Verwaltungsgericht Düsseldorf Urteil, 25. Aug. 2016 - 7 K 1583/14

Gericht
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Februar 2014 verpflichtet, über den Antrag der Klägerin auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation, beschränkt auf den Bereich der Podologie, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 v.H. des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
1
Tatbestand:
3Die am 00.00.1967 geborene Klägerin ist selbstständige Podologin und begehrt die Erlaubnis zur Ausübung der Heilkunde in diesem Bereich.
4Sie durchlief nach dem Abitur zunächst eine Ausbildung zur Augenoptikerin und war einige Jahre in diesem Beruf tätig. 1995 machte sie eine Ausbildung zur Fußpflegerin und arbeitete bis Dezember 1998 im Familienbetrieb, den sie 1999 übernahm. Am 14. September 2004 bestand sie die staatliche Ergänzungsprüfung für Podologinnen und Podologen und erhielt mit Urkunde vom 11. Oktober 2004 die Erlaubnis, die Berufsbezeichnung „Podologin“ zu führen. Seit 2004 betreibt sie zwei eigene kassenzugelassene Praxen in F. . Sie absolvierte zahlreiche Fortbildungen im Bereich Fußpflege/Podologie. Unter anderem hat sie ein Zertifikat der Einrichtung „Die Heilpraktiker Mentoren, Naturheilpraxis M. GmbH“ vom 1. Dezember 2013 vorgelegt, mit dem ihr bescheinigt wurde, „ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Podologe /Podologin gegenüber den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilberuflichen Behandlungen zu besitzen und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf einschlägige Krankheitsbilder zu haben.“ Ihr wurden in diesem Zusammenhang 60 Unterrichtsstunden zu jeweils 45 Minuten bestätigt, in denen folgende Bereiche behandelt worden seien: Vertiefte Pathophysiologie, Kenntnisse über Ursachen, Kenntnisse über Symptome, Kenntnisse über Folgen, Erstellen einer selbstständigen Erstanamnese, Berufs- und Rechtskunde. Außerdem sei eine einstündige schriftliche Prüfung mit 30 Fragen abgelegt worden.
5Am 5. Dezember 2013 beantragte sie beim Gesundheitsamt der Beklagten die Erteilung einer Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation, eingeschränkt auf den Bereich Podologie.
6Auf Anfrage der Beklagten wies das Ministerium für Gesundheit, Emanzipation, Pflege und Alter des Landes Nordrhein-Westfalen (nachfolgend: MGEPA) mit E-Mail vom 23. Januar 2014 darauf hin, dass die Heilpraktikerrichtlinien in NRW eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis „Podologie“ bisher nicht regelten, so dass eine entsprechende Erlaubnis nicht erteilt werden könne. Das Thema „eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis Podologie“ sei im Arbeitskreis Qualitätssicherung bei den Heilpraktikerüberprüfungen thematisiert worden. Die dort vertretenen Gesundheitsämter hätten eine solche Regelung befürwortet, die Heilpraktikerverbände jedoch abgelehnt. Im Februar 2014 tagte die Bund-Länder-Arbeitsgruppe „Berufe des Gesundheitswesens“ auch zu Fragen des Heilpraktikerwesens. Danach werde entschieden, ob es in NRW eine eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis Podologie geben werde.
7In einem Vermerk des Gesundheitsamtes der Beklagten vom 11. Februar 2014 heißt es unter anderem, das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 zur eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie sei auf andere Berufszweige nicht analog anwendbar, da nach Aussage des MGEPA die „Arbeitstechniken“ zu unterschiedlich seien, wie sich aus einer E-Mail der Bezirksregierung E. vom 1. März 2010 ergebe. Für den Bereich der Physiotherapie habe das Ministerium einen Kriterienkatalog zur Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis festgelegt, der einen zeitlichen Umfang von 60 Stunden vorsehe und bei einer Überprüfung von Anträgen nach Aktenlage als Entscheidungsgrundlage diene bei der Frage, ob die Mindestanforderungen, die die Kenntnisüberprüfung entbehrlich machen könnten, vorhanden seien.
8Mit Bescheid vom 11. Februar 2014 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin ab im Wesentlichen mit der Begründung, eine Rechtsgrundlage für das Anliegen sei nicht erkennbar. Zwar habe die Klägerin neben dem Nachweis der staatlichen Anerkennung als Podologin umfangreiche Fortbildungsnachweise vorgelegt, unter anderem eine Bescheinigung über den erfolgreichen Abschluss eines 60-stündigen Kurses, in dem es unter anderem um Rechtskunde und Krankheitslehre/Infektionskrankheiten gegangen sei und der sich inhaltlich am Kriterienkatalog des Landes Nordrhein-Westfalen zur Erteilung der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie orientiert habe. Jedoch sei eine analoge Anwendung dieses Kataloges für den Bereich der Podologie derzeit nicht möglich. Zuerst müssten von der zuständigen Behörde die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden, zumal die Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes in Nordrhein-Westfalen die Erteilung der beantragten Erlaubnis nicht regelten.
9Die Klägerin hat am 5. März 2014 die vorliegende Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiterverfolgt. Sie führt zur Begründung im Wesentlichen aus: Ihr stehe als staatlich anerkannter Podologin, die somit Angehörige eines Medizinalfachberufes sei, eine auf ihren speziellen Bereich beschränkte Heilpraktikererlaubnis zu. Das gelte jedenfalls dann, wenn sie durch eine entsprechende Kenntnisüberprüfung den Nachweis erbracht habe, dass sie zur Vermeidung von Gefahren für die Volksgesundheit über hinreichendes Wissen über die Grenzen der eigenen diagnostischen Fähigkeiten im Vergleich zum Arzt verfüge. Auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26. August 2009 – 3 C 19.08 –), die allerdings den Beruf des Physiotherapeuten betreffe, werde verwiesen. Diese Entscheidung sei auch auf das Berufsbild der Podologen anwendbar. Insbesondere fehle es bei der Podologie für die beantragte Teilerlaubnis nicht an einer gegenständlichen Abgrenzbarkeit, um von einer umfassenden Heilpraktikerprüfung abzusehen. Podologen und Physiotherapeuten übten jeweils gleichermaßen einen Heilhilfs- oder Medizinalfachberuf aus. Sie betrieben beide Heilkunde, wenn auch erlaubtermaßen nur kraft Delegation oder unter Aufsicht eines Arztes oder Heilpraktikers. Beide dürften nur auf ärztliche Anordnung therapeutisch tätig werden. Beide Berufe seien somit im Hinblick auf ihre Heilkundebefugnisse miteinander vergleichbar. Beide beträfen ferner ein herausgelöstes Fachgebiet. Den Podologen stünden in der Ausbildung vermittelte Methoden zur Behandlung krankhafter Erscheinungen am Fuß zur Verfügung. Sie beschränkten sich im Wesentlichen auf die fachgerechte Abtragung der Hornhaut, dass fachgerechte Schneiden der Nägel und die Behandlung verschiedenster Nagelerkrankungen. Wie bei der Physiotherapie gehe es somit nicht darum, ein bestimmtes Fachgebiet aus dem Bereich der allgemeinen Heilkunde herauszulösen, sondern um den Einsatz eng begrenzter Behandlungsmethoden und -techniken. Sämtliche invasiven Maßnahmen, insbesondere bei bösartig krankhaften Hautveränderungen im Fußbereich, fielen nicht in das Tätigkeitsfeld des Podologen. Ein Podologe werde somit den Ärzten als qualifizierter Behandler am Fuß an die Seite gestellt. Er übernehme neben dem Arzt oder Heilpraktiker spezielle Aufgaben in der Prävention, bei der Therapie und für die Rehabilitation auf seinem Gebiet. Genau dies charakterisierte auch den Physiotherapeuten. Zwar werde nicht in Abrede gestellt, dass krankhafte Veränderungen im Fußbereich vielfältige Ursachen haben könnten. Jedoch gehe es nicht darum, dass erst ein Mediziner die Abgrenzbarkeit feststellen könne. Vielmehr solle die vorgeschaltete Kenntnisüberprüfung zeigen, dass die Fähigkeit bestehe zu erkennen, wo die Grenzen des eigenen Wissens und damit der eigenen podologischen Fähigkeiten lägen bzw. ob ein Arzt oder Heilpraktiker zu konsultieren sei. Im Übrigen werde unter Bezugnahme auf den Gleichbehandlungsgrundsatz darauf hingewiesen, dass es in S. und E1. insgesamt drei Fälle gebe, in denen Antragstellern eine auf das Gebiet der Podologie eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis erteilt worden sei. Eine solche Erlaubnis des Kreises S. vom 12. Februar 2014 werde in anonymisierter Form vorgelegt. Auch in anderen Bundesländern (Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt) sei die Möglichkeit einer auf den Bereich der Podologie beschränkten Heilpraktikererlaubnis vorgesehen. Wie der erforderliche Kenntnisnachweis zu erbringen sei, werde hier in das Ermessen der Verwaltung gestellt. Entscheidend sei, dass hierfür eine Rechtsgrundlage geschaffen werde. Die Beklagte habe im Rahmen ihrer Zuständigkeit für die Durchführung des Heilpraktikergesetzes die Voraussetzungen entsprechender Kenntnisüberprüfungen zu schaffen, beispielsweise durch Einrichtung einer Prüfungskommission.
10Die Klägerin beantragt,
11die Beklagte „unter Aufhebung des Bescheides der Stadt N. , Die Oberbürgermeisterin, vom 11. Februar 2014 zu verpflichten, der Klägerin nach entsprechender Kenntnisüberprüfung, deren rechtliche Voraussetzungen zu schaffen sind, die beantragte Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation – eingeschränkt auf dem Bereich der Podologie – zu erteilen“.
12Die Beklagte beantragt,
13die Klage abzuweisen.
14Sie hält den angegriffenen Bescheid für rechtmäßig und verweist auf die dortigen Ausführungen. Wer, ohne als Arzt bestallt zu sein, Heilkunde ausüben wolle, bedürfe gemäß § 1 Abs. 1 HeilprG einer Erlaubnis. Zum Vollzug des Heilpraktikergesetzes habe das Ministerium für Frauen, Familie und Gesundheit mit Runderlass vom 18. Mai 1999 Richtlinien erlassen. Dort sei zwar die Erteilung der uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis sowie die eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich der Psychotherapie geregelt, nicht jedoch die eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich der Podologie. Die Klägerin habe daher keinen Anspruch auf Erteilung der von ihr begehrten Erlaubnis. Zwar habe das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Heilpraktikererlaubnis auf die Ausübung der Physiotherapie beschränkt werden könne. Eine entsprechende Anwendung dieser Rechtsprechung auf andere Berufszweige wie z.B. Ergotherapeuten und Podologen komme aber nicht in Betracht, da die Arbeitstechniken in diesen Bereichen nicht vergleichbar seien. Das Ministerium teile diese Auffassung und habe dies der Beklagten am 23. Januar 2014 mitgeteilt. Die Beklagte sei auch nicht verpflichtet, eine Rechtsgrundlage für die beantragte eingeschränkte Heilpraktikererlaubnis zu schaffen. Hierfür sei das Land Nordrhein-Westfalen zuständig. Das Thema der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis Podologie sei dementsprechend im Arbeitskreis „Qualitätssicherung bei den Heilpraktikerüberprüfungen“ thematisiert worden; eine Entscheidung stehe insoweit noch aus.
15Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 5. März 2015 dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
16Das MGEPA hat dem Gericht auf Anfrage am 25. November 2015 mitgeteilt, es habe am 28. Oktober 2015 eine Besprechung mit Vertreterinnen des Landkreistages und des Städtetages stattgefunden, in der es um die fehlende Verbindlichkeit der Richtlinien des MGEPA zum Heilpraktikerwesen generell und die mangelnde Einheitlichkeit bei der Erlaubniserteilung nach dem Heilpraktikergesetz durch die Kreise und kreisfreien Städte gegangen sei. Man sei überein gekommen, ein Meinungsbild einzuholen. Am 25. Juli 2016 hat das MGEPA weiter berichtet, eine Rückmeldung des Städtetages stehe noch aus. Der Landkreistag habe sich im Dezember 2015 zunächst einmal negativ geäußert, wobei offen sei, ob es dabei bleibe. Es sei nicht absehbar, wann es insoweit zu einem Ergebnis komme.
17Auf Bitten des Gerichts hat die Beklagte eine E-Mail der Bezirksregierung E. vom 1. März 2010 nachgereicht, in der es um die Auffassung des Ministeriums für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen (MAGS) zur eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Physiotherapeuten ging. Darin heißt es, dass „hinsichtlich der weiteren Berufszweige wie z.B. Podologen, Ergotherapeuten … das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts bezüglich der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für ausgebildete Physiotherapeuten nicht analog“ anwendbar sei. Hier sei „Vorsicht geboten, da die Arbeitstechniken zu unterschiedlich wären“. Auf dem gleichen Blatt findet sich eine weitere E-Mail der Bezirksregierung E. vom 19. Februar 2010, wonach das MAGS angekündigt hat, dass die Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes in Nordrhein-Westfalen wegen des Urteils (des Bundesverwaltungsgerichts zur eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für den Bereich der Physiotherapie) überarbeitet würden.
18Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
19Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte die beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
20Entscheidungsgründe:
21Die Entscheidung konnte im Einvernehmen mit den Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung ergehen.
22Der Antrag war zunächst im wohlverstandenen Interesse der Klägerin auszulegen und als Bescheidungsantrag (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO) zu fassen. Zwar hat sie schriftsätzlich einen Verpflichtungsantrag im Sinne des § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO formuliert („… zu verpflichten, der Klägerin … die beantragte Erlaubnis … zu erteilen“). Diesen Antrag hat sie jedoch ausdrücklich unter den Vorbehalt gestellt, dass zuvor eine Kenntnisüberprüfung zu erfolgen habe. Ihr war mithin klar, dass die Beklagte nicht verpflichtet werden kann, ihr die begehrte Erlaubnis ohne eine solche Kenntnisüberprüfung zu erteilen, und dass die Sache damit noch nicht spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 S. 1 VwGO ist.
23Daher beantragt die Klägerin sinngemäß,
24die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 11. Februar 2014 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 5. Dezember 2013 auf Erteilung der Erlaubnis zur berufsmäßigen Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung und Approbation – beschränkt auf den Bereich der Podologie – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
25Dieser Antrag hat Erfolg.
26Die zulässige Klage ist begründet.
27Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 11. Februar 2015 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Sie hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf erneute Entscheidung über ihren Antrag auf Erteilung der Heilpraktikererlaubnis, beschränkt auf das Gebiet der Podologie, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
28Anspruchsgrundlage für das Begehren der Klägerin sind §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 desGesetzes über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung – HeilprG – vom 17. Februar 1939 (RGBl. I 1939, 251), zuletzt geändert durch Gesetz vom 23. Oktober 2001, (BGBl. I, 2702), in Verbindung mit § 2 Abs. 1 derErsten Durchführungsverordnung zum Gesetz über die berufsmäßige Ausübung der Heilkunde ohne Bestallung - 1. DVO-HeilprG – vom 18. Februar 1939 (RGBl. I 1939 S. 259), zuletzt geändert durch Verordnung vom 4. Dezember 2002 (BGBl. I, 4456). Danach bedarf einer Erlaubnis, wer die Heilkunde ausüben will, ohne als Arzt bestallt (approbiert) zu sein. Auf die Erteilung der Erlaubnis besteht ein Rechtsanspruch, wenn kein rechtsstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift.
29Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. Januar 1993 – 3 C 34.90 –, BVerwGE 91, 356, 358 (zur eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für einen Psychotherapeuten) und vom 26. August 2009 – 3 C 19/08 –, juris Rn. 9 (zur eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis für einen Physiotherapeuten).
30Die Klägerin ist nicht als Ärztin bestallt und beabsichtigt die Ausübung von Heilkunde. Sie möchte ohne ärztliche Verordnung krankhafte Veränderungen im Fußbereich mit podologischen Maßnahmen behandeln. Heilkunde umfasst gemäß § 1 Abs. 2 HeilprG jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird. Maßgeblich sind das Erfordernis ärztlicher oder heilkundlicher Fachkenntnisse und die Gefahr gesundheitlicher Schäden,
31vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009
32, a.a.O. juris Rn. 11.
33Podologische Maßnahmen fallen zum Teil in den Bereich der Heilkunde. Die Tätigkeit eines Podologen ist gemäß § 3 desGesetzes über den Beruf der Podologin und des Podologen – PodG – vom 4. Dezember 2001 (BGBl. I 2001, 3320), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2011, 2515), auf den menschlichen Fuß beschränkt. Die Beschreibung des Ausbildungsziels dort ist vielgestaltig. Sie bezieht sich zum Einen auf fußpflegerische Maßnahmen. Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbstständig durchzuführen. Diese Formulierungen beinhalten eine Zusammenfassung von zu erlernenden Fertigkeiten, welche z.B. auch dekorative Maßnahmen im Sinne einer kosmetischen Fußpflege – etwa das farbige Lackieren der Fußnägel – einschließen kann. Die Ausbildung dient zum Anderen aber auch dazu, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen und medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen. Die Mitwirkung des Podologen bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen ist ausdrücklich als Ausbildungsziel im Podologengesetz aufgeführt. Die podologischen Behandlungen, welche die Klägerin ohne ärztliche Verordnung ausführen will, sind als Heilbehandlungen einzustufen, denn sie setzen medizinische Fachkenntnisse voraus und sind mit beträchtlichen Gesundheitsrisiken für den Behandelten verbunden,
34vgl. VG Gera, Urteil vom 9. Dezember 2014, a.a.O., S. 9/10 des amtlichen Abdrucks.
35Die Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz entfällt nicht deshalb, weil die Klägerin ausgebildete Podologin ist. Die ihr mit Urkunde vom 11. Oktober 2004 erteilte Erlaubnis, die Berufsbezeichnung Podologin zu führen, berechtigt nicht zu Krankenbehandlungen ohne ärztliche Verordnung und somit nicht zur selbstständigen Ausübung der Heilkunde. Das Berufsrecht unterscheidet zwischen Heilberufen, die eigenverantwortlich körperliche oder seelische Leiden behandeln dürfen (Arzt, Zahnarzt, Psychotherapeut, Heilpraktiker), und den Heilhilfsberufen oder Gesundheitsfachberufen, die zur Krankenbehandlung grundsätzlich nur aufgrund ärztlicher Verordnung befugt sind. Das gesetzlich fixierte Berufsbild des Podologen zählt zur zweiten Gruppe. So heißt es unter anderem in § 3 PodG, dass neben fußpflegerischen Maßnahmen auch pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, erkannt werden undunter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchgeführt werden.
36Ferner ist die Heilpraktikererlaubnis – anders als die einem Arzt mit der Approbation erteilte Heilbefugnis – teilbar.
37Allerdings sieht das Heilpraktikergesetz eine inhaltlich beschränkte Erlaubnis nicht vor. Es enthält andererseits – ebenso wenig wie seine Durchführungsverordnungen – weder dem Sinne noch dem Wortlaut nach ein Verbot der Erteilung einer inhaltlich beschränkten Erlaubnis. Bei Inkrafttreten des Gesetzes im Jahre 1939 hat noch kein Bedürfnis für eine solche Beschränkung bestanden. Seitdem haben sich jedoch die Berufsbilder auf dem Sektor der Heilberufe in damals nicht vorhersehbarer Weise ausdifferenziert. Die Vorschriften des vorkonstitutionellen Heilpraktikergesetzes müssen daher im Lichte des Art. 12 Abs. 1 GG durch Auslegung an die gegenwärtigen Gegebenheiten angepasst werden. Dies gilt nicht nur für den Bereich der Psychotherapie und Physiotherapie, wie das Bundesverwaltungsgericht bereits entschieden hat (Urteile vom 21. Januar 1993 und 26. August 2009, a.a.O.), sondern allgemein. Eine uneingeschränkte Heilpraktikererlaubnis mit der Folge einer umfassenden Kenntnisüberprüfung ist zum Schutz der Volksgesundheit nicht erforderlich, wenn ein Antragsteller die Heilkunde nur auf einem abgrenzbaren Gebiet oder nur eine eindeutig umrissene Therapieform ausüben möchte. In diesem Fall reicht es aus, eine auf dieses Gebiet beschränkte Erlaubnis auszusprechen, solange sichergestellt ist, dass der Betreffende die Grenzen seines Könnens kennt und beachtet.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. August 2009
39, a.a.O. juris Rn. 18.
40Der Bereich der Podologie ist hinreichend ausdifferenziert und abgrenzbar im vorgenannten Sinne.
41Das Berufsbild des Podologen ist zwar nicht auf medizinisch indizierte podologische Behandlungen beschränkt. Neben Risikopatienten, wie z.B. Menschen mit einem diabetischen Fußsyndrom, kann jeder Mensch auch von allgemeinen fußpflegerischen Maßnahmen mit geeigneten Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene profitieren. So können sich etwa altersbedingt unbewegliche Personen die Fußnägel von einem Fußpfleger schneiden lassen. Das in § 3 PodG beschriebene Ausbildungsziel macht aber, wie ausgeführt, deutlich, dass auch Tätigkeiten erfasst werden, welche als Heilbehandlungen einzustufen sind. Hinzu kommt eine sehr ausdifferenzierte Beschreibung podologischer Heilbehandlungen in der Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Podologinnen und Podologen (PodAPrV) vom 18. Dezember 2001 (BGBl. I 2002 S. 12), zuletzt geändert am 2. August 2013 (BGBl. I 2013, S. 3005). Dort heißt es unter anderem:
4215 Podologische Behandlungsmaßnahmen
4315.1 Internistischer, orthopädischer und dermatologischer Befund; biomechanischer Befund
4415.2 Spezialtechniken unter Einbeziehung von manuellen, apparativen, medikamentösen und physikalischen Behandlungsmethoden
4515.3 Spezielle Behandlungsmaßnahmen bei
4615.3.1 Nagelveränderungen
4715.3.2 Hautveränderungen
4815.3.3 Fuß- und Zehenveränderungen
4915.3.4 traumatischen Veränderungen
5015.3.5 Zirkulationsstörungen
5115.3.6 neurologischen Störungen
5215.3.7 Entzündungen und Infektionen
5315.3.8 Störungen der Schweißdrüsenfunktion am Fuß
5415.3.9 Patienten mit Grunderkrankungen und Kontraindikationen
5515.4 Abgrenzung ärztlicher und podologischer Behandlungsmaßnahmen
5615.5 Behandlung von Risikopatientinnen oder Risikopatienten und Besonderheiten
5715.6 Behandlung von Veränderungen, die unmittelbar zu einer Erkrankung führen können
5815.7 Behandlung von Veränderungen, die bereits eine Erkrankung darstellen, nach ärztlicher Anordnung
5915.8 Behandlung von chronischen Wunden nach ärztlicher Anordnung
6015.9 Beratung der Patientinnen oder Patienten, auch über weitere ärztliche Kontrollen
6115.10 Besonderheiten im Krankenhaus, im Alten- und Pflegeheim sowie bei Hausbesuchen
6216 Physikalische Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung
6316.1 Allgemeine Grundlagen
6416.2 Massage an Fuß und Unterschenkel
6516.2.1 Indikationen und Kontraindikationen
6616.2.2 Grundlagen der Massage
6716.2.3 Behandlungsaufbau, Grundtechniken
6816.3 Indikationen und Kontraindikationen der Fußreflexzonenmassage
6916.4 Hydro- und Balneotherapie
7016.4.1 Indikationen und Kontraindikationen
7116.4.2 Arten und Anwendungsformen
7216.5 Elektrotherapie am Fuß
7316.5.1 Indikationen und Kontraindikationen
7416.5.2 Arten und Apparaturen
7516.6 Bewegungsübungen am Fuß
7616.6.1 Indikationen und Kontraindikationen
7716.6.2 Mobilisierungsübungen und Fußgymnastik bei Fehlstellungen und Deformitäten sowie Patientenanleitung
7816.7 Sonstige Verfahren
7917 Podologische Materialien und Hilfsmittel
8017.1 Arten, Materialien, Eigenschaften, Indikationen und Kontraindikationen von
8117.1.1 Orthosen
8217.1.2 Nagelkorrekturspangen
8317.1.3 Nagelprothetik und Inlays
8417.1.4 Spezialverbände
8517.1.5 Druckentlastungen und Reibungsschutz
8617.2 Herstellung und Bearbeitung von natürlichen und industriell gefertigten Materialien sowie praktische Übungen
87Aufgrund der Beschreibung des Ausbildungszieles in § 3 PodG und vor Allem auf der Grundlage der in der Ausbildungs- und Prüfungsordnung vorgenommenen Beschreibung der podologischen Behandlungsmaßnahmen, der physikalischen Therapie im Rahmen der podologischen Behandlung und der podologischen Materialien und Hilfsmittel lässt sich eine Abgrenzung der beabsichtigten beschränkten Heilbehandlung von einer uneingeschränkten Heilpraktikertätigkeit unschwer durchführen.
88So im Ergebnis auch VG Gera, Urteil vom 9. Dezember 2014, a.a.O., S. 11 des amtlichen Abdrucks.
89Dass „die Arbeitstechniken zu unterschiedlich“ seien und „eine analoge Anwendung“ des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. August 2009 ausschlössen, wie es in einem Vermerk der Beklagten vom 11. Februar 2014 heißt, ist aus sich heraus trotz Einsicht in die vom Gericht bei der Beklagten nachgeforderte E-Mail der Bezirksregierung E. vom 1. März 2010 nicht verständlich und wird im Übrigen in der Klageerwiderung auch nicht aufgegriffen.
90Der eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis steht nicht entgegen, dass ein rechtsstaatlich unbedenklicher Versagungsgrund nach § 2 Abs. 1 der 1. DVO-HeilprG eingreift.
91Das gilt zunächst für den Umstand, dass die Klägerin als Podologin neben der Heilbehandlung voraussichtlich auch fußpflegerische Maßnahmen durchführen wird. Zwar heißt es in § 2 Abs. 1 Buchstabe h der 1. DVO-HeilprG, dass die Erlaubnis nicht erteilt wird, wenn mit Sicherheit anzunehmen ist, dass der Antragsteller die Heilkunde neben einem anderen Beruf ausüben wird. Jedoch schließt das zusätzliche Anbieten und Erbringen von Leistungen, welche keine Heilbehandlung darstellen, die Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis nicht aus, weil die vorgenannte Vorschrift mit dem Grundgesetz nicht vereinbar ist.
92BVerwG, Urteile vom 25. Juni 1970 – 1 C 53.66 -, BVerwGE 35, 308 und vom 21. Januar 1993 – 3 C 34.90 -, juris Rn. 34.
93Auch steht § 2 Abs. 1 Buchstabe i der 1. DVO-HeilprG einer Verpflichtung der Beklagten zur Neubescheidung nicht entgegen. Danach wird die Erlaubnis nicht erteilt, „wenn sich aus einer Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellers durch das Gesundheitsamt ergibt, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden eine Gefahr für die Volksgesundheit bedeuten würde.“ Im Hinblick darauf, dass die Klägerin nur die Ausübung der Podologie als Heilpraktikerin erstrebt, muss sie somit ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung heilkundlicher Tätigkeit, insbesondere im podologischen Bereich, gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen heilkundlichen Behandlungen besitzen; sie muss ferner auch ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf das einschlägige Krankheitsbild und die Befähigung haben, Patienten entsprechend der Diagnose podologisch zu behandeln. Allgemeine heilkundliche Grundkenntnisse dürfen von ihr jedoch nicht verlangt werden, weil dies eine unverhältnismäßige Einschränkung der Berufsfreiheit wäre.
94Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1993, a.a.O., juris Rn. 29 w.w.N.
95Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert die Erteilung der auf das Gebiet der Podologie beschränkten Heilpraktikererlaubnis nicht daran, dass in den einschlägigen nordrhein-westfälischen Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes (Runderlass des Ministeriums für Frauen, Jugend, Familie und Gesundheit vom 18. Mai 1999, III B 2 – 0401.2) zwar die Erteilung der uneingeschränkten Heilpraktikererlaubnis sowie die eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich der Psychotherapie geregelt wird, nicht jedoch die eingeschränkte Erlaubnis für den Bereich der Podologie. So geht es in Zf. 4 der Richtlinie um die Kenntnisüberprüfung für Heilpraktiker allgemein, wobei in Zf. 4.3 der Inhalt der Überprüfung im Einzelnen vorgeschrieben wird. In Zf. 5.1 geht es um die eingeschränkte Heilkundeerlaubnis für den Bereich der Psychotherapie. Weitere abgrenzbare Bereiche werden nicht geregelt. Selbst für den Bereich der Physiotherapie, zu welcher das Bundesverwaltungsgericht bereits mit Urteil vom 26. August 2009 die Möglichkeit einer eingeschränkten Heilpraktikererlaubnis ausdrücklich angenommen hat, findet sich in der Richtlinie keine Regelung. Zwar bestand bereits im Februar 2010 die Absicht, die Richtlinie für den Bereich der Physiotherapie entsprechend zu überarbeiten (vgl. hierzu die E-Mail der Bezirksregierung E. vom 19. Februar 2010), doch ist dies offenbar bis zum heutigen Tage nicht geschehen. Auch für weitere Bereiche, u.a. der Podologie, wird eine entsprechende Neuregelung diskutiert, ohne dass absehbar ist, wann sie erfolgt (vgl. E-Mail des MGEPA vom 25. Juli 2016).
96Das Fehlen entsprechender Regelungen ist indes nicht der Klägerin, sondern staatlichen Stellen anzulasten.
97Die Verweigerung entsprechender Kenntnisüberprüfungen wirkt sich als Zulassungsbeschränkung zum Heilpraktikerberuf aus und beeinträchtigt den Schutzbereich des Grundrechts der Klägerin aus Art. 12 GG, ohne durch die Schranken des Grundrechts gedeckt zu sein. Ein Eingriff in die Berufsausübungsfreiheit liegt hier vor, weil die Klägerin eine Tätigkeit aufgrund staatlicher Reglementierung nicht in der gewünschten Art und Weise ausüben kann. Sie darf mangels entsprechender sektoraler Heilpraktikererlaubnis keine eigenverantwortliche Heilbehandlung auf dem Gebiet der Podologie vornehmen. Die Gelegenheit zum Erwerb einer solchen Erlaubnis wird ihr rechtswidrig verweigert. Dieser Eingriff in den Schutzbereich des Art. 12 GG ist durch die Schranken des Grundrechts nicht gedeckt. Gemäß Art. 12 Abs. 1 S. 2 GG ist hierfür eine gesetzliche Grundlage notwendig, welche den verfassungsrechtlichen Anforderungen an grundrechtsbeschränkende Gesetze genügt. An einem solchen, die Berufsfreiheit einschränkenden Gesetz fehlt es hier.
98Demgemäß muss das Gesundheitsamt der Beklagten (gemäß Zf. 5.1.1 Satz 1 der nordrhein-westfälischen Richtlinien zur Durchführung des Heilpraktikergesetzes ist jedenfalls für die Kenntnisüberprüfung für den beschränkten Bereich der heilkundlichen Psychotherapie die untere Gesundheitsbehörde zuständig) Bewerbern um eine auf das Gebiet der Podologie beschränkte Heilpraktikererlaubnis Gelegenheit bieten, ihre diesbezüglichen Kenntnisse und Fähigkeiten darauf überprüfen zu lassen, ob eine Gefahr für die Volksgesundheit bestehen würde. Im Hinblick darauf, dass die Kenntnisüberprüfung der individuellen Gefahrenabwehr dient, hat die Klägerin vorzutragen und zu belegen, dass sie ausreichende Kenntnisse über die Abgrenzung der heilkundlichen Tätigkeit als Podologin gegenüber der den Ärzten und den allgemein als Heilpraktiker tätigen Personen vorbehaltenen allgemeinen heilkundlichen Behandlung besitzt und ausreichende diagnostische Fähigkeiten in Bezug auf die einschlägigen Krankheitsbilder hat. Außerdem sind Kenntnisse in Berufs- und Gesetzeskunde einschließlich der rechtlichen Grenzen der nichtärztlichen Ausübung der Heilkunde nachzuweisen.
99Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 3 B 64.12 -, juris Rn. 4 im Fall einer auf die Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis.
100Es erscheint in diesem Zusammenhang denkbar, sich an den Prüfungskriterien derjenigen nordrhein-westfälischen Gesundheitsämter zu orientieren, die auf den Bereich der Podologie beschränkte Heilpraktikererlaubnisse bereits erteilt haben (nach Angaben der Klägerin: S. und E1. ). Auch ein Heranziehen der Erfahrungen aus anderen Bundesländern, die über einschlägige Regelungen verfügen (nach Angaben der Klägerin: Baden-Württemberg, Bayern, Berlin, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz und Sachsen-Anhalt), kommt in Betracht.
101Ob und gegebenenfalls inwieweit die im Regelfall gebotene eingeschränkte Kenntnisüberprüfung für ausgebildete Podologen im Hinblick auf die von der Klägerin absolvierten Fortbildungen ausnahmsweise entbehrlich sein kann, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab. Hierbei hat sich die behördliche Prüfung auf alle von der Klägerin vorgelegten Zeugnisse und sonstigen Aus-, Fort- und Weiterbildungsnachweise zu erstrecken. Dementsprechend können auch Teilnahmebescheinigungen über absolvierte Lehrgänge, Seminare, Zusatzausbildungen und Ähnliches von Belang sein. Allerdings ist der Aussagegehalt einer solchen Bescheinigung differenziert zu betrachten. Es liegt auf der Hand, dass der erfolgreichen Teilnahme an einer anerkannten Fachveranstaltung, die ein inhaltlich und zeitlich umfangreiches Unterrichtsprogramm mit einer Prüfung abschließt, mehr Gewicht beizumessen ist als dem Besuch einer Fortbildungsveranstaltung, die nach Lehrgangsinhalt und -dauer von vergleichsweise geringer(er) Intensität ist und auch keine Überprüfung der vermittelten Kenntnisse vorsieht. Das zeigt aber zugleich, dass sich nur im Einzelfall beantworten lässt, ob eine beigebrachte Ausbildungsunterlage ein tauglicher Kenntnisnachweis ist.
102Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 2013 – 3 B 64.12 -, juris Rn 4 im Fall einer auf die Physiotherapie beschränkten Heilpraktikererlaubnis.
103Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708, 711 ZPO.
104Die Berufung wird wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, vgl. §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Fragen, ob die Tätigkeit eines Podologen in einem für eine sektorale Heilpraktikererlaubnis ausreichenden Maße eine Heilbehandlung darstellt und ob eine auf den Bereich der Podologie beschränkte Erlaubnis von der Heilbehandlung im Übrigen hinreichend abgrenzbar ist, bedürfen im Sinne der Rechtssicherheit und Rechtseinheit einer Klärung. Obergerichtliche Rechtsprechung hierzu ist nicht ersichtlich.
105Beschluss:
106Der Streitwert wird auf 15.000,- Euro festgesetzt.
107Gründe:
108Die Festsetzung des Streitwertes ist nach § 52 Abs. 2 GKG erfolgt, wobei hier nach ständiger Rechtsprechung der Kammer (vgl. 7 K 4083/08, 7 K 7761/09, 7 K 6749/12) der dreifache Auffangwert als der Bedeutung der Sache angemessen erachtet wurde.

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(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
(1) Das Gericht entscheidet, soweit nichts anderes bestimmt ist, auf Grund mündlicher Verhandlung. Die mündliche Verhandlung soll so früh wie möglich stattfinden.
(2) Mit Einverständnis der Beteiligten kann das Gericht ohne mündliche Verhandlung entscheiden.
(3) Entscheidungen des Gerichts, die nicht Urteile sind, können ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(1) Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, hebt das Gericht den Verwaltungsakt und den etwaigen Widerspruchsbescheid auf. Ist der Verwaltungsakt schon vollzogen, so kann das Gericht auf Antrag auch aussprechen, daß und wie die Verwaltungsbehörde die Vollziehung rückgängig zu machen hat. Dieser Ausspruch ist nur zulässig, wenn die Behörde dazu in der Lage und diese Frage spruchreif ist. Hat sich der Verwaltungsakt vorher durch Zurücknahme oder anders erledigt, so spricht das Gericht auf Antrag durch Urteil aus, daß der Verwaltungsakt rechtswidrig gewesen ist, wenn der Kläger ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat.
(2) Begehrt der Kläger die Änderung eines Verwaltungsakts, der einen Geldbetrag festsetzt oder eine darauf bezogene Feststellung trifft, kann das Gericht den Betrag in anderer Höhe festsetzen oder die Feststellung durch eine andere ersetzen. Erfordert die Ermittlung des festzusetzenden oder festzustellenden Betrags einen nicht unerheblichen Aufwand, kann das Gericht die Änderung des Verwaltungsakts durch Angabe der zu Unrecht berücksichtigten oder nicht berücksichtigten tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse so bestimmen, daß die Behörde den Betrag auf Grund der Entscheidung errechnen kann. Die Behörde teilt den Beteiligten das Ergebnis der Neuberechnung unverzüglich formlos mit; nach Rechtskraft der Entscheidung ist der Verwaltungsakt mit dem geänderten Inhalt neu bekanntzugeben.
(3) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu entscheiden, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlaß des neuen Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen, insbesondere bestimmen, daß Sicherheiten geleistet werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden müssen. Der Beschluß kann jederzeit geändert oder aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1 kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der Akten der Behörde bei Gericht ergehen.
(4) Kann neben der Aufhebung eines Verwaltungsakts eine Leistung verlangt werden, so ist im gleichen Verfahren auch die Verurteilung zur Leistung zulässig.
(5) Soweit die Ablehnung oder Unterlassung des Verwaltungsakts rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt ist, spricht das Gericht die Verpflichtung der Verwaltungsbehörde aus, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen, wenn die Sache spruchreif ist. Andernfalls spricht es die Verpflichtung aus, den Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.
(1) Wer die Heilkunde, ohne als Arzt bestallt zu sein, ausüben will, bedarf dazu der Erlaubnis.
(2) Ausübung der Heilkunde im Sinne dieses Gesetzes ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienste von anderen ausgeübt wird.
(3) Wer die Heilkunde bisher berufsmäßig ausgeübt hat und weiterhin ausüben will, erhält die Erlaubnis nach Maßgabe der Durchführungsbestimmungen; er führt die Berufsbezeichnung "Heilpraktiker".
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken (Ausbildungsziel).
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken (Ausbildungsziel).
(1) Die Ausbildung für Podologinnen und Podologen umfasst mindestens den in der Anlage 1 aufgeführten theoretischen und praktischen Unterricht von 2000 Stunden und die aufgeführte praktische Ausbildung von 1000 Stunden.
(2) Im Unterricht muss den Schülerinnen und Schülern ausreichende Möglichkeit gegeben werden, die erforderlichen praktischen Fähigkeiten und Fertigkeiten zu entwickeln und einzuüben. Die praktische Ausbildung findet an Patientinnen und Patienten statt.
(3) Die regelmäßige und erfolgreiche Teilnahme an den Ausbildungsveranstaltungen nach Absatz 1 ist durch eine Bescheinigung nach dem Muster der Anlage 2 nachzuweisen.
Die Ausbildung soll entsprechend der Aufgabenstellung des Berufs insbesondere dazu befähigen, durch Anwendung geeigneter Verfahren nach den anerkannten Regeln der Hygiene allgemeine und spezielle fußpflegerische Maßnahmen selbständig auszuführen, pathologische Veränderungen oder Symptome von Erkrankungen am Fuß, die eine ärztliche Abklärung erfordern, zu erkennen, unter ärztlicher Anleitung oder auf ärztliche Veranlassung medizinisch indizierte podologische Behandlungen durchzuführen und damit bei der Prävention, Therapie und Rehabilitation von Fußerkrankungen mitzuwirken (Ausbildungsziel).
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Beruf, Arbeitsplatz und Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Berufsausübung kann durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes geregelt werden.
(2) Niemand darf zu einer bestimmten Arbeit gezwungen werden, außer im Rahmen einer herkömmlichen allgemeinen, für alle gleichen öffentlichen Dienstleistungspflicht.
(3) Zwangsarbeit ist nur bei einer gerichtlich angeordneten Freiheitsentziehung zulässig.
(1) Der unterliegende Teil trägt die Kosten des Verfahrens.
(2) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen demjenigen zur Last, der das Rechtsmittel eingelegt hat.
(3) Dem Beigeladenen können Kosten nur auferlegt werden, wenn er Anträge gestellt oder Rechtsmittel eingelegt hat; § 155 Abs. 4 bleibt unberührt.
(4) Die Kosten des erfolgreichen Wiederaufnahmeverfahrens können der Staatskasse auferlegt werden, soweit sie nicht durch das Verschulden eines Beteiligten entstanden sind.
(5) Soweit der Antragsteller allein auf Grund von § 80c Absatz 2 unterliegt, fallen die Gerichtskosten dem obsiegenden Teil zur Last. Absatz 3 bleibt unberührt.
(1) Soweit sich aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, gilt für die Vollstreckung das Achte Buch der Zivilprozeßordnung entsprechend. Vollstreckungsgericht ist das Gericht des ersten Rechtszugs.
(2) Urteile auf Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen können nur wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar erklärt werden.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
In den Fällen des § 708 Nr. 4 bis 11 hat das Gericht auszusprechen, dass der Schuldner die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden darf, wenn nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit leistet. § 709 Satz 2 gilt entsprechend, für den Schuldner jedoch mit der Maßgabe, dass Sicherheit in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages zu leisten ist. Für den Gläubiger gilt § 710 entsprechend.
(1) Das Verwaltungsgericht lässt die Berufung in dem Urteil zu, wenn die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 vorliegen. Das Oberverwaltungsgericht ist an die Zulassung gebunden. Zu einer Nichtzulassung der Berufung ist das Verwaltungsgericht nicht befugt.
(2) Die Berufung ist, wenn sie von dem Verwaltungsgericht zugelassen worden ist, innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht einzulegen. Die Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
(3) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 2 innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Begründungsfrist kann auf einen vor ihrem Ablauf gestellten Antrag von dem Vorsitzenden des Senats verlängert werden. Die Begründung muss einen bestimmten Antrag enthalten sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe). Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung unzulässig.
(4) Wird die Berufung nicht in dem Urteil des Verwaltungsgerichts zugelassen, so ist die Zulassung innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils zu beantragen. Der Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht durch Beschluss. Die Berufung ist zuzulassen, wenn einer der Gründe des § 124 Abs. 2 dargelegt ist und vorliegt. Der Beschluss soll kurz begründet werden. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig. Lässt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt; der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Die Berufung ist in den Fällen des Absatzes 5 innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen. Die Begründung ist bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend.
(1) In Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungs-, Finanz- und Sozialgerichtsbarkeit ist, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen.
(2) Bietet der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine genügenden Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
(3) Betrifft der Antrag des Klägers eine bezifferte Geldleistung oder einen hierauf bezogenen Verwaltungsakt, ist deren Höhe maßgebend. Hat der Antrag des Klägers offensichtlich absehbare Auswirkungen auf künftige Geldleistungen oder auf noch zu erlassende, auf derartige Geldleistungen bezogene Verwaltungsakte, ist die Höhe des sich aus Satz 1 ergebenden Streitwerts um den Betrag der offensichtlich absehbaren zukünftigen Auswirkungen für den Kläger anzuheben, wobei die Summe das Dreifache des Werts nach Satz 1 nicht übersteigen darf. In Verfahren in Kindergeldangelegenheiten vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit ist § 42 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 3 entsprechend anzuwenden; an die Stelle des dreifachen Jahresbetrags tritt der einfache Jahresbetrag.
(4) In Verfahren
- 1.
vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit, mit Ausnahme der Verfahren nach § 155 Satz 2 der Finanzgerichtsordnung und der Verfahren in Kindergeldangelegenheiten, darf der Streitwert nicht unter 1 500 Euro, - 2.
vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit und bei Rechtsstreitigkeiten nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz nicht über 2 500 000 Euro, - 3.
vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit über Ansprüche nach dem Vermögensgesetz nicht über 500 000 Euro und - 4.
bei Rechtsstreitigkeiten nach § 36 Absatz 6 Satz 1 des Pflegeberufegesetzes nicht über 1 500 000 Euro
(5) Solange in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit der Wert nicht festgesetzt ist und sich der nach den Absätzen 3 und 4 Nummer 1 maßgebende Wert auch nicht unmittelbar aus den gerichtlichen Verfahrensakten ergibt, sind die Gebühren vorläufig nach dem in Absatz 4 Nummer 1 bestimmten Mindestwert zu bemessen.
(6) In Verfahren, die die Begründung, die Umwandlung, das Bestehen, das Nichtbestehen oder die Beendigung eines besoldeten öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnisses betreffen, ist Streitwert
- 1.
die Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen, wenn Gegenstand des Verfahrens ein Dienst- oder Amtsverhältnis auf Lebenszeit ist, - 2.
im Übrigen die Hälfte der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen.
(7) Ist mit einem in Verfahren nach Absatz 6 verfolgten Klagebegehren ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Klagebegehren, und zwar das wertmäßig höhere, maßgebend.
(8) Dem Kläger steht gleich, wer sonst das Verfahren des ersten Rechtszugs beantragt hat.