruft sich im Übrigen auf die Entscheidung des erkennenden Gerichts im Verfahren 15 K 7387/08.
17Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten (zwei Hefte) verwiesen.
18Entscheidungsgründe
19Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 27.03.2014 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Er hat keinen Anspruch auf Zahlung der begehrten Ministerialzulage über den 01.04.2014 hinaus. (vgl. § 113 Abs. 5 S.1 VwGO)
20Der Kläger kann sein Begehren nicht auf § 10 Abs. 4 S. 1 PostPersRG i.V.m. Vorbemerkung Nr. 7 Abs. 1 BBesO A/B stützen. Nach Vorbemerkung Nr. 7 Abs.1 BBesO A/B erhalten Beamte, wenn sie bei obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. Für frühere Angehörige der ehemaligen deutschen C1. trifft § 10 Abs. 4 S. 1 PostPersRG die Regelung, dass in Fällen, in denen einem Beamten bis zum Inkrafttreten des PostPersRG eine Stellenzulage entsprechend Vorbemerkung Nr. 7 BBesO A/B zustand, diese weiter gewährt wird,solange er bei der obersten Organisationseinheit der Aktiengesellschaft beschäftigt ist.
21Die Voraussetzungen dieser Anspruchsgrundlage liegen nicht vor.
22Denn der Kläger ist seit seiner dauerhaften Zuweisung zur U. E1. GmbH mit Wirkung zum 01.04.2010 nicht mehr bei der obersten Organisationseinheit der Aktiengesellschaft beschäftigt.
23Entgegen der klägerischen Auffassung ist § 10 Abs. 4 S. 1 PostPersRG nicht etwa dahingehend erweiternd auszulegen, dass in den Fällen des § 4 Abs. 4 S. 2 PostPersRG bei der Überführung eines (zuvor bei der obersten Organisationseinheit angesiedelten) Tätigkeitsfeldes zu einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft bzw. bei Wahrnehmung zentraler Konzernaufgaben in einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft die Ministerialzulage weiterzuzahlen wäre. Nach der Natur des Besoldungsrechts, zu dem auch die Gewährung von Zulagen zählt (§ 1 Abs. 2 Nr. 4 BBesG), sind der ausdehnenden Auslegung des Anwendungsbereichs einer Norm von vorn herein enge Grenzen gezogen,
24OVG NRW, Urteil vom 14.11.2012 - 1 A 827/10 -, Rn. 51 m.w.N..
25Nach dem Wortlaut des § 10 Abs. 4 S. 1 PostPersRG ist entscheidend für die Gewährung der Ministerialzulage nicht die Ausgestaltung des Aufgabenbereichs, sondern die Beschäftigungbei der obersten Organisationseinheit, also die organisationsrechtliche Zugehörigkeit zu der obersten Organisationshoheit der Aktiengesellschaft.
26Demgemäß führt eine Zuweisung zu einer nicht der Zentrale zugehörigen Organisationseinheit zum Verlust der Ministerialzulage. Denn bei der Zuweisung handelt es sich um einen versetzungsähnlichen Verwaltungsakt eigener Art, der mangels Behördeneigenschaft der privatrechtlich organisierten E2. U. AG einen Wechsel von einem ihrer Betriebe zu einem anderen Unternehmen bewirkt. Dem Beamten wird infolge der Zuordnung zu einer neuen organisatorischen Einheit sein bisheriges abstrakt funktionelles Amt – also der nach abstrakten Kriterien umschriebene und seiner statusrechtlichen Rechtsstellung entsprechende Aufgabenkreis innerhalb der U. – sowie sein bisheriger Dienstposten entzogen;
27vgl. dazu VG Köln, Urteil vom 18.02.2010 – 15 K 7387/08 m.w.N.
28Dies bedeutet, dass dem Kläger das den Bezug der Ministerialzulage rechtfertigende Amt mit der dauerhaften Zuweisung zur U. E1. GmbH zum 01.04.2010 entzogen wurde.
29Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass die Zuweisung des Klägers zur U. E1. GmbH allein aus betriebsorganisatorischen bzw. unternehmerischen Gründen und ohne sein Zutun erfolgte. Organisationsmaßnahmen wie Dienstpostenverlagerungen liegen in der Organisationshoheit des Dienstherrn und sind vom Beamten grundsätzlich hinzunehmen. Zudem ist zu berücksichtigen, dass § 10 Abs. 4 Satz 1 PostPersRG gerade nicht allen Beamten, die irgendwann bei einer obersten Organisationseinheit eines Q. beschäftigt sind, die Ministerialzulage dauerhaft zukommen lassen will,
30OVG NRW, Urteil vom 14.11.2012 - 1 A 827/10 -, Rn. 62, juris.
31Andere Anspruchsgrundlage für die Zahlung der begehrten Ministerialzulage sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
32Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
33Gründe, die Berufung nach § 124 a Abs. 1 VwGO oder gar die Sprungrevision gem.
34§ 134 Abs. 1 und 2 VwGO zu zulassen, sind nicht gegeben. Die Kammer hält die Frage der Zahlung der Ministerialzulage an Beamte, die ursprünglich bei der obersten Organisationseinheit der E2. U. AG verwendet waren und später einer Tochter- oder Beteiligungsgesellschaft zugewiesen wurden, nicht für grundsätzlich klärungsbedürftig, weil es sich hierbei um eine auslaufende Rechtsfrage handelt,
35vgl. auch VG Köln, Urteil vom 06.07.2015 – 15 K 4046/14 -.
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(1) Der Wegfall einer Stellenzulage aus dienstlichen Gründen, die nicht vom Beamten, Richter oder Soldaten zu vertreten sind, wird ausgeglichen, wenn die Stellenzulage zuvor in einem Zeitraum von sieben Jahren insgesamt mindestens fünf Jahre zugestanden hat. Die Ausgleichszulage wird auf den Betrag festgesetzt, der am Tag vor dem Wegfall zugestanden hat. Jeweils nach Ablauf eines Jahres vermindert sich die Ausgleichszulage ab Beginn des Folgemonats um 20 Prozent des nach Satz 2 maßgebenden Betrages. Erhöhen sich die Dienstbezüge wegen des Anspruchs auf eine Stellenzulage, wird diese auf die Ausgleichszulage angerechnet. Zeiten des Bezugs von Stellenzulagen, die bereits zu einem Anspruch auf eine Ausgleichszulage geführt haben, bleiben für weitere Ausgleichsansprüche unberücksichtigt.
(2) Bestand innerhalb des Zeitraumes nach Absatz 1 Satz 1 ein Anspruch auf mehrere Stellenzulagen für einen Gesamtzeitraum von mindestens fünf Jahren, ohne dass eine der Stellenzulagen allein für fünf Jahre zugestanden hat, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass die Stellenzulage mit dem jeweils niedrigsten Betrag ausgeglichen wird.
(3) Ist eine Stellenzulage infolge einer Versetzung nach § 28 Absatz 3 des Bundesbeamtengesetzes weggefallen, gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der Zeitraum des Bezugs der Stellenzulage nach Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 auf zwei Jahre verkürzt.
(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten-, Richter- oder Soldatenverhältnis berufen wird oder wenn im unmittelbaren Zusammenhang mit einem Verwendungswechsel eine zuvor gewährte Stellenzulage nur noch mit einem geringeren Betrag zusteht und die jeweilige Zulagenvorschrift keinen anderweitigen Ausgleich vorsieht.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.
(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.
(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.
(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.
(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.
(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.
(1) Die berufliche Tätigkeit der Beamten gilt als Dienst.
(2) Beamten, die bei einem Postnachfolgeunternehmen beschäftigt sind, kann auf Antrag Sonderurlaub unter Wegfall der Besoldung gewährt werden
- 1.
zur Wahrnehmung einer beruflichen Tätigkeit bei einem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 oder - 2.
zur Aufnahme eines sonstigen privatrechtlichen Beschäftigungsverhältnisses, wenn eine dem Amt angemessene Verwendung bei dem Postnachfolgeunternehmen oder bei einem Unternehmen nach Absatz 4 Satz 2 nicht möglich oder aus betrieblichen Gründen nicht zweckmäßig ist.
(3) Beamten mit Dienstbezügen in Bereichen mit Personalüberhang kann zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses, soweit eine anderweitige Verwendung nicht möglich oder nicht zumutbar ist, auf Antrag Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge gewährt werden. Die Beurlaubung dient dienstlichen Interessen. Der Urlaub kann bis zu einer Dauer von fünf Jahren bewilligt werden. Eine Verlängerung ist bis zu drei Jahren möglich.
(4) Dem Beamten kann mit seiner Zustimmung vorübergehend eine Tätigkeit bei einem Unternehmen zugewiesen werden, wenn das Postnachfolgeunternehmen, bei dem er beschäftigt ist, hieran ein dringendes betriebliches oder personalwirtschaftliches Interesse hat. Eine dauerhafte Zuweisung einer dem Amt entsprechenden Tätigkeit ist zulässig, wenn die Zuweisung nach allgemeinen beamtenrechtlichen Grundsätzen zumutbar ist und die Zuweisung der Tätigkeit bei einem Unternehmen erfolgt,
- 1.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich dem Postnachfolgeunternehmen gehören, - 2.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 1 gehören, - 3.
dem die Anteile des Postnachfolgeunternehmens ganz oder mehrheitlich gehören oder - 4.
dessen Anteile ganz oder mehrheitlich Unternehmen nach Nummer 3 gehören.
(5) Die Beamten können nach den allgemeinen beamtenrechtlichen Vorschriften zu einem anderen Postnachfolgeunternehmen oder zu einer Dienststelle der öffentlichen Verwaltung abgeordnet oder versetzt werden.
(1) Dieses Gesetz regelt die Besoldung der
- 1.
Beamten des Bundes; ausgenommen sind Ehrenbeamte, - 2.
Richter des Bundes; ausgenommen sind ehrenamtliche Richter, - 3.
Berufssoldaten und Soldaten auf Zeit.
(2) Zur Besoldung gehören folgende Dienstbezüge:
- 1.
Grundgehalt, - 2.
Leistungsbezüge für Professoren sowie hauptberufliche Leiter von Hochschulen und Mitglieder von Leitungsgremien an Hochschulen, - 3.
Familienzuschlag, - 4.
Zulagen, - 5.
Vergütungen, - 6.
Auslandsbesoldung.
(3) Zur Besoldung gehören ferner folgende sonstige Bezüge:
(4) Dieses Gesetz gilt nicht für die öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften und ihre Verbände.
(1) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, nach Anhörung des Vorstands durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, zu bestimmen, ob und inwieweit Sonderzahlungen, leistungsbezogene Besoldungselemente, widerrufliche Vergütungen für Tätigkeiten auf besonders schwierigen Arbeitsposten und Zuschläge zur Besoldung bei Altersteilzeit an die dort beschäftigten Beamten gewährt werden.
(2) Leistungszulagen und Leistungsprämien nach der Bundesleistungsbesoldungsverordnung dürfen nicht vergeben werden.
(3) Erhält ein Beamter im Rahmen seiner Verwendung bei einem Postnachfolgeunternehmen anderweitige Bezüge, werden diese auf die Besoldung angerechnet. In besonderen Fällen kann das Bundesministerium der Finanzen von der Anrechnung ganz oder teilweise absehen.
(4) Stand einem Beamten bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes eine Stellenzulage entsprechend der Vorbemerkung Nummer 7 der Anlage I zum Bundesbesoldungsgesetz zu, wird diese weitergewährt, solange er bei der obersten Organisationseinheit des Postnachfolgeunternehmens beschäftigt ist. Anrechnungsvorschriften finden Anwendung.
(5) Im Rahmen des § 52 Abs. 3 Satz 2 des Bundesbesoldungsgesetzes steht die Zuweisung nach § 4 Abs. 4 der Zuweisung nach § 29 des Bundesbeamtengesetzes gleich.
(6) Wird einem Beamten Sonderurlaub unter Fortzahlung der Dienstbezüge zum Zwecke der Begründung eines anderen Dienstverhältnisses oder zur Aufnahme eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 4 Absatz 3 gewährt, sind Einkünfte aus diesem anderen Dienstverhältnis oder Beschäftigungsverhältnis als Bruttobetrag auf die Dienstbezüge anzurechnen.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Gegen das Urteil eines Verwaltungsgerichts (§ 49 Nr. 2) steht den Beteiligten die Revision unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Kläger und der Beklagte der Einlegung der Sprungrevision schriftlich zustimmen und wenn sie von dem Verwaltungsgericht im Urteil oder auf Antrag durch Beschluß zugelassen wird. Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich zu stellen. Die Zustimmung zu der Einlegung der Sprungrevision ist dem Antrag oder, wenn die Revision im Urteil zugelassen ist, der Revisionsschrift beizufügen.
(2) Die Revision ist nur zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 Nr. 1 oder 2 vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Die Ablehnung der Zulassung ist unanfechtbar.
(3) Lehnt das Verwaltungsgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluß ab, beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Frist für den Antrag auf Zulassung der Berufung von neuem, sofern der Antrag in der gesetzlichen Frist und Form gestellt und die Zustimmungserklärung beigefügt war. Läßt das Verwaltungsgericht die Revision durch Beschluß zu, beginnt der Lauf der Revisionsfrist mit der Zustellung dieser Entscheidung.
(4) Die Revision kann nicht auf Mängel des Verfahrens gestützt werden.
(5) Die Einlegung der Revision und die Zustimmung gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Verwaltungsgericht die Revision zugelassen hat.