Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen - PodAPrV | § 1 Ausbildung

(1) Die Ausbildung für Podologinnen und Podologen umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2000 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1000 Stunden.

(2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. Die praktische Ausbildung findet an Patientinnen und Patienten statt.

(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.

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4 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren § 31 ZAG 2018.

Verwaltungsgericht München Urteil, 15. Jan. 2019 - M 16 K 17.4427

bei uns veröffentlicht am 15.01.2019

Tenor I. Die Klage wird abgewiesen. II. Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. III. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegu

Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Aug. 2016 - 7 K 1583/14

bei uns veröffentlicht am 25.08.2016

Tenor Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Februar 2014 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation, beschränkt auf den Bereich

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen Urteil, 14. Juni 2016 - 19 K 2066/14

bei uns veröffentlicht am 14.06.2016

Tenor Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn das bekla

Finanzgericht Rheinland-Pfalz Urteil, 28. Juni 2012 - 6 K 1911/11

bei uns veröffentlicht am 28.06.2012

Tenor I. Unter Änderung des USt-Vorauszahlungsbescheides Dezember 2010 vom 14. April 2011 und der Einspruchsentscheidung vom 30. Juni 2011 wird die verbleibende USt-Vorauszahlung auf 195,46 € herabgesetzt. II. Die Kosten des Verfahrens hat